Sonntagswitz, ich habe mich heute für die Ostfriesen und gegen die Frauen entschieden, na ja nicht so ganz

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Und am Sonntagnachmittag dann der Sonntagswitz. Die Wahl des Themas war heute nicht einfach. Denn einerseits bietet sich natürlich wegen des Weltfrauentags das Thema „Frauen“ an, andererseits aber auch Borkum, da ich, wenn der Beitrag online geht, auf Borkum bin.

Ich habe mich für die Ostfriesen entschieden. Zum Weltfrauentag verweise ich auf zwei Postings, die in der ablaufenden Woche – so sagt die Statistik – reichlich geklickt worden sind, und zwar.

Und zum Thema dann, alle nicht neu, aber immer wieder schön:

Zwei Ostfriesen gehen in einen Schuhladen und fragen nach Krokodillederschuhen. Die Halbschuhe kosten 900 EUR und die Stiefelletten 1.400 EUR Da das zu teuer ist, beschließen sie, selbst an den Nil zu fahren und ein Krokodil zu schießen.

Gesagt – getan; sie stehen im Nil und schießen ein Kroko nach dem anderen.

Nach dem 15. Krokodil, das sie auf den Uferstreifen werfen, sagt der eine zum anderen:

„Also eins knall’ ich noch ab, aber wenn das auch keine Schuhe an hat, dann fahr‘ ich wieder nach Hause!“


Was machen Ostfriesen wenn sie einen Eimer heißes Wasser übrig haben?

Einfrieren, heißes Wasser kann man immer gebrauchen.


Ein Ostfriese, der unter die Haube seines stehengebliebenen VW Käfer schaut, meint:

„Kein Wunder, dass er nicht mehr läuft, ich muss meinen Motor unterwegs verloren haben!“

Als ein weiterer Ostfriese, ebenfalls mit einem Käfer daherkommt, bei ihm anhält und die Ursache des Kummers erfahren hat, sagte er:

„Sei nicht traurig, freue dich! Ich habe gerade in meinen Kofferraum geschaut und dort einen Ersatzmotor gefunden …“


Was macht ein Ostfriese mit einem Messer auf dem Deich?

Er will in See stechen.

 

Wochenspiegel für die 10 KW., das war EU und Apple, Dr. Oetker, Alterteilzeit, Freiheiten, Strafzumessung

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Und dann am Sonntagvormittag der übliche Wochenspiegel. Aus der 10. KW/2024 berichte ich über:

  1. LG Bochum: Werbeaussage von Dr. Oetker Vitalis Müsli verboten

  2. Das wird man ja wohl noch sagen dürfen?!

  3. OLG Hamm: Bei Online-Verstößen gegen die PAngVO genügt einfache Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe

  4. Unternehmensübernahme: Wie sich Mitarbeiter durch Retention Programme binden lassen

  5. Keine Inflationsausgleichsprämie in Passivphase der Altersteilzeit

  6. EU verhängt 1,8 Mrd. Euro Bußgeld gegen Apple wegen Probleme im Streaming-Bereich

  7. Erfahrungsbericht: Meine Verwaltungsstation bei der Industrie- und Handelskammer (IHK)

  8. Keine Entgeltfortzahlung bei mehr als sieben Tagen Fieber? Folgen einer falsch ausgestellten AU-Bescheinigung

  9. Die europäischen Grundfreiheiten

  10. und dann noch aus meinem Blog: Strafe I: Ein wenig vom BGH zur Strafzumessung, oder: Unbestraft, polizeiliche Überwachung, gleiche Strafe

Unberechtigtes Fahrzeug auf Carsharing-Parkplatz, oder: Abschleppen ist verhältnismäßig

Und dann im zweiten Posting heute das VG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2024 – 14 K 491/23 – mit folgendem Sachverhalt: Eine Kfz-Führerin stellt ihren Pkw unberechtigterweise auf einem ausgewiesenen Carsharing-Parkplatz abgestellt. Ein Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung stellt den Verstoß fest und ruft einen Abschleppwagen. Zwar kam es nicht mehr zur Sicherstellung des Fahrzeugs, weil die Halterin vor dem Abschleppwagen wieder erschien. Ihr wurden aber durch Gebührenbescheid die Kosten für die Leerfahrt in Rechnung gestellt. Und: Das VG sagt: Sie muss zahlen.

Hier die Leitsätze:

1. Ein Fahrzeug, das auf einem nach der Beschilderung ausschließlich Carsharing-Fahrzeugen vorbehaltenen Parkplatz abgestellt, aber nicht am Carsharing teilnimmt, ist so behandeln, als wenn es in einem absoluten Halteverbot steht.

2. Das Abschleppen eines solchen Fahrzeugs ist in der Regel auch verhältnismäßig, weil die Funktion der Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge nur dann gewährleistet ist, wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten werden.

Neues zur Fahrerlaubnisentziehung nach StVG, oder: Drogen-/Trunkenheitsfahrt, Fahrrad, Psychose, FABS

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Und dann heute im „Kessel Buntes“ Verkehsrverwaltungsrecht.

Ich beginne mit einer (kleinen) Übersicht zur Entziehung der Faahrerlaubnis nach dem StVG, allerdings nur die Leitsätze, sonst wird es zu viel. Ich weise dann hin auf:

Fragt eine Fahrerlaubnisbehörde nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad in einer Begutachtungsanordnung separat nach der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, ist die Frage nach der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zulässig, wenn die Fragen thematisch klar voneinander abgegrenzt sind, sich nicht überschneiden und nicht aufeinander aufbauen. Sie wird dann nicht von der Rechtswidrigkeit der Frage nach der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge infiziert.

1. Einem Fahrerlaubnisinhaber, der ein Fahrrad im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat, kann aufgegeben werden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV).

2. Aus der Weigerung oder Nichtbeibringung kann auf Nichteignung geschlossen werden.

3. Von einer Trunkenheitsfahrt kann auch unabhängig von einer strafrechtlichen Ahndung insbesondere aufgrund eines polizeilichen Sachberichts und der Blut- und Atemalkoholtests ausgegangen werden kann. Die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 153a StPO bringt nicht zum Ausdruck bringt, dass der Tatverdacht gegen den Fahrerlaubnisinhaber damit ausgeräumt wäre.

1. Die Fahrerlaubnisbehörde darf auf die Nichteignung des Betroffenen schließen darf, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

2. Eine Weigerung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Betroffene die Untersuchung teilweise verweigert oder unmöglich macht, indem er etwa unzureichend mitwirkt.

3. Das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ist nicht nachvollziehbar, wenn der Gutachter die Frage nach vergangenem oder aktuellem Drogenkonsum beantwortet hat, ohne zu werten, dass der Antragsteller keine Angaben zu dem zur Begutachtung Anlass gebenden Vorfall gemacht hat. Insofern ist dann ein neues Gutachten erforderlich.

Der Wirksamkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem steht nicht entgegen, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber unvollständig vor Erlass des Bescheids Akteneinsicht gewährt worden ist. Das führt nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts.

1. Bereits der einmalige Konsum harter Drogen (hier: Amphetamin) rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis.

2. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtung der Entziehung der Fahrerlaubnis kommt es auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an. Nach Bescheiderlass eingetretene Änderungen der Sachlage können weder im anhängigen Klageverfahren noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern allenfalls in einem behördlichen Verfahren zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden.  

Eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie kann bei fraglicher Drogenabstinenz auch mehr als zwei Jahre nach ihrem nachweislichen Auftreten berechtigte Zweifel an der Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen.

 

 

Ich habe da mal eine Frage: Wie geht man mit der (Verlängerungs)Pause um?

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Und dann noch die Gebührenfrage. und zwar heute aus einer FB-Gruppe: „Sachliche Sachverteidiger“. Es geht um die (neue) Pausenregelung in Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG. Neu, weil die Regelung ja erst duch das KostRÄndG 2021 ins RVG gekommen ist. Eine „weise“ Entscheidung, weil sich durch die Regelung m.E. viele Fragen geklärt haben. Das merkt man auch daran, dass es seitdem nur wenig Entscheidungen gibt, die sich mit der „Pausenproblematik“ befassen (müssen).

So, und gestellt worden ist folgende Frage:

„Wie würdet Ihr bei Anwendung von der Vorbemerkung 4.1 Abs. 3 Satz 2 der Anlage 1 zum RVG:

„Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden.“

vorgehen, wenn das Folgende geschieht: Es wird eine Pause von zunächst 70 Minuten angeordnet. Bei Wiederkehr wird eine weitere Pause (Verlängerung) von 30 Minuetn angeordnet.

Sind nun (nur) 70 oder 100 Minuten abzuziehen?“