Archiv der Kategorie: Zivilrecht

Corona II: Wegen Corona kein Wohnungszutritt, oder: Kann der Vermieter (fristlos) kündigen?

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Bei der zweiten Entscheidung mit „Corona-Einschlag“ handelt es sich um das AG Brandenburg, Urt. v. 05.11.2021 – 31 C 32/21. Es entscheidet eine mietrechtliche Problematik, wozu ich hier nur sehr selten blogge, da an sich gilt: „Schuster bleibt bei den Leisten“.

Es geht um die Zutrittsgewährung zur Wohnung durch Beauftragte des Vermieters. Hier waren es Monteure von Rauchmeldern. Denen ist u.a. wegen der Pandemie der Zutritt verweigert worden. Der Vermieter hat fristlos gekündigt. Zu Recht sagt das AG, denn:

Verweigert ein Mieter – auch während der Corona-Pandemie – dem von dem Vermieter beauftragten Monteur trotz Terminvorgaben und Terminangeboten mehrmals grundlos den Zutritt zu der Wohnung, obwohl dort der Heizkostenverteiler ausgetauscht und der Rauchwarnmelder eingebaut werden soll, kann dies ein berechtigter Grund zur Kündigung des Mietvertrages durch die Vermieter darstellen (§ 542, § 543, § 546 Abs. 1, § 569 und § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Unfallschaden II: Reparaturauftrag aufgrund eines SV-Gutachtens, oder: Werkstattrisiko

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In der zweiten Entscheidung, dem LG Saarbrücken, Urt. v. 22.10.2021 – 13 S 69/21 – geht es um überhöhte Reparaturkosten.

Getritten wird um restliche Reparaturkosten aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte allein haftet. Der Kläger holte vorgerichtlich ein Schadengutachten ein, das Reparaturkosten in Höhe von 4.163,80 EUR ausweist. Auf Grundlage des Gutachtens ließ der Kläger das Fahrzeug  reparieren, die ihm hierfür mit – bislang nicht beglichener – Rechnung einen Betrag von 4.190,86 EUR Rechnung stellte. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich einen Betrag von 3.905,50 EUR.

Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf restliche Reparaturkosten in Höhe von 285,36 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch. Er hat erstinstanzlich geltend gemacht, die in Rechnung gestellten Reparaturkosten seien zur Schadensbehebung erforderlich. Die Beklagte treffe zudem das Werkstatt- und Prognoserisiko. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die erforderlichen Reparaturkosten beliefen sich lediglich auf 3.905,50 EUR da nicht alle von der Werkstatt vorgenommenen Reparaturmaßnahmen erforderlich gewesen seien. Im Fall einer unbezahlten Rechnung der Reparaturwerkstatt könne sich der Geschädigte nicht auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung berufen, ferner trage der Schädiger auch nicht das Werkstattrisiko. Der Kläger könne einen Ausgleich auch nur Zug um Zug gegen Abtretung seiner etwaigen Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt verlangen.

Das AG hat die Beklagte zur Zahlung von 285,36 EUR verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Geschädigte könne im Fall einer tatsächlich durchgeführten Reparatur die Reparaturkosten stets in dem Umfang verlangen, in dem sie angefallen seien. Die durch die Rechnung ausgewiesenen Kosten indizierten deren Erforderlichkeit auch dann, wenn der Geschädigte die Rechnung noch nicht bezahlt habe. Die Indizwirkung ergebe sich bei der konkreten Schadensberechnung alleine daraus, dass die Reparaturarbeiten auf Grundlage eines zuvor erstellten Gutachtens veranlasst worden seien. Die Beklagte treffe auch im Fall einer unbeglichenen Reparaturrechnung das Werkstattrisiko.

Hiergegen richtet sich die vom AG zugelassene Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt und hilfsweise eine Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger gegenüber der Reparaturwerkstatt zustehenden Schadensersatzansprüche begehrt. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.

In der Sache hatte die Berufung beim AG teilweise Erfolg, aber u.a. nur insoweit als die Beklagte zur Zahlung des begehrten Schadensersatzes nur Zug um Zug gegen Abtretung möglicher gegenüber der Reparaturwerkstatt bestehender Schadensersatzansprüche verlangen kann.

Das LG fasst seine Begründung in folgenden Leitsätzen zu der Entscheidung zusammen:

  1. Hat der Geschädigte die Reparaturkostenrechnung noch nicht bezahlt, kann der auf Grundlage eines Schadengutachtens erteilte Reparaturauftrag ein Indiz für den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sein.

  2. Das Prognose- und Werkstattrisiko trifft den Schädiger ab Erteilung des Reparaturauftrags und unabhängig davon, ob der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat.

Unfallschaden I: Serienfahrzeug mit Bodykit, oder: Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes

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Im „Kessel Buntes“ heute dann zwei verkehrszivilrechtliche Entscheidungen. Diese Woche aber nicht schon wieder zur Aufarbeitung des Dieselskandals in der Rechtsprechung (des BGH), sondern „stinknormale“ Unfallschadenregulierung.

Ich beginne mit dem OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.08.2021 – 1 U 173/20. In der Entscheidung geht es um die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes eines mit einem sog. Bodykit umgerüsteten, unfallbeschädigten Serienfahrzeuges. Ich räume ein, ich habe erst mal nachschauen müssen, was ein „Bodykit“ ist. Jetzt weiß ich es. Da sag noch einmal jemand, dass bloggen nichts mit Weuterbildung zu tun hat :-).

Zur Sache: Das OLG Düsseldorf sagt in seinem Urteil – hier der Leitsatz:

Bei der Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes eines mit einem sog. Bodykit umgerüsteten, unfallbeschädigten Serienfahrzeuges (hier: Mercedes GLE 350 D Coupe) ist grundsätzlich der Neuwert einer Bodykitausrüstung (hier: 44.050 EUR) auch dann nicht heranzuziehen, wenn ein Gebrauchtwagenmarkt nicht existiert und eine zeitwertgerechte Ersatzbeschaffung des Bodykits nicht möglich ist. Der Anspruch des Geschädigten auf Ausgleich seines Fahrzeugschadens ist dann vielmehr regelmäßig auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes für das Serienfahrzeug und gegebenenfalls einer durch die Umrüstung herbeigeführten Werterhöhung abzüglich des Restwertes beschränkt.

Dieselskandl II: Vorteilsausgleich beim Leasingvertrag, oder: Leasing hat einen eigenen Wert

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In der zweiten Entscheidung des Tages, die ich vorstelle, dem BGH, Urt. v. 16.09.2021 – VII ZR 192/20– hat der BGH über Schadensersatzansprüche wegen des Leasings und anschließenden Kaufs eines von der beklagten Audi AG hergestellten Fahrzeugs entschieden.

Der Kläger leaste ab Juni 2009 für vier Jahre von der Volkswagen Leasing GmbH einen neuen Audi Q5. Er leistete monatliche Leasingraten in Höhe von 437 EUR und eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 5.000 EZR. Im Mai 2013 erwarb er das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 80.000 für 25.680,74 EUR von einem Dritten. Bei einem Kilometerstand von 170.000 erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden und wurde seitdem nicht mehr bewegt.

Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet, der über die sog. Schummelsoftware verfügte .

Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wesentlichen die Erstattung seiner für das Leasing und den Kauf gezahlten Beträge abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Die Beklagte erstrebt die vollständige Klageabweisung. Die Klage hatte in den Vorinstanzen teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Kläger gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB zuerkannt, soweit er seine Ansprüche auf den Abschluss des Kaufvertrags im Mai 2013 stützt. Der Kläger habe Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises zuzüglich verschiedener Aufwendungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die seit dem Kauf gefahrenen 90.000 Kilometer, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs. Hingegen könne er nicht Erstattung der aufgrund des Leasingvertrags geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 25.976 EUR verlangen. Ein etwaiger Anspruch scheitere jedenfalls daran, dass der gegebenenfalls anzurechnende Nutzungsvorteil der Höhe nach den Leasingzahlungen entspreche.

Dagegen die Revision der Beklagten, die beim BGH Erfolg hatte. Hier die Leitsätze des Entscheidung:

  1. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB. Im Wege der Vorteilsausgleichung ist dieser Anspruch um die Nutzungsvorteile zu kürzen, die dem Geschädigten in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316).
  2. Im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung entspricht der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich der Höhe nach den vereinbarten Leasingzahlungen.

Dieselskandal I: Nichtaufspielen des Software-Updates, oder: Mitverschulden beim Schadensersatz?

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Im „Kessel Buntes“ heute dann erneut zwei BGH-Entscheidungen zum „Dieselskandal“ und seinen Auswirkungen. Ich räume ein, dass ich bei der Vielzahl der Entscheidungen, die dazu in der letzten Zeit vom BGH erlassen worden sind, ein wenig 🙂 den Überblick verloren habe.

Hier dann das BGH, Urt. v. 05.10.2021 – VI ZR 495/20 – zur Frage des Wegfalls des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Nichtaufspielen des Software-Updates.

In dem Verfahren nimmt die Klägerin die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin hatte im Februar 2012 von einem Autohaus einen gebrauchten Pkw Audi A 4 Avant zum Kaufpreis von 26.000 EUR erworben. Das Fahrzeug war mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA189 EU 5 ausgestattet. Dieser enthielt die („berühmte“) Abgassteuerungssoftware. Das Kraftfahrtbundesamt hat dann ja die Abgassteuerung als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und der Beklagten aufgegeben, die beanstandete Software bei den betroffenen Motoren zu entfernen. Die Klägerin lehnte das Angebot der Beklagten, ein Software-Update aufzuspielen, ab.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Erstattung des Kaufpreises nebst Delikts- und Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, hilfsweise Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist, außerdem die Feststellung des Annahmeverzugs und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

Das LG hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 6.478,32 EUR nebst Delikts- und Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt und den Annahmeverzug festgestellt. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG  das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg:

„Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter BeckRS 2020, 4861 und in juris veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Zwar spreche viel für die Annahme, dass das der Beklagten vorgeworfene Verhalten gegen die guten Sitten verstoße und die für die Beklagte tätigen Personen vorsätzlich gehandelt hätten. Der Klägerin stehe dennoch kein Anspruch aus § 826 BGB zu. Dass die Klägerin immer noch einen Schaden habe, beruhe überwiegend auf ihrem eigenen Verschulden, da sie der Aufforderung der Beklagten nicht nachgekommen sei, sich das Software-Update aufspielen zu lassen. Daher sei ihr Anspruch auf Ersatz dieses Schadens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

II.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB nicht verneint werden.

1. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB sei wegen eines überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen, da die Klägerin das von der Beklagten angebotene Software-Update nicht habe auf ihr Fahrzeug aufspielen lassen.

Dieser Ansicht liegt die rechtsfehlerhafte Annahme des Berufungsgerichts zugrunde, dass der Schaden der Klägerin durch das Aufspielen des ab November 2016 angebotenen Software-Updates entfallen wäre. Der gemäß § 249 Abs. 1 BGB mit dem Vertragsschluss entstandene Anspruch des Kfz-Käufers auf Erstattung des für das bemakelte Fahrzeug gezahlten Kaufpreises erlischt nicht, wenn sich der (objektive) Wert oder Zustand des Fahrzeugs in der Folge aufgrund neuer Umstände wie der Durchführung des Updates verändert (vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 , BGHZ 225, 316 Rn. 44 ff., insbesondere Rn. 58; vom 18. Mai 2021 – VI ZR 452/19 ,VersR 2021, 1116Rn. 12 f.; vom 20. Juli 2021 – VI ZR 633/20 , WM 2021, 1657 Rn. 18; vom 27. Juli 2021 – VI ZR 698/20 , juris Rn. 9)….“