StGB III: Gewaltsame Entwendung eines BVB-Fanschals, oder: Zueignungsabsicht?

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Und dann habe ich zum Schluss des Tages noch das AG Dortmund, Urt. v. 07.11.2023 – 767 Ls-530 Js 101/23 -67/23.

Das AG hat den Angeklagten wegen Raubes (§ 249 StGB) und wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt und dazu folgende Feststellungen getroffen:

„Am 08.04.2023 besuchte der Angeklagte das Fußballbundesligaspiel zwischen Borussia Dortmund und Union Berlin im Westfalenstadion in Dortmund. Der Angeklagte war in einer größeren Fangruppe angereist. Am Stadion bemerkte er den Zeugen B, welcher einen keine 15 Euro teuren mit Vereinsfarben versehenen gelb-schwarzen BVB-Schal mit der sich für Dortmunder Fanverhältnisse ausreichend reimenden Aufschrift „Mein Herz pumpt. Mein Herz schlägt. Du bist alles was, in mir lebt“ trug. Der Zeuge hatte den Schal um seinen Hals gelegt. Der Angeklagte schubste den Zeugen aus einem spontanen Entschluss heraus mehrfach, rammte ihm dann schmerzhaft ein Knie in den Bauchbereich, wodurch sich der Zeuge bückte und der Angeklagte den Schal des Zeugen an sich nehmen konnte. Der Angeklagte machte sich von hier aus auf den Weg ins Stadion zu den anderen mitgereisten Union Berlin-Fans. Er präsentierte den Schal als Trophäe und steckte den Schal dann ein. Im Laufe des Bundesligaspiels befand sich der Angeklagte somit mit dem Schal im Stadion, hatte den Schal im linken Jackenärmel versteckt und fühlte mehrfach, ob der Schal noch im Ärmel vorhanden war. Er zog dann den Schal heraus und steckte ihn in eine mitgeführte kleine Umhängetasche. In der 65. Spielminute konnte der Angeklagte von der Polizei im Stadion mit dem Schal angetroffen werden. Der Angeklagte hatte vor, sich nach Spielende des Schals noch im Stadion zu entledigen.

Der Angeklagte war später mit der außergerichtlichen Einziehung des Schals und die Übergabe an den Zeugen B einverstanden.

Der Zeuge B hatte auch nach dem Spiel noch Schmerzen im Bauchbereich. Er hat jedoch keine weiteren schwerwiegenden Folgen des Vorfalls davongetragen.“

Grundlage der Verurteilung war u.a. das Geständnis des Angeklagten, die Aussage des Geschädigten und die Inaugenscheinnahme eines Videos zum Verhalten des Angeklagten, das den Angeklagten im Stadion während des Anschauens des Fußballspiels zeigte. Hier war – so das AG – erkennbar, dass der Angeklagte immer wieder kontrollierend in seinen linken Jackenarm griff, um das Vorhandenseins des Schals zu prüfen. Schließlich war erkennbar, dass der Angeklagte den Schal zusammengedrückt aus seinen linken Ärmel zog und in eine rechtsseitig an seinen Körper sich befindende kleine Umhängetasche steckte.

Auf der Grundlage hat das AG dann Raub gemäß § 249 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Körperverletzung (§§ 223, 230 StGB) angenommen und führt dazu aus:

„Angesichts der glaubhaften Einlassung, des videografierten Verhaltens des Angeklagten („Verstecken des Schals, Umlagern in Tasche“) und der Dauer der Gewahrsamsaufrechterhaltung bis zur 65. Minute (also über die Halbzeitpause hinweg) hat das Gericht nach Maßgabe der Entscheidungen des BGH v. 27.1.2011 – 4 StR 502/10, HRRS 2011, Nr. 375 und des OLG Nürnberg v. 7.11.2012 – 1 St OLG Ss 258/12, openjur 2012, 130662 die für § 249 StGB nötige Zueignungsabsicht bejahen können.“

Ich denke, das lässt sich halten/vertreten. Was mich an dem Urteil stört, ist die Formulierung: „einen keine 15 Euro teuren mit Vereinsfarben versehenen gelb-schwarzen BVB-Schal mit der sich für Dortmunder Fanverhältnisse ausreichend reimenden Aufschrift „Mein Herz pumpt. Mein Herz schlägt. Du bist alles, was in mir lebt“ Ich frage mich, was bringt für die Verurteilung das „Merkmal“ „mit der sich für Dortmunder Fanverhältnisse ausreichend reimenden Aufschrift „Mein Herz pumpt. Mein Herz schlägt. Du bist alles was in mir lebt…“ M.E. nichts. Das hätte man getrost weglassen können. Daher habe ich auch diesen Teil des vom AG vorgeschlagenen „amtlichen“ Leitsatzes, der lautete: „Mein Herz pumpt. Mein Herz schlägt. Du bist alles, was in mir lebt“ reimt sich in Dortmund.“ beim Einstellen der Entscheidung gestrichen. Das ist mit zu albern.

StGB II: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, oder: „öffentlich“ oder „nicht öffentlich“?

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Im zweiten Posting stelle ich heute dann den OLG Celle, Beschl. v. 22.11.2023 – 1 ORs 7/23 – vor. Der behandelt mehrere Fragen. Hier geht es um die Verurteilung des Angeklagten wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB).

Das LG hatte dazu folgende Feststellungen getroffen:

„Am 18. April 2021 lief der Angeklagte mit aktivierter Videofunktion an seinem Handy durch die Innenstadt von C. Dabei traf er auf KHK H.; da dieser zwar im Dienst, jedoch zivil gekleidet war, hielt der Angeklagte ihn für einen Journalisten. Der Angeklagte suchte das Gespräch mit KHK H., wobei er dessen Frage, ob der Angeklagte das Gespräch aufzeichne, wahrheitswidrig verneinte. Tatsächlich filmte der Angeklagte den Boden und nahm den Ton auf. Später überspielte er die Datei von dem Handy auf sein Notebook, wo sie im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung entdeckt wurde. KHK H. hat Strafantrag gestellt.“

Das genügt dem OLG nicht für die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 201 StGB:

„1. Im Hinblick auf das Tatgeschehen am 18. April 2021 wird die Annahme, der Angeklagte habe sich durch das festgestellte Verhalten wegen Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes gem. § 201 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB strafbar gemacht, von den dazu getroffenen Feststellungen nicht getragen.

Nichtöffentlich im Sinne der Vorschrift ist das gesprochene Wort, wenn es weder für einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten noch für einen bestimmten, aber innerlich nicht durch persönliche oder sachliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis ohne weiteres wahrnehmbar ist (vgl. Graf/Jäger/Wittig/Valerius, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 201 StGB Rn. 7; NK/Kargl, StGB, 6. Aufl., § 201 Rn. 8; jew. mwN). Darauf, ob die Worte privaten oder dienstlichen Charakter hatten, kommt es nicht an (aaO; ebenso Ullenboom, NJW 2020, 3108, 3109). Maßgeblich für die Frage der Nichtöffentlichkeit sind der Wille des Sprechers sowie die objektiven Umstände (Graf/Jäger/Wittig/Valerius aaO Rn. 9; NK/Kargl aaO; Ullenboom aaO; LK/Hilgendorf, StGB, 13. Aufl., § 201 Rn. 9). Wegen der Berücksichtigung objektiver Umstände liegt keine Nichtöffentlichkeit des gesprochenen Wortes vor, wenn nach den Umständen erkennbar ist, dass Dritte den Wortbeitrag zur Kenntnis nehmen können und somit eine sog. „faktische Öffentlichkeit“ besteht (Graf/Jäger/Wittig/Valerius aaO Rn. 10; vgl. auch NK/Kargl aaO).

Umstritten ist, wie Wortwechsel zwischen Polizeibeamten und Privatpersonen im Zusammenhang mit Demonstrationen/Versammlungen unter freiem Himmel einzuordnen sind; gleiches gilt für Äußerungen in belebter Umgebung (vgl. etwa MK/Graf, StGB, 4. Aufl., § 201 Rn. 18 (Straßen und Plätze); LG Kassel, Beschl. v. 9. August 2019 – 273 Gs 2138/19, BeckRS 2019, 38252 (Hauptbahnhof)).

Nach der Auffassung des Landgerichts München ist maßgeblich, ob die Worte nur an eine Person gerichtet gewesen seien; in diesem Fall sind die Worte im Sinne der Vorschrift nicht öffentlich gesprochen. Dann sollen auch weitere Mithörende keine Rolle spielen (Urt. v. 29. August 2018 – 845 Cs 116 Js 165870/17, Beck RS 2019, 22586 Rn. 20).

Richtigerweise aber sind Worte im Sinne der Vorschrift öffentlich gesprochen, wenn sich ein Polizeibeamter bei einer Versammlung unter freiem Himmel an eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis wendet, weil der Beamte nach den objektiv gegebenen Umständen nicht sicherstellen kann, dass seine Äußerung nicht durch umstehende Teilnehmer oder Passanten wahrgenommen wird (so auch die ganz überwiegende Ansicht: NK/Kargl aaO Rn. 9; Ullenboom, NJW 2020, 3108, 3110; Reuschel, NJW 2021, 17, 18; MK/Graf aaO Rn. 18; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 201 Rn. 9; Kudlich, JA 2023, 342 ff. Anm. zu OLG Düsseldorf, Urt. v. 4. November 2022 – 3 RVs 28/22; Kienzerle, FD-StrafR 2022, 446742 Anm. zu LG Hamburg, Beschl. v. 21. Dezember 2021 – 610 Qs 37/21; LG Osnabrück, Beschl. v. 24. September 2021 – 10 Qs 49/21, FD-StrafR 2021, 442512; LG Kassel, Beschl. v. 9. August 2019 – 273 Gs 2138/19 aaO Rn. 7 ff.).

Das folgt aus dem Schutzzweck der Norm, das unbefangene Wort dann besonders zu schützen, wenn der Sprechende keinen Anlass zu sehen braucht, im Hinblick auf die Anwesenheit verschiedener Personen Zurückhaltung in Form und Inhalt zu wahren (vgl. LK/Hilgendorf aaO Rn. 10). Denn wenn sich der Sprecher darüber bewusst ist, dass seine Worte ohnehin von Dritten ohne besondere Bemühungen mitgehört werden können und er die Reichweite seiner Worte nicht unter Kontrolle behalten kann, ist eine unbefangene Äußerung regelmäßig nicht möglich (Ullenboom, NJW 2020, 3108, 3110). Für das maßgebliche Vorstellungsbild des Sprechers sind dabei auch die äußeren Umstände von Belang (LK/Hilgendorf aaO).

Daran gemessen genügen die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil nicht, um von „nichtöffentlich“ gesprochenen Worten ausgehen zu können. Vielmehr lassen die mitgeteilten Umstände – das Gespräch erfolgte in der Innenstadt von Cuxhaven im Umfeld eines sog. „Sonntagsspaziergangs“ – eine Mithörmöglichkeit für andere naheliegend erscheinen. Um dies abschließend beurteilen zu können, bedarf es genauerer Feststellungen zu der Gesprächssituation.

In diesem Zusammenhang weist der Senat für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass in der Verweisung auf eine Videosequenz, die sich auf einem elektronischen Speichermedium befindet, keine wirksame Bezugnahme gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO liegt (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 7. April 2022 – 2 Ss (OWi) 39/22, BeckRS 2022 35445 Rn. 6 f. mwN). Sollte das Landgericht anhand der neu getroffenen Feststellungen erneut zu einer Annahme von § 201 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB gelangen, wird ferner im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein, dass mit dem schlichten einmaligen Kopieren einer Datei – das heutzutage üblicherweise außerhalb eines Wiedergabeprogramms erfolgt (vgl. MK/Graf aaO Rn. 26) – jedenfalls keine signifikante Vertiefung der Rechtsgutsverletzung verbunden ist.“

Wegen der anderen Fragen „ordne“ ich das Selbstleseverfahren an 🙂 .

StGB I: BayObLG reichen die Urteilgründe nicht, oder: Verkehrsgefährdung, Unfallflucht, Trunkenheitsfahrt

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Und dann heute StGB-Entscheidungen, und zwar aus der Instanz. Es kommen zwei OLG-Entscheidungen und ein AG-Urteil.

Ich starte mit dem BayObLG, Beschl. v. 27.11.2023 – 203 StRR 381/23. Der nimmt noch einmal zur Straßenverkehrsgefährdung, dem unerlaubten Entfernen und der Trunkenheitsfahrt Stellung. Das BayObLG rügt zu knappe Feststellungen des AG.

Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze zu der Entscheidung, da die Entscheidung letztlich nur die vorliegende Rechtsprechung bestätigt, und verweise im Übrigen auf den verlinkten Volltext:

    1. Eine Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung – auch in der Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeitskombination des § 315c Abs. 3 Nr. 2; Abs. 1 Nr. 1a StGB – setzt im Falle einer Gefährdung von Sachwerten Feststellungen dazu voraus, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelt und, falls ja, ob der gefährdeten Sache auch ein bedeutender Schaden gedroht hat.
    2. Der Vorsatz des Täters nach § 142 StGB muss sich darauf beziehen, dass ein Unfall stattgefunden hat und dass der Schaden nicht ganz unerheblich war.
    3. Setzt der alkoholisierte Täter nach einem Streifvorgang seine Fahrt ohne Unterbrechung fort, bedarf eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr tatsachenfundierter Feststellungen zum Bemerken des Streifvorgangs und zum Vorstellungsbild bezüglich des Umfangs des Schadens und der Fahrtüchtigkeit.

Wegen der Ausführungen des BayObLG zur Verfahrensrüge komme ich dann demnächst noch einmal auf die Entscheidung zurück.

StPO III: Rechtshilfe bei der Haftbefehlsverkündung, oder: Wenn das ersuchte Gericht „nicht darf“

entnommen der Homepage der Kanzlei Hoenig, Berlin

Und dann als letzte Entscheidung noch der AG Bautzen, Beschl. v. 26.02.2024 – 47 Gs 123/24. Mit dem Beschluss hat das AG ein Rechtshilfeersuchen des AG Oranienburg zur Verkündung eines Haftbefehls abgelehnt.

Das AG Oranienburg hatte gegen den Beschuldigten am 02.10.2023 gemäß § 230 Abs. 2 StPO Haftbefehl erlassen, da dieser in einem dort anhängigen Strafverfahren zu einer Hauptverhandlung am 20.09.2023 wegen des Verdachts des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte u.a. unentschuldigt ferngeblieben ist. Das AG hat das Ersuchen, dem Beschuldigten, der sich in anderer Sache in Haft in der JVA B. befindet, den Haftbefehl zu verkünden, gemäß § 158 Abs. 2 S. 1 GVG zurückgewiesen:

„Grundsätzlich besteht die Pflicht des Amtsgerichts Bautzen zur Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen nach §§ 156, 157 Abs. 1 GVG. Das Ersuchen eines nicht vorgesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist, § 158 Abs. 2 Satz 1 GVG. Das Amtsgericht Bautzen ist – sich dem OLG Jena und dem OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 23.06.1988 – 3 Ws 575/88) anschließend – der Auffassung, dass die ersuchte Rechtshilfe unzulässig ist, da die erbetene Amtshandlung (derzeit) ausschließlich dem ersuchenden Amtsgericht Oranienburg als dem nach §§ 115 Abs. 1, 126 Abs. 1 StPO zuständigen Gericht zugewiesen ist. Nach § 115 Abs. 1 StPO ist der Haftbefehl dem Beschuldigten von dem zuständigen Gericht zu verkünden. Dies ist das Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat oder nach der Anklageerhebung mit der Sache befasst ist. Die Übertragung dieser Zuständigkeit im Wege der Rechtshilfe ist nach Ansicht des Amtsgerichts Bautzen unzulässig, da die §§ 115, 115a StPO eng auszulegende spezielle Zuständigkeitsnormen sind, die (insbesondere auch) dem Schutz der Rechte des Beschuldigten dienen. Dies folgt daraus, dass das nächste Amtsgericht im Sinne des § 115a StPO nur eine eingeschränkte Prüfungs- und Entscheidungkompetenz hat. Nichts anderes würde letztlich auch für das – mit der zugrundeliegende Sache nicht vertraute – Rechtshilfegericht gelten, dem die Zuständigkeit nach § 115 StPO übertragen werden würde. Denn der Kenntnismangel des Rechtshilfegerichts ermöglicht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Sache und den persönlichen Umständen des Beschuldigten nur sehr eingeschränkt. Zudem wäre dem Beschuldigten bei einer Verkündung des Haftbefehls im Wege der Rechtshilfe nach § 115 StPO, anders als bei § 115a StPO (dort vorgesehen in Abs. 3), das Recht genommen, dem mit der Sache vertrauten Gericht bei der Vorführung seine Argumente vorzutragen. Er wäre dazu auf den Rechtsbehelf der Haftbeschwerde oder auf das Haftprüfungsverfahren beschränkt.

Da sich der Verfolgte derzeit in Strafhaft (Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe) befindet und nicht vorläufig festgenommen wurde, laufen auch keine Vorführungsfristen, die (derzeit) eine Vorführung nach § 115a StPO vor das Amtsgericht Bautzen rechtfertigen würden. Zudem ist für den Verfolgten Überhaft notiert. Bei der zu erwartenden Haftentlassung am 18.03.2024 kann die Vollstreckung der Haft noch im Anschluss eingeleitet werden. Hierfür ist die derzeitige Vorführung und Verkündung des Haftbefehls jedoch nicht erforderlich.“

StPO II: War (Revisionssenats)Vorsitzende befangen?, oder: Abgelehnte Verlängerung der Begründungfrist

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In dem zweiten Beschluss, den ich heute vorstelle, dem BGH, Beschl. v. 14.11.2023 – 4 StR 239/23, geht es um die Frage der Befangenheit im Revisionsverfahren.

Der Angeklagte ist om LG u.a. wegen Betruges in 64 Fällen zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt worden. Im Revisionsverfahren hat der GBA beantragt, das Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Der Antrag wurde einem der beiden Pflichtverteidiger ordnungsgemäß zugestellt; die so in Lauf gesetzte Frist zur Stellungnahme endete am 15.08.2023.

Nach der Zustellung des Antrags beantragte der Angeklagte, die Frist zur Abgabe der Gegenerklärung zu verlängern, woraufhin ihm der Vorsitzende mitteilte, dass der Senat nicht vor dem 02.09.2023 entscheiden werde. Mit Schriftsatz vom 23.08.2023 legitimierte sich ein weiterer Rechtsanwalt für den Angeklagten, ersuchte um Akteneinsicht und beantragte „zur Begründung der Revision“ eine Fristverlängerung bis mindestens zum 26.09.2023. Der Vorsitzende veranlasste daraufhin die Übersendung der Akten und teilte dem neu eingetretenen Verteidiger zugleich mit, dass die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nicht verlängerbar sei.

Kurz darauf wandte sich der Angeklagte nochmals selbst an den BGH und beantragte erneut Fristverlängerung, nunmehr bis zum 28.09.2023 und „zur Stellungnahme auf den Antrag des Generalbundesanwalts“, woraufhin der Vorsitzende ihm mitteilte, dass eine Fristverlängerung nicht möglich sei.

Hierauf reagierte der Angeklagte mit insgesamt fünf jeweils gleichlautend begründeten Befangenheitsanträgen gegen den Senatsvorsitzenden, in denen er jeweils ausführte, dass durch die Vorgehensweise des Vorsitzenden sowohl seinem neuen Verteidiger als auch ihm selbst verwehrt werde, zum Verwerfungsantrag des GBA Stellung zu nehmen. Außerdem hätten seine „Pflichtanwälte“ keine umfassende Stellungnahme abgegeben. Hieraus resultiere ein „Rechtsanspruch auf neue Verteidiger“, von dem der Vorsitzende „keinen Gebrauch gemacht“ habe.

Der BGH hat den ersten Befangenheitsantrag als unbegründet und die weiteren Ablehnungsgesuche jeweils als unzulässig verworfen. Tags darauf verwarf der Senat die Revision größtenteils nach § 349 Abs. 2 StPO (vgl. hier: BGH, Beschl. v. 15.11.2023 – 4 StR 239/23).

Der BGH hat die Ablehnungsanträge zurückgewiesen:

„1. Sämtliche Ablehnungsgesuche des Angeklagten richten sich ausschließlich gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin. Soweit der Befangenheitsantrag vom 8. Oktober 2023 mit „Befangenheitsantrag gegen erkennende Richter des 4. Strafsenats des BGH“ überschrieben ist, ergibt sich aufgrund seines ausschließlich auf prozessleitende Anordnungen des Vorsitzenden rekurrierenden Inhalts und der in der Begründung des Gesuchs mehrfach gebrauchten Singularform („des Richters“) eindeutig, dass auch dieser Ablehnungsantrag ausschließlich gegen den Vorsitzenden gerichtet ist. Weitere Mitglieder des Senats werden hingegen weder namentlich noch in sonst eindeutig bestimmbarer Weise bezeichnet.

2. Die Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin vom 11. September, 18. September, 8. Oktober und 21. Oktober 2023 sind bereits unzulässig.

Denn diesen Ablehnungsgesuchen ist – auch eingedenk der gebotenen engen Auslegung des § 26a StPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 – 2 BvR 625/01 und 2 BvR 638/01, NJW 2005, 3410; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 1 StR 7/15, juris Rn. 16; Beschluss vom 10. Juli 2014 – 3 StR 262/14, juris Rn. 9) – kein tauglicher Grund zur Ablehnung im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO zu entnehmen. Bei dem Vorbringen handelt es sich ausschließlich um Wiederholungen der bereits im Gesuch vom 5. September 2023 ausgeführten eigenen Bewertung der Verfahrenslage durch den Angeklagten. Dies steht dem gänzlichen Fehlen einer Begründung dieser Ablehnungsgesuche gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2020 – 4 StR 654/19, juris Rn. 1; Beschluss vom 9. Juli 2015 – 1 StR 7/15, juris Rn. 12).

3. Der Senat kann offenlassen, ob das Ablehnungsgesuch vom 5. September 2023 zulässig ist und ihm die Behauptung eines konkreten Verhaltens des Vorsitzenden als Anknüpfungspunkt der Ablehnung sowie die Voraussetzungen der Rechtzeitigkeit des Vorbringens und deren Glaubhaftmachung (§§ 26 Abs. 2 Satz 1, 25 Abs. 2 StPO) noch hinreichend zu entnehmen sind. Der Ablehnungsantrag ist jedenfalls unbegründet.

a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist nur gegeben, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. September 2020 – 5 StR 630/19, juris Rn. 18; Beschluss vom 28. Februar 2018 – 2 StR 234/16, juris Rn. 21; Urteil vom 10. November 1967 – 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 341). Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen sind dabei der Standpunkt eines besonnenen Angeklagten und die Vorstellungen, die er sich bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2018 – 2 StR 234/16, juris Rn. 24; Urteil vom 2. März 2004 – 1 StR 574/03, NStZ-RR 2004, 208, 209; Beschluss vom 8. März 1995 – 5 StR 434/94, BGHSt 41, 69, 71). Knüpft die Richterablehnung an eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vorbefassung des abgelehnten Richters mit der Sache an, ist dieser Umstand regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 – 4 StR 67/22, juris Rn. 10; Beschluss vom 28. Februar 2018 – 2 StR 234/16, juris Rn. 22 mwN). Auch Rechtsfehler in Entscheidungen bei einer Vorbefassung mit dem Sachverhalt oder im zu Grunde liegenden Verfahren können eine Ablehnung im Allgemeinen nicht begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2018 – 2 StR 234/16, juris Rn. 22 mwN). Anders verhält es sich lediglich beim Hinzutreten besonderer Umstände, die über die Tatsache bloßer Vorbefassung als solcher und der damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerung hinausgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 – 3 StR 181/21, NStZ-RR 2022, 345, 348 f. mwN).

b) Ausgehend von diesen Maßstäben begründet weder die Ablehnung einer Fristverlängerung durch den Vorsitzenden noch die unterlassene Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers die Besorgnis der Befangenheit.

Die in den Ablehnungsgesuchen thematisierten Mitteilungen des Vorsitzenden an den Angeklagten und an seinen Verteidiger Rechtsanwalt S., wonach eine Fristverlängerung nicht in Betracht komme, entsprechen – sowohl im Hinblick auf die Frist des § 345 Abs. 1 StPO als auch des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO – der Gesetzeslage (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2021 – 2 StR 189/21, juris Rn. 4; Beschluss vom 24. Januar 2017 – 3 StR 447/16, NStZ-RR 2017, 148; Beschluss vom 13. Dezember 2007 – 1 StR 497/07, juris Rn. 4). Zudem entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Stellungnahmen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO selbst dann nicht abgewartet zu werden brauchen, wenn sie ausdrücklich in Aussicht gestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 – 2 StR 189/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2008 – 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352). Dies gilt selbst dann, wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig um Überlassung der Akten bittet (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1990 – 4 StR 263/90, juris Rn. 4; Löwe-Rosenberg/Franke, 26. Aufl., § 349 Rn. 20). Die Ablehnung eines weiteren Entscheidungsaufschubs durch den Vorsitzenden war – zumal nach anfänglichem Zuwarten mit einer Entscheidung auf eine entsprechende Eingabe des Angeklagten hin – in Ermangelung eines sachlichen Grundes hierfür unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes sachgerecht.

Gleiches gilt für die von dem Angeklagten angeführten Erwägungen, der Vorsitzende habe ihm einen oder mehrere weitere Pflichtverteidiger beiordnen und für die Übermittlung des Antrags des Generalbundesanwalts an ihn persönlich Sorge tragen müssen. Der Angeklagte ist durch zwei Pflichtverteidiger vertreten. Anhaltspunkte dafür, dass durch diese eine ordnungsgemäße Verteidigung nicht gewährleistet ist, ergeben sich weder aus dem Vortrag des Angeklagten noch sind solche Umstände sonst ersichtlich. Ob ein Verteidiger von der Möglichkeit zur Stellungnahme zum Antrag des Generalbundesanwalts Gebrauch macht, obliegt allein seiner Verantwortung (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 349 Rn. 20 mwN). Eine Pflicht des Revisionsgerichts oder des Vorsitzenden, auf die Abgabe einer Stellungnahme nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO hinzuwirken, existiert ebenso wenig wie eine solche zur zusätzlichen Übermittlung der Antragsschrift nach § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO an den verteidigten Beschwerdeführer persönlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2001 – 5 StR 278/01, juris Rn. 1 mwN).

Angesichts dieser Sachlage besteht für den Angeklagten bei vernünftiger Würdigung kein Grund zu der Annahme, der Senatsvorsitzende habe ihm gegenüber eine innere Haltung eingenommen, die seine Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.“

Und wer gedacht hat, dass die Sache damit ihr Ende gefunden hat. Nein, es gibt noch Anhörungsrügen. Auf die komme ich noch zurück.