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StPO III: „Vorweihnachtliches Pflichti-Potpourri“, oder: Haftentlassung, Gesamtstrafe und Rückwirkung

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Und zum Tagesschluss dann noch die Pflichtverteidigungsentscheidungen, die sich seit dem letzten Pflichti-Tag angesammelt haben. Es sind (nur) vier Stück, das reicht also nicht für einen ganzen Tag. Daher habe ich sie in diesem Posting zusammengefasst, stelle aber jeweils nur die Leitsätze vor.

Zunächst kommen hier zwei Entscheidungen zur Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers für den inhaftierter Mandanten nach dessen Haftentlassung, also ein Fall des § 140 Satz 1 Nr. 5 StPO. Das AG Siegen hatte im AG Siegen, Beschl. v. 24.10.2024 – 401 Ds-69 Js 794/24-745/24 – aufgehoben. Das hat das LG Siegen dann im Beschwerdeverfahren „gehalten“. Der LG Siegen, Beschl. v. 14.11.2024 – 10 Qs-69 Js 794/24-94/24 – hat folgenden Leitsatz:

1. Eine nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO erfolgte Pflichtverteidigerbestellung ist aufzuheben, wenn der Beschuldigte aus der Haft entlassen worden ist und die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht vorliegen. Es ist aber zu prüfen, ob nicht aus anderen Gründen ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist.

2. Zur Unfähigkeit der Selbstverteidigung.

Und dann hier der LG Magdeburg, Beschl. v. 21.11.2024 – 21 Qs 80/24 -, der sich noch einmal zur „Schwere der Tat“ äußert und auch zum Bestellungsverfahren – ohne Antrag – und zum Bestellungszeitpunkt, nämlich:

1. Drohen einem Angeklagten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig.

2. Gemäß § 141 Abs. 2 Nr. 4 StPO ist dem Angeklagten, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, auch ohne Antrag ein Pflichtverteidiger sofort beizuordnen. Daher hindert die Rechtskraft eines Beschlusses mit dem eine Bestellungsantrag des Beschuldigten (zunächst) abgewiesen worden ist, nicht die spätere Beiordnung auf Antrag eines (Wahl)Verteidigers.

Und natürlich der Dauerbrenner „Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung“ mit zwei Entscheidungen, nämlich dem LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26.11.2024 – 5/06 Qs 51/24  – und dem LG Meiningen, Beschl. v. 09.10.2024 – 6 Qs 141/24. Das LG Frankfurt am Main hat es richtig gemacht und hat die rückwirkende Bestellung als zulässig angesehen, das LG Meinigen hat sich hingegen bei den „ewig Gestrigen“ eingereiht, die von Unzulässigkeit der rückwirkenden Bestellung ausgehen. Die Leitsätze schenke ich mir hier, die sind bekannt 🙂 .

Erstreckung I: Voraussetzungen der Erstreckung, oder: AG Siegen macht es richtig

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Und heute dann Gebühren, und zwar mal wieder Erstreckung.

Zunächst kommt hier der AG Siegen, Beschl. v. 23.11.2023 – 450 Gs 1656/23 -, der sich zu den materiellen Voraussetzungen der Erstreckungsentscheidung äußert.

Der Verteidiger hatte die Erstreckung der gebührenrechtlichen Rückwirkung einer Bestellung in zwei Verfahren – StA Siegen 66 Js 163/23 und 66 Js 659/23 – auf weitere Verfahren beantragt. Er hat sich auf die rechtzeitige Antragstellung vor Verbindung der Verfahren und die unterbliebene rechtzeitige Bescheidung berufen. Die Staatsanwaltschaft hat dem AG die Akten mit dem vorgelegt, den Antrag des Verteidigers zurückzuweisen, vor. Zur Begründung führte sie aus, dass ihrer Auffassung nach keine gebührenauslösenden Tätigkeiten in den nicht beschiedenen Verfahren erbracht worden seien. Hierauf erwiderte der Verteidiger, die Staatsanwaltschaft bekräftigte ihren Standpunkt dann erneut.

Das AG ist dem Antrag des Verteidigers nachgekommen:

„Gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG kann das Gericht die Wirkungen des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war, wenn Verfahren verbunden wurden und der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet worden ist. § 48 Abs. 6 S. 1 RVG legt fest, dass ein bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung oder Beiordnung erhält.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Bestellung des Verteidigers jeweils rechtzeitig vor einer Verbindung der Verfahren. In allen Fällen, in denen nicht über eine Beiordnung entschieden wurde, wurde der Antrag schon überhaupt nicht dem Gericht zur Entscheidung zugeleitet, obwohl § 141 Abs. 1 StPO eine unverzügliche Entscheidung über den Antrag anordnet.

Der Verteidiger hat auch in sämtlichen Verfahren Tätigkeiten erbracht. Hierzu wird auf die Schriftsätze des Verteidigers vom 14.11.2023 und 17.11.2023 Bezug genommen.“

Und dann die Preisfrage: Hat die Staatsanwaltschaft Siegen die Entscheidung hingenommen? Lösung gibt es heute Mittag.

Unfallschadenregulierung: Kosten einer Reparaturbestätigung werden ersetzt…

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Nachdem die erste zivilrechtliche Entscheidung des heutigen Samstags „von ganz oben“ kam (vgl. hier den der BVerfG, Beschl. v. 10.06.2016 –1 BvR 742/16 und dazu Rollstuhlfahrer: Ohne Beckengurt ==> kein Mitverschulden…..)  jetzt dann noch eine Entscheidung vom anderen Ende der Instanzenleiter, nämlich das AG Siegen, Urt. v. 25.07.2016 – 14 C 454/16. Es geht um den Umfang des Ersatzanspruchs nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger hatte als Geschädigter von der beklagten Versicherung die Kosten für die Nachbesichtigung seine Fahrzeuges durch einen Sachverständigen verlangt. Nicht viel, aber immerhin 40,00 EUR, die die Versicherung natürlich nicht zahlen wollte. Das AG Siegen sagt: Muss sie zahlen:

Der Ersatzanspruch des Klägers umfasst auch die angefallenen Kosten i.H.v. 40 EUR für eine vom Sachverständigenbüro angefertigte Reparaturbestätigung. Die Kosten sind schon deshalb dem Grunde nach erforderlich im Sinne des §§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB, weil für den Kläger die Gefahr besteht, dass er im Falle eines nochmaligen Unfalles mit der Behauptung konfrontiert werden kann, dass der Vorschaden nicht oder nicht hinreichend repariert worden sei. Gerichtsbekannter Weise wird diese Behauptung von der Versicherungswirtschaft jedenfalls seit Einführung des sogenannten Hinweis- und Informationssystems, mit welchem Unfalldaten teilweise zum Abruf für Versicherungsunternehmen bereitgehalten werden, in Fällen fiktiver Abrechnung eines Vorschadens derart regelmäßig erhoben, dass die Gefährdung bereits als schadensgleich anzusehen ist.“

Nicht viel, aber auch „Kleinvieh macht Mist“.

Immer wieder Sonntags: Mit einem „Minisattelzug“ darf ich auch Sonntags fahren…

entnommen wikimedia.org Urheber Opelblitz

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Urheber Opelblitz

Einem Betroffenen wurde im Bußgeldbescheid u.a. vorgeworfen als Führer eines Sattelzuges verbotswidrig an einem Sonntag mit einem Lkw mit Anhänger gefahren zu sein. Das AG Siegen hat den Betroffenen mit AG Siegen, Beschl. v. 02.07.2013 – 431 OWi-35 Js 2031/12-851/12 – frei gesprochen. Grund? Es war ein „Minisattelzug“, mit dem der Betroffene gefahren ist und für den gilt das Sonntagsfahrverbot nicht.

Bei der vom Betroffenen geführten Fahrzeugkombination handelt es sich um einen sogenannten Minisattelzug, bestehend aus einer Sattelzugmaschine mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 3,5 t und einem Sattelanhänger, durch den der Zug insgesamt eine zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 7,5 t erreicht.

Die vom Betroffenen mit dem Kennzeichen geführte Sattelzugmaschine hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t und eine Sattellast von 1,37 t. Der Sattelanhänger mit dem Kennzeichen hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 6,35 t und eine Aufliegelast von 4,35 t. Die zulässige Gesamtmasse des gesamten Zuges beträgt daher gemäß § 34 Abs. 7 Nr. 3 StVZO 5,5 t (3,5 t + 6,35 t abzüglich 4,35 t = 5,5 t). Mit der vom Betroffenen geführten Zugmaschine darf insgesamt eine Sattelzugkombination mit der zulässigen Gesamtmasse von 7,0 t gefahren werden.

Unter das Sonntagsfahrverbot gemäß § 30 StVO fallen Lkw über 7,5 t sowie Lkw, die einen Anhänger führen unabhängig von ihrem Gewicht. Sattelzüge werden nach der zu § 3 StVO ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift wie Lkw behandelt. Da das zulässige Gesamtgewicht des Zuges hier unter 7,5 t ist, fällt dieser nicht unter das Sonntagsfahrverbot.

Die Bezeichnung als Sattelanhänger spielt dabei keine Rolle, da ein technischer Unterschied zwischen Sattelauflieger und Sattelanhänger nicht besteht.
Entscheidend kommt es auf die Art der Zugbefestigung an. Vorliegend wurde der Sattelanhänger aufliegend gezogen. Bei der Zugmaschine handelt es sich auch nichtum einen Lkw, da die Nutzlast nicht mehr als 40 % des zulässigen Gesamtgewichts beträgt. Das zulässiges Gesamtgewicht beträgt 3,5 t und die zulässige Nutzlast; 1,37 t, d.h. 39,14 % (vgl.OLG Düsseldorf, NZV 1991, S. 438, […]).