Archiv der Kategorie: Verwaltungsrecht

Corona II. Sitzungspolizeiliche „Corona-Anordnung“, oder: Es gilt die 3-G Regel und das Maskengebot

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Und als zweite Entscheidung kommt hier dann der VGH Mannheim, Beschl. v. 01.08.2022 – 2 S 437/22 – zur sitzungspolizeilichen Anordnung wegen Corona. Gestritten wird um die sitzungspolizeiliche Anordnung einer Einzelrichterin einer Kammer des VG Freibur. Die hatte

„auf der Grundlage von § 176 Abs. 1 GVG Folgendes bestimmt:

1. 3-G Regel: Die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ist für gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen gestattet.

Nicht immunisierten Personen ist die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nur nach Vorlage eines auf sie ausgestellten Antigen- oder PCR-Testnachweises mit negativem Ergebnis gestattet. Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Ein Testnachweis ist ein Nachweis über einen Test, der von einem der folgenden Leistungserbringer vorgenommen oder überwacht wurde.

Zur Vornahme oder Überwachung des Tests sind berechtigt:

• die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren,

• die von diesen Stellen als weitere Leistungserbringer beauftragten Dritten und

• Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen, und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren.

Der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis ist zur Kontrolle bereitzuhalten.

2. Abstandsgebot…

3. Mund-Nasen-Schutz

Die Beteiligten und ihre Bevollmächtigten sowie Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher und die als Teil der Öffentlichkeit an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Personen haben im Gerichtssaal einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen.“

Gegen diese Anordnung hatte der Kläger, der Rechtsanwalt ist und sich in dem Verfahren vor dem VG, in dem er sich gegen die Zahlung eines Rundfunkbeitrags wandte und die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Zweitwohnung rückwirkend ab 01.01.2013 begehrte, Beschwerde eingelegt. Ohne Erfolg. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

1. Ein Rechtsbehelf gegen eine auf § 176 GVG gestützte sitzungspolizeiliche Anordnung ist grundsätzlich nicht statthaft.

2. Eine Ausnahme gilt, wenn der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden.

3. Es ist nicht zu beansatnden, wenn ein Gericht eine Testung von Verfahrensbeteiligten zumindest mit einem Antigen- oder PCR-Test für geeignet hält/hielt, um das Risiko einer Ansteckung mit dem Corona-Virus SARS-Cov-2 während der mündlichen Verhandlung zu reduzieren.

Die Entscheidung/Grundsätze gelten nicht nur im Verwaltungsgerichtsverfahren, sondern auch im Straf- und/oder Zivilverfahren.

beA: Sachliche Reichweite der (Neu)Regelungen, oder: Wie ist das mit der Anhörungsrüge?

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Und dann noch eine Entscheidung zum beA – jetzt zur sachlichen Reichweite. Es handelt sich um den BFH, Beschl. v. 23.08.2022 – VIII S 3/22 – zur Frage, ob die Regelungen zum elekttonischen Dokument/beA auch für eine Anhörungsrüge gelten. Der BFH hat die Frage bejaht:

„Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es ihr an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt. Sie ist nicht als elektronisches Dokument übermittelt worden.

1. Nach § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Vorschrift gilt für alle Verfahren nach der FGO (Brandis in Tipke/Kruse, § 52a FGO Rz 3; Schmieszek in Gosch, FGO § 52a Rz 4; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 52a FGO Rz 20; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 52a Rz 2), somit auch für die Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO. Sie ist zum 01.01.2022 in Kraft getreten (Art. 26 Abs. 7 i.V.m. Art. 6 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, BGBl I 2013, 3786). Der Rügeführer zu 1., der als Rechtsanwalt in eigener Sache und als Prozessbevollmächtigter der Rügeführerin zu 2. auftrat, war daher verpflichtet, die Anhörungsrüge als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Norm knüpft allein an den Status des Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt an.

2. Das am 21.02.2022 eingegangene Telefax, bei dem es sich nicht um ein Computerfax handelt, ist bereits kein elektronisches Dokument. Ein elektronisches Dokument ist eine Datei, die mit Mitteln der Datenverarbeitung erstellt, auf einem Datenträger aufgezeichnet werden kann und (bereits) in dieser Form maßgeblich ist. Dies ist bei dem vorliegenden Telefax nicht der Fall, da der Papierausdruck beim Empfänger (BFH) lediglich den Inhalt des Dokuments wiedergibt, ohne selbst Rechtswirksamkeit zu erzeugen. …..“

Manipulierter Pkw-Diebstahl und Beweiswürdigung, oder: Ist das „äußere Bild“ eines Diebstahls bewiesen?

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In der zweiten Entscheidung zum manipulierten Schadensereignis geht es nicht um eine „Unfallmanipulation“, sondern um einen manipulierten Diebstahl. Aber auch hier spielen Beweiswürdigungsfragen eine Rolle.  Der Kläger hat das Fahrzeug von einem Zeugen Spp. im Mai 2017 erworben. Im Kaufvertrag wird der abgelesene Kilometerstand mit 10.200, die Erstzulassung am 27.10.2014 und der Kaufpreis mit 45.500,00 EUR angegeben. Der Kläger hat am Nachmittag des 03.12.2017 Strafanzeige wegen des Diebstahles seines Fahrzeuges bei der Polizei erstattet. Im April 2018 wurde das Fahrzeug in vollständig demontierten Zustand in Polen wieder aufgefunden. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 09.05.2018 ihre Eintrittspflicht ab.

Dagegen die Berufung des Klägers. Das OLG Dresden hat dazu im OLG Dresden, Beschl. v. 02.08.2022 – 4 U 428/22 – also Verfahren nach § 522 ZPO – Stellung genommen, und fasst das in folgendem Leitsatz zusammen:

Kann der Versicherungsnehmer den Beweis des „äußeren Bildes“ durch Zeugen führen, kommt es auf seine eigene Redlichkeit nicht an. Sind keine Zeugen vorhanden, ist die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers entscheidend.

Im Einzelnenn führt das OLG allgemein aus:

„Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Kaskoversicherung vom 30.05.2017 zu. Dem Kläger ist der Beweis für einen bedingungsgemäßen Diebstahl des Fahrzeuges nicht gelungen.

Beim Fahrzeugdiebstahl kommen dem Kläger Beweiserleichterungen zugute. Er muss den Beweis für das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung erbringen. Der Beweis für das äußere Bild ist erbracht, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen, bewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2002 – IV ZR 263/00 – juris; vgl. Senat, Urteil vom 04.09.2018 – 4 U 427/18 – juris). Dieses Mindestmaß wird in der Regel erfüllt, wenn bewiesen wird, dass das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer an einen bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit abgestellt, dort aber nicht wieder aufgefunden worden ist (vgl. BGH, a.a.O.; vgl. Senat a.a.O.). Für das äußere Bild ist der Vollbeweis nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilverfahrensrechtes erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1999 – IV ZR 172/98 – juris). Kann der Kläger den Beweis durch Zeugen führen, kommt es auf seine Redlichkeit nicht an. Sind keine Zeugen vorhanden und kann sich der Kläger nur auf seine eigenen Angaben stützen, so ist seine Glaubwürdigkeit entscheidend (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2002 – IV ZR 263/00 – juris).“

Wegen der Einzelheiten der Beweiswürdigung verweise ich dnan auf den verlinkten Volltext.

Feststellung des Halters für Fahrtenbuchauflage, oder: Vater oder Tochter?

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In der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle – der OVG Münster, Beschl. v. 08.08.202 – 8 B 691/22 -, geht es mal wieder um die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage. „Beteiligt“ sind Vater und Tochter. Mit dem Pkw, der auf den Vater zugelassen ist, wurde ein Geschwindigkeitsverstoß begangen. Angehört wird der Vater und nicht die Tochter als wirtschaftliche Halterin.

Das OVG führt zur Fahrtenbuchauflage aus:

„1. Die Rüge der Antragstellerin, der Landkreis I. als zuständige Bußgeldbehörde habe keine der Antragstellerin zurechenbare Pflicht des Vaters zur Mitwirkung an der Aufklärung der Zuwiderhandlung begründet, stellt den angefochtenen Beschluss im Ergebnis nicht infrage.

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt, wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht voraus, dass der Halter eine Obliegenheit zur Mitwirkung an der Aufklärung eines Verkehrsverstoßes verletzt hat. Der Fahrtenbuchauflage kommt eine präventive und keine strafende Funktion zu. Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2017 – 8 A 671/16 -, juris Rn. 28, und vom 11. November 2013 – 8 B 1129/13 -, juris Rn. 12 f., m. w. N.

Darauf, ob die Antragstellerin von der Anhörung ihres Vaters und damit von den Ermittlungen der Bußgeldbehörde wusste oder sie (sonst) ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der Antragstellerin eine „Pflichtverletzung“ ihres Vaters zugerechnet werden kann. Entscheidend ist vielmehr, dass die Feststellung des Fahrzeugführers trotz zureichender Ermittlungsbemühungen der zuständigen Behörde unmöglich war.

Letzteres ist hier der Fall. Der für die Zuwiderhandlung vom 8. Oktober 2021 verantwortliche Fahrzeugführer konnte vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht festgestellt werden. Hierfür war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, kein Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde ursächlich. Zwar ist angesichts der vorgelegten Erklärungen nicht zweifelhaft und steht zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit, dass die Antragstellerin bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Halterin des Tatfahrzeugs anzusehen ist,

zu den rechtlichen Maßstäben vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 – 7 C 14.84 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 – 8 B 892/20 -, juris Rn. 7 f., m. w. N., und vom 7. Februar 2017 – 8 A 671/16 -, juris Rn. 16 ff., m. w. N.,

so dass diese richtige Adressatin der angeordneten Fahrtenbuchauflage ist. Gleichwohl kann der Bußgeldbehörde mangels anderweitiger Anhaltspunkte zur Haltereigenschaft nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie anstelle der Antragstellerin ausschließlich deren Vater als eingetragenen Inhaber der Zulassung zu dem Verkehrsverstoß schriftlich angehört hat. Daraus, dass die Bußgeldbehörde es unterlassen hat, die Antragstellerin als Halterin vor Eintritt der Verfolgungsverjährung zu dem mit ihrem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß anzuhören, folgt kein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit. Die Bußgeldbehörde durfte bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Ordnungswidrigkeitenverfahrens aufgrund der für sie erkennbaren Umstände davon ausgehen, mit dem Vater der Antragstellerin als eingetragenem Zulassungsinhaber den (alleinigen) Halter des Fahrzeugs angehört zu haben. Gerade die Fahrzeugzulassung ist ein gewichtiges Indiz für die Haltereigenschaft und kann bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall – insbesondere bei ungeklärten Verhältnissen – ausschlaggebende Bedeutung haben. Denn der Gesetzgeber misst den im Fahrzeugregister enthaltenen Eintragungen bei der Halterbestimmung erhebliches Gewicht bei. Insbesondere die Bestimmungen in §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 32 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 StVG legen nahe, dass der Fahrzeughalter mit demjenigen identisch ist, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2017 – 8 A 671/16 -, juris Rn. 20 ff., m. w. N.

Für die Bußgeldbehörde bestand daher keine Veranlassung, den Anhörungsbogen an eine andere Person als den Zulassungsinhaber, mithin den Vater der Antragstellerin, zu senden. Bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte kann sie grundsätzlich davon ausgehen, dass die im Fahrzeugregister eingetragene Person auch tatsächlich der Halter ist, und sich auf die Anhörung dieser Person beschränken. Sie ist nicht verpflichtet, die Haltereigenschaft des Zulassungsinhabers von Amts wegen infrage zu stellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen vorzunehmen. Hierzu bestand auch keine besondere Veranlassung. Aus der Stellungnahme des Vaters der Antragstellerin vom 20. November 2011, in der er lediglich bestritten hat, selbst der verantwortliche Fahrer gewesen zu sein, und ergänzend auf die schlechte Qualität des Fotos verwiesen hat, ergab sich kein Hinweis auf eine abweichende Haltereigenschaft. Der Vater der Antragstellerin hat die wahre Haltereigenschaft gegenüber der Antragsgegnerin erst im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Fahrtenbuchauflage gegenüber der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 2. Februar 2022 offengelegt, nachdem bereits die Verjährung eingetreten und somit eine Ahndung des Verkehrsverstoßes unmöglich geworden war.

Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Antragstellerin, das an ihren Vater gerichtete Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde habe keinen Hinweis auf eine „Pflicht“ zur Benennung des Halters enthalten. Die Bußgeldbehörde hatte keinen Anlass, ihn zur Benennung des Halters aufzufordern. Dem Vater der Antragstellerin musste klar sein, dass die Behörde ihn als (vermeintlichen) Halter des Tatfahrzeugs mit dem begangenen Verkehrsverstoß konfrontierte. Denn das Anhörungsschreiben enthielt im vorletzten Satz den ausdrücklichen Hinweis, dass ihm „als Halter des Kraftfahrzeuges gemäß § 31 a StVZO die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden“ könne, falls sich nicht feststellen lasse, wer das Fahrzeug zur Tatzeit geführt habe. Die zutreffenden Verhältnisse zur Haltereigenschaft hätte er daraufhin zu erkennen geben können, um der Behörde Anknüpfungspunkte für weiterführende Ermittlungsansätze zu geben. Im Übrigen musste sich dem mit der Haltertrennung hinlänglich vertrauten Vater der Antragstellerin, der die Anmeldung des Fahrzeugs seiner Tochter auf seinen Namen (wiederholt) bewusst zur Nutzung seiner kostengünstigen Zeitwagenversicherung gewählt hat, auch ohne weiteres aufdrängen, dass die Bußgeldbehörde ihn für den Fahrzeughalter hielt. Anderenfalls ist nämlich nicht zu erklären, weshalb das Anhörungsanschreiben sonst an ihn adressiert wurde. Unabhängig davon kommt der Verletzung einer „Mitwirkungspflicht“ für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, wie bereits oben dargelegt, eine rechtliche Bedeutung nur insoweit zu, als sich hiernach das Erfordernis weiterer behördlicher Ermittlungsmaßnahmen richten kann. Abs. 3 Satz 3 GKG).

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsum, oder: „Das hat man mir heimlich ins Bier geschüttet.“

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Am heutigen Samstag dann der „Kessel Buntes“, und zwar mit zwei verkehrsverwaltungsrechtlichen Entscheidungen.

Hier dazu zunächst der VG Koblenz, Beschl. v. 09.08.2022 – 4 L 680/22 -, der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangen ist. Es geht mal wieder um die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer „Drogenfahrt“. Festgestellt wurden drogentypischen Ausfallerscheinungen. Der Fahrer kann sich das nicht erklären und behauptet, dass ihm heimlich Amphetamine ins Bier geschüttet worden sind. Das hat das VG ihm nicht abgenommen:

„cc) Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe das Amphetamin nicht wissentlich zu sich genommen. Zwar kann eine fahreignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem bewussten Konsum angenommen werden, zumal es bei einer unwissentlichen Aufnahme von Betäubungsmitteln an einer beachtlichen Wiederholungswahrscheinlichkeit fehlt. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise eine willentliche Drogenaufnahme voraus. Der von dem Antragsteller behauptete Fall einer unbewussten Verabreichung von Betäubungsmitteln durch Dritte stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem in der Regel nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Angesichts der von einem Drogenkonsum im Straßenverkehr für die übrigen Verkehrsteilnehmer ausgehenden erheblichen Gefahren sind dabei an die Plausibilität der Einlassungen des Betroffenen erhöhte Anforderungen zu stellen.

Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Geltendmachung einer unbewussten Rauschgiftaufnahme eine der gängigsten Einlassungen eines bei einer Verkehrs-kontrolle mit Drogen im Blut auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers. Sie wäre ohne weiteres nur glaubhaft, wenn es sich dabei um ein „flächendeckendes“ Phänomen handelte. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Deshalb bedarf es für die Glaubhaftmachung eines unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulier-ten Konsums harter Drogen detaillierter, in sich schlüssiger und von der ersten Einlassung an widerspruchsfreier Darlegungen, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 24. Mai 2018 – 10 B 10367/18.OVG –, n.v., BA S. 2; und vom 25. Januar 2012 – 10 B 11430/11.OVG –, juris, Rn. 3). Es ist nämlich nach der Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich, dass Dritte einer Person Betäubungsmittel verabreichen, sofern nicht ein nachvollziehbares Motiv für eine solche Handlungsweise aufgezeigt wird. Die Behauptung einer unbewussten Drogeneinnahme ist daher nur glaubhaft, wenn überzeugend dargelegt werden kann, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers ein Kontakt mit Personen vorangegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund gehabt haben könnten, diesem heimlich Drogen beizubringen, und es ferner naheliegt, dass von dem Betroffenen selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels unbemerkt bleibt.

dd) Hier fehlt es an einem schlüssigen, in sich widerspruchsfreien Vortrag, der eine unbewusste Drogenaufnahme nahelegen könnte. Zwar hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung von Herrn C*** vom 7. Juli 2022 vorgelegt, wonach dieser am 10. Mai 2022 um 19.00 Uhr zwei Flaschen Bier an einer Tankstelle gekauft und dem Antragsteller später eine der Flaschen gegeben habe, nachdem er in diese zuvor vom Antragsteller unbemerkt Amphetamin geschüttet habe.

Zweifel an der Plausibilität dieses Vorbringens ergeben sich bereits daraus, dass der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben diese Flasche Bier erst kurz nach 20.00 Uhr getrunken hat. Zuvor hatte er noch einen Pkw geführt. Es ist hingegen wenig glaubhaft, dass ein Beifahrer dem Führer eines Pkw Amphetamin verabreicht, der sodann durch das Führen des Pkw auch Leib und Leben des Beifahrers in Gefahr bringt.

Weitere Zweifel am Vorbringen des Antragstellers sind auch deshalb angebracht, weil er eine unbewusste Amphetaminaufnahme nicht bereits im Rahmen der Verkehrskontrolle geltend machte. Dies gerade deshalb, weil er aufgrund des im Rahmen dieser Verkehrskontrolle durchgeführten Drogenschnelltests positiv auf Amphetamin getestet worden war und ihm daher bewusst gewesen sein musste, dass sowohl eine straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung als auch der Entzug seiner Fahrerlaubnis im Raum steht. Für den Antragsteller hätte ferner ausreichend Anlass bestanden, das vermeintliche Eingeständnis von Herrn C***, ihm ohne Wissen Amphetamin verabreicht zu haben, anschließend zeitnah und im Detail bei der Polizei geltend zu machen. Denn die straf-, ordnungswidrigkeits- und fahrerlaubnisrechtliche Problematik des ihm vorgeworfenen Konsums harter Drogen musste sich ihm aufdrängen, zumal er schon in der Vergangenheit beim Führen eines Fahrzeugs unter Amphetamineinfluss aufgefallen und ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden war (vgl. Beschluss der Kammer vom 23. Juli 2020 – 4 L 594/20.KO –, n.v., BA S. 10). Er hat hingegen sowohl gegenüber den Polizeibeamten als auch im Bußgeldverfahren zunächst von weiteren Einlassungen abgesehen und erst nach Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Juni 2022 – also mehr als sieben Wochen nach der Verkehrskontrolle – auf die unbewusste Amphetamineinnahme hingewiesen.

Der eidesstattlichen Versicherung von Herrn C*** ist zudem kein Motiv für die Verabreichung des Amphetamins an den Antragsteller zu entnehmen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass ein Dritter ohne jegliches Motiv – auch angesichts der hohen Beschaffungskosten – einem anderen Amphetamin verabreicht. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat das von Herrn C*** behauptete unwissentliche Verabreichen von Amphetamin an den Antragsteller nach telefonischer Auskunft des Amtsgerichts D*** nicht zur Anklage gebracht. Vielmehr wird Herr C*** derzeit vor dem Amtsgericht D*** wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln angeklagt.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Konsum des Amphetamins für den Antragsteller – wie er vorträgt – unbemerkt geblieben ist. Bei der im Blut des Antragstellers festgestellten Amphetaminkonzentration von 53,6 ng/ml und den von der Polizei ausweislich des Berichts zur Verkehrskontrolle am 10. Mai 2022 festgestellten Ausfallerscheinungen beim Antragsteller wie stark gerötete und wässrige Augen, starkes Lidflattern und verengte Pupillen ist es nahezu ausgeschlossen, dass dieser die mit dem Konsum verbundene berauschende Wirkung nicht gemerkt haben will. Nach dem Gutachten der A*** Institut GmbH B*** vom 25. Mai 2022 sei aufgrund der im Blut aufgefundenen Amphetaminkonzentration von einer akuten Wirkung im Zeitpunkt der Blutentnahme auszugehen. Dem Antragsteller musste – gerade auch deshalb, weil er in der Vergangenheit schon mehrfach Amphetamin konsumiert hatte – bewusst gewesen sein, dass eine solche berauschende Wirkung nicht vom Konsum eines Bieres resultieren kann (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 7 L 635/10 –, juris, Rn. 9).“