„2. Die Sachrüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Tatrichter habe pflichtwidrig davon abgesehen, einen Sachverständigen mit einer Begleitstoffanalyse zur Überprüfung des Nachtrunks zu beauftragen, kann dies nicht mit der Sachrüge geltend gemacht werden. Eine Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist aber nicht erhoben worden.
Ein sachlich-rechtlicher Mangel läge nur dann vor, wenn Darstellung und Würdigung des festgestellten Sachverhalts unklar, widersprüchlich oder ersichtlich nicht vollständig wäre, Denkfehler enthielte oder Erfahrungssätze missachtete (st. Rspr., vgl. nur OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.09.2006 – 2 St Ss 170/06, BeckRS 2006, 11724; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 337 Rn. 21 m.w.N.).
a) Angesichts dieses Prüfungsmaßstabs ist die Beweiswürdigung, welche die konkrete Nachtrunkbehauptung des Beschwerdeführers als unglaubhaft würdigt, nicht zu beanstanden. Zwar ist der Beweiswert einer zweiten Blutentnahme im Einzelnen umstritten (MüKo-StGB/Pegel, 4. Aufl. 2022, § 316 Rn. 83; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 316 Rn. 20), gleichwohl bildet sie hier für die Beweiswürdigung des Tatrichters eine tragfähige Grundlage, da sie neben die Widersprüche in der Einlassung des Angeklagten zu seinem Trinkverhalten und die Aussagen der Zeugen V und W tritt, die zudem durch die Angaben des Zeugen POK X bestätigt wurden.
b) Schließlich halten auch die Feststellung der Fahruntüchtigkeit revisionsgerichtlicher Prüfung stand.
Angesichts der in der Anflutungsphase verstärkten Ausfallerscheinungen bedarf es einer Rückrechnung nicht, wenn bei der Blutentnahme wenigstens der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille BAK erreicht ist. Dann steht fest, dass eine entsprechende Körperalkoholmenge zur Tatzeit vorgelegen haben muss (BGH, Beschl. vom 11.12.1973 – 4 StR 130/73, BGHSt 25, 246, 251 = NJW 1974, 246, 247; Schönke/Schröder-StGB/Hecker, 30. Aufl. 2019, § 316 Rn. 17; MüKo-StGB/Pegel aaO., § 316 Rn. 77; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Straßenverkehrsrecht/Burmann, 27. Aufl. 2022, § 316 Rn. 17). Die Berücksichtigung eines Nachtrunks im Umfang einer Dose Bier (5 Volumenprozent) zu 0,5 l durch den Vorderrichter ist zwar rechtsfehlerhaft, jedoch beruht das Urteil nicht darauf. Dem Amtsgericht ist noch zuzustimmen, dass die BAK, die sich aus dem Genuss einer bestimmten Alkoholmenge ergibt, in der Weise errechnet werden darf, dass die wirksame Alkoholmenge in Gramm durch das mit dem sog. Reduktionsfaktor multiplizierte Körpergewicht in Kilogramm geteilt wird. Es bedarf daher der Feststellung des Körpergewichts zum Tatzeitpunkt, der Bestimmung des Reduktionsfaktors und der Mitteilung der aufgenommenen Alkoholmenge in Gramm (vgl. Senat, Beschl. vom 28.11.1996 – 3 Ss 363/96, NZV 1997, 239). Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Amtsgerichts gerecht. Allerdings geht es unzulässiger Weise zuungunsten des Angeklagten davon aus, dass der Angeklagte 0,05 Promille in 30 Minuten zwischen Nachtrunkende und der ersten Blutprobenentnahme abgebaut hat. Zu beanstanden ist dabei aber nicht der Abbauwert von 0,05 Promille in 30 Minuten (= 0,1 Promille pro Stunde), sondern der Abzug des Zeitfaktors an sich, da sich der Angeklagte nach den Erwägungen des Amtsgerichts hinsichtlich des Nachtrunks unwiderlegt noch in der Anflutungsphase befand. Der verminderte Nachtrunkwert führt dazu, dass sich die vorgeworfene BAK zu Lasten des Angeklagten erhöht.
Ein Beruhen des Urteils auf diesem Fehler ist aber ausgeschlossen, zumal es das Amtsgericht unterlassenen hat, von der „Nachtrunkpromille“ das sogenannte Resorptionsdefizit (bei einer tätergünstigen Annahme 10 %) in Abschlag zu bringen.“