Archiv der Kategorie: Ermittlungsverfahren

StPO I: Wenn man im Strafbefehl die Strafe vergisst, oder: Neuer Strafbefehl ist unzulässig

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Heute stelle ich dann StPO-Entscheidungen vor, alle drei haben Fragen in Zusammenhang mit dem Strafbefehl zum Gegenstand.

Zum Auftakt hier zunächst der LG Karlsruhe, Beschl. v. 25.07.2022 – 16 Qs 55/22 – zu einer Frage, die in der Praxis immer wieder von Bedeutung ist. Nämlich die Frage nach der (Un)Zulässigkeit der nachträglichen Ergänzung eines Strafbefehls, durch den einen (Geld)Strafe nicht festgesetzt worden ist.

Das AG hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen einer Trunkenheitsfahrt gegen den Angeklagten am 05.04.2022 einen Strafbefehl erlassen, der am 16.04.2022 zugestellt worden ist. Der Strafbefehl enthielt in der Rechtsfolge lediglich den Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperrfrist. Das AG vermerkte am 03.05.2022 die Rechtskraft des ursprünglichen Strafbefehls.

Im Vollstreckungsverfahren bemerkt die Staatsanwaltschaft dann, dass die Geldstrafe fehlt und beantragt durch (deklaratorischen) Beschluss festzustellen, dass der Strafbefehl vom 05.04.2022 unwirksam ist und einenum eine Geldstrafe ergänzten Strafbefehl zu erlassen.

Das lehnt das AG ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte beim LG keinen Erfolg. Das führt (umfangreich) aus:

„2. Die sofortige Beschwerde ist indes unbegründet. Das Amtsgericht Pforzheim hat den Erlass des Strafbefehls nach § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO zu Recht abgelehnt.

Dem Erlass des beantragten Strafbefehls steht ein von Amts wegen zu beachtender Strafklageverbrauch im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG entgegen (ne bis in idem). Der ursprüngliche Strafbefehl war wirksam und ist nach Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen.

Der Tatbestand des Art. 103 Abs. 3 GG ist hier maßgebliche Entscheidungsgrundlage des Gerichts (unter a). Der weitere beantragte Strafbefehl bezieht sich auf dieselbe Tat wie der vom Amtsgericht Pforzheim ursprünglich erlassene Strafbefehl (unter b). Der ursprüngliche Strafbefehl ist aufgrund der allgemeinen Strafgesetze ergangen (unter c). Der Angeschuldigte ist durch den ursprünglichen Strafbefehl bereits wegen derselben Tat strafrechtlich verfolgt worden (unter d).

a) Der Tatbestand des Art. 103 Abs. 3 GG ist auch für das Strafbefehlsverfahren maßgeblich, um zu bestimmen, ob ein Strafklageverbrauch anzunehmen ist.

…….

b) Der weitere beantragte Strafbefehl bezieht sich auf dieselbe Tat, auf die sich der ursprüngliche Strafbefehl bezogen hatte.

Die für die Bestimmung der Rechtskraft maßgebliche Frage, ob es sich um „dieselbe Tat“ handelt, ist entlang des strafprozessrechtlichen Tatbegriffs der §§ 155 Abs. 1, 264 StPO zu bestimmen. Im Strafbefehlsverfahren sichert § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO eine hinreichende Konkretisierung der strafprozessualen Tat ab. Von derselben Tat ist auszugehen, wenn mehrere Vorgänge derart eng miteinander verknüpft sind, dass ihre getrennte Würdigung in verschiedenen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges erscheinen würde (BGHSt 41, 385 (388); BGHSt 43, 252 (255)). Der dem Angeschuldigten in beiden Strafbefehlen zur Last gelegte Lebensvorgang ist identisch, sodass es sich unproblematisch um dieselbe Tat handelt.

c) Es handelt sich bei dem ursprünglichen Strafbefehl um eine Sanktion aufgrund der allgemeinen Strafgesetze. Darunter fällt das gesamte Kern- und Nebenstrafrecht (BVerfGE 27, 180 (185)). Ausgeschlossen werden sollen Sanktionen des Ordnungswidrigkeitenrechts (BVerfGE 21, 391 (401)), des Berufsstrafrechts (BVerfGE 66, 337 (357)) und des Disziplinarrechts (BVerfGE 27, 180 (184 ff.)). Jedenfalls nach diesen Maßstäben ist der Strafbefehl aufgrund der allgemeinen Strafgesetze ergangen.

d) Der Angeschuldigte ist bereits wegen derselben Tat strafrechtlich verfolgt worden.

Dem steht nicht entgegen, dass das ursprüngliche Strafverfahren nur mit der gegenständlichen Maßregel der Besserung und Sicherung endete (unter aa). Eine strafrechtliche Verfolgung i.S.d. Art. 103 Abs. 3 GG ausschließende Verfahrensfehler hafteten dem Strafbefehlsverfahren nicht an (unter bb).

aa) Der Rechtskraft steht nicht entgegen, dass die letztlich verhängte Rechtsfolge im ursprünglichen Strafbefehl keine Strafe im engeren Sinn beinhaltet:

(i) Als Strafe im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG ist jede staatliche Maßnahme anzusehen, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten darstellt (BVerfGE 128, 326 (392 f.); BVerfGE 26, 186 (204)). Dies soll aber auf Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht zutreffen, welche in erster Linie die Individualprävention durch Einwirkung auf den Täter bezwecken (BVerfGE 109, 133 (187)).

Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die im ursprünglich erlassenen Strafbefehl verhängte Rechtsfolge der entzogenen Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nebst Sperre für eine erneute Erteilung nach § 69a StGB keine Strafe im Sinne einer missbilligenden hoheitlichen Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten sei. Es handelt sich um eine Maßregel der Besserung und Sicherung sowie eine Nebenmaßnahme hierzu (vgl. BGHSt 50, 93; MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg/Huber, 4. Aufl. 2020, StGB § 69a Rn. 1). Hierdurch verhängte Rechtsfolgen haben präventiven Charakter und dienen der Sicherung der Allgemeinheit vor den Gefahren, die sich aus der Teilnahme von ungeeigneten Kraftfahrern am Straßenverkehr ergeben (MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg/Huber a.a.O.). Dies unterscheidet die verhängte Rechtsfolge etwa von einem befristeten Fahrverbot nach § 44 Abs.1 StGB, das als Nebenstrafe einzuordnen ist (vgl. BT-Drs. IV/651, dort S. 13).

Art. 103 Abs. 3 GG erfasst indes nicht nur eine erneute Bestrafung im engeren Sinne wegen derselben Tat, sondern jede erneute Verfolgung derselben Tat; bereits die erneute Einleitung eines Strafverfahrens ist ausgeschlossen (BVerfGE 12, 62 (66); BGHSt 5, 323 (328 ff.)). Entscheidend ist, ob durch die Entscheidung ein Mindestmaß an sachlicher Klärung hinsichtlich des staatlichen Strafanspruchs durch das Gericht erfolgt ist (BVerfGE 65, 377 (383 f.); BVerfGE 3, 248 (253 f.)).

Die Vorschrift des Art. 103 Abs. 3 GG enthält indes kein umfassendes Verbot, aus Anlass eines Sachverhalts verschiedene Sanktionen zu verhängen, sondern verbietet nur die wiederholte strafrechtliche Ahndung ein und derselben Tat. (BVerfG NStZ-RR 1996, 122 (123); BVerfGE 21, 391 (400)).

(ii) Auch wenn der ursprüngliche Strafbefehl eine Rechtsfolge ohne Strafe im engeren Sinne enthält, ist die wiederholte Verfolgung in einem Strafverfahren vom Schutzbereich des Art. 103 Abs. 3 GG erfasst. Die von der Rechtsprechung anerkannten Fälle, in denen der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 3 GG als nicht eröffnet angesehen wird, betreffen Sachverhalte, in denen nach oder neben einer Strafe zusätzlich eine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt wurde. Dies betrifft etwa den Führerscheinentzug nach einer rechtskräftigen Strafe oder die nachträgliche Sicherungsverwahrung.

Im vorliegenden Fall verhält es sich aber genau umgekehrt. Vorliegend endete das Strafverfahren durch den ursprünglichen Strafbefehl mit einer Maßregel der Besserung und Sicherung, der jetzt eine Strafe folgen soll. Die vorliegende Fallgestaltung fällt daher in den Schutzbereich von Art. 103 Abs. 3 GG.

bb) Ein die strafrechtliche Verfolgung i.S.d. Art. 103 Abs. 3 GG ausschließender Verfahrensfehler haftet dem Strafbefehlsverfahren nicht an. Im Gegenteil wäre auch eine im ursprünglichen Strafbefehl tatsächlich beabsichtige Beschränkung der Rechtsfolge auf den enthaltenen Führerscheinentzug nebst Fahrerlaubnissperre rechtmäßig gewesen:

(i) Anders als die Staatsanwaltschaft meint, handelt es sich vorliegend nicht um die Fallgruppe unwirksamer Strafbefehle wegen einer versehentlich überhaupt nicht festgesetzten Rechtsfolge (für die Unwirksamkeit in diesen Fällen OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.03.1984 – 2 Ss 109/84 – 47/84 III; KK-StPO/Maur StPO § 409 Rn. 24; HK-GS/Jan Andrejtschitsch, 5. Aufl. 2022, StPO § 409 BeckOK StPO/Temming, 43. Ed. 01.04.2022, StPO § 409 Rn. 7; dagegen auch dort mit bejahtem Strafklageverbrauch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 409 Rn. 7).

§ 407 Abs. 1 Satz 3 StPO verlangt lediglich, dass der Strafbefehl „eine bestimmte Rechtsfolge“ vorsehe. § 407 Abs. 2 StPO sieht vor, dass die zulässigen Rechtsfolgen „allein oder nebeneinander“ festzusetzen sind. Der Wortlaut zu den zulässigen Rechtsfolgen sieht somit bereits vor, dass ein Strafbefehl „allein“ eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperre von nicht mehr als zwei Jahren festsetzt (Nr. 2). Auch § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StPO verlangt in einem Strafbefehl nur die „Festsetzung der Rechtsfolgen“, nicht jedoch, dass die Rechtsfolgen auch Strafen im engeren Sinne sein müssen und ansonsten der Strafbefehl unwirksam wäre. Im Gegenteil bezieht sich der dritte Abschnitt des StGB bei den „Rechtsfolgen der Tat“ auf die in diesem Abschnitt in §§ 38 bis 76 a StGB (das heißt einschließlich des Führerscheinentzugs nebst Sperre) aufgeführten Rechtsfolgen.

Selbst das alleinige Absehen von Strafe in § 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ließe sich durchaus als Rechtsfolge qualifizieren. In der Folge wäre der Strafbefehl selbst ohne jede weitere Rechtsfolge wirksam (in diesem Sinne BayObLG 9.12.1965 – RReg. 4b St 79/65; MüKoStPO/Eckstein, 1. Aufl. 2019, StPO § 409 Rn. 19; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 409 Rn. 7).

(ii) Ebenfalls anders als die Staatsanwaltschaft meint, handelt es sich im Übrigen auch nicht um die Fallgruppe einer originär unzulässigen Rechtsfolge, bei welcher nach teilweiser Ansicht der Strafbefehl ebenfalls als unwirksam anzusehen ist (HK-GS/Jan Andrejtschitsch, 5. Aufl. 2022, StPO § 409 Rn. 9; KK-StPO/Maur StPO § 409 Rn. 25).

……“

OWi I: Nichtspeicherung von Rohmessdaten, oder: Trotzdem faires Verfahren meint der VerfGH

Heute dann ein Tag mit OWi-Entscheidungen.

Ich beginne mit dem VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.07.2022 – VGH B 30/21, auf den ich ja neulich schon hingewiesen hatte. Dem Verfahren lag eine Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde. Gemessen worden ist mit dem Messgerät Poliscan Speed M1. Der Betroffene hatte die Unverwertbarkeit der Messung wegen der Nichtspeicherung der Rohmessdaten geltend gemacht. Das OLG Koblenz hat seine Rechtsbeschwerde gegen die Verurteilung durch das AG verworfen. Dagegen dann die Verfassungsbeschwerde, die keinen Erfolg hatte.

Der VerfGH begründet umfangreich – und m.E. unzutreffend. Die Verwertung eines Messergebnisses, dessen der Messung zugrundeliegende Rohmessdaten nicht zum Zwecke der nachträglichen Überprüfbarkeit gespeichert worden sind, verstößt nach seiner Auffassung nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren.

Ich versuche mal, die umfangreiche Begründung zusammen zu fassen: Der VerfGH meint, die Gewährleistung eines fairen Verfahrens stelle (nur) verfassungsrechtliche Mindestanforderungen auf. Es bestünden „Spielräume“, die durch die Gerichte auszufüllen sind. Der Nutzen der nicht gespeicherten Rohmessdaten für eine nachträgliche Überprüfung des Messergebnisses sei im technisch-fachwissenschaftlichen Schrifttum ohnehin „umstritten“. Gleiches gelte für die obergerichtliche Rechtsprechung. Es könne mit ihnen „nur die rechnerische Richtigkeit des Messergebnisses plausibilisiert werden“. Zudem sei die Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung durch das Zulassungsverfahren des jeweiligen Messgerätes vorverlagert. Dies werde flankiert durch gesetzlich vorgegebene Eichfristen, die eine regelmäßige, wiederkehrende Prüfung der Funktionsfähigkeit des Messgerätes gewährleisteten. Dem Betroffenen stehe zudem ein Antrag auf Befundprüfung gem. § 39 Abs. 1 MessEG i.V.m. § 39 MessEV offen. Auch wenn hierdurch der verfahrensgegenständliche Messvorgang nicht wiederholt werden könne und der Messvorgang damit im Nachhinein nicht nachprüfbar werde, lassen diese Prüfungen nach Auffassung des VerfGH den Schluss zu, dass bei dem Messgerät keine Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Außerdem werde die fehlende Überprüfbarkeit zusätzlich durch den Toleranzwert kompensiert.

Anders in der Frage das VerfGH Saarland, Urt. v. 05.07.2019 – Lv 7/17. Nach seiner Auffassung ist der Umstand der Nichtspeicherung der Rohmessdaten unvereinbar mit dem Recht auf ein faires Verfahren und führt zur Unverwertbarkeit. Das steht m.E. auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG (Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18), wonach es für die Frage der Erforderlichkeit der Daten entscheidend auf die Sichtweise des Betroffenen und der Verteidigung ankommt, nicht auf diejenige der Bußgeldbehörde oder des Gerichts.

Das letzte Wort in dieser Frage ist aber noch nicht gesprochen. Denn es steht noch immer die Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvR 1167/20 aus, das auch einen „Rohmessdatenfall“ zum Gegenstand hat. Es bleibt also spannend.

Im Übrigen: Der Volltext der Entscheidung ist auch deshalb lesenswert, weil der VerfGH Stellung nimmt zur der Frage, welche Rechtsmittel der Betroffene ggf. im vorbereitenden Verfahren erheben muss. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) gegen die Nichtgewährung der Einsicht in die Rohmessdaten darf auf keinen Fall versäumt werden.

Fahrerlaubnis II: Verzicht nach unerlaubtem Entfernen, oder: Einstelling des Verfahrens

Bild von Andreas Breitling auf Pixabay

Und als zweite Entscheidung stelle ich dann den AG Dortmund, Beschl. v. 01.08.2022 – 729 Cs-266 Js 575/22-42/22 – vor. Das AG hat mit dem Beschluss ein Verfahren wegen unerlaubtem Entfernen (§ 142 StGB) eingestellt:

„Das Verfahren konnte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt werden, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht. Die 92 Jahre alte und verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte hat im Rah-men des ihr zur Last gelegten Unfallgeschehens lediglich einen Sachschaden von etwa 2000 Euro verursacht und hiernach den Unfallort unerlaubt verlassen. Sie hat – bestätigt durch die Stadt Dortmund – auf Anregung des Gerichtes nach Einspruchseinlegung gegen den ergangenen Strafbefehl auf ihre Fahrerlaubnis wirksam verzichtet. Einer weiteren Strafverfolgung bedarf es somit nicht.“

Berichterstattung der StA über Anklageerhebung, oder: Richtiger Zeitpunkt und Wiederholungsgefahr

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Die zweite Entscheidung, die ich heute vorstelle, das VG Saarland, Urt. v. 12.05.2022 – 1 K 966/20 – hat nichts mit Verkehrsrecht zu tun. Vielmehr handelt es sich um eine Entscheidung im Nachgang zu einem Strafverfahren. Es geht nämlich um den Zeitpunkt von staatsanwaltlichen Pressemitteilungen, hier zu einer Anklageschrift, und zur Frage der Wiederholungsgefahr.

Gegenstand des Klageverfahrens ist die Beantwortung einer Presseanfrage durch eine Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einem gegen den Kläger geführten Strafverfahren. Am 06.12.2019 erhob die Staatsanwaltschaft u. a. gegen den Kläger Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts A-Stadt wegen gemeinschaftlicher wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit besonders schwerer Bestechung (Az. 8 KLs 5 Js 135/14 (29/19)). Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft.

Am 04.12.2019 war dem Verteidiger/Klägervertreter umfassend (elektronisch) Einsicht in die mehrere tausend Blatt umfassenden Strafakten gewährt worden. Mit E-Mail vom 09.12.2019, einem Montag, um 12.28 Uhr fragte ein Journalist des Saarländischen Rundfunks beim  Pressedezernenten der Staatsanwaltschaft nach dem aktuellen Sachstand des gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens, so insbesondere, ob Anklage erhoben wurde, welche konkreten Vorwürfe gemacht werden und ob zwischenzeitlich eine Schadenssumme ermittelt werden konnte.

Mit E-Mail vom 09.12.2019 um 14.16 Uhr informierte der Pressedezernent die Verteidiger des Klägers – u. a. den hiesigen Klägervertreter – wie folgt:

„[…] aufgrund einer vorliegenden Presseanfrage darf ich Sie gemäß Nr. 23 RiStBV darüber unterrichten, dass in der Sache 05 Js 135/14 – wie aus der Anlage ersichtlich – gegen Ihre Mandanten Anklage zum Landgericht A-Stadt erhoben wurde. Ich beabsichtige die vorliegende Presseanfrage in Kürze zu beantworten.“

Der E-Mail angefügt war die 51-seitige Anklageschrift als PDF, die dem Kläger oder seiner Verteidigung bis dato noch nicht zugegangen war.

Mit E-Mail vom 09.12.2019 um 14.30 Uhr erklärte der vormalige Mitverteidiger des Klägers – dessen zweiter Sohn am Abend des 08.12.2019 geboren worden war und der sich am Nachmittag des 09.12.2019 im Stationszimmer seiner Ehefrau im Krankenhaus aufhielt – gegenüber dem Pressedezernenten, dem die vorgenannten Umstände nicht bekannt waren, dass er beabsichtige, im Laufe des Tages Stellung zu nehmen, und beantragte, bis dahin zuzuwarten.

Mit E-Mail vom 09.12.2019 um 15.04 Uhr antwortete der Pressedezernent dem vormaligen Mitverteidiger, dass er die Presseanfrage um 15.30 Uhr beantworten werde. Mit E-Mail vom 09.12.2019 um 15.45 Uhr antwortete der Pressedezernent dem Journalisten des Saarländischen Rundfunks u. a. wie folgt:

„[…] Mit Anklage vom 06.12.2019 wurden der 67-jährige deutsch-französische Staatsangehörige S., der 61-jährige französische Staatsangehörige L. sowie der 68-jährige deutsche Staatsangehörige H. wegen gemeinschaftlichen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit besonders schwerer Bestechung (S.) bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (L. und H.) zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts A-Stadt angeklagt. […]“

Am 09.12.2019 um 19.34 Uhr teilte der Verteidiger dem Pressedezernenten per E-Mail Folgendes mit:

„[…] haben Sie verbindlichen Dank für die Mitteilung. Umgekehrt bin ich Ihnen dankbar für die Information, welche Presseanfrage auf welcher Grundlage Ihnen vorliegt. Meine Pflicht tue ich, darauf hinzuweisen, dass aus sicher gut nachvollziehbaren Gründen unser Mandant an einer identifizierenden Berichterstattung nicht interessiert ist […].“

Am 09.12.2019 um 19.54 Uhr war ein entsprechender Bericht auf der Homepage der „Saarbrücker Zeitung“ online. Um 20.00 Uhr antwortete der Pressedezernent dem Klägervertreter per E-Mail: „[…] ich bedaure Ihnen mitteilen zu müssen, dass eine Übersendung der Presseanfrage nicht der geübten Praxis der Staatsanwaltschaft A-Stadt entspricht. Die Beauskunftung erfolgte auf Grundlage des saarländischen Mediengesetzes. Gleichwohl kann ich Ihnen versichern, dass hiesige Behörde stets darauf achtet, eine angemessene Anonymisierung zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte vorzunehmen.“

Der Kläger/Angeklagte hat in Bezug auf die vorgenannte Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Feststellungsklage erhoben. Die hatte keinen Erfolg:

„Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist bereits unzulässig.

Sie ist zwar als Feststellungsklage statthaft i. S. d. § 43 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO, dem Kläger fehlt jedoch das erforderliche (allgemeine) Rechtsschutzbedürfnis. Er möchte – wie sich insbesondere aus seinem Antrag unzweifelhaft ergibt – festgestellt wissen, dass die Staatsanwaltschaft nicht berechtigt war, die benannte Presseerklärung vom 09.12.2019 zum streitgegenständlichen Zeitpunkt abzugeben. Das diesbezügliche Rechtsschutzbedürfnis ist jedoch entfallen, nachdem der Beklagte dem Begehren des Klägers insofern Rechnung getragen hat, als dass er jedenfalls mit Schriftsatz vom 03.05.2022 ausdrücklich zugestanden hat, „dass die Frist zwischen der Bekanntgabe der beabsichtigten proaktiven Presseerklärung an den Klägervertreter und deren anschließende Veröffentlichung, auch im Hinblick auf die Komplexität des Sachverhalts und den Inhalt und Umfang der Anklageschrift, zu knapp bemessen“ war. Nachdem der Beklagte damit selbst – und vom Klägervertreter mit Schriftsatz vom 06.05.2022 noch einmal ausdrücklich begrüßend – eingeräumt hat, dass die zeitliche Ausgestaltung der streitgegenständlichen Pressearbeit der Staatsanwalt rechtswidrig war, besteht für eine entsprechende gerichtliche Entscheidung kein Bedürfnis. Durch eine solche könnte die Rechtsstellung des Klägers nicht (mehr) verbessert werden (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2021, 2 A 178/21, juris Rn. 39).

2. Darüber hinaus verfügt der Kläger auch nicht über das von § 43 Abs. 1 Halbsatz 2 VwGO vorausgesetzte berechtigte Interesse an einer baldigen Feststellung.

Für Rechtsverhältnisse, die sich – wie das vorliegend zu prüfende – auf einen vergangenen Zeitpunkt beziehen, bestimmt sich dieses berechtigte Feststellungsinteresse anhand der zur Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entwickelten Fallgruppen (BeckOK VwGO/Möstl, 59. Ed. (Stand: 01.10.2021), VwGO § 43 Rn. 25). Danach können insbesondere eine Wiederholungsgefahr, ein tiefgreifender Grundrechtseingriff, ein Rehabilitationsinteresse und eine Präjudizwirkung für Staatshaftungsprozesse ein solches Interesse begründen (VG Regensburg, Urteil vom 23.07.2019, RO 4 K 17.1570, juris Rn. 27). Die gerichtliche Entscheidung muss dabei geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern; als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Übrigen (noch) vorliegen (siehe BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, 8 C 14/12, juris Rn. 20, und Urteil vom 20.06.2013, 8 C 39/12, juris Rn. 19, zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Vorliegend lässt sich für den benannten Zeitpunkt jedoch mit keiner der benannten und fallbezogen allein in Betracht kommenden Fallgruppen ein berechtigtes Feststellungsinteresse begründen.

a) Der Kläger hat zunächst nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass er aufgrund bestehender Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Wiederholungsgefahr setzt die konkrete Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen eine vergleichbare Verwaltungsmaßnahme getroffen wird (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, 8 C 14/12, juris Rn. 21, und Urteil vom 20.06.2013, 8 C 39/12, juris Rn. 19 f.). Eine solche ist vorliegend nicht anzunehmen.

Zwar ist das der streitgegenständlichen Presseerklärung vom 09.12.2019 zugrundeliegende Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, auch führt die Staatsanwaltschaft noch weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und ist damit weiterhin potentiellen Presseanfragen ausgesetzt. Dennoch geht das Gericht nicht von einer konkreten Gefahr einer Wiederholung der beanstandeten Pressearbeit aus. Denn der Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, die Staatsanwaltschaft habe den vorliegenden Fall zum Anlass genommen, ihre zuvor geübte Praxis zu ändern. Bereits seit etwa März 2020 würden Presseinformationen im Zusammenhang mit der Erhebung von Anklagen – sei es in Form der Beantwortung von Presseanfragen, sei es in Form proaktiver Presseerklärungen – frühestens vorgenommen, nachdem diese dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger – anders als im vorliegenden Fall – seit mindestens einem Werktag vorliegen. Hierüber werde der Verteidiger in Fällen, in denen die Übermittlung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft vor der gerichtlich angeordneten Zustellung erfolgt, mit dieser Übermittlung hingewiesen, so dass er in der Lage sei, Umstände geltend zu machen, die ein längeres Zuwarten erforderlich erscheinen lassen könnten. Diese geänderten Vorgaben stehen im Einklang mit Nr. 23 RiStBV i. V. m. § 5 SMG und sind nicht zu beanstanden – was auch der Kläger nicht in Abrede stellt.

Es bestehen des Weiteren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft sich nicht an diese geänderten Vorgaben halten würde. Soweit der Kläger anführt, die Staatsanwaltschaft (oder Polizei) habe auch in anderen Strafverfahren und auch in einem früheren Stadium des der streitgegenständlichen Presseerklärung zugrundeliegenden, gegen ihn geführten Verfahrens gegen presserechtliche Vorgaben verstoßen, so betreffen diese Vorwürfe – unabhängig davon, ob sie zutreffen oder nicht – entweder nicht gänzlich den Kläger, stehen nicht im Zusammenhang mit einer Anklageerhebung oder liegen bereits länger als März 2020 zurück. Entgegen der Ansicht des Klägers lassen diese – von ihm angeführten – Einzelfälle jedenfalls nicht darauf schließen, die Staatsanwaltschaft würde (in vergleichbaren Fällen) presserechtliche Vorschriften grundsätzlich nicht hinreichend beachten, so dass auch hinsichtlich des Klägers eine Wiederholung der beanstandeten Pressearbeit konkret drohen würde. Soweit der Kläger im Übrigen behauptet, es ergäben sich – auch im Zusammenhang mit einem nichtöffentlichen Haftprüfungstermin des Klägers im Juli 2020 – Anhaltspunkte dafür, dass Informationen durch die Staatsanwaltschaft unzulässigerweise an die Presse „durchgestochen“ worden seien, so sind diese diesseits nicht ersichtlich. Die im durch den Kläger benannten Artikel der „Saarbrücker Zeitung“ über den Hauptverhandlungstermin vom 09.10.2020 zitierten Äußerungen der Staatsanwaltschaft gehen offensichtlich nicht auf eine entsprechende Presseauskunft zurück, sondern beruhen auf einer Schilderung der öffentlichen Hauptverhandlung. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem durch den Kläger vorgetragenen Umstand, dass der Generalbundesanwalt die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft noch im Rahmen des Revisionsverfahrens verteidigt haben soll. Denn dessen Einschätzung ist für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne Belang.

b) Der Kläger hat durch die streitgegenständliche Pressearbeit der Staatsanwaltschaft auch keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff i. S. d. § 432 Halbsatz 2 VwGO erlitten. In Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe gebietet es das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Ursprünglich wurde diese Fallgruppe zwar entwickelt, um Grundrechtseingriffe durch Anordnungen zu erfassen, die unter Richtervorbehalt stehen – worauf der Beklagte zu Recht hinweist -, sie ist aber nicht hierauf beschränkt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.12.1998, 1 BvR 831/89, juris Rn. 25, und Beschluss vom 30.04.1997, 2 BvR 817/90 u. a., juris Rn. 49 ff.).

Hinsichtlich des Klägers ist eine solche Situation dennoch nicht gegeben. Zwar mag er durch das staatsanwaltschaftliche Vorgehen im Zusammenhang mit der Presseerklärung vom 09.12.2019 in seinen Grundrechten – namentlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und in seinem Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 1 Abs. 1 GG – betroffen worden sein. Die vom Kläger erlittene Beeinträchtigung ist aber nicht derart schwerwiegend, dass eine Klärung der Rechtslage auch noch nach Ende der unmittelbaren Belastung durch das hoheitliche Vorgehen – hier das Informationshandeln der Staatsanwaltschaft – erforderlich wäre……“

StPO III: Fahren ohne Fahrerlaubnis wegen Fahrverbot, oder: Unverhältnismäßige Beschlagnahme des Pkw

Bild von Pexels auf Pixabay

Und dann zum Tagesschluss noch der LG Dresden, Beschl. v. 11.07.2022 – 15 Qs 32/22 – zur Aufhebung der Beschlagnahme eines Pkw wegen Unverhältnismäßigkeit.

Das AG hat im Verfahren wegen des Verdachts des vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots einen BMW 735i. Der Beschuldigte soll am 20.02.2022 gegen 22:48 Uhr mit dem beschlagnahmten PKW gefahren sein, obwohl gegen ihn ein Fahrverbot bestand, das noch bis zum 21.03.2022 wirksam gewesen sein soll. Dagegen die Beschwerde, die der Beschuldigte u.a. damit begründet hat, dass er nicht Eigentümer des beschlagnahmten PKW sei, sondern seine Mutter pp. Mit einer Einziehung des beschlagnahmten PKW sei auch im Falle einer Verurteilung nicht zu rechnen, da sie nicht verhältnismäßig sei.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg:

„Der Beschuldigte ist nach Lage der Akten des ihm zur Last gelegten Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäߧ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG derzeit hinreichend verdächtig. Dabei kann die Kammer offenlassen, ob der beschlagnahmte PKW tauglicher Gegenstand einer Einziehung wäre, weil die Beschlagnahme jedenfalls zwischenzeitlich nicht mehr verhältnismäßig ist.

Denn unverhältnismäßig kann die Einziehung sein, wenn der Unrechtsgehalt der Tat und die Täterschuld so gering sind, dass demgegenüber der Entzug des Eigentums eine unangemessene Härte und damit ein inadäquates Übel bedeuten würde (statt aller OLG Nürnberg NJW 2006, 3448, 3449), wobei sich jede formale Betrachtung verbietet.

Zumindest ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 07.06.2022 ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft. Nach dem Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 07.06.2022 ist der Beschwerdeführer bisher moderat verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Einschließlich der Geschwindigkeitsübertretung, die zum hier betroffenen Fahrverbot führte, sind vier Eintragungen ersichtlich, wobei die übrigen drei Eintragungen in der Geldbuße 100 Euro jeweils nicht überstiegen und keine Geschwindigkeitsübertretung betrafen. Zu berück-sichtigen ist weiter, wie die Verteidigung zutreffend ausführt, dass es sich lediglich um die An-ordnung eines Fahrverbotes gehandelt hat. Insoweit dürfte in derartigen Konstellationen die Abwägung derzeit eher zu Gunsten des bisher noch nicht in Erscheinung getretenen Beschwerdeführers ausfallen.

Auch andere Gründe rechtfertigen die Beschlagnahme nicht. Das Fahrzeug wurde nämlich nach Lage der Akten nicht unmittelbar bei der sich anschließenden Widerstandshandlung, beispielsweise als gefährliches Werkzeug eingesetzt.

Die in den Mitteilungen, E-Mails und Beschwerden an die Polizei getätigten und in Wortwahl und Sprachgebrauch eher eigenwilligen Äußerungen und Vorwürfe des Beschwerdeführers dienen dagegen seiner eigenen Rechtsdurchsetzung und auch seiner Verteidigung im vorliegenden Verfahren. Es handelt sich im Wesentlichen um rechtliche Bewertungen der Ereignisse seitens des Beschwerdeführers aus seiner Sicht. Aus deren sehr wahrscheinlich fehlenden Schlüssigkeit oder Überzeugungskraft kann nach Auffassung der Kammer zumindest nicht auf die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.“