Ausweichen eines Motorradfahrers vor Rehwild, oder: Rettungskostenersatz

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In der zweiten Entscheidung, dem OLG Saarbrücken, Urt. v. 23.11.2022 – 5 U 120/21 – nimmt das OLG zum sog. Rettungskostenersatz nach Ausweichen eines Motorradfahrers vor Rehwild Stellung.

Der Kläger macht gegen die beklagte Fahrzeugversicherung Ersatz für Schäden anlässlich eines (angeblichen) Wildunfalles geltend.

Der Kläger was am 07.09.2020 der Kläger mit seinem Sohn auf einem bei der Beklagten versicherten Motorrad in Frankreich unterwegs, wobei es zu einem Unfall kam und das Motorrad beschädigt wurde. Der Kläger hat mit seiner Klage Ersatz der Netto-Reparaturkosten für das beschädigte Motorrad sowie weitere 2.500,- Euro (brutto) für beschädgite Kleidung und Helm geltend gemacht. Er hat behauptet, in Höhe einer Kurve, die er mit geschätzt 70 km/h habe befahren wollen, hätten sich hinter einem Busch mehrere Rehe aufgehalten, die die Straße in diesem Moment hätten überqueren wollen; er habe versucht den Rehen auszuweichen, sei dabei auf den Grünstreifen gekommen und gestürzt, durch den Sturz seien seine Motorradkleidung und sein Helm sowie die Motorradkleidung und der Helm seines Sohnes total beschädigt worden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Darstellung des Unfallgeschehens durch den Kläger in Abrede gestellt, die derjenigen seines Sohnes widerspreche und auch nicht plausibel sei, weil der Kläger, wenn sich die Rehe tatsächlich auf der Straße befunden hätten oder im Begriff gewesen wären, auf die Straße zu laufen, unter Berücksichtigung der Zeit- und Wegeverhältnisse sowie seiner Geschwindigkeit keine Ausweichmöglichkeit mehr besessen hätte und mit den Rehen kollidiert wäre; auch ohne eine Reflexreaktion des Klägers wäre es nicht zu einer Kollision mit den Rehen gekommen.

Das LG hat Beweis erhoben und der Klage danach statt gegeben. Dagegen die Berufung der Beklagten, die keinen Erfolg hatte.

Ich stelle hier zu dem ausführlich begründeten Urteil nur den Leitsatz ein, wegen der Einzelheiten – auch des Beweisergebnisses – verweise ich auf den verlinkten Volltext. Der Leitsatz lautet:

Hat ein Motorradfahrer beim Einfahren in eine Rechtskurve aus geringer Entfernung Rehe wahrgenommen, die sich in unmittelbarer Nähe des rechten Straßenrandes hinter einem Busch befinden, und gerät er beim anschließenden Versuch, nach links auszuweichen, von der Straße ab, kann eine objektiv gebotene Rettungshandlung vorliegen und der Teilkaskoversicherer gehalten sein, dadurch entstandene Schäden am Fahrzeug und an der Kleidung des Fahrers als Aufwendungen zur Abwendung eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles zu ersetzen.

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