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Urteilsgründe III: Strafaussetzung zur Bewährung, oder: Massiv und vielfach vorbestrafter Angeklagter

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Und als dritte Entscheidung zur Thematik „Urteilsgründe“ dann noch einmal das BayObLG, und zwar mit dem BayObLG, Beschl. v. 24.09.2021 – 202 StRR 98/21 – zu den Urteilsanforderungen zur Bewährungsaussetzung bei einem vielfach und massiv vorbestraften Angeklagten.

Das LG hatt (noch einmal) zur Bewährung ausgesetzt. Dem BayObLG reichen die Urteilsgründe insoweit nicht:

„Dagegen sind die Erwägungen, mit denen die Berufungskammer die Strafaussetzung zur Bewährung begründet hat, rechtsfehlerhaft.

a) Wie die Strafzumessung ist zwar auch die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ihm steht bei der Beantwortung der Frage, ob die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB), ein weiter Bewertungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat. Das Revisionsgericht kann die Einschätzung des Tatrichters grundsätzlich nur auf Ermessensfehler und Rechtsirrtümer überprüfen (vgl. nur BGH, Urt. v. 22.07.2010 – 5 StR 204/10 = NStZ-RR 2010, 306; OLG Bamberg, Urt. v. 23.08.2016 – 3 OLG 8 Ss 58/16, bei juris – jew. m.w.N.). Selbst wenn das Revisionsgericht die Prognoseentscheidung des Tatgerichts für fragwürdig und die Auffassung der Anklagebehörde für überzeugender hält, hat es deshalb die subjektive Wertung der Strafkammer, soweit sie vertretbar ist und deshalb neben anderen abweichenden Meinungen als gleich richtig zu bestehen vermag, auch dann zu respektieren, wenn eine zum gegenteiligen Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre. Die Entscheidung des Tatrichters, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen, ist mithin vom Revisionsgericht, sofern keine Rechtsfehler vorliegen, bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen, weil allein der Tatrichter sich aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung und der Würdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten eine Überzeugung davon verschaffen kann, ob zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte in Zukunft auch ohne Strafverbüßung straffrei führen wird (stRspr., vgl. nur OLG Bamberg a.a.O.; BayObLG, Urt. v. 15.07.2004 – 5St RR 182/04 = NStZ-RR 2004, 336; Fischer StGB 68. Aufl. § 56 Rn. 11 m.w.N.).

b) Ein sachlich-rechtlicher Mangel liegt allerdings dann vor, wenn der Bewährungsentscheidung ein im Gesetz nicht vorgesehener Maßstab zugrunde gelegt wird, die Anforderungen an eine günstige Täterprognose nach § 56 Abs. 1 StGB verkannt oder sich die Würdigung des Tatgerichts deshalb als unvollständig und damit als rechtsfehlerhaft erweist, weil sie nicht alle für die Prognoseentscheidung bedeutsamen Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen hat oder die Begründung der Strafaussetzung nicht nachprüfbar dargestellt ist.

c) Die Darlegungen des Landgerichts für seine Erwartung, der Angeklagte werde sich schon allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB), halten angesichts dieses Maßstabs einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

aa) Für eine günstige Legalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB kommt es auf die im Zeitpunkt der tatrichterlichen Verhandlung zu bejahende Erwartung künftiger straffreier Lebensführung an, wobei für diese Erwartung eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit sprechen muss. Hierzu hat der Tatrichter eine erschöpfende individuelle Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, die Rückschlüsse auf das künftige Verhalten des Täters zulassen. Bei einem Angeklagten, der trotz bewilligter Strafaussetzung zur Bewährung erneut straffällig geworden ist, kann vor allem dann, wenn er zeitnah nach solchen Entscheidungen und während offener Bewährung weitere Straftaten begeht, in der Regel nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass er sich anders als in der Vergangenheit verhalten wird (vgl. BGH, Urt. v. 17.05.1988 – 1 StR 138/88 = StV 1989, 15 = NStE Nr 22 zu § 56 StGB = BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 9; OLG Bamberg a.a.O.). Die Begehung von Straftaten während einer Bewährungszeit belegt vielmehr, dass die frühere Prognose falsch war, weshalb eine erneute günstige Prognose nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Gesichtspunkte infrage kommen kann (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 6. Aufl. Rn. 212). Eine derartige Konstellation liegt hier vor, nachdem der Angeklagte in der Vergangenheit Bewährungszeiten nicht durchgestanden hat. Noch mehr gilt diese Einschätzung dann, wenn der Angeklagte – wie hier – mehrjährigen Freiheitsentzug erlitten hat und gleichwohl wieder straffällig wurde. Gegen den Angeklagten wurden bislang wegen schwerwiegender Straftaten 2 Jahre Jugendstrafe sowie insgesamt 3 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafen vollstreckt. Zwar ist in solchen Fällen eine erneute Bewährung nicht von vornherein ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 22.07.2010 – 5 StR 204/10 = NStZ-RR 2010, 306; 10.11.2004 – 1 StR 339/04 = NStZ-RR 2005, 38; Beschl. vom 04.01.1991 – 5 StR 573/90 = BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 15; OLG Bamberg a.a.O.). Indes muss es sich bei den Umständen, die der Tatrichter zum Beleg seiner Erwartung einer straffreien Lebensführung des Angeklagten in Zukunft heranzieht, um solche handeln, die zeitlich der Tatbegehung nachfolgten. Lagen die Gesichtspunkte, die bei isolierter Betrachtung für eine günstige Legalprognose sprechen können, dagegen schon im Zeitpunkt der Verwirklichung der abzuurteilenden Taten vor, sind diese grundsätzlich nicht geeignet, die durch das frühere Bewährungsversagen und die Begehung der neuen Taten trotz langjährigen Strafvollzugs indizierte negative Kriminalprognose zu entkräften (OLG Bamberg a.a.O. mit zust. Anm. Peglau, jurisPR-StrafR 1/2017 Anm. 3). Zudem muss bei massiv vorbestraften Tätern, die sich – wie der Angeklagte – viele Jahre im Strafvollzug befunden haben, den neuen Gesichtspunkten besonderes Gewicht zukommen, um trotz dieser für die Prognose äußerst negativen Indizien die Erwartung künftiger Straffreiheit begründen zu können.

bb) Derartige nachträgliche Umstände, die trotz langjährigen Strafvollzugs und der Tatsache, dass der Angeklagte erneut vielfach und wegen einschlägiger Delikte trotz bestehender Führungsaufsicht rückfällig wurde, gleichwohl die Erwartung rechtfertigen könnten, dass er sich nunmehr die jetzige Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten begehen wird, zeigt das angefochtene Urteil indes nicht in rechtsfehlerfreier Weise auf.

(1) Soweit das Landgericht die Strafaussetzung zur Bewährung auf die „neue Arbeitsstelle“ stützt, die der Angeklagte als Gebäudereiniger innehat, stellt dies bereits keinen neuen Umstand im genannten Sinne dar. Denn ausweislich der Urteilsfeststellungen befand er sich nach der letzten Haftentlassung, die im April 2015 erfolgte, bis zum Herbst 2019, also auch zu den Zeitpunkten der Verwirklichung der zahlreichen Taten, die Gegenstand der Verurteilung sowie Grundlage der einbezogenen Strafen sind, ebenfalls in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis als Gebäudereiniger. Das Arbeitsverhältnis stellt damit keinen neuen Aspekt dar, der die Einschätzung zuließe, dass der Angeklagte sich hierdurch künftig von der Begehung neuer Straftaten abhalten ließe.

(2) Der Hinweis der Berufungskammer auf die nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten erfolgreich absolvierte „Suchttherapie“ könnte war durchaus ein nachträglich eingetretener Gesichtspunkt sein, der möglicherweise Rückschlüsse auf eine positive Legalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB zulässt. Indes sind die diesbezüglichen Feststellungen im Berufungsurteil unzulänglich. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich zwar noch hinreichend schlussfolgern, dass es sich um eine Drogenentzugstherapie handelte. Allerdings sind sowohl die Feststellungen als auch die diesbezügliche Beweiswürdigung zum Erfolg der Therapie unzulänglich. Das Berufungsurteil beschränkt sich auf die knappe Darlegung, die Therapie sei „regulär abgeschlossen“ und der Angeklagte lebe „seit gut einem Jahr drogenfrei“. Insoweit hätte sich geradezu aufgedrängt, nähere Feststellungen zur Entlassungssituation zu treffen, was etwa durch Beiziehung etwaiger Berichte der Therapieeinrichtung oder Vernehmung von Therapeuten ohne weiteres möglich gewesen wäre. Zudem bleibt im Dunkeln, aufgrund welcher Beweismittel sich die Berufungskammer davon überzeugt hat, dass der Angeklagte keine Betäubungsmittel mehr konsumiert. Überdies hat das Landgericht einen Kausalzusammenhang zwischen der früheren Drogenabhängigkeit und seiner bisherigen Delinquenz nicht in hinreichendem Maße herausgearbeitet. Sollten die in der Vergangenheit vom Angeklagten verwirklichten Straftaten zumindest teilweise in keinem Zusammenhang mit der von der Berufungskammer angenommenen Sucht gestanden haben, so müsste der Frage nachgegangen werden, inwiefern selbst eine erfolgreich absolvierte Drogenentzugstherapie überhaupt geeignet wäre, den Angeklagten von Straftaten künftig abzuhalten.“

Urteilsgründe II: Vorsätzliche Abstandsunterschreitung, oder: Das Ausmaß des Verstoßes reicht nicht

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Als zweite Entscheidung dann ein Beschluss aus dem Bußgeldverfahren, und zwar der OLG Koblenz, Beschl. v. 15.11.2021 – 3 OWi 32 SsBs 239/21. Das AG hat den Betroffenen vorsätzlicher Abstandsunterschreitung verurteilt. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die Erfolg hat. Dem OLG reichen die Feststellungen des AG für den Vorsatz nicht:

„Dem werden die Ausführungen zu der Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung im vorliegenden Fall nicht gerecht. Selbst bei gravierender Unterschreitung des Sicherheitsabstandes kann – anders als etwa bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb allgemein geltender Geschwindigkeitsbegrenzungen – nicht allein aus dem Ausmaß des Verstoßes auf Vorsatz geschlossen werden. Es sind vielmehr regelmäßig ergänzende Feststellungen zur Fahrweise des vorausfahrenden Fahrzeugs erforderlich, die ihrerseits zur Verringerung des Abstandes beigetragen haben könnten (abruptes Gaswegnehmen, Bremsen, plötzliches Ausscheren vor dem Betroffenen). Denkbar wäre auch, dass der Betroffene nur ganz kurz so dicht aufgefahren ist, weil er aufgrund der konkreten Verkehrssituation davon ausgehen durfte, der Vordermann werde. dem Rechtsfahrgebot folgend, die Überholspur unverzüglich freigeben (vgl. OLG Koblenz, Beschl. 1 Ss 293/00 v. 12.02.2000 – beck-online).

Umstände, aufgrund derer der Tatrichter im konkreten Fall auf mindestens Eventualvorsatz bei Begehung der Abstandsunterschreitung schließen kann, sind etwa die Länge der gefahrenen Strecke, das Maß der Fahrpraxis aufgrund der gefahrenen Jahreskilometer und die Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis (vgl. OLG Hamm, Beschl. 3 Ss OW 351/04 v. 22.07.2004 – juris).

In den Urteilsgründen heißt es hierzu in den Feststellungen, dass sich der gemessene Ab-stand, der bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 126 km/h nur 17 Meter und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes betrug, im Bereich der Messstrecke zwischen 300 und 50 Meter vor dem Messpunkt nicht vergrößert habe. An anderer Stelle wird hierzu ergänzend ausgeführt, dass sich dieser Abstand trotz der Möglichkeit, die eigene Geschwindigkeit zu verringern und damit den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu vergrößern, „über die gesamte Distanz von über 300 Metern nicht geändert“ habe. Hieraus ergebe sich eine vorsätzliche Begehungsweise, die noch dazu indiziert sei durch die „starke Unterschreitung des Mindestabstands. der [sic] einem nicht vollkommen ungeübten Pkw-Fahrer sofort klar sein muss, dass es sich bei der Betroffenen um einen vollkommen ungeübten Pkw-Fahrer handelt, ist nicht vorgetragen und ob des Lebensalters auch nicht offensichtlich oder sonst irgendwie sich aufdrängend“.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich zunächst ein Widerspruch dahingehend, dass die Länge der Abstandsunterschreitung einmal auf einer Strecke von 250 Metern und einmal auf einer solchen von 300 Metern beschrieben wird. Angaben zur zeitlichen Dauer der Abstands-unterschreitung finden sich in den Urteilsgründen ebenso wenig wie eine Beschreibung des Fahrverhaltens der beteiligten Fahrzeuge. Es wird lediglich an anderer Stelle angegeben, dass es in der Akte eine Übersichtsaufnahme und eine Ausschnittsvergrößerung gebe, bei denen sich der Zeitindex um lediglich zwei Hundertstel unterscheide. Diese Erkenntnis zieht das Amtsgericht offensichtlich aus in der Akte befindlichen Lichtbildern, bezieht es sich doch bezüglich der Abschnittsvergrößerung auf Seite 9 der Bußgeldakte. Selbst wenn man diese Ausführungen bezüglich dieser Aufnahme als einen ausreichenden Verweis nach § 71 OWiG iVm. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO gelten lassen würde, ist jedoch zu beachten, dass ein solcher Verweis nur auf die Abbildung selbst, nicht aber auf die Informationen im eingeblendeten Messprotokoll möglich ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. 4 Rbs 324/15 v. 21.01.2016 – NZV 2016, 241). Der Zeitstempel ist somit von einem etwaigen Verweis nicht umfasst. Welche Zeitangaben tatsächlich auf den Aufnahmen zu lesen sind, lässt sich den Urteilsgründen jedoch nicht entnehmen und ist dem Senat auch auf anderem Weg nicht zugänglich. Ebenso lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, woher das Amtsgericht Erkenntnisse über die Länge der Messstrecke, die Länge der Abstandsunterschreitung und die Fahrpraxis der Betroffenen gewonnen hat. Der pauschale Verweis auf die „in der Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme sowie urkundliche Verwertung zum Gegenstand der [sic] gemachten Beweismittel“ ermöglicht dem Rechtsbeschwerdegericht keine ausreichende Überprüfungsmöglichkeit. Insbesondere wird hiervon auch nicht die auf einem Datenträger gespeicherte Videoaufzeichnung der Abstandsmessung erfasst.

Eine Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG auf die in digitaler Form gespeicherten Videosequenzen ist den Urteilsgründen nämlich nicht zu entnehmen und auch rechtlich nicht möglich. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO setzt voraus, dass die in Rede stehende Abbildung in dem Sinne selbst Aktenbestandteil geworden ist, dass sie unmittelbar wahrgenommen werden kann. Dies ist bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddateien nicht der Fall. Zu ihrer Wahrnehmung bedarf es des Speichermediums und weiterer technischer Hilfsmittel. die das Abspielen ermöglichen (Senat, Beschl. 3 OWi 6 SsBs 308/19 v. 11.12.2019; BGH. Urt. 2 StR 332/11 v. 02.11.2011 – juris; Mey-er-Goßner/Schmitt. StPO, 63. Aufl. § 267 StPO Rn. 9).

Eine Beschreibung der in digitaler Form gespeicherten Videosequenzen, auf deren Grundlage es dem Senat in gleicher Weise wie bei Betrachtung eines Fotos möglich wäre, zu prüfen, ob diese eine vorsätzliche Tatbegehung belegen könnten, enthalten die Urteilsgründe ebenfalls nicht.“

Urteilgründe I: Bestellung von BtM im Darknet, oder: Anforderungen an die Beweiswürdigung

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Heute dann ein StPO-Tag mit der „Unterthematik“ „Anforderungen an die Urteilsgründe“.

Und ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 24.09.2021 – 202 StRR 100/21 – zu den Urteilsanforderungen an die Beweiswürdigung bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aufgrund einer Bestellung im Darknet.

Das LG hat den Angeklagten frei gesprochen, und dazu im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

„Der Angeklagte bewohnt gemeinsam mit seinem Vater eine Wohnung in der K.-Straße 3b in C. Die Wohnung befindet sich in einem Gebäudekomplex, der teilweise auch von einem Autohaus genutzt wird. Der Eingang zur Wohnung befindet sich auf der – von der Straßenseite abgewandten – Rückseite des Anwesens. Der zur Wohnung gehörende Briefkasten befindet sich nicht im Eingangsbereich zur Wohnung, sondern auf der der Straßenseite zugewandten Gebäudeseite. Der Zeuge H. betrieb im Darknet über eine Plattform unter den Namen ‚TS‘ und ‚E-Doc‘ einen umfangreichen Handel mit Betäubungsmitteln. Die Bestellungen liefen ohne persönlichen Kontakt ausschließlich über das Internet ab. In einer bei dem Zeugen H. aufgefundenen ‚Bestellliste‘ wurden der Name und die Anschrift des Angeklagten mit einem Vermerk, der auf eine Bestellung von 100 Gramm Haschisch der Sorte ‚VL‘ schließen lässt, aufgefunden. Zudem wurde von einem Gehilfen des Zeugen H. am 09.08.2018 ein Einwurfeinschreiben mit der Nummer RR876273981DE aufgegeben und am 10.08.2018 an eine nicht mehr feststellbare Ad-resse zugestellt. Auf dem Einlieferungsbeleg vom 09.08.2018 war zu dieser Sendungs-nummer handschriftlich der Nachname Angeklagten als Adressat vermerkt.“

Die Berufungskammer hatte „sich bei der gegebenen Beweislage nicht die Überzeugung verschaffen können, dass die Bestellung tatsächlich durch den Angeklagten erfolgt war, weil außer dem Umstand, dass der Name und die Adresse des Angeklagten bei der Bestellung angegeben worden waren, keine weiteren Anhaltspunkte dafür festgestellt werden konnten, dass die Bestellung durch den Angeklagten selbst erfolgte. Ebenso wenig wurde nach Auffassung der Berufungskammer nachgewiesen, dass die auf dem Einlieferungsbeleg mit dem Namen des Angeklagten versehene Sendung tatsächlich an diesen adressiert war und diesem auch zuging. Die von der Verteidigung vorgebrachte Möglichkeit, dass die Bestellung durch eine unbekannte dritte Person unter dem Namen des Angeklagten erfolgt sei und die Sendung von dieser aus dem Briefkasten entwendet worden sein konnte, könne nicht ausgeschlossen wer-den.

Das gefällt dem BayObLG so nicht. Es hat aufgehoben:

„Gemessen daran begegnet die Beweiswürdigung des Landgerichts trotz des beschränkten Prüfungsmaßstabs durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Berufungskammer hat über-spannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt und dabei eine Konstellation in ihre Überlegungen aufgenommen, für die es nicht nur keine Anhaltspunkte gibt, sondern die überdies bei näherer Betrachtung lebensfern ist.

a) Den Gründen des Berufungsurteils kann entnommen werden, dass nach Überzeugung der Berufungskammer unter dem Namen und der Anschrift des Angeklagten im Darknet beim Zeugen H. 100 g Haschisch bestellt wurden und das Betäubungsmittel nach Eingang des Kaufpreises von ca. 300 Euro mittels Bitcoin per Einwurfeinschreiben auch tatsächlich versandt wurde. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils wurde die Sendung am 10.08.2019 auch zugestellt, wobei jedoch die Zustelladresse nicht ermittelt werden konnte. Unter Berücksichtigung dieser Beweisergebnisse und des Umstands, dass zusätzlich ein Einlieferungsbeleg, auf dem, wenn auch nur handschriftlich, der Familienname des Angeklagten vermerkt war, ergibt sich eine nahezu erdrückende Beweislage zulasten des Angeklagten, die durch Feststellungen der Berufungskammer, wonach der Angeklagte im August 2018 und Spätsommer 2019 „Kontakt mit Betäubungsmitteln“ gehabt habe, noch abgerundet wird.

b) Die Strafkammer hat trotz dieser starken Indizienlage Zweifel an der Täterschaft des Ange-klagten nicht zu überwinden vermocht, wobei diese auf nicht tragfähigen Überlegungen basieren.

aa) Dass sich die Berufungskammer nicht davon zu überzeugen vermochte, dass die nach den Urteilsfeststellungen tatsächlich zugestellte Sendung an die Adresse des Angeklagten geliefert wurde, weil auf dem Einlieferungsschein nur dessen Familienname handschriftlich vermerkt wurde, lässt bereits besorgen, dass die Strafkammer überspannte Anforderungen im Sinne einer absoluten Gewissheit zugrunde gelegt hat. Denn es bestehen bei der gebotenen, vom Tatrichter aber nicht hinreichend vorgenommenen Gesamtschau nicht die geringsten Anhalts-punkte dafür, dass die Lieferung an eine andere Adresse als diejenige, die auf den im Computer des Lieferanten gespeicherten Bestelllisten auftauchte, geliefert worden wäre. Der Umstand, dass auf dem Einlieferungsschein der Familienname des Angeklagten handschriftlich vermerkt wurde, stellt – entgegen der Annahme der Berufungskammer – bei der erforderlichen Gesamtwürdigung ein zusätzliches gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Auslieferung an den Angeklagten und zwar an dessen Adresse, die bei der Bestellung angegeben worden war, übersandt wurde.

bb) Aber auch dafür, dass ein Dritter unter dem Namen des Angeklagten und unter Angabe von dessen Adresse die Bestellung vorgenommen hätte, ergeben sich nach den Beweisergebnissen nicht nur keine Anhaltspunkte. Vielmehr erscheint eine derartige Erwägung gleich-sam völlig aus der Luft gegriffen, sodass sie einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung nicht zugrunde gelegt werden durfte.

(1) Ein einzig greifbarer Anhaltspunkt, der in diesem Zusammenhang sich ergeben könnte, resultiert aus der Einlassung des Angeklagten, wonach ihn sein Bekannter H. einmal gefragt habe, ob er auf den Namen des Angeklagten „etwas bestellen könne“, wobei freilich bereits offen bleibt, wie der Angeklagte darauf reagiert hat. Die Berufungskammer hat diese Angaben des Angeklagten indes als widerlegt angesehen. Auch wenn das Landgericht richtigerweise konstatiert, dass aus einer erwiesenermaßen unzutreffenden Einlassung des Angeklagten allenfalls mit der gebotenen Vorsicht zwingend Schlüsse zu dessen Nachteil gezogen werden dürfen (vgl. hierzu zuletzt BayObLG, Beschl. v. 12.07.2021 – 202 StRR 76/21, bei juris m.w.N.), so ist jedenfalls diese Alternative nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeschlossen.

(2) Unbeschadet der fehlenden Anhaltspunkte für die von der Berufungskammer erwogene Bestellung durch einen Dritten, hat der Tatrichter nicht in den Blick genommen, dass eine der-artige Sachverhaltskonstellation bei den konkreten Gesamtumständen äußerst lebensfern wäre. Zu berücksichtigen wäre in diesem Fall schon, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Versendung der Betäubungsmittel erst mit Zahlungseingang veranlasst wurde, der Käufer also Vorkasse leisten musste. Hätte eine dritte Person unter dem Namen des Ange-klagten und mittels dessen Adresse die Bestellung vorgenommen, hätte für diese ein nicht überschaubares Risiko bestanden, den Kaufpreis zu verlieren, ohne eine realistische Chance zu erhalten, an die bestellten Betäubungsmitteln zu gelangen. Sollte die Sendung an die Adresse des Angeklagten geschickt worden sein, wogegen – wie dargelegt – nach den bisherigen Feststellungen nichts spricht, hätte der Dritte in seine Planungen einbeziehen müssen, die Betäubungsmittel entweder vor der Auslieferung an den Angeklagten vorher abzufangen, wo-bei auch insoweit unklar bleibt, wie dies geschehen sollte, oder diese nach Auslieferung, aber vor Entleerung des Postkastens dort zu entnehmen, was letztlich eine mehrtägige Beobachtung der Postauslieferungen voraussetzen würde.“

JGG I: Verhängung einer (Einheits)Jugendstrafe, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

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Ich stelle heute dann drei Entscheidungen zum JGG, also Jugendstrafrecht, vor.

Den Opener macht der OLG Hamm, Beschl. v. 26.10.2021 – 4 RVs 109/21 –, der zu en Urteilsgründen in den Fällen der Verhängung einer Jugenstraf ausführt. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen die Revision, die beim OLG Erfolg hatte:

„Die zulässige Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO). Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO. …..

2. Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils weist hingegen einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf. Bei der Verhängung von Jugendstrafe ist eine besonders sorgfältige Sanktionsbegründung erforderlich, die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts zu überprüfen ist. Es muss das Vorliegen schädlicher Neigungen eingehend – und nicht nur formelhaft – begründet und angegeben werden, welcher Art diese sind. Zu früheren Straftaten, mit denen schädliche Neigungen begründet werden, müssen konkrete tatsächliche Feststellungen getroffen werden und der Richter muss sich damit auseinandersetzen, warum gerade die abgeurteilte Tat die Verhängung einer Jugendstrafe erfordert (OLG Hamm NStZ-RR 1999, 377; OLG Köln, Beschl. v. 05.03.2010 – 1 RVs 26/10 – juris; Brunner/Dölling in: Brunner/Dölling, Jugendgerichtsgesetz, 13. Aufl. 2017, § 54 Rdn. 16).

Die Urteilsgründe sind hier insoweit lückenhaft, als sie nähere Angaben zu den beiden Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz aus Juli 2020 und Januar 2021 vermissen lassen. Zwar stützt der Tatrichter seine Wertung, dass bei dem Angeklagten schädliche Neigungen vorliegen, nicht allein auf diese beiden Verurteilungen, sondern auf sämtliche Umstände, die er im Rahmen der Strafmessung benannt hat („sind aufgrund dessen“, UA S. 5). Der Tatrichter stützt jedoch seine Überzeugung, dass die schädlichen Neigungen gerade auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch bestanden, auf diese beiden Verurteilungen. Selbst wenn diese Annahme angesichts der neuerlichen Verurteilung nicht fernliegt, kann der Senat aufgrund der lückenhaften Feststellungen zu den beiden genannten Verurteilungen letztlich nicht prüfen, ob die Wertung rechtsfehlerfrei ist. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass vor diesen Verurteilungen zunächst eine „Delinquenzpause“ bzw. „Verurteilungspause“ von knapp zwei Jahren (2018-2020) eingetreten war und die beiden Verstöße gegen das Waffengesetz auch auf völlig anderem Gebiet als die noch frühere Delinquenz liegen.

Nicht erkennbar hat der Tatrichter auch die im Rahmen der Bewährungsprognose genannten Umstände einer inzwischen aufgenommenen schulischen Ausbildung und deren Auswirkungen auf etwaige in der Vergangenheit vorliegende schädliche Neigungen gewertet.“

Beweiswürdigung II: Aussage-gegen-Aussage-Thema, oder: Der Hauptbelastungszeuge ist zum Teil „gekippt“

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Bei dem zweiten Beschluss handelt es sich ebenfalls um eine Entscheidung zur „Aussage-gegen-Aussage-Thematik“, und zwar noch einmal in Zusammenhnag mit einer Verurteilung wegen Vergewaltigung. Auch hier hatte die Revision des Angeklagten Erfolg. Der BGh hat das LG-Urteil im BGH, Beschl. v. 12.08.2021 – 1 StR 162/21 – wegen eines Beweiswürdigungsfehlers aufgehoben, übrigens schon das zweite Mal (vgl. BGH, Beschl. v. 18.03.2020 – 1 StR 67/20):

„1. Der neben dem rechtskräftigen Teilfreispruch vom Vorwurf einer Vergewaltigung am 16. August 2018 ergangene Schuldspruch wegen Vergewaltigung (Geschehen am 15. August 2018) wird von der Beweiswürdigung nicht getragen.

a) Das Landgericht hat sich die Überzeugung von der Tatbegehung durch den Angeklagten am Abend des 15. August 2018 ‒ einer Vergewaltigung seiner Ehefrau, der Nebenklägerin, im Wohnzimmer der gemeinsamen Wohnung (erster Tatkomplex) ‒ allein aufgrund der Angaben der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren und deren Verhaltens in der Hauptverhandlung des zweiten Rechtsgangs gebildet. Dies bildet hier keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung des Angeklagten.

aa) Steht Aussage gegen Aussage und hängt damit die Entscheidung allein davon ab, welcher Aussage das Gericht Glauben schenkt, müssen die Urteilsgründe für das Revisionsgericht nachvollziehbar erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. November 1998 ‒ 1 StR 450/98 Rn. 18, BGHSt 44, 256, 257 ; Beschluss vom 5. November 1997 ‒ 3 StR 558/97 Rn. 2 mwN, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Beweiswürdigung 3 ). Es bedarf insoweit ‒ dies hat auch das Landgericht nicht verkannt ‒ einer besonders sorgfältigen Würdigung der Aussage des Belastungszeugen, insbesondere einer genauen Inhaltsanalyse, einer Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, einer Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie einer Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 ‒ 1 StR 299/20 Rn. 8; Beschluss vom 19. Mai 2020 ‒ 2 StR 7/20 Rn. 4 mwN; vgl. dazu auch Schluckebier in SSW-StPO, 4. Aufl., § 261 Rn. 39).

Hält der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine ursprünglich erhobenen Vorwürfe zumindest teilweise nicht aufrecht, so dass insoweit ein Freispruch ergeht, ist das Tatgericht zwar nicht von vornherein gehindert, seine Überzeugung auf den aufrechterhaltenen Teil der Aussage des Zeugen zu stützen; regelmäßig müssen aber in einem solchen Fall ‒ insbesondere, wenn eine bewusst falsche Aussage nicht ausgeschlossen werden kann ‒ außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe festgestellt werden, wenn das Tatgericht der Aussage im Übrigen folgen will ( BGH, Urteile vom 23. Mai 2006 ‒ 5 StR 62/06 Rn. 10; vom 13. Januar 2005 ‒ 4 StR 422/04 Rn. 20; vom 29. Juli 1998 ‒ 1 StR 94/98 Rn. 15, BGHSt 44, 153, 159 und vom 17. November 1998 ‒ 1 StR 450/98 Rn. 18, BGHSt 44, 256, 257 ; Beschluss vom 27. November 2017 ‒ 5 StR 520/17 Rn. 6 mwN; vgl. auch Schluckebier in SSW-StPO, aaO; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 83c). Derartige „Außenkriterien“ sind für eine tragfähige Beweiswürdigung erforderlich, weil die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen in einem solchen Fall insgesamt schwerwiegend in Frage gestellt ist (Schluckebier in SSW-StPO aaO; Sander in Löwe/Rosenberg aaO). Dies gilt auch dann, wenn die Abweichung zwischen der Aussage in der Hauptverhandlung und derjenigen im Ermittlungsverfahren besteht; denn auch in einem solchen Fall ist die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen im Regelfall erschüttert.

bb) An diesen Maßgaben gemessen hätte das Landgericht hier eine Überzeugung nur dann auf die Aussage der Nebenklägerin stützen dürfen, wenn es außerhalb ihrer Aussage liegende Umstände, die den Tatvorwurf bestätigen, festgestellt hätte. Denn die Nebenklägerin hat, nachdem sie sich im ersten Rechtsgang auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen und ihr Einverständnis mit der Verwertung ihrer den Angeklagten hinsichtlich beider angeklagter Taten belastenden Angaben erklärt hatte, im zweiten Rechtsgang mitgeteilt, dass ihr das landgerichtliche Urteil des ersten Rechtsgangs am Vortag erstmals übersetzt worden sei und sie in diesem Zuge erkannt habe, dass der darin vom Landgericht ausgeurteilte Tatvorwurf einer Vergewaltigung am 16. August 2018 nicht zutreffe; tatsächlich habe der Angeklagte von seinem an diesem Tag geäußerten Ansinnen, Geschlechtsverkehr mit ihr ausüben zu wollen, Abstand genommen, nachdem sie ihren entgegenstehenden Willen deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Auf Frage der Strafkammer, wie die anderslautenden Angaben im Ermittlungsverfahren zu den Geschehnissen am 16. August 2018 zu erklären seien, teilte die Nebenklägerin mit, dass sie möglicherweise die Ereignisse „durcheinander-gebracht“ beziehungsweise Details „mit früheren Erlebnissen verwechselt“ habe (UA S. 25).

Hinsichtlich des ersten Tatvorwurfs hat die Nebenklägerin demgegenüber zu verstehen gegeben, dass dieser zutreffe. Dies schließt die Strafkammer allerdings allein aus folgendem Umstand: Während die Nebenklägerin zu dem Vorgeschehen der Tat am 15. August 2018 Angaben gemacht hat, die mit denjenigen im Ermittlungsverfahren in Einklang standen, hat sie den eigentlichen Vergewaltigungsvorgang am 15. August 2018 nicht mehr geschildert. Sie „öffnete“ nur noch „mehrfach den Mund, um etwas zu sagen“ (UA S. 40), brachte aber nichts heraus und erklärte ‒ nach dem Eindruck der Strafkammer ersichtlich emotional aufgewühlt ‒, über die Sache nicht noch einmal reden zu können, weil sie so schlimm für sie sei.

Eine plausible Begründung für den „Bruch in der Konstanz der Angaben der Nebenklägerin“ (UA S. 35) hat die Kammer nicht finden können. Auf den nicht widerrufenen Teil der von der Nebenklägerin ursprünglich gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen hätte das Landgericht eine Verurteilung daher nur stützen dürfen, wenn es weitere außerhalb ihrer Aussage liegende gewichtige Gründe angeführt hätte, die für den Wahrheitsgehalt der polizeilichen Aussage der Nebenklägerin hierzu sprechen. Derartige Gründe hat die Strafkammer indes nicht festgestellt. Tragfähige Gründe, welche die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin stützen könnten, liegen insbesondere nicht darin, dass das Landgericht die Einlassung des Angeklagten für in Teilen unplausibel und daher unwahr gehalten hat. Ebenso wenig ergeben sich derartige Gründe aus der Erwägung des Landgerichts, dass die Nebenklägerin keinen Grund gehabt habe, ihre bisherigen Angaben zum zweiten Tatvorwurf in Kenntnis der mit einem solchen Aussageverhalten verbundenen Risiken eigener Strafverfolgung einerseits und eines vollständigen Freispruchs des Angeklagten andererseits zu revidieren, an denjenigen zum ersten Tatvorwurf indes festzuhalten, wenn die Angaben insgesamt unwahr gewesen wären. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das Landgericht mangels nachvollziehbaren Grundes für die vollständige Abkehr der Nebenklägerin von ihren Aussagen zum Kernbereich des zweiten Tatkomplexes im Ermittlungsverfahren nicht einmal ausschließen konnte, dass die Nebenklägerin zum zweiten Vergewaltigungsvorwurf im Ermittlungsverfahren bewusst gelogen hat.

Nicht tragfähig ist weiter, dass das Landgericht seine Überzeugung auf den persönlichen Eindruck von der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung gestützt und daneben maßgeblich darauf abgestellt hat, dass ein Falschbelastungsmotiv der Nebenklägerin nicht erkennbar sei und deren Aussageverhalten in der Gesamtbetrachtung dafür spreche, dass sich das Geschehen am 15. August 2018 so zugetragen habe, wie von ihr im Ermittlungsverfahren geschildert. Denn die Erwägungen zum Fehlen eines Falschbelastungsmotivs der Nebenklägerin und weitere vom Landgericht im Rahmen der Aussageanalyse angeführte Gesichtspunkte, wie etwa die Aussagegenese, der Detailreichtum der Aussagen oder die Schilderung eigener Gefühle durch die Nebenklägerin, galten gleichermaßen für die frühere ‒ von der Nebenklägerin im zweiten Rechtsgang revidierte ‒ Darstellung des Geschehens am 16. August 2018 (zweiter ‒ freigesprochener ‒ Tatkomplex). Insoweit hat die Nebenklägerin aber gerade eingeräumt, dass dieser Tatvorwurf nicht der Wahrheit entspricht. Es fehlt mithin an einer tragfähigen Grundlage für eine Verurteilung.“

Beweiswürdigungsentscheidungen haben immer ein wenig viel Text 🙂 .