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Ablehnung II: Befangenheit wegen/nach Abtrennung von Verfahren – Vortätigkeit?

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Beim LG Dresden ist/war ein umfangreiches Strafverfahren mit mehreren Angeklagten anhängig. In dem Verfahren wird das Verfahren gegen einen der Mitangeklagten abgetrennt.  Das nimmt ein Teil der im Ursprungsverfahren verbliebenen Angeklagten zum Anlass, das Gericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Begründung:   Die abgelehnten Richter hätten sich durch die abschließende Entscheidung in einem abgetrennten Verfahren zwangsläufig eine Meinung über die Täterschaft der verbliebenen Angeklagten gebildet. Ohne Erfolg. Dazu im LG Dresden, Beschl. v. 18.07.2013 – 5 KLs 109 Js 14491/11:

„Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters ist, soweit sie nicht den Tatbestand eines Ausschlussgrundes gemäß § 23 StPO erfüllt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters i.S.v. § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (vgl. BGH NStZ 2012, 519 m.w.N.). Das betrifft nicht nur die Vorbefassung mit Zwischenentscheidungen im selben Verfahren, insbesondere etwa die Mitwirkung am Eröffnungsbeschluss oder an Haftentscheidungen, sondern auch die Mitwirkung eines erkennenden Richters in Verfahren gegen andere Beteiligte derselben Tat. Nach diesen Kriterien grundsätzlich unbedenklich ist auch die Mitwirkung an einem Urteil über dieselbe Tat gegen einen anderen Beteiligten in einem abgetrennten Verfahren. Dies gilt auch dann, wenn Verfahren gegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung abgetrennt werden und in dem abgetrennten Verfahren ein Schuldspruch wegen einer Tat ergeht, zu der sich das Gericht im Ursprungsverfahren gegen den oder die früheren Angeklagten später ebenfalls noch eine Überzeugung zu bilden hat (vgl. BGH a.a.O., m.w.N.).

Anders verhält es sich lediglich beim Hinzutreten besonderer Umstände, die über die Tatsache bloßer Vorbefassung als solcher und die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen hinausgehen. Dies wird etwa angenommen, wenn Äußerungen in früheren Urteilen unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn ein Richter sich bei seiner Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (BGH a.a.O., m.w.N.).

Besondere Umstände dieser Art sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die im Rahmen der Ablehnungsgesuche vorgetragenen Gesichtspunkte stellen ebenfalls keine besonderen Umstände i.S.d. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dar, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen geeignet wären.

a) Die im Rahmen der Ablehnungsgesuche angesprochene Befürchtung der Ablehnenden, die abgelehnten Richter würden nicht ausreichend zwischen den getrennt geführten Verfahren differenzieren und auch in dem gegen sie geführten Strafverfahren von dem Tathergang ausgehen, den der Angeklagte im Rahmen seines Geständnisses geschildert hatte, entbehrt vorliegend einer objektiven Grundlage. So haben die abgelehnten Richter bereits im Rahmen des Abtrennungsbeschlusses vom 12.07.2013 ausgeführt:

„Einer Aufklärung, ob die übrigen Angeklagten einer Tatbeteiligung schuldig sind, bedarf es für die Verurteilung des Angeklagten nicht, da dieser, wie auch in der Anklage angenommen, hinsichtlich sämtlicher betrugsrelevanter Umstände ein in seiner Person vollständiges und von den übrigen Beteiligten unabhängiges Wissen eingeräumt hat.“

Darüber hinaus haben die abgelehnten Richter – was in sämtlichen Ablehnungsgesuchen unerwähnt bleibt – am 15.07.2013, nach der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden zeitlich noch vor der Fortführung des Verfahrens gegen den Angeklagten durch Beschluss die Anträge der Verteidiger der Angeklagten pp. und pp, die Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten pp. durch Rückverbindung rückgängig zu machen, abgelehnt und im Rahmen dieses Beschlusses ausgeführt:

„Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es für die Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten , nicht der Aufklärung evtl. Tatbeiträge der früheren Mitangeklagten bedarf. Dass die Frage einer möglichen Beteiligung der übrigen 5 Angeklagten derzeit nicht geklärt ist, liegt auf der Hand, steht aber aus den genannten Gründen einer Verurteilung des Angeklagten nicht entgegen. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass der Angeklagte nichts darüber gesagt hat, dass er zu den genannten Zeitpunkten Anfang Oktober 2010 oder folgende mit den Angeklagten in einer Weise gesprochen hätte, dass sich aus diesen Gesprächen ein Betrugsvorsatz ergäbe. Er hat vielmehr der Sache nach ausgesagt, dass aus seiner (subjektiven Sicht) Anfang Oktober auch für die Mitangeklagten klar gewesen sein müsste, dass der Erfolg des Modells, wie es den Anlegern versprochen wurde, nicht erreichbar gewesen sei. Ob dies so war und ob die Mitangeklagten dies dann auch subjektiv erkannt haben, ist ein für den Abschluss des Verfahrens gegen den Angeklagten pp  nicht wesentlicher und daher vor einer Fällung des Urteils im abgetrennten Verfahren nicht notwendig zu klärende Frage.“

Und zur Begründung der Revision in den Fällen: Ablehnung I: Vortätigkeit des Richters – sag mir die Umstände…

Abtrennung zulässig? – man muss die Gesamtheit sehen

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Die Frage, ob die erfolgte Abtrennung eines Verfahrensteils mit der Beschwerde angefochten werden kann oder ob der Zulässigkeit der Beschwerde § 305 Satz 1 StPO entgegensteht, beschäftigt die Gericht immer wieder. So vor einiger Zeit auch das KG.  Dort hatte das LG in einem bei der Strafkammer geführten Verfahren gegen neun Angeklagte am neunten Verhandlungstag das gegen drei (mit)Angeklagte geführte Verfahren abgetrennt. In dem Abtrennungsbeschluss heißt es, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen die eingeschlagene Verfahrensweise gebiete. Hinsichtlich der drei nicht geständigen Angeklagten, denen bis zu 134 Straftaten zur Last gelegt würden, sei eine umfangreiche Beweisaufnahme durchzuführen. Eine weitere gemeinsame Verhandlung sei nicht sachgerecht, da der Angeklagte S. ein umfangreiches Geständnis abgelegt habe. Gegen diesen Beschluss hat sich die StA gewendet.

Das KG hat die Beschwerde im KG, Beschl. v. 1o.05.2012 – 4 Ws 42/12zurückgewiesen. Sie sei unzulässig. Abtrennungsbeschlüsse seien nur dann anfechtbar, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung infolge fehlerhafter Ermessensausübung evident ist und dadurch für den Verfahrensbeteiligten eine besondere selbstständige Beschwer bewirke oder sich die Abtrennung ausschließlich hemmend oder verzögernd auf das Verfahren auswirke. Dabei kommt es auf eine Verzögerung des Verfahrens in seiner Gesamtheit und nicht nur des abgetrennten Verfahrensteils an.

Entspricht der h.M. in dieser Frage.

Was gehört in ein „BtM-Urteil“?

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Für die Wirksamkeit einer Beschränkung der Berufung ist erforderlich, dass ausreichende Schuldfeststellungen getroffen worden sind. Ist das nicht der Fall, ist die Berufungsbeschränkung unwirksam. Damit haben die Gerichte häufig bei BtM-Verurteilungen zu kämpfen. Dazu der KG, Beschl. v. 21. 02.2012  –  (4) 121 Ss 32/12 (45/12)  – mit dem Leitsatz:

Nicht jede Lücke in den Schuldfeststellungen führt zur Unwirksamkeit der Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch. Fehlen Angaben zum Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels, kann der Schuldspruch je nach Lage des Einzelfalles – wenn tatbestandliche Voraussetzungen, wie zum Beispiel das Vorliegen einer nicht geringen Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, nicht in Frage stehen – revisionsrechtlicher Prüfung standhalten. Demgegenüber bilden die Feststellungen keine ausreichende Grundlage für den Schuld- und Strafausspruch, wenn keine Angaben zum Wirkstoffgehalt und zum gehandelten Gewicht der Betäubungsmittel vorhanden sind, das ggf. im Wege der Schätzung, z.B. anknüpfend an den Preis, zu ermitteln ist.

 

 

 

Abtrennung „im Grenzbereich zu einem Ermessensfehler“ – Ergebnis: Ggf. Besorgnis der Befangenheit

Eine interessante Konstellation/Verfahrensgestaltung lag dem BGH, Beschl. v. 10.01.2012 – 3 StR 400/11, der jetzt auch auf der HP des BGH veröffentlicht ist, den mir der Verteidiger aber schon vorab zur Verfügung gestellt hatte, zugrunde. Es geht/ging um die Befangenheit der Strafkammer, die gegen drei Angeklagte wegen bandenmäßigen Handels mit BtM verhandelt. Es wird eine Verständigung getroffen, aber nur mit einem der Angeklagten. Gegen diesen geständigen wird das Verfahren abgetrennt und er wird verurteilt. Gegen die beiden anderen Angeklagten wird weiter verhandelt. Von diesen wird die Befangenheit der Kammer geltend gemacht, u.a. begründet mit der Abtrennung und dem Inhalt des Urteils gegen den anderen ehemaligen Mitangeklagten, weil in dessen Urteil zu seiner Einlassung ausgeführt war, dass seine Einlassung „als glaubhaft sowie das Ermittlungsergebnis der Polizei als plausibel und keine andere Deutung zulassend,“ anzusehen gewesen sein. Die Rüge der Befangenheit (§ 338 Nr. 3 StPO) ist beim BGH durchgegangen.

Der 3. Strafsenat hält an der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass eine Vorbefassung des Richters in anderer Sache allein nicht zur Befangenheit führe, und zwar auch nicht bei einer Abtrennung, das aber etwas anderes gilt, wenn besondere Umstände eine Voreingenommenheit erkennen lassen. Die sieht der BGH hier einmal darin, dass die Abtrennung bei einem Bandendelikt wohl an der Grenze zum Ermessensfehlgebrauch liegt und sich u.a. aus den o.a. Formulierungen ergebe, dass die Kammer sich bereits festgelegt habe. Näher nachzulesen hier im BGH, Beschl. v. 10.01.2012 – 3 StR 400/11. M.E. lesenswert, da in der Praxis sicherlich eine häufigere Konstellation.

U-Haft: Beschleunigungsgrundsatz nach Abtrennung von Verfahren

Im Haftrecht spielt, insbesondere in der Rechtsprechung des BVerfG, der haftrechtliche Beschleunigungsgrundsatz (Art. 5, 6 MRK) eine große Rolle. Er verpflichtet die Gerichte, Verfahren mit inhaftierten Beschuldigten mit „besonderer Eile “ zu betreiben.

Ob das Geschehen war/ist, musst das OLG Stuttgart in OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.02.2011 – 1 HEs 147/10; 1 HEs 148-150/10 beantworten. Dort war ein Heranwachsender zusammen mit einem inhaftierten Erwachsenen vor der Jugendkammer angeklagt worden. Die trennte das Verfahren gegen den Erwachsenen ab und eröffnete vor der allgemeinen Strafkammer. Die brauchte natürlich Zeit, die das OLG Stuttgart ihr gegeben hat.

Es sagt:  Werde ein Heranwachsender zusammen mit inhaftierten Erwachsenen vor der Jugendkammer angeklagt, das Verfahren gegen die Erwachsenen dann abgetrennt und vor einer allgemeinen Strafkammer eröffnet, begründe die hierdurch erforderlich werdende Einarbeitungszeit zweier Kammern keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wenn sowohl die gemeinsame Anklage als auch die Trennung der verbundenen Sachen von sachlichen Erwägungen getragen und vertretbar sind. Letzteres hat das OLG bejaht.