Archiv der Kategorie: Zivilrecht

Ausweichen eines Motorradfahrers vor Rehwild, oder: Rettungskostenersatz

© Thaut Images – Fotolia.com

In der zweiten Entscheidung, dem OLG Saarbrücken, Urt. v. 23.11.2022 – 5 U 120/21 – nimmt das OLG zum sog. Rettungskostenersatz nach Ausweichen eines Motorradfahrers vor Rehwild Stellung.

Der Kläger macht gegen die beklagte Fahrzeugversicherung Ersatz für Schäden anlässlich eines (angeblichen) Wildunfalles geltend.

Der Kläger was am 07.09.2020 der Kläger mit seinem Sohn auf einem bei der Beklagten versicherten Motorrad in Frankreich unterwegs, wobei es zu einem Unfall kam und das Motorrad beschädigt wurde. Der Kläger hat mit seiner Klage Ersatz der Netto-Reparaturkosten für das beschädigte Motorrad sowie weitere 2.500,- Euro (brutto) für beschädgite Kleidung und Helm geltend gemacht. Er hat behauptet, in Höhe einer Kurve, die er mit geschätzt 70 km/h habe befahren wollen, hätten sich hinter einem Busch mehrere Rehe aufgehalten, die die Straße in diesem Moment hätten überqueren wollen; er habe versucht den Rehen auszuweichen, sei dabei auf den Grünstreifen gekommen und gestürzt, durch den Sturz seien seine Motorradkleidung und sein Helm sowie die Motorradkleidung und der Helm seines Sohnes total beschädigt worden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Darstellung des Unfallgeschehens durch den Kläger in Abrede gestellt, die derjenigen seines Sohnes widerspreche und auch nicht plausibel sei, weil der Kläger, wenn sich die Rehe tatsächlich auf der Straße befunden hätten oder im Begriff gewesen wären, auf die Straße zu laufen, unter Berücksichtigung der Zeit- und Wegeverhältnisse sowie seiner Geschwindigkeit keine Ausweichmöglichkeit mehr besessen hätte und mit den Rehen kollidiert wäre; auch ohne eine Reflexreaktion des Klägers wäre es nicht zu einer Kollision mit den Rehen gekommen.

Das LG hat Beweis erhoben und der Klage danach statt gegeben. Dagegen die Berufung der Beklagten, die keinen Erfolg hatte.

Ich stelle hier zu dem ausführlich begründeten Urteil nur den Leitsatz ein, wegen der Einzelheiten – auch des Beweisergebnisses – verweise ich auf den verlinkten Volltext. Der Leitsatz lautet:

Hat ein Motorradfahrer beim Einfahren in eine Rechtskurve aus geringer Entfernung Rehe wahrgenommen, die sich in unmittelbarer Nähe des rechten Straßenrandes hinter einem Busch befinden, und gerät er beim anschließenden Versuch, nach links auszuweichen, von der Straße ab, kann eine objektiv gebotene Rettungshandlung vorliegen und der Teilkaskoversicherer gehalten sein, dadurch entstandene Schäden am Fahrzeug und an der Kleidung des Fahrers als Aufwendungen zur Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles zu ersetzen.

Wann besteht eine ernsthafte lokale Glättegefahr?, oder: Winterliche Streu- und Räumpflicht

© Jan Jansen – Fotolia.com

Im Kessel Buntes am Samstag heute zwei zivilrechtliche Entscheidungen.

Zunächst stelle ich das KG, Urt. v. 06.12.2022 – 21 U 56/22 – vor. Das befasst sich – der Jahreszeit angemessen – mit der winterlichen Streupflicht. Grundlage ist folgender Sachverhalt:

Die am 1951 geborene Klägerin erlitt am Samstag, den 19.12.2020, gegen 11.00 Uhr eine Quadrizepssehnenruptur am rechten Bein. Unmittelbar nach ihrer Verletzung wurde sie in der D-Klinik Berlin aufgenommen und am 20. Dezember 2020 operiert. Sie blieb bis zum 27. Dezember 2020 in stationärer Behandlung. Der weitere Heilungsverlauf gestaltete sich schwierig, die Klägerin war zumindest bis November 2021 arbeitsunfähig krank geschrieben.

Der Träger der D-Klinik, die Z GmbH, übertrug die Verkehrssicherungspflicht während der Winterdienstsaison auf dem Krankenhausgelände mit einem Vertrag über Winterdienstleistungen aus dem Oktober 2015 der Beklagten zu 2). Die Klägerin behauptet, zu ihrer Verletzung sei es wie folgt gekommen:

Sie habe sich am Tag ihres Unfalls gegen 11.00 Uhr zur D-Klinik in der S-Straße in Berlin begeben, um sich dort einem Coronatest zu unterziehen. Die Wege auf dem gesamten Gelände seien infolge von Glatteis sehr rutschig und nicht gestreut gewesen. Außerdem habe an dem Tag in Berlin allgemeine Glätte geherrscht. Als sie über das Gelände gegangen war und das auf dem Klinikgelände befindliche Corona-Testzentrum erreicht hatte, sei sie dort abgewiesen worden, da dieses samstags geschlossen war. Sie habe sich deshalb auf den Rückweg gemacht. Noch auf dem Klinikgelände sei sie auf einem Gehweg ausgerutscht und gestürzt. Es habe in diesem Bereich für sie keine Möglichkeit gegeben, den rutschigen Gehweg zu verlassen. Sie habe sofort Schmerzen im rechten Bein gespürt und habe nicht mehr aufstehen können, nur mit Unterstützung hinzukommender Personen habe sie sich auf eine Bank setzen können. Sie sei dann zur Untersuchung ihrer Verletzung wieder in das D-Krankenhaus gebracht worden, wo dann die Quadrizepssehnenruptur festgestellt und behandelt wurde.

Wegen dieser Verletzung hat die Klägerin vor dem Landgericht Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld erhoben. Die Beklagten haben insbesondere bestritten, dass am Tag des Unfalls in Berlin allgemeine Glätte geherrscht habe. Das LG hat die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen. Die zulässige Berufung hatte teilweise Erfolg. Zum Grund des Anspruchs führt das KG aus:

„a) Die Beklagte zu 2) war im Winterhalbjahr, also auch am Tag des Unfalls der Klägerin, streu- und räumpflichtig auf dem Gelände der D-Klinik Berlin. Denn die primär verkehrssicherungspflichtige Person, die Trägerin der Klinik, hatte ihr diese Pflicht im Oktober 2015 mit einem Winterdienstvertrag (Anlage B 1 – 2) übertragen. Mit einer solchen Übertragung wird der Übernehmer der Pflichten für ihre Einhaltung selbst deliktisch verantwortlich (BGH, Urteil vom 22. Januar 2008, VI ZR 126/07w.N.; Sprau in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Auflage, 2022, § 823 BGB, Rn. 50 und 215 m.w.N.).

b) Die Beklagte zu 2) hat die von ihr auf dem Klinikgelände übernommene Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie rutschige Glatteisflächen auf den dortigen Wegen zur Zeit des Unfalls der Klägerin nicht gestreut hatte.

aa) Eine solche Streupflicht besteht für den Verkehrssicherungspflichtigen auch im Winterhalbjahr nicht jederzeit, sondern nur wenn entweder allgemeine Glätte herrscht oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jedenfalls im Bereich der Flächen, auf die sich die Verkehrssicherungspflicht bezieht, aufgrund vereinzelter Glättestellen eine ernsthaft drohende Gefahr für Dritte besteht (im Folgenden: ernsthafte lokale Glättegefahr, vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2017, VI ZR 254/16; Urteil vom 12. Juni 2012, VI ZR 138/11).

Im vorliegenden Fall kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage dahinstehen, ob in Berlin oder in Berlin-K im Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin eine allgemeine Glätte herrschte. Denn nach Abschluss der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die Beklagte zu 2) zu dieser Zeit auf dem Klinikgelände streupflichtig war, weil dort jedenfalls eine ernsthafte lokale Glättegefahr bestand.

bb) Wann eine Streupflicht unabhängig vom Vorliegen einer allgemeinen Glätte aufgrund einer ernsthaften lokalen Glättegefahr besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend sind insbesondere die Lage und Größe der örtlichen Glättestellen, der Zeitpunkt ihres Auftretens und die Wahrscheinlichkeit ihres Fortbestands in Anbetracht der herrschenden Temperatur. Zudem ist zu beachten, dass eine örtlich auftretende Glättegefahr, die eine Streupflicht auslöst, in aller Regel keine sofortige Reaktion des Verpflichteten verlangt, sondern dass diesem eine den Umständen angemessene Reaktionszeit zuzubilligen ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 2012, VI ZR 138/11).

Bei dieser Prüfung des Einzelfalls kommt es allerdings in jedem Fall auf den Pflichtenmaßstab an, der an denjenigen zu stellen ist, der den Verkehr auf den in Rede stehenden Flächen eröffnet hat, also den primär Verkehrssicherungspflichtigen. Hat dieser die Räum- und Streupflicht auf einen Dritten übertragen, der aufgrund dieser Übertragung selbst deliktisch verantwortlich wird (BGH, Urteil vom 22. Januar 2008, VI ZR 126/07, Rn. 9), muss sich dieser Dritte am Maßstab des primär Verkehrssicherungspflichtigen messen lassen. Denn durch die Übertragung wird der primär Verkehrssicherungspflichtige von seinen Pflichten weitgehend befreit, sie verengen sich auf Kontroll- und Überwachungspflichten (BGH, Urteil vom 22. Januar 2008, VI ZR 126/07, Rn. 9). Deshalb würde die Übertragung der Streupflicht im Ergebnis den deliktischen Schutz der Personen, die in ihren Schutzbereich fallen, verkürzen, wenn für den Übernehmer nicht derselbe Pflichtenmaßstab wie für den primär Sicherungspflichtigen gilt. Aus Sicht des Senats verbietet sich diese Konsequenz.

Bei der Prüfung der Frage, ob eine ernsthafte lokale Glättegefahr besteht, ist es regelmäßig von Bedeutung, wann der Streupflichtige ernsthafte örtliche Gefahrenstellen hätte wahrnehmen müssen. Der primär Verkehrssicherungspflichtige, der vor Ort den Verkehr auf bestimmten Flächen eröffnet, ist typischerweise deutlich früher in der Lage, derartige Gefahrenstelle wahrzunehmen als ein sekundär streupflichtiger Winterdienstleister. So kann es sein, dass ein Winterdienstleister seine Mitarbeiter üblicherweise nur an Tagen mit allgemeiner Glätte zu Räum- und Streudiensten losschickt und es für ihn einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutete, wenn er auch an Wintertagen ohne allgemeine Glätte das Gebiet, das er mit seinen Dienstleistungen abdeckt, vorsorglich auf ernsthafte lokale Glättegefahren hin absucht. Dieses Vorgehen eines Winterdienstleisters, der eine Streu- und Räumpflicht übernommen hat, ist nachvollziehbar, kann ihn aber nicht mit deliktischer Wirkung von seiner Streupflicht entlasten, denn sonst würde sich durch die Übertragung dieser Pflicht an einen Dritten der Schutzstandard für die geschützten Personen im Endergebnis verringern.

Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig für einen Winterdienstleister. Er kann das hieraus resultierende Haftungsrisiko durch die vertragliche Gestaltung seiner Winterdienstverträge ausschließen oder jedenfalls weitgehend reduzieren. Dazu muss dort eine Regelung aufgenommen werden, wonach der primär Streupflichtige, wenn er an einem Tag, an dem keine allgemeine Glätte herrscht, eine ernsthafte lokale Glättegefahr vor Ort wahrnimmt, den Winterdienstleister hierüber informieren muss und der Dienstleister erst innerhalb eines gewissen Zeitabstands verpflichtet ist, auf diesen Hinweis seine Dienste vor Ort zu erbringen. Auch im vorliegenden Fall enthält der Winterdienstvertrag, mit dem die Beklagte zu 2) beauftragt ist, in § 2 Abs. 2 eine Regelung, mit der offenbar dieses Ziel verfolgt wird, wenngleich sie vielleicht nicht vollständig ausformuliert ist.

cc) Nach Abschluss der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Wege auf dem Gelände des D-Klinikums Berlin am 19. Dezember 2020 jedenfalls seit ca. 9.00 Uhr bis zum Zeitpunkt des Sturzes der Klägerin gegen 11.00 Uhr weitgehend, also über längere Strecken hinweg, vereist und deshalb sehr rutschig waren, sodass man dort als Fußgänger leicht ausgleiten und hinfallen konnte…….“

Ablehnung II: Anstellung des Partners bei einer Partei, oder: Die pflichtwidrig unterlassene Selbstanzeige

© semnov – Fotolia.com

Die zweite Entscheidung kommt mit dem OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.09.2002 – 2 W 47/22 – aus dem Zivilrecht. Ergangen ist er in einem Verfahren, in dem die Parteien um Schadensersatzansprüche wegen der Beteiligung der Beklagten am sog. Lkw-Kartell streiten. Beim LG Stuttgart fallen solche Streitigkeiten u. a. in die Zuständigkeit der 53. Zivilkammer.

Die Klägerin hat den lehnt den Vorsitzenden der 53. Zivilkammer, Vorsitzenden Richter am Landgericht X, u.a. mit der Begründung abgelehtn, dass dessen Ehefrau von Mai 2011 bis Oktober 2021 bei der Beklagten als Manager, später als Senior Manager angestellt und zum Oktober 2021 zur D. in eine Führungsposition im Bereich Compliance gewechselt sei. Die D. sei gegenüber der Beklagten im Innenverhältnis zur Freistellung von den streitgegenständlichen Schadensersatzansprüchen verpflichtet. Der abgelehnte Richter habe zudem gegen seine Pflicht zur rechtzeitigen Offenbarung dieser Umstände verstoßen. In seiner dienstlichen Äußerung hat der abgelehnte Richter die berufliche Tätigkeit seiner Ehefrau bestätigt.

Das Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter veranlasste den Richter am Landgericht Y, der ebenfalls der 53. Zivilkammer angehört, zu dem Hinweis, dass seine Partnerin bis 30.11.2021 im Personalbereich der Beklagten tätig war und im Anschluss daran im Personalbereich der D. Die Klägerin sieht hierin einen Grund zur Besorgnis der Befangenheit und lehnt auch den Richter am Landgericht Y ab.

Das Landgericht hat die Ablehnungsgesuche zurückgewiesen. Dagegen die sofortige Beschwerde der Klägerin, die Erfolg hatte. Wegen der Einzelheiten der Begründung verweise ich auf den verlinkten Volltext. Das OLG hat seiner Entscheidung folgende Leitsätze gegeben:

    1. Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn die Ehegattin oder feste Partnerin des abgelehnten Richters bei einer Partei des Rechtsstreits beschäftigt ist und bei vernünftiger Betrachtungsweise aus Sicht des ablehnenden Klägers die Befürchtung besteht, dass sie sich aufgrund ihrer gehobenen beruflichen Tätigkeit in besonderem Maße mit den Interessen und Zielen des Unternehmens identifiziert, deshalb bei Rechtsstreitigkeiten von herausragender Bedeutung für das Unternehmen dessen Position einnimmt oder sich mit diesem solidarisiert, dies auch ihrem Ehegatten – dem abgelehnten Richter – vermittelt und aufgrund der besonderen Nähebeziehung des Paares dessen Meinungsbildung zugunsten der Partei bewusst oder unbewusst beeinflusst, sodass die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Richters nicht mehr gewährleistet ist.
    2. Ist oder war die Ehefrau bzw. feste Partnerin eines Richters bei einer Partei beschäftigt, hat der Richter dies den Parteien des Rechtsstreits vor oder spätestens bei der ersten richterlichen Handlung anzuzeigen.

Interessant und darauf will ich hier dann doch konkret hinweise ist m.E. dann das, was das OLG zur Selbstanzeige ausführt, nämlich:

„dd) Darüber hinaus kann die Klägerin als ablehnende Partei aber auch deshalb berechtigten Anlass für Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters haben, weil dieser die Verfahrensbeteiligten zunächst nicht auf das Beschäftigungsverhältnis seiner Ehefrau bei der Beklagten bzw. der D. hingewiesen hat.

(1) Gemäß § 48 ZPO hat das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht auch dann zu entscheiden, wenn ein Richter von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte. Aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung bzw. ihrer Funktion im Zusammenhang mit den Verfahrensgrundrechten aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG und Artikel 103 Absatz 1 GG folgt eine Verpflichtung des Richters zur Anzeige solcher Verhältnisse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1993 – 1 BvR 878/90, juris Rn. 28 ff.). Die in § 48 ZPO vorgesehene Anzeige bestimmter Gründe durch den Richter dient der Gewährleistung des Verfassungsrechts der Parteien, nicht vor einen Richter gestellt zu werden, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 – I ZR 121/92, juris Rn. 32).

Mit Blick auf einen möglichen Ablehnungsgrund ist eine Pflicht zur Anzeige gegeben, wenn ein Ablehnungsgesuch nach den Maßstäben des § 42 ZPO begründet sein könnte. Offen zu legen sind alle Umstände, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Richters wecken können (OLG München, Urteil vom 26. März 2014 – 15 U 4783/12, juris Rn. 15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2017 – VI-U (Kart) 9/17, juris Rn. 81). Die Anzeige hat vor oder spätestens bei der ersten richterlichen Handlung zu erfolgen (Vollkommer in: Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 48 ZPO Rn. 3). Ob und gegebenenfalls wann ein materieller Grund für die Annahme der Befangenheit eines Richters gegeben ist und ob eine Befangenheit tatsächlich besteht, ist für die Verpflichtung eines Richters, objektive Umstände anzuzeigen, welche die Besorgnis der Befangenheit aus Sicht der Parteien nahelegen können, grundsätzlich ohne Belang (BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 – RiZ (R) 1/08, juris Rn. 38).

Allerdings hat der Richter nicht auf „alles Mögliche“, sondern nur auf Umstände hinzuweisen, von denen er annehmen muss, sie könnten bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an seiner Unbefangenheit und Unparteilichkeit erwecken (Kammergericht, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 20 SchH 2/10, juris Rn. 20; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – I-8 SchH 1/11, juris Rn. 22). Wie bei der Beurteilung nach § 42 ZPO ist unbeachtlich, ob der Richter sich tatsächlich befangen fühlt, da es darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (OLG München, Urteil vom 26. März 2014 – 15 U 4783/12, juris Rn. 15). Die Anzeigepflicht gewährleistet, dass die Parteien von etwaigen, ihnen unbekannten Ablehnungsgründen Kenntnis erlangen und sich zu ihnen äußern können (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 – I ZR 121/92, juris Rn. 33). Zudem stärkt die Hinweispflicht das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Gerichts.

Die pflichtwidrig unterlassene Selbstanzeige kann für sich allein oder in der Zusammenschau mit weiteren Umständen die Besorgnis der Befangenheit begründen (Vossler in: Beck’scher Onlinekommentar zur ZPO, 45. Ed. 01. Juli 2022, § 48 ZPO Rn. 7). Dies gilt allerdings nicht für Umstände, die eindeutig und klar ungeeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit des Richters zu begründen (Kammergericht, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 20 SchH 2/10, juris Rn. 20). Da die Abgrenzung zu Gründen, die eine Befangenheit nahelegen, nicht immer klar ist, wird eine einfache Fehleinschätzung im Einzelfall nicht dazu führen, dass aus der Sicht einer Partei durch den unterbliebenen Hinweis Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BGH, Urteil vom 4. März 1999 – III ZR 72/98, juris Rn. 14). Anders liegt es hingegen, wenn sich dem Richter eine Offenlegungspflicht in der konkreten Situation aufdrängen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 – I ZB 46/18, juris Rn. 23).

(2) Nach diesen Maßstäben hat der abgelehnte Richter durch den nicht rechtzeitig (vor oder spätestens bei der ersten richterlichen Handlung) erteilten Hinweis der ablehnenden Partei Anlass gegeben, an seiner Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu zweifeln.

Der Umstand, dass die Ehefrau langjährig bei der Beklagten beschäftigt war und weiterhin bei der durch die Konzernaufspaltung hervorgegangenen D. beschäftigt ist, löste die Verpflichtung des abgelehnten Richters zur Anzeige dieser Umstände aus. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich, dass die berufliche Tätigkeit eines Ehegatten die Besorgnis der Befangenheit im Einzelfall begründen kann (BGH, Beschluss vom 19. November 2020 – V ZB 59/20, juris Rn. 10). Soweit der abgelehnte Richter selbst die relevanten Umstände in seiner dienstlichen Äußerung als „völlig unerheblich“ bezeichnet hat, ist diese Einschätzung nicht nachvollziehbar. Da bei einer Beschäftigung der Ehefrau bei einer Partei die Besorgnis der Befangenheit von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls abhängt, musste sich dem abgelehnten Richter die ernsthafte Möglichkeit aufdrängen, dass das für die Entscheidung über die Ablehnung zuständige Gericht auf eine entsprechende Anzeige gemäß § 48 ZPO die Besorgnis der Befangenheit für begründet erklären könnte.“

Ersatz des Verdienstausfall nach Verkehrsunfall, oder: Was ist mit einer „falschen“ Krankschreibung?

Bild von Steve Buissinne auf Pixabay

Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstellle, handelt es sich um das OLG Dresden, Urt. v. 13.07.2022 – 1 U 2039/21. Es behandelt eine Frage, die bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden ist, nämlich die Frage nach Ersatz des Verdienstausfall: in Zusammenhang mit einer „falschen“ Krankschreibung.

Im entschiedenen Fall hatte das LG dem bei einem Verkehrsunfall verletzten Kläger Verdienstausfall für nur 2 1/2 Monate und nicht für die gesamte Zeit seiner Krankschreibung, die erheblich länger gedauert hatte, zugesprochen. Der Kläger hatte sich auf eine Krankschreibung bezogen, die aber nicht zutreffend war. LG und OLG haben das nicht ausreichen lassen.

Dazu der Leitsatz aus der umfangreichen begründeten OLG-Entscheidung:

Dem Geschädigten steht gegenüber dem Schädiger kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verdienstausfall zu, wenn er im berechtigten Vertrauen auf eine objektiv falsche Krankschreibung nicht arbeitet und deshalb einen Verdienstausfall erleidet. Der Geschädigte muss vielmehr nachweisen, dass er tatsächlich objektiv arbeitsunfähig war.

Das OLG hat im Übrigen die Revision gegen sein Urteil zugelassen:

„Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, soweit die Berufung des Klägers hinsichtlich der Erstattung eines weiteren Verdienstausfalles zurückgewiesen worden ist.

Der Rechtsstreit hat insoweit grundsätzliche Bedeutung. Es gibt – soweit ersichtlich – weder höchstrichterliche noch obergerichtlichen Entscheidungen zu der Frage, ob im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigten letzterem ein Anspruch auf Verdienstausfall für die gesamte Zeit der Krankschreibung zusteht, wenn er – wie hier der Kläger – hierauf berechtigterweise vertraut, sich aber im Nachhinein herausstellt, dass eine Krankschreibung objektiv nicht oder zumindest nicht während der gesamten Zeit der Krankschreibung unfallbedingt und damit berechtigt war. Das Auftreten der Frage ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten und berührt daher das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts (Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 543 Rdnr. 11). Zudem ist die rechtliche Würdigung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2001 und vom 23.06.2020, die allerdings im Bereich des Drittleistungsrechts ergangen sind, wie sie der Kläger vornimmt, nämlich dass bereits das berechtigte Vertrauen des Geschädigten auf die Krankschreibung maßgebend für einen Anspruch auf Verdienstausfall wegen Arbeitsunfähigkeit ist, durchaus vertretbar.“

Verkehrsunfall bei Fahrbahnmarkierungsarbeiten, oder: Straßenbauarbeiter ist kein Fußgänger

entnommen wikimedia.org

Im Kessel Buntes „schwimmen“ heute dann mal wieder zwei verkehrszivilrechtliche Entscheidungen. Und zwar zunächst hier das OLG Celle, Urt. v. 16.11.2022 – 14 U 87/22 – zur rechtlichen Einordnung eines Straßnebauarbeiters.

Folgender Sachverhal: Der klagende Straßenbauarbeiter ist bei einem Unfall verletzt worden. Er war im Bereich einer Straßenbaustelle als Fahrbahnmarkierer tätig. Dabei wurde er vom Pkw der Beklagten angefahren. Er verlangt nun materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld, wobei die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu jedenfalls 75 % außer Streit steht. Eine höheren Haftungsanteil hat das LG abgelehnt und meitn, der Kläger trage eine Mithaftung an dem Unfall. Er habe auf der Fahrbahn, vornübergebeugt und mit dem Rücken zum fließenden Verkehr, gearbeitet und dem fließenden Verkehr nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt. Als Fußgänger auf der nicht abgesperrten Fahrbahn habe ihn eine gesteigerte Sorgfaltspflicht getroffen; ihm falle daher ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO zur Last.

Das OLG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen:

Die Einwände des Klägers gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und die rechtliche Würdigung greifen jedenfalls im Ergebnis nicht durch. Das Landgericht hat zu Recht ein Mitverschulden des Klägers angenommen, auch die Haftungsquote von 75 zu 25 zu Lasten der Beklagten erscheint sachgerecht. Im Einzelnen:

„1. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche folgen dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1, 9 StVG, 253, 254, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG. Mit dem Landgericht hält der Senat eine Quote von 25 : 75 zu Lasten der Beklagten für angemessen. Dem Kläger steht – ausgehend von dieser Quote – aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 9 StVG, 253, 254 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG ein Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadensersatz dem Grunde nach im Umfang von 75 % zu; im Übrigen haftet der Kläger für das Unfallgeschehen selbst. Im Einzelnen gilt zum Grunde Folgendes:

a) Die Haftung der Beklagten ergibt sich zunächst aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Unstreitig kam es bei dem Betrieb des bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten und von der Beklagten zu 2 gehaltenen und gefahrenen Pkw im Straßenverkehr zu einer Kollision mit dem Kläger, wodurch dieser verletzt worden ist. Ein Fall des § 7 Abs. 2 StVG (Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt) liegt ersichtlich nicht vor.

b) Da der Kläger selbst nicht aus § 7 Abs. 1 StVG haftet, kommt die Anrechnung eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers nicht über § 17 Abs. 1 und 2 StVG, sondern nur nach § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB in Betracht. Auf einen Haftungsausschluss wegen Unabwendbarkeit des Verkehrsunfalls im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG kann sich damit ebenfalls keiner der Unfallbeteiligten berufen.

Im Rahmen von §§ 9 StVG, 254 BGB ist in erster Linie das ursächliche Verhalten der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und dabei die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges zu berücksichtigen, wobei nur erwiesene Verursachungsfaktoren in die Abwägung einbezogen werden dürfen (vgl. und näher König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 9 StVG Rn. 7 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Abwägung setzt die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite des Geschädigten voraus. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben. Die Beweislast für einen unfallursächlichen Mitverschuldensanteil der Geschädigten, hier also des Klägers, trägt dabei nach allgemeinen Beweisgrundsätzen der Schädiger, mithin hier die Beklagten (vgl. BGH Urteil vom 24. September 2013 – VI ZR 255/12, Rn. 7, juris). Der Kläger wiederum ist beweispflichtig für etwaige Verkehrsverstöße der Fahrerin des Beklagten-Pkw, d.h. der Beklagten zu 2.

aa) Der Kläger muss sich einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorwerfen lassen.

(1) Allerdings erscheint durchaus diskutabel, ob der Kläger überhaupt als Verkehrsteilnehmer i.S.v. § 1 StVO anzusehen ist. Denn in der Rechtsprechung ist in ähnlichen Fällen eine Verkehrsteilnahme jedenfalls zum Teil verneint worden (vgl. die Beispiele bei König in: Hentschel/König/Dauer, aaO, § 1 StVO, Rn. 18 mit Rechtsprechungsnachweisen, z.B. Beschilderung einer Arbeitsstelle durch Arbeiter, Bauarbeiter als solche, Müllwerker, Personen, die sich zum Zweck der Straßenreinigung auf der Straße befinden). Allerdings ist Verkehrsteilnehmer grundsätzlich jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, das heißt körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. März 2022 – VI ZR 1308/20, Rn. 12 mwN, juris; König in: Hentschel/König/Dauer, aaO, § 1 StVO, Rn. 17). Nach dem eigenen Bekunden des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Befragung durch das Landgericht hat er sich bei seinen Arbeiten am Unfalltag dergestalt verhalten, dass er während der Rotphasen für Pkw die Fahrbahn betreten und dort Markierungen gesetzt hat, vor der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug habe er sich ein Stück neben den Baken auf dem Fahrbahnbereich befunden (vgl. Bl. 238 d.A.). Der Kläger ist daher jedenfalls immer dann, wenn er sich außerhalb des durch Baken abgetrennten Baustellenbereichs auf der – freigegebenen – Fahrbahn aufhielt, als Verkehrsteilnehmer i.S.v. § 1 StVO anzusehen, mithin hier unmittelbar vor und im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls.

(2) Der Kläger hat nach eigenem Bekunden zwar Warnkleidung getragen, aber seine Arbeit unmittelbar vor dem Unfall in vornübergebeugter Haltung verrichtet, d.h. Markierungen gesetzt und dabei den Oberkörper nach vorne und nach unten gebeugt. Er hat nicht auf den Verkehr geachtet. Nach dem Vortrag in der Klagschrift („rücklings“, vgl. Bl. 4 d.A.) und den entsprechenden, unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand des Urteils (LGU S. 3) arbeitete der Kläger zudem mit dem Rücken zu dem aus der Straße Am G. kommenden Verkehr. Die Beklagte zu 2 hatte unstreitig „Grün“, als sie von der Straße Am G. in die Unfallörtlichkeit einbog. Angesichts dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Kläger ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten vorgeworfen hat. Es wäre zwingend geboten gewesen, für eine Absicherung zu sorgen und nicht ohne eine solche Absicherung auf der für den Fahrzeugverkehr freigegebenen Fahrbahn Markierungsarbeiten vorzunehmen und dabei nicht einmal auf den Verkehr zu achten (vgl. insofern auch die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, RSA, die umfangreiche Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten auf Straßen vorgeben und die dem Kläger bekannt sein müssen). Durch das Vornüberbeugen und das Arbeiten mit dem Rücken zum fließenden Verkehr hatte der Kläger keine Chance, auf den Verkehr zu achten. Die Art und Weise der Arbeitsausführung durch den Kläger, wie geschehen, erscheint übermäßig und unangemessen gefahrenträchtig. Es waren im Übrigen andere Arbeiter auf der Baustelle anwesend, so dass auch die Möglichkeit bestand, zumindest mit deren Hilfe für eine Absicherung zu sorgen.

(3) Angesichts der genannten Umstände kommt es nicht weiter darauf an, ob der Kläger als „Profi“ mit einer gesteigerten Sorgfaltspflicht anzusehen ist, wie das Landgericht meint. Denn es ist für jedermann offensichtlich, dass das Verhalten des Klägers unangebracht gefahrenträchtig war und eine Absicherung geboten gewesen wäre. Demnach kommt es auch nicht weiter auf die vom Landgericht herangezogenen Gerichtsentscheidungen und die Einwände des Klägers hiergegen an. Denn maßgeblich für die vorstehende Wertung sind die konkreten Umstände des vorliegenden Falls.

bb) Demgegenüber muss sich der Kläger aus Rechtsgründen nicht (auch) einen Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO vorwerfen lassen, wie das Landgericht meint. Denn zu Recht macht der Kläger geltend, dass er kein Fußgänger i.S.v. § 25 StVO war. Fußgänger sind solche Verkehrsteilnehmer, die sich zu Fuß von einem Ort an einen anderen bewegen (König in: Hentschel/König/Dauer, aaO, § 25 StVO, Rn. 12). Personen, die sich zum Zweck der Straßenreinigung auf der Fahrbahn aufhalten, sind dagegen keine Fußgänger im Sinne des § 25 StVO, was sich aus dem Wortsinn und mittelbar auch aus der Sonderregelung des § 35 Abs. 6 Satz 1 und 4 StVO, wonach Personen, die unter anderem bei der Reinigung von Straßen eingesetzt sind, bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung zu tragen haben, ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2015 – 9 B 3/15 –, Rn. 7, juris). Für einen Bauarbeiter, wie hier, der auf einer Straße Markierungsarbeiten verrichtet, kann nichts Anderes gelten.

cc) Wenn die Eigenschaft des Klägers als Verkehrsteilnehmer i.S.v. § 1 StVO entgegen der Ansicht des Senats zu verneinen wäre, würde das Verhalten des Klägers gleichwohl ein vorwerfbares Verhalten i.S.v. §§ 254 Abs. 1, 276 Abs. 2 BGB darstellen, weil er die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, indem er ohne Absicherung und Beachtung des fließenden Verkehrs auf der für den fließenden Verkehr freigegebenen Fahrbahn Arbeiten verrichtet hat.

dd) Der Beklagten zu 2 und Versicherungsnehmerin der Beklagten zu 1 kann ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorgeworfen werden, wie dies das Landgericht angenommen hat (vgl. LGU S. 12f.). Die Beklagten haben diese Wertung nicht angegriffen, durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der zugrundeliegenden Feststellungen und der rechtlichen Würdigung sind auch nicht ersichtlich.

ee) Weitere Verkehrsverstöße auf Beklagtenseite sind nicht bewiesen, wie dies das Landgericht zutreffend angenommen hat. Der Sachverständige hat nämlich mehrfach betont, dass sich insbesondere die Sichtmöglichkeiten nicht genau rekonstruieren lassen, auch weil der Standort der Baken nachträglich verändert worden war. Danach verfangen die Einwände des Klägers in der Berufungsbegründung und in der Berufungsverhandlung nicht. Er legt auch nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern der Unfallhergang noch weiter aufklärbar wäre. Soweit der Kläger auf die „Wurfweite“ verweist, ist festzustellen, dass sich der Sachverständige damit im Rahmen seiner mündlichen Befragung eingehend befasst hat und insbesondere mit Verweis auf die Schäden am Beklagtenfahrzeug dabei blieb, dass die Kollisionsgeschwindigkeit bei maximal 20 km/h gelegen haben kann (vgl. Bl. 379 d.A.). Danach verbleibt es mangels konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen, bei der Bindung an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

ff) Eine Abwägung der jeweiligen Haftungsgründe der Parteien lässt eine Haftungsquote von 75 zu 25 zu Lasten der Beklagten als sachgerecht erscheinen. Sie belastet den Kläger, der allein Berufungsführer ist, jedenfalls nicht unangemessen. Die Beklagte zu 2 hat selbst bekundet, gesehen zu haben, dass sie in einen Baustellenbereich abbiegt und dass Baubetrieb herrschte (vgl. Bl. 240 d.A.). Nach den Feststellungen des Landgerichts hätte sie den Kläger auch sehen können und müssen. Andererseits hat sich auch der Kläger sorgfaltswidrig verhalten, wie dargelegt. Unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Beklagten-Pkw erscheint es danach sachgerecht, den Beklagten den überwiegenden Haftungsanteil zuzuweisen. Ein durchgreifender Grund, von der vom Landgericht ausgeurteilten Haftungsquote zu Gunsten des Klägers abzuweichen, liegt nicht vor. Insbesondere stellt sich kein Fehlverhalten als so gravierend oder überragend dar, dass eine andere Haftungsquote geboten wäre.“