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Schöffin Mitglied bei „Wildwasser e.V.“ – befangen?

© sss78 – Fotolia.com

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In einem beim LG Stade anhängigen Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern hat an der Berufungshauptverhandlung eine Schöffin teilgenommen, die Mitglied bei Wildwasser e.V. und dort früher auch im Vorstand tätig war. Der Angeklagte hat darauf einen Ablehnungsantrag gestützt und dessen Zurückweisung dann mit der Revision geltend gemacht. Das OLG Celle sagt im OLG Celle, Beschl. v. 02.06,.2014 –  31 Ss 22/14: Allein die Mitgliedschaft einer Schöffin bei „Wildwassser e.V.“ begründet auch dann nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn dem Angeklagten sexueller Missbrauch von Kindern zur Last gelegt wird. Aus der Begründung:

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die unter dem Namen „Wildwasser e.V.“ regional operierenden Vereine, durch „- vermeintlich – professionell ausgebildete Fachfrauen“ tätig werden, die „auf der Grundlage eines feministisch-parteilichen Konzepts“ arbeiten. Soweit die Revision aus diesem Grundkonzept und den Äußerungen der Schöffin gegenüber dem H. Abendblatt die Sorge ableitet, dass die Schöffin sich auch bei Ausübung ihres Richteramtes nicht von dem „Prinzip feministischer Parteilichkeit“ lösen könne, vermag ihr der Senat nicht zu folgen.

Aus den von der Revision zitierten Quellen ergibt sich, dass das vorgenannte Konzept die konkrete Tätigkeit der Beraterinnen des Vereins im Umgang mit den einzelnen Betroffenen prägt. Die Schöffin selbst war nach ihrer dienstlichen Stellungnahme aber zu keinem Zeitpunkt Beraterin oder sonst in die konkrete Bearbeitung einzelner Beratungsfälle eingebunden, sondern hatte als Vorstandsmitglied lediglich organisatorische Aufgaben wie Spendenbeschaffung und Aufarbeitung einer Ausstellung; zum Zeitpunkt der Verhandlung in vorliegender Sache war sie noch „passives“ Mitglied des Vereins. Soweit die Revision geltend macht, aus dem Titel der Ausstellung „Trau dich – trau dir und deinen Gefühlen“ habe sich auch für die Schöffin deutlich ergeben, dass „Ausgangspunkt für die Zuschreibung der Opferrolle durch Wildwasser nicht von den betreuten Personen wahrgenommene Tatsachen, sondern Befindlichkeiten“ seien, lässt sie außer Acht, dass es sich bei der Ausstellung ausweislich des der Revisionsbegründung beigefügten Artikels aus der R. Rundschau um eine Präventionsausstellung handelte, sie also ersichtlich den Zweck hatte, Menschen davor zu bewahren, überhaupt in die Opferrolle zu geraten. Im Übrigen gehören zu den Tatsachen auch innere Tatsachen (vgl. Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 112 Rn. 22).

Es ist zwar davon auszugehen, dass die Schöffin das Grundkonzept der Beratungstätigkeit des Vereins kennt und befürwortet. Angesichts des Umstandes, dass die Schöffin als Mitglied des Vorstands und erst recht zuletzt als lediglich passives Mitglied nicht mit konkreten Beratungsfällen befasst war, konnte der Angeklagte bei verständiger Betrachtung indes nicht den weitergehenden Schluss ziehen, die Schöffin könne nicht zwischen dem Arbeitskonzept der Beraterinnen des Vereins und ihren eigenen Pflichten als Schöffin differenzieren und werde nicht unvoreingenommen entscheiden.

c) Diese Besorgnis lässt sich auch nicht aus den Äußerungen der Schöffin gegenüber dem H. Abendblatt ableiten. Aus ihnen kann bei verständiger Würdigung nicht geschlossen werden, dass die Schöffin männliche Angeklagte nur als Täter wahrnehme. Die Passage lautet:

„Die Beteiligung von Nichtjuristen an der Rechtsprechung sollte den Einfluss der Obrigkeit verringern; die Schöffen wirkten als Vermittler zwischen Justiz und Bevölkerung. Das sei auch heute noch eine spannende und wichtige Aufgabe, findet P. H., auf die sie sich jedes Mal aufs Neue unvoreingenommen und aufmerksam einlasse. „Zum einen, weil man das dem Angeklagten einfach schuldig ist. Zum anderen, weil es auch gar nicht anders geht. Wenn ich ins Gericht fahre, weiß ich nämlich nichts über das Verfahren, an dem ich als Schöffin beteiligt bin. Was anliegt, wird uns erst fünf Minuten vor Verhandlungsbeginn gesagt, damit wir mit einem unverfälschten neutralen Blickt Tat und Täter beurteilen können.“

Diese Passage lässt im Zusammenhang gelesen keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Schöffin aufkommen. Allein das Abstellen auf die – ersichtlich laienhaft verwendeten – Worte „Tat und Täter“ kommt nicht in Betracht; denn so isoliert betrachtet würde der letzte Satz schon für sich genommen, aber erst Recht in der Zusammenschau mit dem Rest der Passage keinen Sinn ergeben. Wenn die Schöffin mit den Worten „Tat und Täter“ tatsächlich eine für künftige Verfahren bereits vorgefasste Überzeugung von der Schuld eines jeden männlichen Angeklagten zum Ausdruck gebracht hätte, so wäre nicht ersichtlich, was mit dem „unverfälschten neutralen Blick“ gemeint sein sollte, den sie direkt davor erwähnt hat, und worin die Unvoreingenommenheit bestehen sollte, die zuvor in dem in indirekter Rede wiedergegebenen Satz von ihr bekundet worden ist. Auch wäre nicht nachvollziehbar, was sie „dem Angeklagten einfach schuldig“ sein sollte, wenn nicht die zuvor erwähnte Unvoreingenommenheit. Da der Satz in dem von der Revision vertretenen Verständnis auch bedeuten würde, dass die Schöffin in allen Verfahren gegen männliche Angeklagte, also auch solchen, die keine Sexualstraftaten betreffen, voreingenommen ist, wäre zudem ein Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im Verein „Wildwasser“ nicht erkennbar.“

Verteidigerwechsel = Fluchtgefahr? Nein, aber „befangen“!

HammerNicht so ganz häufig sind m.E. die Entscheidungen, in denen der BGH ein tatrichterliches Urteil wegen eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 3 StPO aufhebt, also weil an dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, obwohl er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden war und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht abgelehnt worden ist. Deshalb ist der BGH, Beschl. v. 08.05.2014 – 1 StR 726/13 – schon etwas Besonderes, aber auch wegen der Vorgehensweise/ Argumentation des LG.

Dazu: Die Strafkammer beim LG Augsburg hatte am 11. von insgesamt 24 Hauptverhandlungstagen gegen die beiden Angeklagten jeweils auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützte Haftbefehle verkündet. Für den einen Angeklagten sah das LG diesen Haftgrund u.a. in der zu erwartenden langjährigen Freiheitsstrafe sowie „dringende(n) Anhaltspunkte(n) für weitere, gravierende Straftaten“, bzgl. derer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren aber noch nicht eingeleitet war, begründet. Weiterhin wird in dem Haftbefehl ausgeführt, der Angeklagte erkenne nunmehr, dass eine langjährige Vollzugsstrafe näher rücke. Bei dem anderen Angeklagten stützte das LG die Fluchtgefahr u.a. auf die hohe Straferwartung und – wie bei dem anderen Angeklagten – auf den dringenden Verdacht weiterer gewichtiger Straftaten. Vor allem führte es in dem Haftbefehl aus, der Angeklagte sei zwar zu allen bisher zehn Hauptverhandlungsterminen erschienen. Der Umstand jedoch, dass er nunmehr einen Verteidigerwechsel herbeigeführt habe, lasse zusammen mit dem bisherigen Verlauf der Beweisaufnahme „ernsthaft befürchten“, der Angeklagte wolle dem Verfahren „bis zu seinem Abschluss nicht freiwillig beiwohnen“.

Beide Angeklagte legen Haftbeschwerde ein, beide Haftbefehle werden vom OLG München wegen fehlender Fluchtgefahr aufgehoben. Beide Angeklagte haben die Berufsrichter der Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt – und damit dann beim BGH Recht bekommen. Aus der umfangreichen Begründung hier nur die Ausführungen des BGH zum „Automatismus“ „Verteidigerwechsel führt zur Annahme von Fluchtgefahr“ (Rest bitte selbts lesen):

aa) In dem Haftbefehl gegen den Angeklagten Dr. I. stellen die abgelehnten Richter für die nunmehr bestehende Fluchtgefahr ausdrücklich auf den Umstand ab, dass er einen Verteidigerwechsel herbeigeführt habe. Aus welchen Gründen das prozessual zulässige Verhalten der Wahl eines neuen Verteidigers einen Schluss auf die Bereitschaft des Angeklagten gestatten soll, sich wie bisher dem Verfahren zu stellen, lässt sich dem Haftbefehl nicht entnehmen und ist auch außerhalb dessen nicht ersichtlich. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund der von dem neuen Wahlverteidiger gegenüber dem Vorsitzenden mündlich und schriftlich vor dem Erlass des Haftbefehls abgegebenen (retrospektiv eingehaltenen) Zusicherung, in die Sache eingearbeitet zu sein und keine Aussetzungsanträge zu stellen. Zwar wird in der Begründung des Haftbefehls auch ausgeführt, das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme lasse „ernsthaft befürchten, dass der Angeklagte dem Verfahren bis zu seinem Abschluss nicht freiwillig beiwohnen will“. Diese Bewertung stützen die abgelehnten Richter aber wiederum lediglich darauf, die bisherige Beweisaufnahme habe „die Anklagevorwürfe in vielen Bereichen erhärtet“. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme werden jedoch nicht näher ausgeführt, so dass bereits nicht ersichtlich ist, inwieweit sich für die Beurteilung der Fluchtgefahr relevante Änderungen der Umstände für die Angeklagten ergeben haben sollen. Vor allem aber verknüpfen die drei abgelehnten Richter in dem Haftbefehl die Ergebnisse der „bisherigen Beweisaufnahme“ und die Erkenntnis des Angeklagten, eine langjährige Freiheitsstrafe rücke näher, in einer nicht erläuterten und in der Sache nicht nachvollziehbaren Weise mit dem „plötzlichen Verteidigerwechsel“. Warum der zulässige Wechsel zu einem in die Sache bereits eingearbeiteten neuen Verteidiger ein auf den angeblichen Willen des Angeklagten Dr. I. , sich dem Verfahren zukünftig nicht mehr zu stellen, hindeutender Umstand sein soll, ist nicht erklärlich und wird seitens der abgelehnten Richter weder in der Haftbefehlsentscheidung noch in ihren dienstlichen Erklärungen erklärt.

Also doch „abgewatscht“?  So ganz kann man sich des Eindrucks nicht erwehren. Die machen da aber auch Sachen in Augsburg 🙂 🙂 .

Eigene Sachkunde des Gerichts – so einfach ist das nicht

© m.schuckart - Fotolia.com

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In einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung ging es beim LG Hagen in der Berufung (auch) um die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten (§§ 20, 21 StGB). Das LG hatte einen dazu gestellten Beweisantrag nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt. das hat der Angeklagte mit der Revision geltend gemacht und im OLG Hamm, Beschl. v. 22.10.2013 – 2 RVs 46/13 Recht bekommen. An sich eine m.E. ganz einfache Frage, die das OLG da entschieden hat. Das ergibt sich schon aus dem (amtlichen) Leitsatz der Entscheidung:

„Bei einer Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von deutlich über 2 Promille zur Tatzeit, möglichem Medikamenteneinfluss und psychischen Auffälligkeiten vor, bei und unmittelbar nach der Tat, ist die Ablehnung eines auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Schuldunfähigkeit des Angeklagten gerichteten Beweisantrages wegen (angeblicher) eigener Sachkunde nach § 244 Abs. 4 StPO fehlerhaft.“

Ein Beweisantrag, der keiner (mehr) ist

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„Ein Beweisantrag, der keiner (mehr) ist“ – eine Überschrift zu diesem Posting, die wahrscheinlich auf den ersten Blick erstaunt. „Ein Beweisantrag, der keiner ist“, das hatten wir schon häufiger. Aber: „…. keiner (mehr) ist..“ Ein solches Posting hatte zumindest ich hier noch nicht. Grundlage für das Posting ist der KG, Beschl. v. 17.09.2013 – (4) 121 Ss 141/13 (175/13).

Da hatte der Verteidiger des Angeklagten in einem Verfahren wegen Körperverletzung  in der Berufungshauptverhandlung beim LG einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen gestellt. Die Vorsitzende hatte daraufhin mit dem Zeugen im Wege des Freibeweises telefoniert und das Ergebnis ihres Gesprächs – Beseitigung einer Unklarheit, die zu dem Beweisantrag geführt hatte – in der Hauptverhandlung mitgeteilt. Die im Anschluss daran hat sie dann die Verteidigung gefragt, ob an dem Antrag festgehalten werde. Die hatte der Verteidiger ohne nähere Erläuterung bejaht. Die Kammer lehnte daraufhin den Antrag auf Vernehmung des M. unter Bezugnahme auf § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ab.

Das KG hat dieses Vorgehen nicht beanstandet. Sein Beschluss ist mit folgenden Leitsätzen versehen:

  1. Ein Antrag kann die Eigenschaft eines nach § 244 Abs. 3 bis 6 StPO zu bescheidenden Beweisantrages verlieren, wenn der Antragsteller in Kenntnis der freibeweislichen Widerlegung der Beweisbehauptung an diesem festhält, ohne sich dazu zu verhalten, warum er (weiterhin) davon ausgehen kann, dass die förmliche Beweiserhebung zur Bestätigung der Beweisbehauptung führen wird.
  2. Die gilt jedenfalls dann, wenn die beantragte Beweiserhebung durch Vernehmung eines Zeugen der Beseitigung einer tatsächlichen Unklarheit – hier: der vom Antragsteller gesehenen Mehrdeutigkeit einer zuvor durch Verlesung zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachten Urkunde durch Vernehmung des Urhebers der Urkunde – dient und im Freibeweisverfahren diese mögliche Unklarheit bereits beseitigt worden ist, weil der Zeuge, der kein unmittelbarer oder mittelbarer Tatzeuge ist, bei freibeweislicher Befragung aus eigener sicherer Erinnerung das Gegenteil der in die Beweisbehauptung gekleideten Vermutung des Antragstellers bekundet hat.
  3. Hat die Beweisbehauptung nach dem Ergebnis der freibeweislichen Befragung des Zeugen nicht mehr die Vermutung ihrer Richtigkeit für sich und wird sie vom Antragsteller aufs Geratewohl ins Blaue hinein oder gar wider besseres Wissen aufrecht erhalten, weil die Bestätigung der Beweisbehauptung aus der Sicht eines verständigen Antragstellers auf der Grundlage der von diesem nicht in Frage gestellten Tatsachen unwahrscheinlich geworden ist, handelt es sich um einen tatsächlich nicht zum Zwecke der Wahrheitsermittlung, sondern vielmehr nur noch aus Gründen sachwidriger Prozesstaktik gestellten, missbräuchlichen Scheinbeweisantrag.
  4. Das Gericht hat danach – nur noch – zu prüfen, ob es unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 244 Abs. 2 StPO) zu der beantragten Beweiserhebung gedrängt ist.

Ob das so richtig und im Grunde die an sich in der Hauptverhandlung im Strengbeweisverfahren durchzuführende Beweiserhebung durch ein Freibeweisverfahren ersetzt werden konnte/durfte, erscheint mir zweifelhaft. Das KG umschifft das aber und lässt die Frage offen, indem es sich auf das Argument: Nach der Mitteilung der Vorsitzenden kein Beweisantrag i.e.S. mehr, zurückzieht.

„Bedeutungslos“? Ja, aber dann auch bitte konkret sagen, warum

© Thomas Becker - Fotolia.com

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Mal nicht Absprache, sondern klassisches Beweisantragsrecht behandelt der BGH, Beschl. v. 01.102.2013 – 3 StR 135/13 -, in dem der BGH die Ablehnung eines Beweisantrages des Angeklagten durch eine Strafkammer des LG Oldenburg in einem BtM-Verfahren als bedeutungslos als rechtsfehlerhaft rügt. Der Beschluss fasst die insoweit geltende Rechtsprechung des BGH noch einmal schön zusammen:

2. Diese Begründung trägt die Zurückweisung des Beweisantrags nicht.
Zwar ist es dem Tatgericht grundsätzlich nicht verwehrt, Indiz- oder Hilfstatsachen als für die Entscheidung bedeutungslos zu betrachten, wenn es aus diesen eine mögliche Schlussfolgerung, die der Antragsteller erstrebt, nicht ziehen will. Hierzu hat es die unter Beweis gestellte Tatsache so, als sei sie erwiesen, in das aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme erlangte Beweisergebnis einzustellen und im Wege einer prognostischen Betrachtung zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung – gegebenenfalls in Anwendung des Zweifelssatzes – in einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert würde (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 220).
Der Beschluss, mit dem das Tatgericht die Erhebung eines Beweises wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache ablehnt, hat zum einen den Antragsteller sowie die weiteren Prozessbeteiligten so weit über die Auffassung des Gerichts zu unterrichten, dass diese sich auf die neue Verfahrenslage ein-stellen und gegebenenfalls noch in der Hauptverhandlung das Gericht von der Erheblichkeit der Beweistatsache überzeugen oder aber neue Anträge mit demselben Beweisziel stellen können; zum anderen muss er dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglichen, ob der Beweisantrag rechtsfehlerfrei zurückgewiesen worden ist und ob die Feststellungen und Erwägungen des Ablehnungsbeschlusses mit denjenigen des Urteils übereinstimmen. Deshalb ist mit konkreten Erwägungen zu begründen, warum das Tatgericht aus der Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will. Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Indiz- oder Hilfstatsache durch Beweiserhebung festgestellt und sodann in den schriftlichen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbildung ohne Einfluss geblieben ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Januar 2000 – 3 StR 410/99, NStZ 2000, 267, 268; vom 7. April 2011 – 3 StR 497/10, NStZ 2011, 713, 714). Nach diesen Maßstäben erweist es sich in aller Regel als rechtsfehlerhaft, wenn die Ablehnung wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit allein auf die inhaltsleere Aussage gestützt wird, die unter Beweis gestellte Indiz- oder Hilfstatsache lasse keinen zwingenden sondern lediglich einen möglichen Schluss zu, den das Gericht nicht ziehen wolle (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2006 – 4 StR 251/06, NStZ-RR 2007, 84, 85; LR/Becker, aaO, § 244 Rn. 225).

So verhält es sich hier. Die Strafkammer hat keine konkreten Erwägungen mitgeteilt, aufgrund derer sie das von ihr bisher gefundene Beweisergebnis – das Heroin stammte aus Österreich – durch die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht als erschüttert angesehen hat. In der pauschalen Begründung, weitere Beschaffungsmöglichkeiten des Mitangeklagten J. ließen keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass das Heroin nicht doch – und damit unter Beteiligung des Angeklagten S. – in Österreich erworben worden sei, liegt – wie dargelegt – ein Rechtsfehler, der vorliegend umso schwerer wiegt, weil der Angeklagte erklärtermaßen mit seinem Beweisantrag nur Tatsachen aufzeigen wollte, die einen nach seinem Vortrag gleichwertigen möglichen Schluss auf ein anderes, für ihn günstigeres Geschehen – der Mitangeklagte habe die Betäubungsmittel allein in den Niederlanden erworben – erlauben sollten. ….“