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Blasen allein reicht – nun doch nicht?, oder: Du heilige Scheinheiligkeit…

Man fasst es nicht. Da sind heute die Gazetten voll von dem Plan des (noch) Innenministers in NRW, dass NRW die Blutprobe abschaffen will (wenn man bei Google „NRW Blutprobe abschaffen“ eingibt, gibt es 21.000 Treffer), da wird hier gebloggt (vgl. hier und hier), da wird in WDR3 lang und breit berichtet und auch im Heute-Journal im ZDF und dann erklärt der Verursacher IM Wolf  bzw. sein Haus

Auch für das NRW-Innenministerium ist unstrittig, dass im Falle einer Weigerung die Blutprobe nach wie vor angewendet werden muss: „Der Vorteil unseres Vorschlags zielt darauf ab, dem Autofahrer das Ergebnis unmittelbar vor Augen zu führen, ohne dass weitere Kosten auf ihn zukommen“, relativierte Sprecher Wolfgang Beus. Aber es bleibe dabei, dass diese Methode sei im Sinne des Gesetzes in jedem Fall das mildere Mittel sei. Auf der Innenministerkonferenz in Hamburg wollte Wolf seinen Vorstoß einbringen.

(vgl. dazu dann auch hier und hier). Blasen allein reicht – nun doch nicht, aber wir schützen die Kasse des Beschuldigten?

Mit Recht meint der Kollege Melchior dazu „Pustekuchen„. Ich meine, man kann noch einen Schritt weitergehen und sagen: Das ist an Scheinheiligkeit kaum noch zu überbieten. Jetzt ist es also eine Maßnahme, die dem Verkehrsteilnehmer „das Ergebnis unmittelbar vor Augen führen soll, ohne dass weitere Kosten auf ihn zukommen“.

Also eine Maßnahme zum Schutz des Beschuldigten/Verdächtigen? Quatsch. Man soll doch ehrlich sein und sagen, worum es geht: Man will den Richtervorbehalt in § 81a Abs. 2 StPO nach Möglichkeit umgehen/abschaffen, traut sich aber offenbar wohl nicht so richtig. Da versucht man es dann auf diese Weise und gibt vor, die Kasse des Beschuldigten schützen zu wollen. Aber in Wirklichkeit will man nur die eigene schützen, weil man richterlicher Eildienste zur Nachtzeit nicht einrichten will, und zwar ganz klar aus Kostengründen. Darauf ist im WDR3-Beitrag deutlich hingewiesen worden und das steht vermutlich auch im Hintergrund. Also: Seid doch ehrlich, wenn Euch die StPO nicht passt und ändert da. Das wird aber so einfach nicht gehen

BGH-Präsident zu § 81a und zum Richtervorbehalt

Hallo, wer Interessen daran hat zu erfahren, was der BGH-(Präsident) vom Richtervorbehalt bei der Blutprobe (§ 81a Abs. 2 StPO) hält; der sollte hier nachlesen: http://www.spiegel.de/auto/aktuell/0,1518,676185,00.html