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Verkehrsrecht I: Glaubhafte Nachtrunkbehauptung?, oder: Abbauwert, Resorptionsdefizit, Reduktionsfaktor

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Ich habe länger keine Verkehrsrechtsentscheidungen mehr vorgestellt. Heute ist dann mal wieder ein „Verkehrsrechtstag“.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 15.08.2023 – 203 StRR 317/23, der sich noch einmal mit der Nachtrunkproblematik befasst. AG und LG haben den Angeklagten wegen einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 STGB) verurteilt. Dagegen die Revision, die – nach Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist – begründet war:

„Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) kann nicht bestehen bleiben. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei zur Tatzeit infolge vorangegangenen Alkoholgenusses, welcher zu einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,8 Promille geführt hätte, absolut fahruntüchtig gewesen, ist mit den Feststellungen im Urteil nicht in Einklang zu bringen. Die unzureichenden Angaben in den Urteilsgründen lassen entgegen der Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft auch keine Korrekturberechnung zu.

1. Die Strafkammer ist von einer Tatzeit gegen 22.55 Uhr, zwei Blutentnahmen am Folgetag um 1.58 Uhr und 2.28 Uhr und von Blutalkoholkonzentrationswerten von 2,03 Promille (erste Probe) und 1,94 Promille (zweite Probe) ausgegangen. Sie hat zugunsten des Angeklagten unterstellt, er hätte nach der gegen 22.55 Uhr beendeten Fahrt „möglicherweise noch zwei Flaschen Bier“ getrunken. Ohne weitere Feststellungen zum Gebinde, zum Alkoholgehalt, zum Trinkbeginn, zum Trinkende, zum Beginn und zum Ende des Nachtrunks sowie zum Körpergewicht und zur Konstitution des Angeklagten hat die Strafkammer das Resümee gezogen, dieser Nachtrunk habe zu einer Erhöhung der Blutalkoholkonzentration von 0,65 Promille führen können. Da zwischen der Fahrt und der ersten Blutentnahme jedoch ein Zeitraum von drei Stunden liegen würde und der Angeklagte halbstündlich „0,9“ Promille (gemeint ist wohl 0,09 Promille) abgebaut habe, ergäbe sich eine Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 1,8 Promille.

2. Diese Ausführungen sind, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hinweist, nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Anders als bei der Frage der Schuldfähigkeit ist zur Ermittlung der Fahrtüchtigkeit zugunsten des Täters die zur Tatzeit geringstmögliche Blutalkoholkonzentration zu berechnen (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl., § 316 Rn. 16).

aa) Eine Rück- oder Hochrechnung vom Blutproben-Mittelwert auf die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration ist zur Ermittlung der Fahrtüchtigkeit grundsätzlich möglich, jedoch unter Berücksichtigung rechtsmedizinischer Erkenntnisse nur für die Zeit der im Anschluss an den Zeitpunkt der vollständigen Resorption beginnenden Abbauphase (st. Rspr., vgl. bereits BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1973 – 4 StR 130/73 –, BGHSt 25, 246-252; BayObLG, Beschluss vom 29. November 1994 – 2St RR 212/94 –, juris Rn. 17). Will der Tatrichter rückrechnen, muss das Ende der Resorptionszeit (und somit das Trinkende) feststehen (BayObLG, Beschluss vom 2. Juli 2001 – 1St RR 68/01 –, juris Rn. 5; BayObLG, Beschluss vom 29. November 1994 – 2St RR 212/94 –, juris Rn. 17; König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. § 316 Rn. 30). Die Dauer der Resorptionsphase ist unter anderem von persönlichen konstitutionellen und dispositionellen Faktoren des Kraftfahrers, vor allem aber von der Trinkintensität (Alkoholmenge pro Zeiteinheit) während der Gesamttrinkzeit abhängig (BGH; Beschluss vom 11. Dezember 1973 – 4 StR 130/73 –, BGHSt 25, 246-252, juris Rn. 7). Die Resorption kann bis zu zwei Stunden dauern.

bb) Nach der gefestigten Rechtsprechung sind daher bei einem normalen Trinkverlauf ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration die ersten beiden Stunden nach Trinkende grundsätzlich von der Rückrechnung auszunehmen (BGH, Beschluss vom 25. September 2006 – 4 StR 322/06 –, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1973 – 4 StR 130/73 –, BGHSt 25, 246-252 juris Rn. 10; BayObLG, Beschluss vom 29. November 1994 – 2St RR 212/94 –, juris Rn. 17; König a.a.O. § 316 Rn. 30; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. § 316 StGB Rn. 14; Fischer, a.a.O., § 316 Rn. 19). Will der Tatrichter in einem konkreten Fall aufgrund besonderer Anknüpfungstatsachen von dieser Zeitspanne der rückrechnungsfreien Zeit zum Nachteil des Angeklagten abweichen, bedarf es dazu in der Regel der Anhörung eines Sachverständigen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1973 – 4 StR 130/73 –, BGHSt 25, 246-252 juris Rn. 10). Der Umstand, dass eine zweite Blutentnahme einen niedrigeren Blutalkoholkonzentrations- Mittelwert ergeben hat, lässt hingegen keine Rückschlüsse auf die Resorptionsdauer zu (BayObLG, Beschluss vom 29. November 1994 – 2St RR 212/94 –, juris Rn. 22).

cc) Nach dem Resorptionsende darf nach den maßgeblichen forensisch-medizinischen Erkenntnissen bei der Rückrechnung (Hochrechnung) für die gesamte Dauer der Eliminationsphase nur ein gleichbleibender Stundenwert von 0,1 Promille angewendet werden. Dieser Wert stellt den statistisch gesicherten Mindestabbauwert dar, der jede Benachteiligung eines Kraftfahrers ausschließt und von dem ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht abgewichen werden darf (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1973 – 4 StR 130/73 –, BGHSt 25, 246-252, juris Rn. 11; Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis-Alkohol-Drogen, 8. Aufl., Erster Teil A III Rn. 40; König a.a.O. Rn. 32, 33, 35). Aus der zweiten Blutprobe lässt sich nach rechtsmedizinischen Erkenntnissen kein individueller Abbauwert bestimmen (Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 10. Aufl., Rn. 1850h; König a.a.O. Rn. 33).

b) Wird vom Angeklagten ein Nachtrunk behauptet, hat das Gericht – vor der Rückrechnung – zunächst zu prüfen, ob die Nachtrunkbehauptung als glaubhaft zu bewerten ist. Kann die Behauptung eines Nachtrunks nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden, so muss es klären, welche Alkoholmenge der Angeklagte maximal nach der Tat zu sich genommen haben kann (OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2009 – 5 Ss 71/09 –, juris Rn. 22). Geht der Tatrichter von Nachtrunk aus, wird die dem nach der Tat konsumierten Alkohol zuzuordnende Blutalkoholkonzentration in der Weise berechnet und in Ansatz gebracht, dass die Menge des „nachgetrunkenen“ Alkohols in Gramm durch das mit dem sogenannten Reduktionsfaktor multiplizierte Körpergewicht in Kilogramm geteilt wird (Widmark-Formel). Danach wird von diesem Wert das sogenannte Resorptionsdefizit abgezogen und ein möglicher Alkoholabbau nach Beginn des Nachtrunks berücksichtigt. Der dadurch ermittelte Wert wird anschließend von der mittels Blutprobe ermittelten Blutalkoholkonzentration abgezogen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2009 – 5 Ss 71/09 –, juris Rn. 22, 23; Fischer a.a.O. § 316 Rn. 19; Eisenberg a.a.O. Rn. 1850h). Bei der Berechnung des Nachtrunks ist zugunsten des Angeklagten mit dem nach medizinischen Erkenntnissen jeweils niedrigsten Abbauwert, Resorptionsdefizit und Reduktionsfaktor zu rechnen (OLG Hamm a.a.O. Rn. 23 m.w.N.; Eisenberg a.a.O.).

c) Das Tatgericht ist grundsätzlich verpflichtet, die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration nachvollziehbar zu errechnen und im Urteil darzulegen (BGH, Urteil vom 30. Mai 1996 – 4 StR 109/96 –, juris Rn. 16; BayObLG, Beschluss vom 14. September 2000 – 5St RR 154/00 –, juris Rn. 9). Die Anknüpfungstatsachen für die Berechnung, nämlich Alkoholmenge, Körpergewicht, Trinkende, Mengenangaben und Messergebnisse sowie die der Berechnung zugrundeliegenden Rechnungswerte, also Resorptionsdefizit, Resorptionsfaktor und Abbaugeschwindigkeit sind dazu im Urteil wiederzugeben (BGH, Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 48/86 –, BGHSt 34, 29-34, juris; BayObLG, Beschluss vom 14. September 2000 – 5St RR 154/00 –, juris Rn. 9; Fischer a.a.O. § 20 Rn. 16; § 316 Rn. 16a; König a.a.O. Rn. 43).

d) Diesen Anforderungen der Rechtsprechung genügen die Ausführungen der Strafkammer nicht.

aa) Bereits die Annahme des Landgerichts, der Konsum von zwei Flaschen Bier hätte beim Angeklagten zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,65 Promille geführt, ist für den Senat nicht nachzuvollziehen. Denn der Alkoholgehalt von Bier lässt sich nicht auf einen vertypten Wert festlegen. Vielmehr weist dieses Getränk je nach Marke und Brauart einen unterschiedlichen Alkoholgehalt auf, der allgemeinbekannt auch über 5 Volumenprozent liegen kann. Das Landgericht hätte zudem nicht auf Feststellungen zum Körpergewicht und zur Konstitution des Angeklagten verzichten dürfen.

bb) Wie das Landgericht zu der weiteren Annahme kommt, ungeachtet des Abzugs des Nachtrunks in Höhe von 0,65 Promille (2,03 Promille minus 0,65 Promille, also 1,38 Promille) führe die Zeitspanne von drei Stunden zwischen Fahrt und erster Blutentnahme bei „großzügiger Abrundung nach unten“ zu einer Tatzeit-Blutalkoholkonzentration von 1,8 Promille, leuchtet ebenfalls nicht ein. Sollte das Landgericht einen individuellen Abbauwert von stündlich 0,18 Promille auf drei Stunden (0,54 Promille) hochgerechnet, dem Wert von 1,38 Promille hinzugerechnet (1,92 Promille) und anschließend einen erneuten Sicherheitsabschlag von 0,12 Promille vorgenommen haben, hätte es übersehen, dass mangels Feststellungen zum Trinkende, zum Beginn und Ende des Nachtrunks und zum Trinkverlauf keine verlässliche Aussage zur Tatzeitalkoholisierung getroffen werden kann.

cc) Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass auch die weitere Annahme des Landgerichts, es dürfe seiner Rückrechnung einen aus den zwei Blutentnahmen ableitbaren individuellen Abbauwert zu Grunde legen, den gesicherten forensischen Erkenntnissen widerspricht und sich somit ebenfalls als rechtsfehlerhaft erweist.“erständigen bedienen.

StPO III: „Handschriftliches Gebilde“ als Unterschrift, oder: Was dem KG so alles als Unterschrift reicht

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Und im letzten Posting des Tages komme ich dann noch einmal auf den KG, Beschl. v. 01.09.2023 – 3 ORs 52/23 — 161 Ss 130/22 – zurück, den ich bereits einmal hier bei Pflichti III: Pflichtverteidigerwechsel in der Revision, oder: Achtung! Da gibt es eine Frist…. vorgestellt habe.

Heute geht es um die vom KG ebenfalls behandelt Problematik der Qualität der richterlichen Unterschrift. Der Verteidiger hat die beanstandet und eine Verletzung des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO gerügt. Insoweit ohne Erfolg:

„2. Die Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO, das Urteil sei durch die Richterin nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden, bleibt erfolglos.

Entgegen der Rechtsauffassung des Angeklagten genügt der vorliegende Schriftzug den gesetzlichen und insbesondere den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die ordnungsgemäße Unterschrift eines Richters unter die Urteilsgründe.

Nach § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO hat die erkennende Richterin das von ihr verfasste schriftliche. Urteil zu unterschreiben. Weitere Anforderungen an das Schriftbild der Unterschrift sieht das Gesetz nicht vor. Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich demnach aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Mit der Unterschrift beurkundet der Berufsrichter die Übereinstimmung der Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Aufl., § 275 Rn. 19). Entsprechend diesem Normzweck kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unterschrift auch die Urheberschaft zu entnehmen ist. Auch wenn die Unterschrift, die aus dem Familiennamen des Unterzeichnenden zu bestehen hat, nicht lesbar sein muss, so muss sie ihren Urheber erkennen lassen. Steht die Urheberschaft – wie, hier – außer Frage, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Akzeptanz einer unleserlichen Unterschrift ein großzügiger Maßstab anzuwenden und zwar auch, wegen der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 – VII ZB 36/10 – m. w. N., BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 – IX ZR 24/97 – m. w. N.; beide juris und bezogen auf die Anforderungen an die Unterschrift eines Rechtsanwalts bei Einlegung einer Berufung). So ist es ausreichend, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschlüsse vom 2. Februar 2022 – 3, Ws (B) 10/22 – und 4: Januar 2021 3 Ws (B) 322/20 – jeweils m. w. N.; siehe auch Beschlüsse vom 23. März 2020 – 3 Ws (B) 53/20 -, 2. April 2019 – 3 Ws (B) 81/19 -, 2. Februar 2016 – 3 Ws (B) 60/16 -; 7. März 2014 – (4) 161 Ss 45/14 (58/14) -, jeweils juris m. w. N.; OLG Köln, Beschluss vom 19. Juli 2011 -111-1 RVs 166/11 -, juris). Das setzt zwar voraus, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt (BGH, Beschluss vom 11. Oktobers 1984 – X ZB 11/84 -, juris; Senat a. a. 0.; OLG Köln a. a. 0.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einleitung Rn. 129 bezogen auf die Unterschrift eines Rechtsanwaltes bei bestimmenden Schriftsätzen m. w. N.). Jedoch ist es unschädlich, wenn der Namenszug nur flüchtig niedergelegt‘ und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BGH, Beschluss vom 26. April 2012, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 3 Ws (B) 27/15 -). Die Grenze individueller Charakteristik ist demgegenüber bei der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader oder nahezu gerader) Linien überschritten (Senat, Beschlüsse vom 2. Februar 2022 – 3 Ws (B) 10/22 – und 4. Januar 2021 – 3 Ws (B) 322/20 -jeweils m. w. N.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. Mai 2003 – 1 ObOWi 177/03 -, juris).

Unter Zugrundelegung dieses von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten  großzügigen Maßstabes sind die Voraussetzungen einer wirksamen Unterzeichnung hier (noch) gegeben.

Das handschriftliche Gebilde, mit dem die erkennende Richterin das Urteil unterschrieben hat, steht für ihren Namen. Die Unterschriftsleistung trägt individuelle Züge und zeigt charakteristische Merkmale auf, die es jemandem, der den Namen der Unterzeichnenden und deren Unterschrift kennt, ermöglicht, ihren Namen aus dem Schriftbild herauszulesen. Aus dem gegen den Uhrzeigersinn ersichtlich schwungvoll ausgeführten Bogen lässt sich die „obere• Hälfte“ und damit eine verkümmerte Version des Groß- und Anfangsbuchstabens ihres Namens „S“ herauslesen. Der sich daran nahtlos anschließende nach oben verlaufende und leicht geschwungene Aufstrich soll offenbar für den Rest des Familiennamens stehen, der sich infolge häufiger Verwendung des Namenszuges bereits erheblich abgeschliffen hat. Bei Betrachtung des so entstandenen Gesamtgebildes sind in Ansehung des großzügig angebrachten Bogens – in Kenntnis des Namens der Richterin – zudem die weiterhin in ihrem Familiennamen enthaltenen Buchstaben „c“ und „e“ herauszulesen. Damit enthält der Schriftzug mehrere – wenn auch verkümmerte bzw. erst bei Gesamtbetrachtung des Gebildes herauslesbare – Buchstaben. In Fällen der – wie vorliegend – zweifelsfreien Urheberschaft ist dies ausreichend. Eine andere Deutung lässt sich auch vor dem Hintergrund ausschließen, dass die Nachahmung dieses Gebildes aufgrund seiner individuellen Proportionen und seines charakteristischen Schwunges, der erkennbar ohne Absetzen des Stiftes aufgebracht ist, schwerfallen dürfte und sich auch in Zusammenschau der vorliegenden Umstände keine Hinweise darauf ergeben, dass die Richterin die Urschrift der Urteilsgründe nur mit einem Kürzel für den inneren Betrieb unterzeichnen wollte.

Dies gilt umso mehr, als auch nicht unberücksichtigt gelassen werden darf, dass unter dem handschriftlich aufgebrachten Schriftzug der Name der erkennenden Richterin in Druckbuchstaben eingefügt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1997, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1991 – XI ZB 6/91 -;jeweils juris, beide für die Unterschrift eines Rechtsanwaltes in bestimmenden Schriftsätzen; Senat, Beschluss vom 2. Februar 2022 – 3 Ws (B) 10/22 -; siehe auch Beschlüsse vom 23. März 2020 – 3 Ws (B) 53/20 -, 2. April 2019 – 3 Ws (B) 81/19 -, 2. Februar 2016 – 3 Ws (B) 60/16 -, jeweils juris).

Soweit die Verteidigung vorträgt, dass hier ein Phantasiezeichen vorliege und sich unter Vorlage eines Schreibschriftalphabets für Schreibanfänger auf die Suche nach (irgendwelchen) Buchstaben zu begeben vorgibt, verliert sie den oben dargelegten und – angesichts der auch von ihr selbst nicht angezweifelten Urheberschaft – vorliegend anzuwendenden Maßstab aus dem Blick. Im Fall der gesicherten Urheberschaft geht es gerade nicht darum, aus einem Schriftzug andere als im Namen der Unterzeichnerin enthaltene Buchstaben oder, Wörter herauszulesen oder das vorliegende. handschriftliche Gebilde ganz oder in Teilen einer anderweitig phantasievollen Deutung zuzuführen, sondern es kommt – wie oben dargestellt -maßgeblich darauf an, ob eine Person in Kenntnis von Namen und Unterschrift des Unterzeichners diesen Namen unter Bestimmung von zumindest einzelnen Buchstaben aus dem von individueller Charakteristik geprägten Schriftzug herauslesen kann und damit eire Zuordnung der Unterschrift zu ihrem Urheber bzw. ihrer Urheberin möglich ist.“

Leider gibt es kein Bild des „handschriftlichen Gebildes“, so dass man die Entscheidung des KG nicht „prüfen“ kann. Mir erscheint sie ein wenig sehr großzügig: „Aus dem gegen den Uhrzeigersinn ersichtlich schwungvoll ausgeführten Bogen lässt sich die „obere• Hälfte“ und damit eine verkümmerte Version des Groß- und Anfangsbuchstabens ihres Namens „S“ herauslesen.“ Ah ha 🙂 .

Bewährung I: Voraussetzung günstige „Sozialprognose“, oder: Auch beim mehrfachen „Bewährungsversager“?

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Heute dann eine „Bewährungstag“, also Entscheidungen mit und zu Bewährungsfragen (§§ 56 ff. StGB).

Zunächst das BayObLG, Urt. v.15.09.2023 – 202 StRR 47/23 – zu den Voraussetzungen der Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB, also günstige Sozialprognose.

Das AG hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Das LG hat auf die Strafmaßberufung des Angeklagten dann ausgesetzt. Dagegen dann die Revision der GStA, die Erfolg hatte:

„….. Die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, weil es zu einer „günstigen Sozialprognose“ gelangt ist, hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Wie die Strafzumessung ist zwar auch die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ihm steht bei der Beantwortung der Frage, ob die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB), ein weiter Bewertungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat. Das Revisionsgericht kann die Einschätzung des Tatrichters grundsätzlich nur auf Ermessensfehler und Rechtsirrtümer überprüfen. Selbst wenn das Revisionsgericht die Prognoseentscheidung des Tatgerichts für fragwürdig und die Auffassung der Anklagebehörde für überzeugender hält, hat es deshalb die subjektive Wertung der Strafkammer, soweit sie vertretbar ist und deshalb neben anderen abweichenden Meinungen als gleich richtig zu bestehen vermag, auch dann zu respektieren, wenn eine zum gegenteiligen Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre. Die Entscheidung des Tatrichters, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen, ist mithin vom Revisionsgericht, sofern keine Rechtsfehler vorliegen, bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen, weil allein der Tatrichter sich aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung und der Würdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten eine Überzeugung davon verschaffen kann, ob zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte in Zukunft auch ohne Strafverbüßung straffrei führen wird (stRspr., vgl. nur BayObLG, Urt. v. 02.12.2022 – 202 StRR 108/22 = OLGSt StGB § 56 Nr 29; 01.04.2022 – 202 StRR 35/22; 24.09.2021 – 202 StRR 98/21; OLG Bamberg, Urt. v. 23.08.2016 – 3 OLG 8 Ss 58/16, bei juris m.w.N.).Ein sachlich-rechtlicher Mangel liegt allerdings dann vor, wenn der Bewährungsentscheidung ein im Gesetz nicht vorgesehener Maßstab zugrunde gelegt wird, die Anforderungen an eine günstige Täterprognose nach § 56 Abs. 1 StGB verkannt oder sich die Würdigung des Tatgerichts deshalb als unvollständig und damit als rechtsfehlerhaft erweist, weil sie nicht alle für die Prognoseentscheidung bedeutsamen Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen hat oder die Begründung der Strafaussetzung nicht nachprüfbar dargestellt ist.

2. Die Darlegungen des Landgerichts für seine Erwartung, der Angeklagte werde sich schon allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB), halten angesichts dieser Maßstäbe im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Für eine günstige Legalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB kommt es auf die im Zeitpunkt der tatrichterlichen Verhandlung zu bejahende Erwartung künftiger straffreier Lebensführung an, wobei für diese Erwartung eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit sprechen muss. Hierzu hat der Tatrichter eine erschöpfende individuelle Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, die Rückschlüsse auf das künftige Verhalten des Täters zulassen. Bei einem Angeklagten, der trotz bewilligter Strafaussetzung zur Bewährung erneut straffällig geworden ist, kann vor allem dann, wenn er zeitnah nach solchen Entscheidungen und während offener Bewährung weitere Straftaten begeht, in der Regel nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass er sich anders als in der Vergangenheit verhalten wird (vgl. BGH, Urt. v. 17.05.1988 – 1 StR 138/88 = StV 1989, 15 = NStE Nr 22 zu § 56 StGB = BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 9; BayObLG und OLG Bamberg a.a.O.). Die Begehung von Straftaten während einer Bewährungszeit belegt vielmehr, dass die frühere Prognose falsch war, weshalb eine erneute günstige Prognose nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Gesichtspunkte infrage kommen kann (BayOblG a.a.O. sowie Beschl. v. 05.07.2022 – 202 StRR 68/22 bei juris). Eine derartige Konstellation liegt hier vor, weil der Angeklagte in der Vergangenheit mehrfach Bewährungszeiten nicht durchgestanden hat und überdies auch bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat unter Bewährung stand. Noch mehr gilt diese Einschätzung dann, wenn der Angeklagte – wie hier – langdauernden Freiheitsentzug erlitten hat und gleichwohl wieder straffällig wurde. Zwar ist in solchen Fällen eine erneute Bewährung nicht von vornherein ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 22.07.2010 – 5 StR 204/10 = NStZ-RR 2010, 306; 10.11.2004 – 1 StR 339/04 = NStZ-RR 2005, 38; Beschl. v. 04.01.1991 – 5 StR 573/90 = BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 15; BayObLG, Urt. v. 24.09.2021 – 202 StRR 98/21 a.a.O.). Indes muss es sich bei den Umständen, die der Tatrichter zum Beleg seiner Erwartung einer straffreien Lebensführung des Angeklagten in Zukunft heranzieht, um solche handeln, die zeitlich der Tatbegehung nachfolgten. Lagen die Gesichtspunkte, die bei isolierter Betrachtung für eine günstige Legalprognose sprechen können, dagegen schon im Zeitpunkt der Verwirklichung der abzuurteilenden Taten vor, sind diese grundsätzlich nicht geeignet, die durch das frühere Bewährungsversagen und die Begehung der neuen Taten trotz langjährigen Strafvollzugs indizierte negative Kriminalprognose zu entkräften (BayObLG a.a.O.). Zudem muss bei massiv vorbestraften Tätern, die sich – wie der Angeklagte – lange Zeit im Strafvollzug befunden haben, den neuen Gesichtspunkten besonderes Gewicht zukommen, um trotz dieser für die Prognose äußerst negativen Indizien die Erwartung künftiger Straffreiheit begründen zu können. In solchen Fällen kommt es für die Annahme einer günstigen Legalprognose entscheidend darauf an, ob sich in den Lebensverhältnissen des Angeklagten nach Begehung der Taten Änderungen ergeben haben, die den Schluss zulassen, dass die Ursachen für die bisherige Delinquenz beseitigt sind (BayObLG, Beschl. v. 05.07.2022 – 202 StRR 68/22 a.a.O.).

b) Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht.

aa) Soweit das Landgericht darauf abhebt, dass der Angeklagte nach Verwirklichung der verfahrensgegenständlichen Tat Vater einer Tochter geworden ist, bleibt gänzlich offen, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der bisherigen Kinderlosigkeit des Angeklagten und den von ihm in der Vergangenheit verübten Straftaten bestand. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, weshalb der Angeklagte, der massiv und unter anderem auch wegen schwerer Straftaten vorbestraft ist, deswegen langjährigen Strafvollzug verbüßen musste und bei Begehung der neuen Tat sogar zweifach unter Bewährung stand, durch die Geburt seiner Tochter nunmehr dazu gebracht werden soll, sich künftig rechtstreu zu verhalten. Einen Erfahrungssatz dahingehend, dass ein hartnäckig uneinsichtiger und selbst durch langen Strafvollzug nicht zu beindruckender Straftäter, als der sich der Angeklagte erwiesen hat, allein wegen der Vaterschaft ein rechtstreues Leben führen wird, gibt es nicht. Hinzu kommt, dass der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt hat, während der Schwangerschaft seiner Ehefrau eine weitere Straftat begangen zu haben. Soweit die Berufungskammer dem keine Bedeutung für die Prognose beimessen möchte, weil es der Geburt der Tochter ein stärkeres Gewicht für die Annahme künftiger Straffreiheit als dem Wissen um die bevorstehende Geburt beimisst, ist dies ebenfalls nicht plausibel.

bb) Nichts anderes gilt, soweit die Berufungskammer für die Annahme einer günstigen „Sozialprognose“, auf die es im Rahmen des § 56 Abs. 1 StGB von vornherein nicht ankommt, sondern auf eine Legalprognose (vgl. nur zuletzt nur BGH, Urt. v. 10.02.2022 – 1 StR 437/21 = StV 2022, 642; BayObLG, Beschl. v. 05.07.2023 – 202 StRR 49/23 a.a.O.), zusätzlich auf die Arbeitsstelle, die der Angeklagte derzeit innehat, verweist. Insoweit handelt es sich zum einen bereits nicht um einen neuen Gesichtspunkt, zumal der Angeklagte ausweislich der Feststellungen der Berufungskammer auch in der Vergangenheit immer wieder berufstätig war, was ihn aber nicht von der Begehung von Straftaten abhielt. Zum anderen ist die bisherige Berufstätigkeit des Angeklagten durch einen häufigen Wechsel der Arbeitsstellen bzw. einer selbständigen Tätigkeit, also durch eine unstete berufliche Eingliederung, geprägt. Anhaltspunkte, die erwarten lassen, dass er die jetzige Arbeitsstelle auch in Zukunft behalten wird, sind unbeschadet des Umstands, dass selbst dies noch keineswegs ein ausreichendes Indiz für die künftige Straffreiheit wäre, weder vom Tatgericht aufgezeigt noch sonst ersichtlich.

cc) Soweit die Berufungskammer für die Bewährungsentscheidung zusätzlich darauf abstellt, dass der Angeklagte eine „verkehrspsychologische Maßnahme“ absolviert hat, vermag auch dies eine positive Legalprognose nicht zu begründen. Die Berufungskammer verkennt hierbei, dass es im Rahmen des § 56 Abs. 1 StGB auf die Erwartung straffreier Lebensführung ankommt und nicht etwa nur darauf, dass sich der Angeklagte sich künftig an Verkehrsregeln halten wird. Etwas anderes könnte allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Rechtsverletzungen des Angeklagten in der Vergangenheit auf Verkehrsdelikte beschränkt hätten. Dies ist aber keineswegs der Fall. Den Vorverurteilungen des Angeklagten liegen völlig unterschiedliche Straftaten, unter anderem Verbrechen des versuchten Raubes sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu Grunde, sodass selbst eine Besserung seiner Einstellung zu den Regeln des Straßenverkehrs keineswegs eine günstige Legalprognose rechtfertigt.

dd) Schließlich findet die Erwägung des Landgerichts, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe „für die junge Familie des Angeklagten erheblich einschneidende Folgen hätte“, in § 56 Abs. 1 StGB keine Stütze.“

OWi I: Geschwindigkeitsüberschreitung auf der BAB, oder: Beweiswürdigung beim Vorsatz

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Und dann heute ein wenig OWi, ein paar Entscheidungen habe ich vorliegen, die ich vorstellen kann.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 06.09.2023 – 202 ObOWi 910/23 – zur „richtigen“ Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorsatzes bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung.

Das AG hat den Betroffenen wegen einer auf einer Autobahn begangenen vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Dazu führt das BayObLG aus:

„Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der seine Fahrereigenschaft einräumende, Richtigkeit und Verwertbarkeit der (standardisierten) Messung nicht anzweifelnde Betroffene am 24.11.2022 um 17.01 Uhr als Führer eines Personenkraftwagens die BAB A8 in Richtung München, wobei er in Höhe der Messstelle die zuvor jeweils durch beidseitig insgesamt dreimal aufgestellte Schilderpaare auf 130 km begrenzte zulässige Höchstgeschwindigkeit mit gemessenen (mindestens) 181 km/h um 51 km/h überschritt. Der Betroffene handelte hierbei nach Ansicht der Amtsgerichts vorsätzlich, da er „entweder […] die zulässige Höchstgeschwindigkeit erkannt“ hatte, „indem er mindestens eines der sechs aufgestellten Schilder gesehen […] und diese bewusst ignoriert, oder […] die Beschilderung von Anfang an völlig ignoriert und außer Betracht gelassen und gleichzeitig die ihm bekannte Geschwindigkeitsbegrenzung völlig verdrängt“ hat, „so dass er zumindest billigend in Kauf genommen hat, die Geschwindigkeitsbegrenzung massiv zu überschreiten“.

Zum Tatvorwurf ließ sich der Betroffene im Wesentlichen dahin ein, dass er sich auf dem Weg von seinem Wohnort zu einem Termin in München befunden habe und die Strecke regelmäßig befahre. Bis zu dem Termin um 19.30 Uhr habe er reichlich Zeit gehabt, weshalb er nicht sofort auf die Autobahn aufgefahren, sondern zunächst noch weiter Landstraße bis Leipheim gefahren sei. Noch vor der Geschwindigkeitsmessung habe er sich an der dortigen Tank- und Rastanlage etwas zum Trinken gekauft, ehe er erst an der dortigen Anschlussstelle in Fahrtrichtung München auf die Autobahn aufgefahren sei. Die Strecke zum Flughafen München kenne er gut, da er geschäftlich häufig über den besagten Flughafen reise. „Am Tattag sei er wohl unachtsam gewesen und habe deshalb das 130er-Schild nicht gesehen. Es sei ein Versehen gewesen, dass er so schnell gefahren sei“. Das Amtsgericht hat diese Einlassung des Betroffenen dahin gewürdigt, dass selbst dann, wenn man zu seinen Gunsten hinsichtlich der behaupteten Fahrtstrecke aufgrund des vorangegangenen Halts an der Tank- und Rastanlage nicht von einer Schutzbehauptung ausgehe und der Betroffene deshalb nur ein die Geschwindigkeit auf 130 km/h begrenzendes Schilderpaar vor der Messstelle passiert haben sollte, von Tatvorsatz auszugehen sei. Denn insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Betroffene „beim Verlassen der Tank- und Rastanlage […] genau auf ein Verkehrszeichen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 130 km/h zugefahren“ sei, welches „prominent am Ende des Beschleunigungsstreifens“ stehe, weshalb man „auf das rechte der beiden Verkehrszeichen […] quasi direkt“ zufahre. Im Übrigen habe der Betroffene nicht geltend gemacht, dass dieses Schild durch Schwerlastverkehr verdeckt gewesen sei, obwohl er sich an diverse andere Details zum Tattag noch genau erinnern könne. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die vorhandene Begrenzung seit Jahren unverändert bestehe und der Betroffene selbst angebe, die Strecke regelmäßig zu befahren, weshalb er die massive Geschwindigkeitsüberschreitung „in jedem Fall zumindest billigend in Kauf genommen“ habe.“

Dagegen die Rechtsbeschwerde, die Erfolg hat. Das BayObLG moniert die Beweiswürdigung. Hier die Leitsätze zu der Entscheidung – Rest dann bitte im Selbstleseverfahren:

    1. Die Möglichkeit, die eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn anordnenden Verkehrszeichens übersehen zu haben, ist stets dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder im Verfahren von dem Betroffenen eingewandt wird, die beschränkenden Vorschriftszeichen übersehen zu haben. Ist ein solcher Fall gegeben, müssen die tatrichterlichen Feststellungen deshalb selbst bei einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung eindeutig ergeben, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und entweder bewusst dagegen verstoßen oder aber den Verstoß zumindest billigend in Kauf genommen hat.
    2. Die der Verurteilung wegen einer auf einer Autobahn (bedingt) vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde liegende Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie auf einer vom Tatgericht angenommenen Tatsachenalternativität beruht, deren Grundlagen durch die Beweisaufnahme nicht durch Tatsachen belegt sind, die erkennen lassen, dass die gezogenen Schlussfolgerungen mehr als nur eine Vermutung rechtfertigen.

Einzelrichter.

Rechtsmittel I: Mal wieder der BGH zur Verfahrensrüge, oder: Auch die StA hat „Probleme“

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Ich beginne die Berichterstattung heute mit dem BGH, Urt. v. 28.06.2023 – 4 StR 212/22. Das Urteil/Verfahren behandelt einen Ableger“ aus dem „Lübcke-Fall“. Dem Angeklagten war der Verkauf der Tatwaffe an den Mörder des CDU-Politikers Walter Lübcke zur Last gelegt worden. Das LG hatte ihn freigesprochen. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die beim BGH keinen Erfolg hatte. evision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die StA hatte neben der Sachrüge auch mehrere Verfahrensrügen erhoben, die – so der BGH – alle unzulässig, weil nicht ausreichend begründet, waren. Ist ein bisschen mehr Text, aber ganz interessant. Und das Urteil beweist: Die StA hat auch Probleme mit dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

„1) Die Verfahrensrügen, mit denen die Beschwerdeführerin die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags und einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht geltend macht, sind unzulässig, weil sie nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Weise ausgeführt sind.

a) Mit der Rüge der Verletzung des § 244 3 StPO beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Landgericht ihren auf die Vernehmung des Kriminalbeamten G. als Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass die in einem Erdlager des Zeugen Er. auf dem Gelände seines damaligen Arbeitgebers gefundene, näher bezeichnete Schusswaffe „Amadeo Rossi S.A.“, Kaliber .38 Special, aus der Schweiz stamme, gerichteten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt habe. Nach dem Revisionsvorbringen lag dem Antrag zugrunde, dass der Zeuge Er.   vor seiner ersten polizeilichen Vernehmung eine Skizze angefertigt hatte, in welcher der Buchstabe „E.“, der den Angeklagten bezeichnet habe, durch Linien unter anderem mit den Ländernamen „Belgien“ und „Schweiz“ verbunden war. Das Landgericht hat den Beweisantrag wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung abgelehnt.

aa) Die Verfahrensrüge ist nicht in einer den Anforderungen des § 344 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise ausgeführt, weil die Beschwerdeführerin diese Skizze, auf die sowohl der Beweisantrag als auch der denselben ablehnende Beschluss des Landgerichts ausdrücklich Bezug genommen haben, nicht vorgelegt hat. Die Vorlage der Skizze ist hier nicht deshalb entbehrlich, weil ihr Inhalt in der Revisionsbegründung hinreichend verbal beschrieben worden wäre. Denn den Ausführungen der Revision einschließlich der in ihr wiedergegebenen Dokumente (Beweisantrag und ablehnender Beschluss) kann insoweit nur entnommen werden, dass die Skizze die Namen mehrerer Personen enthält, „von denen der Zeuge Er.   Waffen erworben bzw. veräußert haben soll“, sowie die Angabe der Länder Belgien und Schweiz, die „mit geraden Strichen“ mit einer „Bezeichnung ‚E‘“ verbunden sind, wobei neben dieser „E.N.“ vermerkt ist.

Diese erkennbar nur vereinfachte Beschreibung der Skizze genügt den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO deshalb nicht, weil sie den Senat nicht in die Lage versetzt, die Schlüsse nachzuvollziehen, die der Beweisantrag aus ihr ziehen zu können meint, und damit die – vom Landgericht verneinte – Bedeutung der behaupteten Indiztatsache zu beurteilen. Aus der nur verbalen Wiedergabe des Dargestellten nicht verständlich wird insbesondere, ob und wie der Skizze entnommen werden kann, dass mit dem Wort „Schweiz“ und dessen Verbindung zu einer mit „E.“ bezeichneten Person die Herkunft von Waffen, namentlich der zur Tötung des Geschädigten Dr. Lübcke eingesetzten Tatwaffe, aus der Schweiz bezeichnet sein sollte, wie es der Beweisantrag ausweislich seiner Begründung angenommen hat. Dasselbe gilt für die Behauptung des Beweisantrags, durch eine „Bestätigung der aus der erwähnten Skizze ersichtlichen Angaben des Zeugen Er.   in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren durch die weiteren Ermittlungen“ könnte belegt werden, dass der Zeuge den Angeklagten wahrheitsgemäß als Verkäufer unter anderem der zur Tötung des Dr. Walter Lübcke eingesetzten Waffe bezeichnet habe. Welche Angaben aus der Skizze ersichtlich sind, die (oder deren Bestätigung) zu diesem Beleg geeignet sein könnten, erschließt sich ohne nähere Kenntnis des Inhalts der Skizze nicht. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht die Ablehnung des Beweisantrags unter anderem damit begründet hat, die Skizze weise „nach derzeitigem Beweisergebnis keinen konkreten Bezug zur Tatwaffe“ auf, sich also aus beiden von der Revision wiedergegebenen Dokumenten, dem Beweisantrag und seiner Ablehnung, offenbar unterschiedliche Deutungen des Aussagegehalts der Skizze ergeben.

bb) Daneben nimmt der Kammerbeschluss umfangreich Bezug auf die – teils inkonstanten – Aussagen des Zeugen Er.   in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren, ohne dass die Revision die Protokolle der polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmungen vorgelegt hätte. Auch hierdurch bleibt sie hinter den Begründungsanforderungen des § 344 2 Satz 2 StPO zurück, denn diese gebieten regelmäßig, dass Vernehmungsprotokolle, welche in der Revisionsbegründung in Bezug genommen werden, vollständig vorgelegt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Januar 2023 – 5 StR 298/22; Beschluss vom 16. Februar 2021 – 4 StR 517/20 6, jew. mwN).

Auf die Vorlage der Vernehmungsprotokolle kann hier nicht deshalb verzichtet werden, weil das auf die zulässig erhobene Sachrüge der Beschwerdeführerin vom Senat zur Kenntnis zu nehmende Urteil (wesentliche) Teile deren Inhalts wiedergibt. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit eine unzureichende Revisionsbegründung grundsätzlich auch dann durch Angaben in dem (auch mit der Sachrüge) angegriffenen Urteil ergänzt werden kann, wenn der Beschwerdeführer – wie hier – nicht ausdrücklich auf den Urteilsinhalt verweist und ihn als zutreffend bezeichnet (vgl. hinsichtlich des fehlenden Vortrags einer einzelnen Tatsache bejahend BGH, Urteil vom 20. März 1990 – 1 StR 693/89, BGHSt 36, 384, 385; vgl. a. Urteil vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 338/22, NStZ-RR 2023, 81, 82 mwN). Denn im vorliegenden Fall bleibt der Vortrag der Revision jedenfalls deshalb unzureichend, weil der von ihr vorgelegte Beschluss, mit dem das Landgericht den rügegegenständlichen Beweisantrag beschieden hat, einerseits und das Urteil andererseits die maßgeblichen Vernehmungsinhalte nicht in jeder Hinsicht übereinstimmend wiedergeben. So werden die Bekundungen des Zeugen zum Erwerb der Tatwaffe in seiner ersten verantwortlichen Vernehmung vom 25. Juni 2019 im Urteil dahingehend mitgeteilt, er habe im Jahr 2016 von dem Angeklagten die Tatwaffe, bei der es sich um eine „38er Taurus“ gehandelt habe, gekauft. Demgegenüber hat die Strafkammer zur Begründung der Ablehnung des Beweisantrags ausgeführt, der Zeuge Er.   habe „in der ersten Beschuldigtenvernehmung am 25. Juni 2019 den Angeklagten als diejenige Person bezeichnet“, die ihm „die Tatwaffe – einen Revolver des Herstellers ROSSI Kaliber 0.38 – im Jahre 2016 zum Preis von 1.100,00 Euro verkauft“ habe.

Überdies versetzen die im Urteil und in den von der Revision mitgeteilten Gründen des ablehnenden Kammerbeschlusses wiedergegebenen Teile der Aussagen des Zeugen Er.   den Senat auch nicht in die Lage nachzuvollziehen, ob die – von der Revision angegriffene – Annahme des Landgerichts zutrifft, der Zeuge habe nach seiner Angabe bei Anfertigung der Skizze nicht die Herkunft der Tatwaffe darstellen wollen, sondern es sei ihm lediglich darum gegangen, „zum Zwecke der Gefahrenabwehr aufzuzeigen, wo aktuell noch Waffen im Umlauf seien“. Ebenso wenig erschließt sich aus dem Vortrag der Revision – selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung der Urteilsgründe -, dass der Zeuge in seiner polizeilichen Vernehmung mit dem auch in der Skizze enthaltenen Wort „N.       “ den damaligen Wohnort des Angeklagten bezeichnet hat.

cc) Die Verfahrensrüge wäre schließlich – ihre Zulässigkeit unterstellt – auch unbegründet, denn die Ablehnung des Beweisantrags wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Indiztatsache, dass eine näher bezeichnete, in einem Lager des Zeugen Er. gefundene Schusswaffe aus der Schweiz stamme, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. allgemein zu den Anforderungen des Ablehnungsgrundes nach § 244 3 Satz 3 Nr. 2 StPO BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 484/18, NStZ 2019, 295 9 mwN). Soweit die Revision dagegen vorbringt, dass „die unter Beweis gestellte Tatsache der Kenntnis des gesondert Verfolgten Er.   von Waffenbeschaffungsmöglichkeiten des Angeklagten“ ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der Belastung des Angeklagten als Waffenlieferant durch den Zeugen gewesen wäre, legt sie zum einen eine andere als die in dem abgelehnten Beweisantrag genannte Beweistatsache zugrunde; zum anderen setzt sie – revisionsrechtlich unbehelflich – lediglich ihre eigene Wertung an die Stelle der in dem Beschluss niedergelegten antizipierten Beweiswürdigung der Strafkammer.

b) Auch die weitere Verfahrensrüge, mit der die Beschwerdeführerin geltend macht, die Strafkammer habe gegen formelles Recht verstoßen, weil sie – entgegen einem entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft – es unterlassen hat, das Verfahren wegen des dem Teilfreispruch zugrundeliegenden Anklagevorwurfs abzutrennen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den gesondert verfolgten Zeugen Er.   und dem damit verbundenen Wegfall des Auskunftsverweigerungsrechts des Zeugen (§ 55 StPO) auszusetzen, führt nicht zum Erfolg.

aa) Dabei rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 244 2 StPO. Eine Verletzung des § 228 1 Satz 1 StPO wird zwar nicht selbständig geltend gemacht; dem Vorbringen kann aber entnommen werden, dass auch insoweit ein Ermessensfehler behauptet werden soll (vgl. zu solcher Konstellation auch BGH, Urteil vom 8. Juni 2016 – 2 StR 539/15 Rn. 11 ff.; Urteil vom 24. Juli 1990 – 5 StR 221/89, juris Rn. 23 [insoweit in BGHSt 37, 141 nicht abgedruckt]).

bb) Diese Rüge ist bereits unzulässig, weil sie in mehrfacher Hinsicht nicht den Begründungsanforderungen (§ 344 2 Satz 2 StPO) entspricht.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine zulässig erhobene Aufklärungsrüge unter anderem voraus, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte Beweistatsache und die Umstände angibt, aufgrund deren sich das Tatgericht zu der vermissten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 338/22 Rn. 8 mwN). Zu beidem trägt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend vor.

(a) Zunächst fehlt es bereits an der erforderlichen bestimmten Beweisbehauptung. Soweit die Revision vorbringt, die Einvernahme des Zeugen Er.  nach dem rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn geführten Strafverfahrens hätte den Nachweis erbracht, dass der Angeklagte dem Zeugen die zur Tötung des Geschädigten Dr. Lübcke verwendete Tatwaffe verkauft habe, handelt es sich lediglich um ein Beweisziel, also die Folgerung, die das Gericht nach Auffassung der Beschwerdeführerin aus von ihr nicht näher umschriebenen tatsächlichen Vorgängen oder Zuständen, die Gegenstand der Wahrnehmung des Zeugen sein könnten, ziehen sollte (vgl. zur Abgrenzung BGH, Beschluss vom 10. April 2019 – 4 StR 25/19 Rn. 4 mwN). Der Vortrag eines hinreichend konkret beschriebenen Sachverhalts, dessen Beweis die (weitere) Vernehmung des Zeugen Er.   in der Hauptverhandlung hätte erbringen können, war hier insbesondere deshalb unerlässlich und der Beschwerdeführerin auch möglich, weil der Zeuge Er.   in dem gegen ihn geführten Strafverfahren vielfach vernommen worden war, wobei er namentlich zu dem Erwerb der Tatwaffe mehrere voneinander abweichende Sachverhalte bekundete, unter anderem zum Typ der Waffe und zu dem Jahr ihres Erwerbs. Bei dieser Sachlage oblag es der Beschwerdeführerin, im Rahmen ihrer Aufklärungsrüge einen dieser Sachverhalte oder ein anderes Verkaufsgeschehen phänomengebunden zu behaupten. Dies hat sie nicht getan.

(b) Auch lässt die Revision den gebotenen Vortrag dazu vermissen, warum sich das Landgericht zur Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens zum Zweck der späteren Vernehmung des Zeugen Er.  , dessen durch die Vernehmung von Verhörspersonen eingeführte Aussagen die Revision als teilweise widersprüchlich bewertet, gedrängt sehen musste (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 338/22, NStZ-RR 2023, 81, 82; Urteil vom 29. Juni 2021 – 1 StR 287/20 Rn. 14; jew. mwN; speziell zur Abtrennung eines Verfahrensteils im Sachaufklärungsinteresse auch Urteil vom 24. Juli 1990 – 5 StR 221/89, juris Rn. 23 [insoweit in BGHSt 37, 141 nicht abgedruckt]). Der Verweis auf die Möglichkeit, dem Zeugen – in der Revisionsbegründung nicht näher konkretisierte – Nachfragen zu stellen und sich so einen persönlichen Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit zu verschaffen, genügt hierfür nicht, zumal die Revision auch hier weder die Protokolle der polizeilichen Vernehmung des Zeugen Er.   noch die von ihm gefertigte Skizze vorgelegt hat, auf welche auch der vom Landgericht zurückgewiesene Aussetzungsantrag der Beschwerdeführerin Bezug genommen hatte.

(2) Wird – wie hier – mit der Aufklärungsrüge zugleich die fehlerhafte Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens beanstandet, mit dem eine Änderung der Prozesslage und hierauf beruhende erweiterte Beweiserhebungsmöglichkeiten erreicht werden sollten, muss die Revision darüber hinaus auch diejenigen Umstände vortragen, ohne deren Kenntnis das Revisionsgericht die Ermessensausübung des Tatgerichts bei der Ablehnung des Aussetzungsantrags nicht zu beurteilen vermag. Da über die – gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte – Aussetzung des Verfahrens zum Zweck der Sachaufklärung nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände, namentlich unter Beachtung der gegenläufigen Verfahrensmaxime der Beschleunigung, entschieden werden kann, müssen insbesondere diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, welches Ausmaß an Verzögerung mit der beantragten Verfahrensaussetzung verbunden gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2016 – 2 StR 539/15 Rn. 11; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 228 Rn. 10). Auch diesem Erfordernis wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.

Die Beschwerdeführerin hat insoweit zwar zu dem – damaligen -Verfahrensstand des gegen den Zeugen Er.  geführten Strafverfahrens wegen der Tötung des Geschädigten Dr. Lübcke ausreichend vorgetragen, indem sie mitgeteilt hat, dass die dortigen Akten am 25. November 2021 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen seien und bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Urteils ein Termin zur Revisionshauptverhandlung noch nicht bestimmt gewesen sei. Damit ist den diesbezüglichen Vortragsanforderungen unter den hier vorliegenden Umständen aber nicht Genüge getan. Denn wie sich aus dem angefochtenen Urteil und der Anklageschrift ergibt, stand neben dem hier gegenständlichen Verkauf der Tatwaffe eine Vielzahl weiterer möglicher Waffenkäufe des Zeugen Er.   von dem Angeklagten im Raum, darunter der Verkauf einer Schusswaffe des Kalibers 4 mm, den die Strafkammer in Ermangelung einer Aussage des Zeugen Er.   für strafrechtlich nicht hinreichend konkretisierbar gehalten hat. Bei diesen weiteren Waffengeschäften, die – anders als es das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe offenbar angenommen hat – nicht Gegenstand der hiesigen Anklage und damit der gerichtlichen Kognitionspflicht waren, könnte es sich um noch verfolgbare Straftaten des Zeugen gehandelt haben, die mit dem angeklagten Verkauf der Tatwaffe im Jahr 2016 in einem so engen Zusammenhang standen, dass die Beantwortung von Fragen hierzu die Gefahr der Verfolgung wegen dieser anderen Taten mit sich gebracht hätte. Infolgedessen könnte dem Zeugen Er.   auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens wegen des Tötungsdelikts das von ihm gegenüber dem Landgericht geltend gemachte (umfassende) Auskunftsverweigerungsrecht betreffend seine etwaigen Kontakte zu dem Angeklagten zugestanden haben (vgl. zum Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO bei im Zusammenhang miteinander stehenden Straftaten BGH, Urteil vom 6. April 2017 – 3 StR 5/17, NStZ 2017, 546, 547; Urteil vom 8. Juni 2016 – 2 StR 539/15 Rn. 13). Zu etwaigen weiteren Strafverfahren wegen Waffengeschäften des Zeugen Er.   mit dem Angeklagten und gegebenenfalls deren Verfahrensständen verhält sich die Revisionsbegründung aber nicht.“