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„Venire contra factum proprium“ bei der Ablehnung von Beweisanträgen.

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Immer wieder stößt man in der Rechtsprechung des BGH auf Entscheidungen, die sich mit unzureichender Ablehnung von  Beweisanträgen befassen. Breiteren Raum nehmen dabei die Fälle ein, in denen die Erhebung des Beweises wegen (tatsächlicher) Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache (§ 244 Abs. 2 Satz 2 StPO) abgelehnt wird. An dieser Stelle werden häufig Fehler gemacht, auf die der BGH jetzt noch einmal in dem BGH, Beschl. v. 14.05.2013 – 5 StR 143/13 – hingewiesen hat. Ein wenig: Abteilung kleiner Grundkurs, was die Schwurgerichtskammer des LG Bautzen da lesen muss. Die hatte nämlich einen Beweisantrag der Verteidigung wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt., der sich auf die Glaubhaftigkeit der Angaben einer Zeugin richtete. Der BGH beanstandet die Begründung der Kammer:

„a) Bereits die Begründung, mit der das Landgericht den auf eine Indiztatsache gerichteten Beweisantrag abgelehnt hat, genügt nicht den insoweit bestehenden Anforderungen. Der Beschluss, mit dem die Erhebung eines Beweises wegen Unerheblichkeit der Beweistatsache abgelehnt wird, ist mit konkreten Erwägungen zu begründen, warum das Tatgericht aus der Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will. Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Gericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Entscheidungsbildung ohne Einfluss blieb. Dies nötigt zu einer Einfügung der Beweistatsache in das bisher gewonnene Beweisergebnis (BGH, Beschluss vom 27. November 2012 – 5 StR 426/12 mwN). Das Landgericht hätte sich daher in der Beschlussbegründung ausdrücklich damit auseinandersetzen müssen, weshalb der für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit jedenfalls nicht von vornherein unerhebliche Umstand der Übereinstimmung kurz nach der Tat gegenüber einer Bekannten getätigter Angaben mit einer zwei Wochen später stattfindenden Aussage bei der Polizei im konkreten Fall keinen Einfluss auf die Bewertung der das Tatgeschehen weitgehend im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten darstellenden Angaben der Zeugin Wi. haben kann, sei es, weil es der Zeugin ohnehin Glauben schenkt, sei es, weil es deren Angaben auch bei einer zu unterstellenden Richtigkeit der Beweisbehauptung aus bestimmten Gründen als unglaubhaft bewerten würde. Demgegenüber erweckt die Beschlussbegründung den Eindruck, das Landgericht halte den – tatsächlich bestehenden – Zusammenhang der Beweistatsache mit dem Gegenstand der Urteilsfindung nicht für gegeben.“

Also: Quasi Urteilsbegründung bereits im Verfahren.

An dem Mangel hat der BGH allerdings den Bestand des Urteils nicht scheitern lassen. Dann aber daran, dass sich die Kammer an die Annahme nicht gehalten hat, sondern sich im Urteil zu der Ablehnungsbegründung in Widerspruch gesetzt hat und die Urteilsgründe auf das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache gestützt hat. Also: Schuldrecht – „Venire contra factum proprium“ trifft Strafrecht.

Mal wieder Ablehnung, oder wenn der Rechtsanwalt Trauzeuge des Richters war

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das gilt im Zivilrecht nach § 42 Abs. 1 ZPO ebenso wie im Straf-/Bußgeldverfahren nach § 24 StPO. Die Besorgnis der Befangenheit ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. Dabei können nur Gründe berücksichtigt werden, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (vgl. u.a. BGH NJW-RR 2007, 776; 2003, 1220).

In dem Zusammenhang ist dann heute über einen (zivilrechtlichen) Beschluss des OLG München zu berichten, und zwar über den OLG München, Beschl. v. 08.02.2013, 9 W 2250/12 Bau-, der in einem selbständigen Beweisverfahren ergangen ist. In dem Verfahren wurde von der Zivilkammer,. nachdem diese zuständig geworden war, mitgeteilt, dass der Verfahrensbevollmächigte der Antragstellerin  Trauzeuge bei der Hochzeit einer der beisitzenden Richter war. Das nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, diesen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.Die Kammer wies den Antrag als unbegründet zurück. Dazu dann aber auf die Beschwerde das OLG:

„Durch die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern soll bereits der böse Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität vermieden werden (BVerfG NJW 2003, 3404). Sie dienen zugleich der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs der Parteien, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (BVerfGE 89, 28).

Den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und Richter am Landgericht xxx verbindet nach eigenen Angaben eine über eine persönliche Bekanntschaft hinausgehende Freundschaft, die ihren Ausdruck auch darin gefunden hat, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Trauzeuge des abgelehnten Richters bei dessen Eheschließung war. Aus der Sicht eines Dritten ist diese Konstellation mit einem verwandtschaftlichen Verhältnis vergleichbar.

Für eine tatsächliche Voreingenommenheit des Richters oder eine unzulässige Einflussnahme durch den mit ihm befreundeten Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Bei Richter am Landgericht xxx kann – wie bei jedem anderen Richter – davon ausgegangen werden, dass er über die Unabhängigkeit und Distanz verfügt, die ihn befähigt, unvoreingenommen und objektiv Verfahrensentscheidungen zu treffen. Trotzdem ist es einer Partei nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und ihr bekannt wird (BGH NJW 2012, 730). Dieser subjektiv nachvollziehbaren Befürchtung der Antragsgegnerin ist deshalb Rechnung zu tragen.

M.E. zutreffend. Es geht eben nicht um Befangenheit, sondern um die „Besorgnis der Befangenheit“…..

„Bin abgelehnt?“ – „Ok, Ablehnung aber nicht zulässig, verwerfe/verhandle trotzdem“

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Der ein oder andere Leser wird sich vielleicht noch an das Posting: “Bin abgelehnt?” – “Interessiert mich nicht, entscheide trotzdem…” zum dem KG, Beschl. v. 28.09.2012 – 3 Ws (B) 524/12 – 162 Ss 165/12 erinnern. Ein Kollege hat mir eine Entscheidung des OLG Braunschweig zukommen lassen, in der das AG ähnlich – allerdings nicht ganz so schlimm wie im KG, Beschluss – agiert hat. Ausgangspunkt ist ein Bußgeldverfahren, in dem der Verteidiger nach Terminsladung Terminsverlegung beantragt hat. Das AG lehnt ab. Daraufhin lehnte der Betroffene den zuständigen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Das AG führte dennoch in Abwesenheit des Betroffenen und seines verhinderten Verteidigers die Hauptverhandlung durch. Drei Tage zuvor hatte das Gericht – durch den abgelehnten Richter selbst – das Befangenheitsgesuch als unzulässig mit der Begründung verworfen, dass durch den Antrag nur erreicht werden solle, dass der Hauptverhandlungstermin (doch noch) aufgehoben wird.

Das OLG hat im OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.07.2012 – Ss (OWi) 113/12 – diese Vorgehensweise als rechtsfehlerhaft angesehen:

Das Amtsgericht Goslar hat einen durch die Rechtsbeschwerde in zulässiger Weise aufgezeigten und zur Aufhebung des Urteils führenden Verfahrensverstoß dadurch begangen. dass es – durch den abgelehnten Richter selbst – das Befangenheitsgesuch ohne die gebotene Auseinandersetzung mit dem Inhalt dieses Gesuchs gemäß § 26a StPO als unzulässig verworfen und sodann in Abwesenheit des Verteidigers die Hauptverhandlung durchgeführt hat. Diese Vorgehensweise war rechtswidrig, weil im Befangenheitsgesuch Verfahrensverstöße aufgezeigt wurden und deshalb das Regelverfahren nach § 27 StPO – ohne den abgelehnten Richter – hätte gewählt werden müssen.

Nach § 26a StPO darf nur vorgegangen werden, wenn es sich um eine reine Formalentscheidung handelt, die keine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Einzelfalles erfordert (BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, 2 BvR 625/01. 2 BvR 638101, juris, Rn. 57: BVerfG, Beschluss vom 27.04.2007. 2 BvR 1674706. juris, Rn. 53 ff.. 56).

Herzu hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt (Auszug):

..Seit der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.06.2005 (StV 2005, 473f.) und der hierauf fußenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHSt 50. 216f.; BGH NStZ 2006, 51f.) ist ein Ablehnungs-gesuch im Sinne von § 338 Nr. 3 StPO „mit Unrecht verworfen“, wenn die Verwerfung als unzulässig gemäß § 26a StPO durch den abgelehnten Richter auf einer willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG grundlegend verkennenden Rechtsanwendung beruht; auf die sachliche Berechtigung des Ablehnungsgesuches kommt es dann – anders als in der vorangegangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung – nicht an (vgl. auch OLG Celle. 2. Senat für Bußgeldsachen. Beschluss vom 28.02.2007 – 323 Ss 21/07, juris, Rdnr. 7f. m. w. N.).

Vorliegend hat der erkennende Richter der sich aus Art. 103 GG ergebenden Pflicht, auf den wesentlichen Vortrag des Betroffenen einzugehen und sich inhaltlich hiermit auseinanderzusetzen (BVerfG NZV 2005, 51: OLG Braunschweig. Beschluss vom 20.01.2012 – Ss (OwiZ) 206/11 m. w. N.), nicht entsprochen Der das Befangenheitsgesuch „gemäß § 26a StPO“ zurückweisende Beschluss enthält keine inhaltliche Begründung, sondern lediglich die Feststellung, dass durch den Antrag nur die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins erreicht werden soll. Die in Bezug genommene. in den Urteilsgründen nicht wiedergegebene, sich jedoch aus der Rechtsmittelbegründungsschrift erschließende Verfügung vom 24.04.2012 vermag bereits deshalb keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Befangenheitsantrages dar-zustellen, weil sie dem Gesuch vorangegangen ist. Hätte der erkennende Richter, wie es gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geboten gewesen wäre, sich mit dem inhaltlichen Vorbringen des Betroffenen auseinandergesetzt, hätte er erkannt, dass wegen Art. 101 S. 2 GG eine Entscheidung im Regelverfahren gemäß § 27 StPO herbeizuführen ist, weil nicht nur eine formale Entscheidung zu treffen ist. sondern sein vorangegangenes Verhalten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Terminsverlegung vom 26.03. und 18.04.2012 und dem Telefonat vorn 18.04.2012 zu beurteilen ist. Ob dem in dem Befangenheitsantrag genannten Verfahrensfehler das erforderliche Gewicht zukommt, um im Regelverfahren Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, ist dagegen für sich allein nicht beachtlich. Hierauf kommt es dann nicht an, wenn der abgelehnte Richter — wie vorliegend — unter grundlegendem Verstoß gegen Art. 101 GG selbst entscheidet, obgleich die Voraussetzungen des § 26a StPO (vgl. hierzu Meyer-Goßner, a. a. 0., § 26 Rdnr. 5ff.) offenkundig nicht gegeben sind (vgl. OLG Braunschweig. Beschluss vom 20.01.2012 — Ss (OwiZ) 206/11 m. w. N.).

Dem schließt sich der Senat auf der Grundlage seiner früheren Rechtsprechung (wie vor sowie Beschluss vom 12.03.2012. Ss (OWiZ) 39/12) an

Und eine Segelanweisung gibt es dann gleich auch noch: Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die abgelehnte Verlegung des Termins grundsätzlich nur dann nicht zu beanstanden gewesen wäre, wenn das Amtsgericht den Antrag rechtzeitig und unter Würdigung aller dafür und dagegen sprechenden Umstände beschieden hätte. Und: Der Betroffene kann darauf vertrauen. dass über einen frühzeitig gestellten Terminsverlegungsantrag so rechtzeitig entschieden wird, dass ein Wechsel des Verteidigers bis zum Termin noch möglich ist.

 

Nicht Rosen, sondern Schoko-Nikoläuse gibt es beim LG Koblenz für den Staatsanwalt

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Meine erster Gedanke nach dem Lesen des LG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2012 – 2090 Js 29752/10 -12 KLs – war: „Wie bescheuert muss man eigentlich als Schöffe sein, um sich so in einen Strafverfahren zu verhalten?“ Sorry, für das „bescheuert“, aber ist in meinen Augen nun mal so. Und das dann auch noch in einem Verfahren bei der Staatsschutzkammer wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und weiterer insbesondere im Rahmen der kriminellen Vereinigung begangener Straftaten , einem Verfahren, in dem wahrscheinlich eh eine eher angespannte Stimmung herrscht.

Was war, was ist passiert? Die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten begann am 20. 08. 2012, bislang wurde an mehr als 20 Hauptverhandlungstagen verhandelt. Der 26. Hauptverhandlungstag war auf den 06.12.2012, also dem Nikolaustag, terminiert. An diesem Tag betritt vor Beginn des Verhandlungstages einer der Schöffen den Sitzungssaal durch das Beratungszimmer und legt auf den Sitzungstisch, der regelmäßig von den Vertretern der Staatsanwaltschaft benutzt wird, zwei „Schokoladenikoläuse“ und verlässt dann den Sitzungssaal wieder. Zu dieser Zeit war noch kein Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend.

Dieser Vorgang führt zu einem diesen Schöffen betreffenden Ablehnungsantrag der Angeklagten, der bei der Strafkammer Erfolg hat:

„Die von den ablehnenden Angeklagten zur Begründung angeführten Tatsachen rechtfertigen die Annahme der Besorgnis der Befangenheit des Schöffen (§§ 24, 31 StPO).

Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters und damit die Besorgnis der Befangenheit ist nur gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhaltes Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Goßner, StPO, 55. Auflage 2012, § 24 Rdnr. 8 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Schöffen (wie vor, § 31 Rdnr. 1 und 2).

Dabei ist entscheidend auf den nach außen deutlich gewordenen Eindruck von der inneren Haltung des Richters abzustellen (BGHSt 37, 298, 302 = NJW 1991, 1692), ohne dass dieser Eindruck tatsächlich der inneren Haltung des Richters entsprechen müsste (BGH NStZ-RR 2012, 211 f). Hierbei kommt es auch, aber nicht nur auf die Sicht des Ablehnenden an. Denn es genügt nicht allein das Misstrauen als rein subjektives Empfinden; dieses muss vielmehr gerechtfertigt, also in objektivierbaren Umständen begründet sein (individuell-objektiver Maßstab, vgl BVerfGE 31, 145, 165 = NJW 1971, 2122; BGHSt 43, 16, 18 = NJW 1998, 550).

An diesen Grundsätzen gemessen stellt das Verhalten des abgelehnten Schöffen vor Beginn des 26. Verhandlungstages bei einer Gesamtschau einen Grund dar, der aus Sicht der ablehnenden- Angeklagten bei verständiger Würdigung geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO).“

Was die Berufsrichter der Kammer vom Verhalten „ihres“ Schöffen halten, kann man m.E. aus der knappen Begründung des Beschlusses zur Frage der Besorgnis der Befangenheit erkennen. Nichts, oder sicherlich mehr als nur ein Kopfschütteln. Dazu kann man auch nicht viel mehr schreiben.

Um Kommentaren vorzubeugen: Ich gehe als sicher davon aus, dass die Berufsrichter der Kammer die Schöffen vor Beginn der Hauptverhandlung über ihre Rechts und Pflichten unterrichtet haben. Und ich gehe als eben so sicher davon aus, dass die Berufsrichter von dieser „Geschenkeaktion“ nichts gewusst haben. Alles andere würde mich überraschen.

Und nochmal Befangenheit: Die zu frühe Entscheidung

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Nach dem Posting zum KG, Beschl. v. 28.09.2012 – 3 Ws (B) 524/12 – dann sofort noch ein Posting zu einer Ablehnungsfrage. Dieses Mal geht es um die „zu frühe Entscheidung“. Die abgelehnten Richtern hatten über ein früheres, gegen andere Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch bereits am 04. 07.2012 entschieden , obgleich dem Angeklagten eine Frist zur Stellungnahme zu dienstlichen Erklärungen bis zum 06. 07. 2012 eingeräumt war. Darauf hat der Angeklagte (s)einen erneuten Ablehnungsantrag gestützt.

Dazu der BGH im BGH, Beschl. v. 18.12.2012 –  2 StR 122/12:

„Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Die abgelehnten Richter haben dienstlich erklärt, dass sie versehentlich und in Unkenntnis der noch laufenden Äußerungsfrist entschieden haben. Anhaltspunkte, dass dies nicht zutreffen könnte, sind nicht ersichtlich. Aus der bloßen versehentlichen vorzeitigen Entscheidung ergibt sich für einen vernünftigen Angeklagten kein – Anhaltspunkt dafür, dass die Richter ihm nicht unvoreingenommen gegenüberstehen.“

Bei manchen Landgerichten wird eben zügig entschieden :-).