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Pflichti III: Potpourri von Beiordnungsgründen, oder: Ausländer, Steuer, „ungeimpft“, Betreuung, Beweislage

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Und zum Tagesschluss dann noch einige Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen – also i.d.R. §3 140 Abs. 2 StPO. Hier stelle ich aber nur die Leitsätze vor, sonst wird es zu viel. Den Volltext muss man dann ggf. selbst lesen 🙂 . Und da sind dann.

Zur (verneinten) Bestellung eines Pflichtverteidigers für ein ukrainische Beschuldigte, der ein Vergehen gem. § 235 StGB vorgeworfen wird, deren Sprachdefizite durch die Zuziehung eines Dolmetschers ausgeglichen werden können.

Steht der Beschuldigte unter Betreuung und zählt zum Aufgabenkreis des Betreuers die Vertretung vor Behörden, ist insoweit stets von einer notwendigen Verteidigung wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung auszugehen.

Es liegt eine schwierige Beweislage, die die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfordert vor, wenn zwei Justizorgane die Beweislage unterschiedlich beurteilen.

1. Es besteht schon eine schwierige Rechtslage, wenn divergierende obergerichtliche zu einer Rechtsfrage vorliegen, ohne dass bislang der BGH dazu entschieden hat (im Hinblick auf die Frage der Volksverhetzung für ein Profilbild, auf dem der gelbe Stern mit der Aufschrift „Ungeimpft“ abgebildet ist.
2. Eine schwierige Rechtslage besteht wohl auch, wenn eine Verständigung erörtert wird.
3. Bei der Beurteilung der Schwere der Rechtsfolge sind in die Beurteilung ggf. durch eine Verurteilung drohende Nebenfolgen einzubeziehen.

In einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung ist die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten (§ 140 Abs. 2 StPO).

„Ich versichere alles, aber nur, wenn ich muss…“, oder: Wenn der Bezirksrevisor nichts zu tun hat?

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Freitags ist die Entscheidung, welche Urteile/Beschlüsse ich hier vorstellen soll, immer einfach. Denn Freitag ist „Gebührentag“ und da gibt es – nach Möglichkeit – nur Entscheidungen mit gebührenrechtlichem Einschlag. Daher die Bitte: Bitte „Gebührenentscheidungen“ schicken. Ich kann sie hier, aber auch im Kommentar gut gebrauchen.

Heute eröffne ich dann mit dem AG Braunschweig, Beschl. v. 01.02.2018 – 6 Ds 558 Js 32017/16. Für mich mal wieder ein Beispiel, womit Bezirksrevisoren teilweise ihre Zeit vertun und den AG, die ja eh schon über knappe Ressourcen klagen, die Zeit stehlen.

In der Sache geht es um die Abrechnung einer Pflichtverteidigung. Der Kollege hat nahc Beendigung des Verfahrens seinen Vergütungsfestsettzungsantrag (§ 55 RVG) gestellt und „schön brav“ erklärt, dass die von ihm vertretene Person nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, er tätig gewesen sei, als die von ihm vertretene Person inhaftiert gewesen sei und dass er Vorschüsse in Höhe von 0,00 € erhalten habe. DerUrkundsbeamte beim AG hat offenbar nichts anderes zu tun und schreibt dem Kollegen:

„In pp. haben Sie mit Schreiben vom 13.11.2017 Ihre Pflichtverteidigergebühren geltend gemacht.

Gemäß § 58 Abs. 3 RVG werden Sie aufgefordert mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann und in welcher Höhe Vorschüsse oder Zahlungen Dritter an Sie geleistet worden sind.

Ferner müssten Sie versichern, dass Sie spätere Zahlungen seitens des Mandanten oder Dritten unverzüglich anzeigen werden (§ 55 Abs. 5 S. 2 RVG).“

Der Kollege schreibt zurück – sinngemäß etwa: Ich versichere alles, aber nur, wenn ich muss und das, was du willst, muss ich nicht versichern. Die Sache landet dann bei der Bezirksrevisorin, die offenbar auch nichts zu tun hat. Sie schreibt:

„…. dass gemäß § 55 Abs. 5 RVG im Rahmen eines Antrages auf Vergütungsfestsetzung als Pflichtverteidiger folgende Angaben zu machen seien:

– ob und welche Zahlung der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat,

–  bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben,

– Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

Weiterhin führt sie aus: „Diese Angaben sind auch in dem amtlichen Vordruck erhalten, der für den Antrag auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung genutzt werden kann. Da insoweit kein Formularzwang herrscht, ist eine Beantragung formlos möglich, jedoch sind die notwendigen Angaben innerhalb dieses Antrages vorzunehmen.“

Der Kollege versichert nichts weiter mehr – wir haben die Frage übrigens in der Facebook-Gruppe der Fachanwälte für Strafrecht diskutiert. Sein Vergütungsantrag wird daraufhin abgelehnt. Begründung: „Es fehlt die Erklärung „spätere Zahlungen werden unverzüglich angezeigt“ § 55 V S. 2 RVG).“

Dagegen dann die Erinnerung. Und der Amtsrichter darf es dann richten. Und er richtet wie folgt:

„Dem Verteidiger stehen die mit dem Kostenantrag vom 13.11.2017 geltend gemachten Pflichtverteidigergebühren zu.

Soweit die Bearbeitung des Kostenantrages daran scheiterte, dass der Verteidiger trotz Aufforderung des Urkundsbeamten nicht versichert hat, dass er spätere Zahlungen seitens des Mandanten oder Dritten unverzüglich anzeigen werde, ist dies unerheblich und steht der Bescheidung des Antrages nicht entgegen.

Der Kostenantrag des Verteidigers vom 13.11.2017 entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 55 Abs. 5 RVG. So hat der Verteidiger auch insbesondere erklärt, dass er keine Vorschüsse erhalten habe. Eine Versicherung, zukünftige Zahlungseingänge unverzüglich anzuzeigen, ist dagegen vom Gesetz nicht vorgesehen. § 55 Abs. 5 Satz 4 RVG bestimmt lediglich, dass Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, unverzüglich anzuzeigen sind. Diese Verpflichtung ergibt sich daher aus dem Gesetz und ist zu befolgen. Eine dahingehende Versicherung, sich gesetzestreu zu verhalten, ist jedoch nicht Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen und daher zu bescheidenden Kostenantrag.

Eine solche Formvoraussetzung ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes, noch aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Kommentierungen aus den Kommentaren von Schneider/Volpert/Fölsch, Meyer/Kroiß und BeckOK RVG.“

Ende gut alles gut. Nun nicht alles, denn der Kollege hat unnötigerweise länger auf seine ansonsten unstreitigen Gebühren gewartet. Gut allerdings dann zumindest insoweit, dass der Bezirksrevisor nun weiß, dass seine Auffassung falsch war und er nicht schlauer ist als das Gesetz und die dazu vorliegenden Kommentare. Warum man dafür allerdings einen Amtsrichter braucht? Der Hüter der Staatskasse wird es schon wissen….

96.074 Dateien mit kinderpornografischen Inhalt – wie packt man die in eine Anklage

© Haramis Kalfar - Fotolia.com

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Die Anklage (der Staatsanwaltschaft Braunschweig [?]) wirft dem Angeklagten das Sich-Verschaffen und den Besitz von Dateien mit kinderpornografischem Inhalt vor. Das AG Braunschweig hat jetzt im AG Braunschweig, Beschl. v. 23.10.2014 – 6 Ds 3724 Js 79665/12 – das Verfahren nach § 206a StPO eingestellt, weil die Anklage nicht ihre Umgrenzungsfunktion erfüllt hat, also nicht deutlich macht, „dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs dargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist“. Dabei muss sich die Tat „von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen. Dabei muss die Schilderung umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat. Die begangene konkrete Tat muss durch bestimmte Tatumstände so genau bezeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden.“ Das AG führt dazu aus:

Dem Angeklagten wird mit der Anklage das Sich-Verschaffen kinderpornografischer Dateien im Zeitraum vom 09.08.2012 und einer unbestimmten Zeit davor, sowie der Besitz von mindestens 317 bei einer Durchsuchung am 09.08.2012 bei ihm aufgefundenen Dateien vorgeworfen.

Insoweit bleibt unklar, welche konkreten Handlungen des Angeklagten des Sich-Verschaffens von der Anklage umfasst sind. Auch dürfte der vorgeworfene Besitz der 317 Dateien nicht hinreichend bestimmt sein, da keinerlei Bezugnahme auf Anlagen oder ähnliches erfolgt ist. So kann es durchaus sein, dass die Polizei u.a. bei der Durchsicht der insgesamt 96.074 Dateien, die der Pornographie, der Jugendpornografie, der Kinderpornographie oder den Präverenzdateien zugeordnet worden sind, Dateien falsch eingeordnet hat, obwohl auch diese zusätzlich der Kinderpornografie zuzuordnen sind. Insoweit bliebe unklar, ob der Besitz dieser Dateien dann bereits durch die unklare Anklage umfasst ist.

Da der Angeklagte offensichtlich fürchtet, dass noch weitere gleichgeartete Straftaten aufgedeckt werden könnten, so dass die Frage des Strafklageverbrauches später problematisch sein könnte, können die insoweit bestehenden Zweifel der Verteidigung an der Umgrenzungsfunktion der Anklage nicht ausgeräumt werden, so dass dem Verfahren hier insoweit zur Zeit ein Verfahrenshindernis entgegensteht, dass nach der Eröffnung des Verfahrens auch nicht mehr in diesem Verfahren behoben werden kann. Es ist vielmehr die Erhebung einer konkreteren Anklage in einem neuen Verfahren erforderlich, um bei neu auftauchenden Auffälligkeiten des Angeklagten auf dem Gebiet der Kinderpornografie den etwaigen Strafklageverbrauch sicher beurteilen zu können.

Nur zur Klarstellung: Das ist kein Freispruch, sondern eine (vorläufige) Einstellung, weil die Anklage ordnungsgemäß erneut erhoben werden kann. Allerdings stellt sich dann schon die Fragem wie man die 96.074 inkriminierten Datein so in eine Anklage packt, dass die bestimmt genug ist/wird.

Wer A sagt, muss auch B sagen: Oder, wenn ich einen Vorteil habe, dann bitte aber auch für den Rechtsanwalt

Die Abrechnung der Grundgebühr mach immer wieder Schwierigkeiten. So auch vor kurzem beim AG Braunschweig (AG Braunschweig, Beschl. v. 12.12.2009 – Ls 107 Js 12216/08). Dort wurden gegen den Beschuldigten 27 Ermittlungsverfahren geführt, in denen der Rechtsanwalt Akteneinsicht genommen hatte. Diese Verfahren wurden bei der StA im Js-Register einzeln eingetragen. Die StA plante aber von vornherein eine Verbindung. Die 27 Verfahren sind dann später auch zu sieben Verfahren verbunden worden. Im Rahmen der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung ist dem Rechtsanwalt vom Rechtspfleger nur eine Vergütung für das Tätigwerden in sieben Verfahren gewährt worden. Auf seine Erinnerung hin hat das AG den Beschluss aufgehoben und den Rechtspfleger „angewiesen“, die Vergütung neu festzusetzen. Jedes Ermittlungsverfahren sei so lange ein eigenständiger Rechtsfall i.S. der Nr. 4100 VV RVG wie nicht die Verbindung mit anderen Verfahren erfolgt ist. Allein die Absicht der Staatsanwaltschaft, später die Verbindung mit anderen Verfahren herbeizuführen, nimmt dem Verfahren aber nicht die Qualität als eigenständiger Rechtsfall.

Recht so: Abgesehen davon, dass jede andere Ansicht der Manipulation Tür und Tor öffnen würde, gilt: Wenn die StA sich schon 27 Verfahren einträgt und damit 27 Zählkarten vorliegen, die für die Pensenberechnung von Bedeutung sind, dann bitte aber auch mit allen (kostenrechtlichen) Konsequenzen.