StPO I: „Ungesetzlich erweiterte Öffentlichkeit“, oder: Der BGH kann man mal wieder „ausschließen“.

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Und dann geht es in der 18. KW./2026, und zwar mit zwei Entscheidungen des BGH zum Ausschluss der Öffentlichtkeit, also StPO.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 19.03.2026 – 1 StR 25/26. In der Entscheidung geht es nicht um zu wenig Öffentlichkeit, sondern um zu viel. Der Angeklagte, hatte eine „ungesetzlich erweiterte Öffentlichkeit“ gerügt und das darauf gestützt, das Landgericht habe es entgegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG versäumt, für die Schlussanträge und das letzte Wort die Öffentlichkeit auszuschließen, obwohl es den minderjährigen Zeugen H. nach § 171b Abs. 2 Satz 1 GVG in nichtöffentlicher Sitzung vernommen habe.

Ohne Erfolg:

„…..greift nicht durch. Denn hierauf beruhen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, weder der Schuld- noch der Strafausspruch (§ 337 Abs. 1 StPO). Aufgrund der sehr dichten Beweislage (insbesondere Beobachtung durch den Nachbarn F. und die durch Überwachungskameras aufgezeichnete Kleidung des Angeklagten am Tattag einschließlich des nachfolgenden Schwimmbadbesuchs) besteht kein Zweifel daran, dass das Landgericht den Angeklagten auch im Fall einer Einlassung im letzten Wort bei Ausschluss der Öffentlichkeit verurteilt hätte. Für den Strafausspruch ist zusätzlich auszuführen:

a) Durch den zwingenden Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge und das letzte Wort (dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 4 StR 72/22 Rn. 5 mwN) nach § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG soll verhindert werden, dass hierüber die für den vorherigen Öffentlichkeitsausschluss maßgebenden schutzwürdigen individuellen Umstände gleichwohl später angesprochen und damit umgangen werden (vgl. BT-Drucks. 17/12735 S. 18; BGH, Beschluss vom 12. September 2023 – 5 StR 356/23, BGHR GVG § 171b Abs. 3 Satz 2 Beruhen 1). Dies gilt wegen des „einheitlichen und unteilbaren Verfahrensbegriff[s]“ auch für den Mitangeklagten, dem – wie hier mit der Strafvorschrift des § 258 StGB – keine Katalogtat des § 171b Abs. 2 Satz 1 StGB vorgeworfen wird (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 3 StR 613/19 Rn. 8 f.).

b) Der Zeuge H., zu dessen Schutz das Landgericht die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, hat nach den Urteilgründen nichts ausgesagt, was das Verbringen des Leichnams aus der Tatwohnung in ein Waldstück ab dem späten Vormittag des 13. Oktober 2024, mithin die dem Angeklagten zur Last gelegte versuchte Strafvereitelung betrifft. Er ist vornehmlich zur Eingrenzung der Tatzeit dazu vernommen worden, wie lange er in der Wohnung der Mitangeklagten in der Tatnacht zum 13. Oktober 2024 war. Daher ist auszuschließen, dass der sich schweigend verteidigende Angeklagte doch noch das letzte Wort ergriffen hätte, um sich mit H.s Aussage oder einer sonstigen Beweiserhebung auseinanderzusetzen, davon aber abgesehen hat, weil er sich hierzu nicht vor der wiederhergestellten Öffentlichkeit äußern wollte. Gleiches gilt für strafmildernde Gesichtspunkte aus dem privaten Bereich des verheirateten Angeklagten. Dass Beweggrund seiner Anschlusstat seine langjährige Affäre mit der Mitangeklagten war und er deswegen in Anwesenheit von Familienmitgliedern nichts sagen wollte, steht ersichtlich nicht im Zusammenhang mit der Vernehmung des minderjährigen Zeugen (zum Beruhensausschluss vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2020 – 2 StR 70/20; vom 24. Januar 2019 – 5 StR 681/18 Rn. 4; vom 4. Februar 2016 – 4 StR 493/15 Rn. 3 und vom 15. Dezember 2015 – 4 StR 401/15).“

Ich bin immer erstaunt, was man beim BGH so alles weiß und „ausschließen“ kann.

Sonntagswitz, zum Welttag des Buches zu Büchern

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In der ablaufenden Woche war der Welttag des Buches und des Urheberrechts angesetzt. Daher hier heute Witze über Bücher. Da sind dann:

Annonce bei „Kleinanzeigen“:

Tausche schwer verständliches Buch über Empfängnisverhütung gegen gebrauchten Kinderwagen …


Kommt ein Mann in die Bücherei:

„Ich hätte gerne das Buch „Die Überlegenheit des Mannes“.

Antwort:

„Phantasie und Utopie finden Sie im ersten Stock.“


Eine Blondine in der Bibliothek.

Fragt die Blondine den Bibliothekar: „Gibt es auch Bücher mit schlauen Blondinen?“

Darauf der Bibliothekar:

„Die Märchenabteilung ist im dritten Stock!“


Eine Frau sagt in der Buchhandlung zum Verkäufer:

„Ich hätte gern einen besonders spannenden Krimi.“

„Dann nehmen Sie doch den hier. Da erfahren Sie erst auf der letzten Seite, dass der Gärtner alle umgebracht hat!“

Wochenspiegel für die 17. KW., das war Digitales, Kasko, Krisenbonus, Fingerabdruck und Haft

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Und dann kommt hier am Sonntagsvormittag der Wochenspiegel für die ablaufende 17. KW. Der enthält folgende Hinweise:

  1. Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit

  2. Kaskoversicherung darf bei Trunkenheitsfahrt die Leistung kürzen

  3. Das beA, die eAkte und der elektronische Rechtsverkehr – Sicherheitsarchitektur auf dem Prüfstand

  4. Krisenbonus – Erwartungshaltung statt Entlastung

  5. Elternzeit: Verfall von Urlaubsansprüchen?

  6. Datenschutzrisiko bei Meta: Verdacht des Downloads von 30.000 privaten Facebook-Bildern durch einen Mitarbeiter

  7. Keine verpflichtende Zeiterfassung per Fingerabdruck

  8. Grünes Licht für Gesetz zur Kurzzeitvermietung

  9. Wann verjähren Ansprüche nach einem Behandlungsfehler?

  10. und dann noch aus meinem Blog: Haft I: Verdunkelungsgefahr wegen Bestreitens?, oder: Fluchtgefahr wegen hoher Straferwartung?

Abschleppen II: Keine Abschleppkosten in NRW?, oder : Zu früh gefreut, Reparatur ist bereits erfolgt

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Dem zweiten Posting liegt eine Pressemitteilung des VG Köln zugrunde, die sich auf zwei VG Köln-Urteile bezieht, und zwar auf das VG Köln, Urt. v. 15.04.2026 – 20 K 3976/24 – und das VG Köln, Urt. v. 15.04.2026 – 20 K 6851/24. Ich habe die beiden Entscheidungen nicht auf der HP eingestellt, damit es dazu keine Verwirrung gibt (denn siehe unten).

In der PM, auf die ich mich der Einfachheit halber beziehe, heißt/hieß es:

„Die Erhebung von Kosten für Abschleppmaßnahmen ist nach der aktuellen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen seit 2024 rechtswidrig, weil die Landesregierung eine neue Gebührenverordnung zu früh erlassen hat, bevor der Landtag erst vier Monate später den Weg dafür freigemacht hat. Das hat das Verwaltungsgericht Köln aufgrund mündlicher Verhandlung am 15.04.2026 entschieden und damit zwei Gebührenbescheide der Stadt Köln aufgehoben.

Den Gebührenbescheiden lagen zwei Parkverstöße in Köln im Jahre 2024 zugrunde. Ein Auto war in einer Feuerwehrzufahrt geparkt und eine Vespa auf einem Gehweg abgestellt, über dem Baumpflegearbeiten stattfinden sollten. Auf Anordnung des Ordnungsamtes wurden die Fahrzeuge jeweils von einem Abschleppdienst entfernt und auf dem Abschlepphof verwahrt. Die Kosten von 200,55 Euro bzw. 305,88 Euro wurden den Haltern in Rechnung gestellt. Hiergegen haben diese Klage erhoben.

Das Gericht gab den Klagen statt. Zur Begründung führte es aus: Bei den Abschleppmaßnahmen handelt es sich um sogenannte Sicherstellungen mit anschließender Verwahrung auf dem Abschlepphof. Die Kosten hierfür konnten jahrelang über eine Rechtsgrundlage im Polizeigesetz NRW erhoben werden. Diese Vorschrift wurde jedoch bei einer Gesetzesänderung zum 29.12.2023 gestrichen. Nach einer Rechtsverordnung der Landesregierung NRW soll die Abrechnung stattdessen über Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif des Landes erfolgen. Diese Tarifstellen sind jedoch nichtig, weil zum Zeitpunkt Ihrer Schaffung hierfür keine Verordnungsermächtigung bestand. Dies folgt daraus, dass die Landesregierung die erforderlichen Tarifstellen bereits im August 2023 beschlossen hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die vorrangige Kostenregelung im Polizeigesetz NRW noch in Kraft und stand einer abweichenden Regelung durch Rechtsverordnung entgegen. Die nichtigen Tarifstellen sind auch nicht nachträglich aufgelebt, als die Kostenregelung im Polizeigesetz NRW vier Monate später aufgehoben wurde.

In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende allerdings darauf hin, dass eine rückwirkende Heilung in Betracht kommt, wenn die Landesregierung die nichtigen Tarifstellen neu erlässt.

…..“

Und: Die Heilung ist inzwischen eingetreten bzw. vorgenommen worden, also zu früh gefreut. Denn der Fehler ist umgehend korrigiert worden. Geht doch bzw.: In solchen Dingen geht es schnell 🙂 . Dazu hier der Bericht vom WDR.

Abschleppen I: Parken im absoluten Halteverbot, oder: Umschaupflicht auf öffentlichen Parkplätzen

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Ich stelle heute noch einmal verkehrsverwaltungsrechtliche Entscheidungen vor. Nein, keine Sorge. Es kommen nicht schon wieder Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern ich habe vier Entscheidungen, die mit einer Abschleppmaßnahme zusammen hängen.

Ich beginne die Berichterstattung mit zwei Entscheidungen, die die Abschleppkosten betreffen.

In dem VG Bremen, Urt. v. 30.03.2026 – 5 K 2655/23 geht es um die Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme aus einem absoluten Halteverbot. Die Klägerin hatte ihren Pkw im Bereich eines absoluten Halteverbots geparkt. Das VG hat ihre Klage gegen den Kostenbescheid zurückgewiesen und führt dazu u.a. aus:

„…..

Hieran gemessen war die Anordnung des Halteverbots gegenüber der Klägerin wirksam bekanntgegeben. Die erkennende Einzelrichterin ist anhand der in der Behördenakte enthaltenen Lichtbilder davon überzeugt, dass die Klägerin durch eine einfache Umschau beim Aussteigen aus ihrem Fahrzeug ohne Weiteres die das Halteverbot anordnenden Verkehrszeichen hätte erkennen können. Die Klägerin parkte ihr Fahrzeug unmittelbar neben einem der Halteverbotsschilder, das andere Halteverbotsschild befand sich wenige Meter dahinter. Schon ein kurzer Rundumblick nach dem Aussteigen hätte die Wahrnehmung ermöglicht. Ein Abschreiten des Nahbereichs oder sonstige Nachschau war dazu nicht notwendig.

Die Sichtbarkeit der Schilder war auch nicht eingeschränkt. Die Schilder waren nicht verdeckt. Zwar war es zum betreffenden Zeitpunkt draußen dunkel, jedoch handelt es sich um eine städtische Straße mit Straßenlaternen. Auch außerhalb des Bereichs unmittelbar an einer Straßenlaterne sorgen diese dafür, dass die Straße erhellt ist und nicht in vollständiger Finsternis liegt.

…..“

Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um das VG Leipzig, Urt. v. 27.03.2026 – 1 K 2002/25. Da hatte die Klägerin am 19.02.2025, einem Mittwoch, von 12:37 Uhr bis 13:52 in der letzten Parkzeile, gegenüber zwei Schulen geparkt. Für die betreffende Parkzeile ordnet das Zeichen 286 samt Zusatzzeichen ein eingeschränktes Halteverbot in der Zeit von Montag bis Freitag von 7 bis 17 Uhr an. Dieses Verkehrszeichen befand sich am nordwestlichen Ende der Parkzeile auf der daran angrenzenden Wiese, unmittelbar neben dem zu den vorstehenden Schulen führenden kombinierten Geh- und Radweg, und stellt das einzige das Halten und Parken regelnde Verkehrszeichen auf besagtem Parkplatzareal dar. Auch hier hatte die Klage gegen die Kosten der durchgeführten Abschleppmaßnahme keinen Erfolg:

1. Auch auf öffentlichen Parkplätzen gilt stets die sich aus § 1 StVO ergebende einfache Umschaupflicht des Fahrzeugführers nach Verlassen seines Fahrzeugs.

2. Befindet sich ein vom klägerischen Fahrzeug abgewandtes bzw. weggedrehtes, erkennbar ein Ge- oder Verbot anordnendes Verkehrszeichen, das überdies den Vorschriften der VwV StVO entsprechend aufgestellt wurde, in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug (weniger als fünf Meter), muss der Fahrzeugführer sich den Regelungsgehalt des Verkehrszeichens im Wege der Nachschau zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO konkret vergegenwärtigen.