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Pflichti III: Nachträgliche Bestellung, oder: Einmal hopp, einmal topp

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Und als letztes Posting dann noch einmal zwei Entscheidungen zum Dauerbrenner: Nachträgliche Bestellung.

Zunächst der AG Wuppertal, Beschl. v. 01.02.2021 – 20 Gs 12/21. Das AG hat beigeordnet:

„Die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO lagen vor. Dabei ist es unerheblich, ob die Untersuchungshaft in einer anderen Sache vollstreckt wurde, da eine Einschränkungen der Verteidigungsmöglichkeiten, die eine Pflichtverteidigerbeiordnung erst erfordern, auch in diesem Falle gegeben ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.04.2010, – 3 Ws 351/10).

Die Bestellung ist nach § 141 Abs. 1 StPO unverzüglich durchzuführen. Der Umstand, dass dies vorliegend aufgrund der weiteren Aktenbearbeitung durch die Staatsanwaltschaft zunächst unterblieben ist, darf dem Angeschuldigten nicht zum Nachteil gereichen, auch wenn das Verfahren später am 18.12.2020 eingestellt wurde (vgl. auch LG Bonn, Beschluss vom 28.04.2020 -21 Qs 25/20).

Es handelt sich auch nicht um eine unzulässige rückwirkende nachträgliche Bestellung, da keine Pflichtverteidigerbeiordnung für eine bereits erfolgte Verteidigung vor Antragstellung erfolgen soll (insoweit abweichend von OLG Brandenburg, NStZ 2020, 625).

Und dann der LG Berlin, Beschl. v. 25.01.2021 – 511 Qs 3/21, das getreu dem Motto: Das haben wir schon immer so gemacht, eine nachträgliche Bestellung abgelehnt hat:

„Die Bestellung eines Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers, sondern allein dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und gewährleistet den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf (KG, BeckRS 2006, 3283 m.w.N.; KG, Beschluss vom 30. Dezember 2019 — 4 Ws 115/19; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. September 2020 — 2 Ws 122/20 – juris).

Diese Interessenlage ist entfallen.

Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das abgeschlossene Verfahren ist schlechthin unzulässig und unwirksam und mithin grundsätzlich ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Wahlverteidiger bereits rechtzeitig seine Bestellung beantragt hatte (KG, BeckRS 2006, 3283 m.w.N.; KG, Beschluss vom 20. August 2019 — 4 Ws 81/19; KG, Beschluss vom 9. April 2020 —2 Ws 30/20, 2 Ws 31/20 — juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2020 — 1 Ws 19/20, 1 Ws 20/20 — juris). Denn der Verteidiger hat seine Leistung bereits als Wahlverteidiger auf Grund eines Mandatsverhältnisses abschließend erbracht und die mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger einsetzende öffentlich-rechtliche Pflicht zum Tätigwerden kann er nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr erfüllen (KG, BeckRS 2006, 3283 m.w.N.). Ein Verteidiger kann im Laufe eines Verfahrens daher nur so lange bestellt werden, wie er überhaupt noch eine Tätigkeit entfalten kann. Eine rückwirkende Bestellung für bereits abgeschlossene Verfahrensabschnitte scheidet hingegen aus (KG, Beschluss vom 20. August 2019 — 4 Ws 81/19; KG, Beschluss vom 13. Februar 2019 — 2 Ws 32/19; OLG Hamburg a.a.O.).

Auch das Gebot der fairen Verfahrensführung zwingt nicht zu einer anderen Entscheidung. Neben dem Umstand, dass vorliegend zwischen dem Antrag vom 14. Juli 2020 und der Mitteilung des Todes des Beschuldigten keine fehlerhafte Verzögerung durch die Justizbehörden stattfand, ist selbst bei einer solchen untunlichen Verzögerung nicht durch eine rückwirkende Bestellung zu reagieren, sondern durch eine Untätigkeitsbeschwerde nach § 304 StPO (KG, Beschluss vom 20. August 2019 — 4 Ws 81/19).

Eine Änderung der Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung (Bundesgesetzblatt I Seite 2128  ff.) nicht veranlasst, welches insoweit keine Ausdehnung der Pflichtverteidigerbestellung enthält. Vielmehr gilt weiterhin, dass die Bestellung eines Verteidigers grundsätzlich nur für die Zukunft erfolgt (so ausdrücklich: KG, Beschluss vom 30. Dezember 2019 — 4 Ws 115/19; OLG Hamburg a.a.O.; vgl. auch OLG Brandenburg a.a.O.; KG, Beschluss vom 9. April 2020 — 2 Ws 30/20, 2 Ws 31/20 — juris).

Soweit vereinzelt im Hinblick auf die Gesetzesänderung eine rückwirkende Bestellung befürwortet wird, da die Intention des Gesetzgebers auch die Freistellung eines mittellosen Beschuldigten von den Kosten seiner Verteidigung sei (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 142 Rn. 20; vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2020 — Ws 962/20, Ws 963/20 — juris), verkennt diese Ansicht, dass nach dem zugrundeliegenden Artikel 4 der PKH-Richtlinie EU 2016/1919 vom 26. Oktober 2016 der „Anspruch auf Prozesskostenhilfe“ nur dann besteht, „wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist“, mithin für das weitere Verfahren von Bedeutung ist. Keineswegs sieht die Richtlinie vor, den Beschuldigten nachträglich in jedweder Phase des Verfahrens von den Kosten der Verteidigung frei zu halten (OLG Hamburg a.a.O.). So liegt der Fall auch hier. Eine Freistellung des Beschuldigten ist nicht im Interesse der Rechtspflege erforderlich. Aber selbst wenn die Freistellung des mittellosen Beschuldigten eine rückwirkende Bestellung rechtfertigen würde, kann dies nicht gleichermaßen die Freistellung des Nachlasses eines verstorbenen Beschuldigten rechtfertigen.“

Wenn ich schon „Kosteninteresse des Angeklagten“ lese und „vereinzelt“.

Pflichti II: Schwierigkeit der Sachlage, oder: Sichtung von kinderpornografischem Material

Die beiden nächsten Entscheidungen, die ich vorstelle, kommen aus dem Wuppertaler Bezirk. Das AG Wuppertal hatte im AG Wuppertal, Beschl. v. 05.11.2020 – 14 Gs 148/20 – einen Pflichtverteidiger bestellt, damit der Beschuldigte Bildmaterial sichten kann, es handelte sich um „kinderpornografische Schriften“. Dagegen dann die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die das LG Wuppertal im LG Wuppertal, Beschl. v. 16.12.2020 – 23 Qs 160/20 – verworfen hat:

Denn der Beschuldigte soll sich – freilich mit den in § 147 StPO vorgesehenen Einschränkungen – durch die Ausübung seines Akteneinsichtsrecht bereits im Ermittlungsverfahren in die Lage versetzen können, die gegen ihn im Raum stehenden Vorwürfe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen, um sich hierzu gegebenenfalls schon frühzeitig sachgerecht erklären oder von seinem Beweisantragsrecht Gebrauch machen zu können. Hierzu gehört auch der Umstand, ob es sich bei den in Rede stehenden Abbildungen überhaupt um kinderpornographische Schriften im Sinne des § 184b StGB handelt. Aus der Ermittlungsakte erhält der Beschuldigte zum Inhalt des (seinem Einsichtsrecht richtigerweise entzogenen) Sonderbandes nur insoweit Auskunft, als dass die Polizei in Hannover feststellt, in der betreffenden Whatsapp-Gruppe seien nach der Bewertung der Sachbearbeiterin („aus hiesiger Sicht“) kinderpornographische Schriften hochgeladen worden. Auch wegen des Inhalts des geführten Chatverkehrs wird auf den Sonderband verwiesen. Auf dieser Grundlage ist dem Beschuldigten jedoch die Subsumtion unter die entscheidenden gesetzliche Tatbestandsmerkmale nicht möglich. Auf die Herstellung einer Beschreibung der Abbildungen durch die Ermittlungsbehörde oder das Abwarten des Ausgangs des Ermittlungsverfahrens muss sich der Beschuldigte nicht verweisen lassen, wenn es sich bei den Abbildungen – wie hier – um den Kern des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs handelt. Dass der Verteidiger bislang tatsächlich kein Interesse an der Einsichtnahme in den Sonderband gezeigt hat, spielt für die Frage, ob eine sachgerechte Verteidigung die Einsichtnahme erfordert, keine Rolle.“

Erstattung von privaten Sachverständigenkosten, oder: Gebt den Gerichten aktuelle Literatur!!

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Am Gebührenfreitag heute zwei Entscheidungen, die sich mit Erstattungsfragen befassen. Zunächst dazu der AG Wuppertal, Beschl. v. 16.01.2019 – 26 OWi 723 Js 208/18. Ergangen ist die Entscheidung in einem Bußgeldverfahren, in dem der Betroffene frei gesprochen worden ist. Die notwendigen Auslagen sind der Landeskasse auferlegt worden. Und die hat der Kollege Geißler aus Wuppertal, der mir die Entscheidung geschickt hat, geltend gemacht. Darunter waren auch die Kosten für ein privates Sachverstädnigengutachten. Das AG hat die festgesetzt:

„Ebenso wurden die geltend gemachten Gutachterkosten antragsgemäß berücksichtigt.

Es entspricht nahezu allgemeiner Meinung, dass private Ermittlungen — mögen sie auch die Verteidigung erleichtern — normalerweise nicht notwendig sind (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 464a Rn 16 mzwN aus der kasuistischen LG Dresden: Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten (NStZ-RR 2010, 61) Rspr. — auch zu dort angenommenen Ausnahmefällen). Denn die Interessen des Beschuldigten bzw. Betroffenen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren sind durch die gesetzliche Verpflichtung der Ermittlungsbehörden und Gerichte zur umfassenden Sachaufklärung gewahrt, auf die die Verteidigung zudem durch die Stellung von Beweisanträgen und -anregungen in sich vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung zunehmend steigerndem und formalisiertem Maße Einfluss nehmen kann (§§ 163a II, 219, 220, 244 111—VI StPO), wobei die Einflussmöglichkeiten des Betroffenen im Bußgeldverfahren zwar deutlich gemindert sind (§§ 55 II 2, 77 II OWiG), dies aber am Ausgangspunkt der Überlegungen, dass nämlich das Verfahren ein Amtsermittlungsverfahren ist, welches schon auf der Ebene der Ermittlungen auch auf alle dem Betr. günstigen Umstände zu erstrecken ist (§§ 160 II StPO, 46 11 OWiG), nichts ändert.

Allerdings werden hiervon Ausnahmen anerkannt.

Dabei kann im Einzelfall eine Beauftragung auch vor der Hauptverhandlung dann notwendig im Sinne des Kostenerstattungsrechts sein, wenn der Betroffene mit einer (im Bußgeldverfahren erleichterten) Ablehnung eines Beweisantrags nach § 77 11 OWiG rechnen muss, dass das Gericht einer Beweisanregung nicht nachkommt und auf Grund der Kompliziertheit der Beweisthematik ein mündliches Gutachten eines ggf. von ihm selbst zu ladenden Sachverständigen ohne schriftliches Vorgutachten oder jedenfalls vorherige Einarbeitung in dem Fall nicht sinnvoll zu erstatten ist.

So liegt der Fall hier.

Wenn allerdings ein Privatgutachten in diesem Sinne ex ante ausnahmsweise notwendig war, kann es auf eine Relevanz für den späteren Freispruch/die Einstellung ex post nicht mehr ankommen (so auch OLG Celle, StV 2006, 32f.: Privatgutachten nach Ablehnung des mit substantiierten Angriffen auf das Erstgutachten begründeten Antrags auf Einholung LG Dresden: Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten (NStZ-RR 2010, 61) eines Zweitgutachtens; vgl. auch LG Hamburg, Beschl. v. 30. 1. 2008 — 603 Qs Owi 28/08 — juris).

Die Gutachterkosten sind daher nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich erstattungsfähig.

Für die Höhe des erstattungsfähigen Stundensatzes des privaten Sachverständigen ist entsprechend der Grundsatzentscheidung des BGH vom 25. Januar 2007 — VII ZB 74/06 — (NJW 2007, 1532) das JVEG nicht direkt anwendbar. Die Stundensätze des JVEG sind jedoch als Richtlinie anzusehen, auf deren Grundlage der privatrechtlich vereinbarte Stundensatz einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen ist. Weicht der Stundensatz um 20% oder mehr vom Stundensatz der entsprechenden Honorargruppe des JVEG ab, bedarf es für die Plausibilitätsprüfung besonderer Darlegungen durch den Anspruchsteller. Diese Darlegungen sind mit Schriftsatz vom 19.12.2018 erfolgt. Das Gericht erachtet danach den in Ansatz gebrachten Stundensatz des privaten Sachverständigen als plausibel, mithin als erstattungsfähig. Auch der berechnete Auslagenersatz begegnet keinen Bedenken.“

Zwei Dinge:

  1. Ich bin davon überzeugt, dass die Staatskasse die Entscheidung nicht „schlucken“ wird. Sie wird Rechtsmittel einlegen. Wir werden davon also wahrscheinlich noch einmal hören.
  2. Aufruf an das Land NRW: Stellt doch Euren Justizbehörden aktuelle Literatur zur Verfügung. Dann müssen die nicht mit der 52. (!!) Auflage eines Kommentars arbeiten, von dme in diesem Jahr die 62. Auflage erscheinen wird. Unfassbar.

Checkliste zum Dauerbrenner Akteneinsicht, oder: Ecken sauber

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Und hier dann noch einmal ein paar Entscheidungen zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren und zu damit zusammenhängenden Fragen – man könnte inzwischen ein eigenes Blog zu dieser Frage betreiben. Aber letztlich bringen alle Entscheidungen kaum noch etwas Neues. Die Problematik ist ausgeschrieben und man muss sich als Verteidiger einen „Aklteneinsichtsatlas“ anlegen, in den man einträgt, wie die AG entscheiden. Dann hat man die jeweils für den Bezirk, in dem man ggf. verteidigt, passende Entscheidung zur Hand.

Hier dann also:

  • AG Daun, Beschl. v. 06.03.2018 – 4 OWi 14/18, das das Polizeipräsidium Rheinpfalz – Zentrale Bußgeldstelle – angeweist, der Verteidigung des Betroffenen die Instandsetzung-, Wartungssowie Reparaturnachweise für das Geschwindigkeitsmessgerät seit der letzten Eichung, das Aufbau- und Einrichtungsprotokoll des Herstellers Vitronic für das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät sowie die Konformitätserklärung und -bescheinigung für das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät zur Verfügung zu stellen.
  • AG Buxtehude, Beschl. v. 23.11.2017 – 21 OWi 382/17, das Unterlagen zur Verfügung stellen lässt, es aber als ausreichend ansieht, wenn der Verteidigung die Messdaten, Messreihe im Original-Geräteformat überlassen werden, die Verwaltungsbehörde muss sie nicht  ein allgemein lesbares Dateiformat umwandeln,
  • AG Saarburg, Beschl. v. 01.02.2018 – 8 OWi 1/18 , der das  Polizeipräsidium Rheinland-Pflaz ebenfalls anweist, Wartungs- und Instantsetzungsnachweise des Messgerätes seit der letzten Eichung, alle vorhandenen weiteren Unterlagen über die Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen einschließlich solcher durch elektronische Maßnahmen über das verwendete Messgerät einschließlich seiner Komponenten, wie sie im Eichschein Nummer 5-4642-16 der Hessischen Eichdirektion vom 06.12.2016 näher bezeichnet sind, gleichgültig, wie diese Unterlagen bezeichnet oder abgeheftet sind (Lebensakte, Gerätebegleitkarte pp.) in Fotokopie der Verteidigerin des Betroffenen  zur Verfügung zu stellen,
  • AG Wuppertal, Beschl. v. 09.08.2017 – 21 OWi 124/17, dasdie Verwaltungsbehörde verpflichtet, der Verteidigerin die komplette Messreihe des Tattages zur Verfügung zu stellen, wobei seitens des Betroffenen bzw. der Verteidigerin ein geeignetes Speichermedium der Behörde zur Verfügung zu stellen ist, was dann bespielt der Verteidigerin in ihre Kanzleiräume zu übersenden ist,
  • AG Zossen, Beschl. v. 31.01.2018 – 11 OWi 16/18, das dem der Verteidiger die gesamte Messreihe inklusive Rohmessdaten zur Verfügung stellt. Das AG sieht in der Rechtsprechung der OLG, insbesondere in der des OLG Bamberg, einen Zirkelschluss. Kurz gefasst laute sie nämlich: Da regelmäßig und in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ohne Überprüfung der Messdateien verurteilt werde, stehe fest, dass es der Messdateien nicht bedürfe, da sonst die Urteile falsch wären und ein Unschuldiger rechtstaatswidrig verurteilt worden wäre. Mit anderen Worten: „Da so verurteilt werde, sei es auch richtig“ oder aber: „Die obergerichtliche Rechtsprechung sei richtig, da sie sonst falsch wäre“.

So, damit sind die Ecken dann mal sauber 🙂 . Besten Dank an die Kollegen, die mir die Entscheidungen teilweise geschickt haben. Besten Dank aber auch an den Kollegen Gratz vom VerkehrsRechstBlog, der über die Entscheidungen zum Teil auch bereits berichtet hat und von dessen Homepage die Entscheidungen zum Teil stammen.

Nachträgliche Terminskollision, oder: Wenn die Amtsrichterin die Terminsverlegung nicht will, befangen

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Heute dann drei amtsgerichtliche Entscheidungen, zwei davon befassen sich mit Ablehnungsfragen (§§ 24 ff. StPO). Ich eröffne mit dem AG Wuppertal, Beschl. v. 05.12.2017 – 28 OWi 623 Js 1805/17 (131/17), den mir der Kollege T.F. Schubert aus Marl während meines Urlaubs übersandt hat.

Es geht um die in der Praxis immer wieder auftretenden und Schwierigkeiten bereitenden Fragen der Terminsverlegung; dass sie Schwierigkeiten machen, zeigen die vielen Postings zu der Problematik in der Facebook-Gruppe: „Fachanwälte für Strafrecht….“. Ausgangspunkt der Entscheidung ist folgender Sachverhalt:

Mit Verfügung der Abteilungsrichterin vom 12.11.2017 ist zunächst Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung auf Mittwoch, den 24.01.2018 bestimmt worden. Nachdem ein für diese Hauptverhandlung geladener Zeuge mitgeteilt hat, dass er diesen Termin nicht wahrnehmen könne, da es sich zum Termintage in Urlaub befinde, hat die Abteilungsrichterin den Termin mit Verfügung vom
22.11.2017 auf den 06.12.2017 vorverlegt. Dies geschah, nachdem dieser Termin mit dem Sekretariat des Verteidigers abgesprochen war. Das EB des Verteidigers ist am 24.11.2017 hinsichtlich der Umladung unterzeichnet worden. Mit Schriftsatz vom 28. November hat der Verteidiger sodann beantragt, den Termin vom 6. Dezember aufzuheben. Zur Begründung hat er vorgetragen und anwaltlich versichert, er habe im Rahmen einer Pflichtverteidigung vor dem Landgericht Essen am 28.11.2017 einen Fortsetzungstermin für den 06.12.2017 um 9:15 Uhr erhalten. Auch könne im hiesigen Verfahren ein Kollege der Anwaltskanzlei nicht einspringen, da diese entweder urlaubsabwesend oder durch andere Termine gebunden seien. Mit Verfügung der Abteilungsrichterin vom 30.11.2017 wurde dem Verteidiger mitgeteilt, dass der Termin vom 06.12.2017 bestehen bleibe. Die Ladung sei ihm am 24. November zugegangen. Die Ladung des Termins, wegen dem Verlegung beantragt worden sei, sei aber erst am 28.11.2017 erfolgt. Ergänzend hat die Abteilungsrichterin mitgeteilt, dass der Verteidiger abwägen möge, ob er den Termin am 06.12.2017, bei dem kein Anwaltszwang herrsche, wahrnehmen wolle. Mit weiterem Schriftsatz des Verteidigers vom 01.12.2017 hat er dann nochmals darauf hingewiesen, dass der Fortsetzungstermin in Essen erst in der Hauptverhandlung am 28.11.2017 festgesetzt worden sei und er als Pflichtverteidiger diesen auch wahrnehmen müsse. Er halte diesen Termin auch für vorrangig. Erneut bat er um Aufhebung des Termins am 06.12.2017. Mit Verfügung der Abteilungsrichterin vom 01.12.2017 wurde dem Verteidiger mitgeteilt, dass der Termin bestehen bleibe. Eine weitergehende Begründung erfolgte nicht.

Das AG macht dann Ernst mit den §§ 24 ff. StPO und sieht den Ablehnungsantrag als begründet an:

„Bei einer Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung dieses Sachverhaltes liegt ein oben beschriebener Ausnahmefall vor, bei dem wegen verweigerter Terminverlegung die Besorgnis der Befangenheit der Abteilungsrichterin zu bejahen ist.

Der Verteidiger hat erhebliche und nachvollziehbare Gründe für seinen Terminverlegungsantrag vorgetragen und die Tatsachen anwaltlich versichert. Es ist nach Akteninhalt zweifelsfrei, dass er den Hauptverhandlungstermin hier wegen eines erst am 28_11.2017 von einer Strafkammer in Essen bestimmten Fortsetzungstermins am 06.12.2017, in welchem er zum Pflichtverteidiger bestellt ist, nicht wahrnehmen kann. Auch hat er anwaltlich versichert, dass ein Mitglied der Anwaltskanzlei nicht an seiner Stelle einspringen kann, da alle verhindert seien. Unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens und des Rechts des Betroffenen, sich von einem Verteidiger seiner Wahl vertreten zu lassen, war die Zurückweisung des – erstmaligen – Antrags auf Terminverlegung für den Betroffenen schlechthin unzumutbar, wodurch sein Grundrecht auf rechtliches Gehör und das auf ein faires Verfahren verletzt worden ist. Dies begründet die Besorgnis der Befangenheit der zuständigen Abteilungsrichterin.“

M.E. passend.