Sonntagswitz, von Borkum aus natürlich mal wieder zu den Ostfriesen

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Und dann der Sonntagswitz. Und da ich in den letzten Tagen auf Borkum war, gibt es mal wieder Ostfriesenwitze:

Warum hängen Ostfriesen vor dem Baden immer die Tür aus?

Damit keiner durch’s Schlüsselloch gucken kann.


Was macht ein Ostfriese, wenn er ein Loch im Boot hat?

Er bohrt ein Zweites, damit das Wasser ablaufen kann!


Warum nehmen Ostfriesen abends einen Stein und ein Streichholz mit ins Bett?

Mit dem Stein werfen sie das Licht aus. Und mit dem Streichholz gucken sie, ob sie getroffen haben.


und der ist immer wieder schön:

Die Dame an der Kinokasse fragt: „Haben Sie nicht schon dreimal eine Karte gekauft?“

Antwortet der Ostfriese: „Ja, aber der Mann am Eingang zerreißt sie mir immer.“

Wochenspiegel für die 46. KW., das war Corona und FB, Ki, Pralinen-Ausrede und unaufmerksame Schöffin

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Und dann kommt der allsonntägliche Wochenspiegel, heute zur 46. KW, und zwar mit folgenden Beiträgen:

  1. OLG Frankfurt: Facebook darf Posts mit Fehlinformationen zu Corona und zur Corona-Impfung löschen
  2. Wann müssen bonusrelevante Ziele vereinbart und wann dürfen sie einseitig vorgegeben
  3. Inflationsausgleichsprämie auch in Passivphase der Altersteilzeit

  4. Absehen vom Regelfahrverbot erfordert Prüfung der Umstände und nachvollziehbare Begründung im Urteil
  5. Anerkennung durch ein Like: Wann soziale Interaktionen strafrechtliche Konsequenzen haben können
  6. 77-jähriger Mann hat Anspruch auf Behindertenparkplatz

  7. Beleidigung von Politikern: Strafe gemäß § 188 StGB

  8. Kuriose Pralinen-Ausrede rettet Führerschein nicht
  9. KI veröffentlicht “Pleite” eines Unternehmens

  10. und dann aus meinem Blog: StPO III: Schöffe macht sich länger private Notizen, oder: Beschäftigung mit privaten Dingen ==> Rauswurf

Verdienstausfall trotz falscher Krankschreibung?, oder: Welcher Zeitpunkt gilt?

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Und dann noch das BGH, Urt. v. 08.10.2024 – VI ZR 250/22. Das Urteil hat einen etwas kuriosen Sachverhalt, und zwar:

Der Kläger arbeitete in einer Waschstraße. Dort war es zu einem Unfall gekommen, und zwar der Kläger vom Auto einer Kundin erfasst und eingeklemmt worden, wobei er eine Riss- und Quetschwunde am linken Unterschenkel erlitt, die einen zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt erforderte. Ein Facharzt bescheinigte dem Kläger deswegen eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit. Diese datierte er fehlerhaft auf den Zeitraum vom 08.05.2019 – dem Tag des Unfalls – bis voraussichtlich zum 14.09.2020. Ob diese Krankschreibung über mehr als ein Jahr tatsächlich beabsichtigt oder schlicht die falsche Jahreszahl eingetragen worden ist, ist nach den Urteilsgründen des BGH nicht ganz klar. Der Kläer war jedenfalls im September 2019 wieder arbeitsfähig.

Gestritten worden ist dann um den Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfalls des Klägers. Er hat für die volle Zeit seiner Krankschreibung die Differenz zwischen seinem monatlichen Gehalt und dem Krankengeld, somit bis zum 14.09.2020, verlangt. Der Kläger ist davon ausgegangen, dass er sich auf die Krankschreibung habe verlassen dürfen. Das LG hat aber nur zum Ersatz des Verdienstausfalls für den Zeitraum nach Ende der Lohnfortzahlung bis zum 05.09.2019 verurteilt. Das OLG ist dem gefolgt.

Der BGH hat das OLG-Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Hier der Leitsatz der BGH-Entscheidung:

Der Geschädigte kann einen adäquat kausal unfallbedingten und nach § 842 BGB, § 11 StVG zu ersetzenden Verdienstausfallschaden erleiden, wenn er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht.

Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rechtsschutz, oder: Klärung der Rechtslage während Deckungsklage

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Und im „Kessel Buntes“ heute dann zwei BGH-Entscheidungen.

Die erste, das BGH, Urt. v. 05.06.2024 – IV ZR 140/23 -, hat mit den sog. Dieselverfahren – Stichwort: Abgasskandal, zu tun. Zu der Problematik habe ich ja schon länger keine Entscheidungen mehr vorgestellt. Grund ist, dass die Rechtsprechung dazu inzwischen unüberschaubar geworden ist. Auf diese Entscheidung will ich nun aber – wenn auch verspätet – eingehen.

In dem Verfahren hat der Kläger die Beklagte auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegen eine Herstellerin wegen behaupteter Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung bei einem von ihm erworbenen Fahrzeug in Anspruch genommen. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung, die Schadensersatzansprüche umfasst. Dem Versicherungsvertrag haben die Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (ARB 2016) zugrunde gelegen. Nach deren § 3a kann die Versicherung den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach in einem in den Bedingungen genannten Fälle die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. In diesen Fällen ist dem Versicherungsnehmer, nachdem dieser die Pflichten gemäß § 17 Abs. 1 b) ARB 2016 erfüllt hat, die Ablehnung unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Der Kläger hat im August 2020 ein gebrauchtes Wohnmobil zu einem Kaufpreis von 39.790 EUR erworben. Er beabsichtigte mit einer Klage gegen die Herstellerin, Schadensersatzansprüche (§§ 823 Abs. 2, 826 BGB) gerichtet auf Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend zu machen. Er wirft der Herstellerin vor, die Verantwortlichen hätten das von ihm erworbene Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, insbesondere einem Thermofenster, ausgestattet und ihn dadurch vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Die Beklagte hat die erbetene Kostenzusage mit Schreiben vom 16.02.2021 abgelehnt, weil weder ein Rechtsverstoß vorliege noch Erfolgsaussichten in der Sache bestünden.

Das LG hat die Deckungsschutzklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das erstinstanzliche Urteil abgeändert und u.a. festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet ist, die Kosten der erstinstanzlichen Geltendmachung von deliktischen Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen die Herstellerin aufgrund des Kaufs des Fahrzeugs und der von dem Kläger behaupteten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs aus einem Streitwert von bis zu 38.848,89 EUR zu tragen. Dagegen richtete sich die vom OLG zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Begehren auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt.

Der BGH hat die Revision des Versicherers zurückgewiesen.

Hier der Leitsatz der Entscheidung:

Erfolgt im Deckungsschutzverfahren des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: durch den EuGH in den sog. Dieselverfahren) zu seinen Gunsten, sind für die Beurteilung des Deckungsschutzanspruchs die Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich.

Die Einzelheiten der Entscheidung, die ja auch in anderen Bereichen von Bedeutung sein kann, dann bitte selbst nachlesen.

Ich habe da mal eine Frage: Ist der „flüchtige“ Mandant „nicht auf freiem Fuß“?

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Und dann noch die Gebührenfrage, heute zum Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG. Und zwar:

„Hallo Detlef,

mir wurde ein Angeklagter beigeordnet, der sich in anderer Sache in Strafhaft im offenen Vollzug befand und geflüchtet ist. Die Flucht bestand schon im Zeitpunkt meiner Beiordnung. Vorher war in der Sache nicht tätig (außer dass ich ggü. einem anfragenden Kollegen erklärt hatte, dass ich das Mandat gerne übernehmen könne und den Mandanten auch kurzfristig besuchen würde – der Kollege hatte mich dann wohl direkt beim LG als neuen Verteidiger vorgeschlagen).

Ich hatte mit dem Mandanten bisher auch keinen Kontakt (ich gehe davon aus, dass er nicht einmal von meiner Beiordnung weiß).

Gilt der flüchtige Häftling als „nicht auf freiem Fuß“ (Begriff ist ja weit auszulegen) oder fällt der Haftzuschlag hier nicht an?

Bin in Gerold/Schmidt und auch in Deinem RVG-Kommentar leider jeweils nicht fündig geworden.“