Der BGH meldet in seiner PM 94/2010 die Aufhebung eines Urteils des LG Bremen, durch das der angeklagte Arzt vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei geprochen worden war. In der PM zum Urteil vom 29. April 2010 – 5 StR 18/10 heißt es:
„Das Landgericht Bremen hat den zur Tatzeit 41-jährigen Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, am 27. Dezember 2004 fahrlässig als Arzt den Tod des 35 Jahre alten C., eines Staatsangehörigen der Republik Sierra Leone, im Rahmen einer Exkorporation von Drogenbehältnissen (sog. „Brechmitteleinsatz“) verursacht zu haben.
Dem des illegalen Drogenhandels verdächtigen – unerkannt am Herzen vorgeschädigten – gefesselten C. wurden durch den Angeklagten auf polizeiliche Anordnung hin Brechmittel und Wasser über eine Magensonde verabreicht, um verschluckte Kokainbehältnisse sicherzustellen. Im Zuge dessen verlor C. kurzzeitig das Bewusstsein. In Anwesenheit eines herbeigerufenen Notarztes setzte der Angeklagte die Zufuhr von Wasser nach Bergen eines ersten Kokainkügelchens fort. C. fiel ins Koma und verstarb an einer infolge eingeatmeten Wassers eingetretenen Sauerstoffunterversorgung des Gehirns am 7. Januar 2005 im Krankenhaus.
Die Revisionen der Nebenkläger, der Mutter und eines Bruders des Verstorbenen, haben mit der Sachrüge Erfolg. Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den Freispruch aufgehoben und die Sache an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen.
Hierfür ausschlaggebend war, dass das Landgericht die getroffenen Feststellungen nicht unter allen den Angeklagten betreffenden beruflichen Sorgfaltspflichten bewertet hat. So habe der Angeklagte den Betroffenen nicht über gesundheitliche Risiken bei zwangsweisem Brechmitteleinsatz aufgeklärt und nach einer ersten Ohnmacht unter menschenunwürdigen Umständen weitergehandelt. Den unerfahrenen und mit einem solchen Eingriff stark überforderten Angeklagten treffe auch ein Übernahmeverschulden, das durch ebenfalls todesursächliche Pflichtverletzungen Dritter (Notarzt, Organisatoren des Beweismittelsicherungsdienstes) nicht beseitigt werden konnte. Diese seien – bisher unbehelligt gebliebene – Nebentäter. Der 5. Strafsenat hat zudem die Erwägungen als rechtsfehlerhaft bewertet, auf Grund derer das Landgericht eine subjektive Pflichtverletzung des Angeklagten infolge der Anwesenheit und (beschränkten) Mitwirkung des Notarztes verneint hatte.“
Das erinnert mich an unsere Entscheidung beim OLG Hamm in 2 Ws 540/96. Da hatte der Senat einen im Klageerzwingungsverfahren gestellten Antrags auf Anklageerhebung gegen einen Polizeibeamten wegen Körperverletzung im Amt wegen Anordnung einer Zwangsoperation eines Kokaindealers abgelehnt. Auf die Verfassungsbeschwerde hatte uns das BVerfG aufgehoben (2 BvR 1314/9/) und eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt. Die Sachaufklärung durch die StA sei „evident unzureichend“ und das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt, weil wir den Vortrag der Beteiligten nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und bei unserer Entscheidung nicht genügend in Erwägung gezogen hatten. Peinlich, peinlich war das :-(.