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Weisungen bei der Führungsaufsicht, oder: Abstinenzweisung

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Und als letzte Entscheidung des Tages stelle ich dann den KG, Beschl. v. 11.05.2020 – 2 Ws 4/20 – vor. Er stammt aus dem „materiellen Bereich“. Ber Beschluss behandelt eine Problematik, die in Zusammenhang mit der Führungsaufsicht (§ 68 ff. StGB) immer wieder eine Rolle spielt, nämlich die Bestimmtheit von Weisungen (§ 68b StGB).

Ich stelle dann hier mal nur die beiden (amtlichen) Leitsätze zu dem Beschluss vor. Die lauten:

Weisungen der Führungsaufsicht müssen so genau beschrieben werden, dass der Verurteilte erkennen kann, welches konkrete Verhalten von ihm zu deren Erfüllung verlangt wird.

Bei einem Verurteilten, der unfähig ist, durchgängig alkoholabstinent zu leben, ist eine Abstinenzweisung grundsätzlich unzumutbar im Sinne von § 68b Abs. 3 StGB.

Verkehrsrecht III: Nochmals – Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter, oder: Entziehung der Fahrerlaubnis?

entnommen wikimedia.org – gemeinfrei

Die dritte Entscheidung  zum Verkehrrecht passt ganz gut zu dem „Pedelec-Beschluss“ des OLG Karlsruhe vom 14.07.2020. Es handelt sich nämlich um eine landgerichtliche Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter. Das LG Halle hat im LG Halle, Beschl. v. 16.07.2020 – 3 Qs 81/20 – zu dieser Frage Stellung genommen, und zwar wie folgt:

„….Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a Abs. 1 StPO liegen nicht vor.

Die Kammer sieht keine dringenden Gründe für die Annahme, dass dem Beschuldigten gemäß § 69 Abs. 1 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, da aller Voraussicht nach die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB dafür, den Beschuldigten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, ausnahmsweise widerlegt ist.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob auf Fahrten mit E-Scootern, die Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 eKFV sind und demgemäß auch als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG ausgewiesen werden (LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 – 31 Qs 1/20 -, Rn. 8, juris m.w.N.), der für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrzeugen geltende Grenzwert einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 %o anzuwenden ist (so LG München I, Beschluss vom  29.11.2019 – 26 Qs 51/19 -, Rn. 15, juris; LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 – 31 Qs 1/20 -, Rn. 8, juris; Kerkmann, „Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter“, NZV 2020, 161 m.w.N.) oder ob für sie der Grenzwert für Fahrradfahrer von 1,6 %o gilt.

Selbst wenn von einem Grenzwert von 1,1 0/00 auszugehen wäre, so dass der Tatbestand des § 316 Abs. 1 StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt wäre, da der dringende Verdacht besteht, dass der Beschuldigte den E-Scooter zum Tatzeitpunkt mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,27 0/00 gefahren hat und seine Fahruntüchtigkeit zumindest billigend in Kauf nahm, so kommt doch ein Absehen von der Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in Betracht. Entgegen dieser Regelvermutung kann bei einer Verwirklichung des § 316 StGB von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den seiner allgemeinen Natur nach schweren und gefährlichen Verstoß günstiger erscheinen lassen als den Regelfall, oder die nach der Tat die Eignung positiv beeinflusst haben (MüKo StGB/Athing/von Heintschel-Heinegg, 3. Auflage, § 69 Rn. 74 m.w.N.; vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 – 31 Qs 1/20 -, Rn. 9, juris). Ein solcher Umstand ist unter anderem in der Tatsache zu sehen, dass sich das abstrakte Gefährdungspotenzial von E-Scootern erkennbar von dem der „klassischen“ Kraftfahrzeuge. wie Pkws, Lkws, Krafträder. usw., unterscheidet (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 – 31 Qs 1/20 -, Rn. 13, juris; Schefer: „Kritische Anmerkungen zur absoluten Fahruntüchtigkeit beim Führen eines E-Scooters“, NZV 2020, 239 (242) m.w.N.). Das ergibt sich bereits aus der durch Gewicht und Höchstgeschwindigkeit bestimmten äußeren Beschaffenheit von E-Scootern (Schefer: ,Kritische Anmerkungen zur absoluten Fahruntüchtigkeit beim Führen eines E-Scooters“, NZV 2020, 239 (242) m.w.N.). Diese weisen in aller Regel ein Gewicht von ca. 20 bis 25 kg und eine mögliche Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h auf (LG München I, Beschluss vom 29.11.2019 – 26 Qs 51/19 -, Rn. 19, juris). Entgegen der Auffassung des Landgerichts München I, das hieraus auf ein erhebliches Verletzungspotenzial für Dritte schließt, wird anhand dieser Angaben deutlich, dass ein E-Scooter in Bezug auf diese, für die Beurteilung des Gefährdungspotenzials entscheidenden, technischen Daten in erster Linie mit einem Fahrrad oder einem Fahrrad mit einem elektrischen Hilfsantrieb (sogenannte Pedelecs) vergleichbar ist (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 – 31 Qs 1/20 -. Rn. 13, juris). Davon geht im Übrigen auch der Gesetzgeber selbst aus und hat deswegen in BR-Drs. 158/19, S. 23 explizit festgehalten, dass die Fahreigenschaften sowie die Verkehrswahrnehmung von Elektrokleinstfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 12 km/h bis 20 km/h am stärksten denen des Fahrrads ähnelten, weshalb nach der Vorstellung des Gesetzgebers verkehrs- und verhaltensrechtlich die Regelungen über Fahrräder gelten sollten, sofern keine besonderen Vorschriften erlassen würden. Schließlich sind auch die Leistungsanforderungen bei dem Führen eines E-Scooters, insbesondere in Bezug auf das Halten des Gleichgewichts und kontrollierte Lenkbewegungen, nahezu identisch mit denen des Fahrens auf einem Fahrrad (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 07.02.2020 – 31 Qs 1/20 -, Rn. 13, juris; Schefer: „Kritische Anmerkungen zur absoluten Fahruntüchtigkeit beim Führen eines E-Scooters“, NZV 2020, 239 (242)).

Aufgrund dieser Parallelität hinsichtlich des Gefährdungspotentials zwischen E-Scootern und Fahrrädern ist bei der Anwendung des § 69 StGB im Zusammenhang mit einer Trunkenheitsfahrt auf einem E-Scooter grundsätzlich zu berücksichtigen, dass eine gemäß § 316 StGB möglicherweise strafbare Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad gerade nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nach sich zieht und insoweit, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, Wertungswidersprüche entstehen können. Insofern kann nicht ohne weiteres von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ausgegangen werden. Vielmehr wird bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter in aller Regel zu prüfen sein, ob daraus auf eine Verantwortungslosigkeit des Beschuldigten geschlossen werden kann, die mit einer Trunkenheitsfahrt mit „klassischen“ Kraftfahrzeugen vergleichbar ist und somit von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden muss.

In dem hier vorliegenden Fall gibt es, jedenfalls nach derzeitiger Sachlage, keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte durch seine höchstwahrscheinlich begangene Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter eine in irgendeiner Form gegenüber dem abstrakten Gefährdungspotenzial erhöhte Gefährdungslage geschaffen und sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. insbesondere ist der Ermittlungsakte nur zu entnehmen, dass der Beschuldigte auf einem Fahrradweg über die relativ kurze Strecke von 15 m leichte Schlangenlinien gefahren sei. Weitere Ausfallerscheinungen im Verkehr, die Gefährdung von Personen oder Sachen oder vorangegangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten des Beschuldigten in Bezug auf den öffentlichen Straßenverkehr sind nicht ersichtlich. Angesichts dessen liegt es nahe, die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB hier als widerlegt anzusehen, so dass die Voraussetzungen des § 69 StGB nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sind. Infolgedessen war der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben.“

Verkehrsrecht II: Ist ein „Pedelec“ ein Kfz?, oder: Welche Grenze gilt für die absolute Fahruntüchtigkeit?

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Urheber J. Hammerschmidt

Die zweite Entscheidung des Tages, der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.07.2020 – 2 Rv 35 Ss 175/20 – äußert sich – in Form einen „Hinweises“ zur strafrechtlichen Einstufung von Pedelecs als Kraftfahrzeugen und der Bestimmung der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Pedelecs, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:

„Der Angeklagte ist von Amts- und Landgericht vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr freigesprochen worden. Nach den im Berufungsurteil des Landgerichts Freiburg getroffenen Feststellungen stieß der Angeklagte am Abend des 9.5.2018 als Fahrer eines Pedelecs mit einer auf seinen Fahrweg einbiegenden Fahrradfahrerin zusammen. Bei dem Pedelec handelt es sich um ein Elektrofahrrad mit einem zuschaltbaren Elektromotor mit einer Nenndauerleistung von 250 Watt, der das Fahrrad bis zu einer Geschwindigkeit von 6 km/h ohne Trittunterstützung, darüber bis zu einer Geschwindigkeit bis 25 km/h beim Treten (mit-) antreibt. Nach den weiteren – nach vorläufiger Würdigung auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhenden – Feststellungen hatte der Angeklagte dabei eine maximale Alkoholkonzentration von 1,59 %o im Blut, ohne dass die vorhandenen Beweise für die Annahme ausreichten, der Angeklagte sei deshalb alkoholbedingt nicht mehr zum Führen des Fahrzeugs in der Lage gewesen. Im Weiteren sind Amts- und Landgericht auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 StVG davon ausgegangen, dass Pedelecs nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen sind und deshalb bei der Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit nicht der für Kraftfahrer geltende Grenzwert von 1,1 %o, sondern der für Fahrradfahrer geltende Grenzwert von 1,6 %o zugrunde zu legen ist. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Freiburg mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, die auch von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vertreten wird.“

Dazu weist das OLG:

„… darauf hin, dass

a) nach vorläufiger Beurteilung für die entscheidungserhebliche Frage, ab welchem Blutalkoholgehalt Fahrer von Elektrofahrrädern (Pedelecs) unwiderleglich als nicht mehr zum Führen des Fahrzeugs geeignet anzusehen sind (absolute Fahruntüchtigkeit), nicht maßgeblich ist, ob Pedelecs (straßenverkehrs-) rechtlich als Kraftfahrzeuge einzustufen sind,

b) nach den vom Senat angestellten Nachforschungen derzeit keine gesicherten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse bestehen, dass Fahrer von Pedelecs bereits unterhalb der für Fahrradfahrer geltenden Grenze von 1,6 %o Blutalkoholkonzentration absolut fahruntüchtig sind….“

Und das begründet das OLG wie folgt:

„Auf der Grundlage der im angefochtenen landgerichtlichen Urteil getroffenen Feststellungen kann eine Verurteilung des Angeklagten wegen (fahrlässiger) Trunkenheit im Verkehr nur erfolgen, wenn die bei ihm festgestellte Blutalkoholkonzentration zur Bewertung führt, dass er deshalb absolut fahruntüchtig war. Soweit sowohl Amts- und Landgericht als auch Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft es dabei für maßgeblich erachtet haben, ob das vom Angeklagten geführte Elektrofahrrad rechtlich als Kraftfahrzeug zu behandeln ist, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

1. Allerdings neigt der Senat entgegen der von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft unter Berufung auf Stimmen in der Literatur (vor allem König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 316 Rn. 17) vertretenen Meinung bereits zu der Auffassung, dass der Ausnahme der technisch – jedenfalls bei zugeschaltetem Motor – zweifelsfrei als Kraftfahrzeuge (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) einzustufenden Pedelecs vom straßenverkehrsrechtlichen Kraftfahrzeugbegriff in § 1 Abs. 3 StVG auch für die Auslegung desselben Begriffes im Strafrecht Bedeutung zukommt.

a) Dabei verkennt der Senat nicht, dass in § 1 Abs. 3 StVG ausdrücklich bestimmt ist, dass diese Elektrofahrräder keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes, also des Straßenverkehrsgesetzes, sind und Anlass für die Einfügung des § 1 Abs. 3 StVG durch das Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 17.6.2013 (BGBl. I S. 1558) eine Zulassungsfragen betreffende EU-Richtlinie war (BT-Drs. 17/12856 S. 11).

b) Gleichwohl ist es allgemein anerkannt, dass die Begrifflichkeiten straßenverkehrsrechtlicher Gesetze wegen des gleichen Schutzzwecks, der Verkehrssicherheit, auch bei der Auslegung der den Straßenverkehr betreffenden strafrechtlichen Normen heranzuziehen sind (BGHSt 50, 93, 100 – zum Begriff der Ungeeignetheit; so im Übrigen auch LK-König, StGB, 12. Aufl. 2008, § 315c Rn. 7). Es entspricht deshalb ganz überwiegender Auffassung, dass der Kraftfahrzeugbegriff des Strafgesetzbuches entsprechend der Legaldefinition im Straßenverkehrsgesetz zu bestimmen ist (OLG Rostock NZV 2008, 472; OLG Brandenburg NZV 2008, 474; BayObLG MDR 1993, 1100; LK-Valerius, StGB, 13. Aufl., § 69 Rn. 44; MK-Athing/von Heintschel-Heinegg, StGB, 3. Aufl., § 69 Rn. 30; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 69 Rn. 13; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 44 Rn. 3; Ernemann in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl., § 315c Rn. 3; Eschelbach in Matt/Renzikowski, StGB, § 69 Rn. 20).

c) Dass der Gesetzgeber abweichend hiervon mit der Begrenzung des unmittelbaren Anwendungsbereichs eine Übertragung der Begrifflichkeit des Straßenverkehrsrechts auf das Strafrecht ausschließen wollte, lässt sich auch den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Vielmehr ist in der Begründung des Entwurfs des Gesetzes vom 17.6.2013 ausgeführt (BT-Drs. 17/12856 S. 11): „Im Zusammenhang mit dem Thema Elektromobilität gewinnen sogenannte Elektrofahrräder im öffentlichen Straßenverkehr zunehmend an Bedeutung. Auf Grund der dynamischen Marktentwicklung und großen Variantenvielfalt besteht oft Unklarheit über die verkehrsrechtliche Einstufung dieser Fahrzeuge und über die daraus resultierenden fahrerlaubnis-, verhaltens- und zulassungsrechtlichen Konsequenzen. Eine Anpassung des § 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) soll Rechtssicherheit bei der verkehrsrechtlichen Einordnung von Elektrofahrrädern schaffen.“ Dieses Regelungsziel und das ausdrückliche Ansprechen der verhaltensrechtlichen Konsequenzen legen eine vereinheitlichende Auslegung des Kraftfahrzeugbegriffs über den eigentlichen gesetzlichen Anwendungsbereich hinaus nahe.

d) Auch systematische Erwägungen sprechen für dieses Auslegungsergebnis. Denn auch das Straßenverkehrsgesetz enthält in § 24a StVG eine das Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss von Alkohol ahndende Regelung, die nach der insoweit eindeutigen Regelung des § 1 Abs. 3 StVG auf Pedelecs keine Anwendung findet. Den gleichgerichteten Regelungen im Strafgesetzbuch, vor allem § 69 StGB, einen anderen Kraftfahrzeugbegriff zugrundezulegen, erscheint systemwidrig (Kerkmann SVR 2019, 369, 370).

2. Ungeachtet dessen ist der Senat nach vorläufiger Beurteilung der Auffassung, dass die Bestimmung eines Alkoholgrenzwertes für die absolute Fahruntüchtigkeit von Pedelec-Fahrern nicht davon abhängt, ob diese rechtlich als Kraftfahrzeuge einzustufen sind.

a) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 28.6.1990 (4 StR 297/90 = BGHSt 37, 89) in einem Vorlageverfahren gemäß § 121 Abs. 2 GVG die Vorlagefrage, ob „der Führer eines Kraftfahrzeuges bereits von einem Blutalkoholgehalt von 1,1 g Promille an absolut fahruntüchtig“ ist, bejaht. Allerdings wurde mit dieser Entscheidung nicht bestimmt, auf welche Fahrzeugtypen die genannte Promillegrenze Anwendung findet, sondern es ging darum, ob der bis dahin geltende Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern – in dem der Vorlage zugrundeliegenden Verfahren der Fahrer eines Personenkraftwagens – von 1,3 %o auf 1,1 %o herabzusetzen war. Zu der Bestimmung des Anwendungsbereichs bestand auch kein Anlass, nachdem in einer vorausgegangenen Entscheidung (Beschluss vom 29.10.1981 – 4 StR 262/81 = BGHSt 30, 251) bereits klargestellt worden war, dass diese Promillegrenze auch für Kraftradfahrer einschließlich der Fahrer von Fahrrädern mit Hilfsmotor (Mofas), und damit für alle gängigen Kraftfahrzeugtypen gilt.

b) Dagegen ergibt sich aus weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, dass die genannte Bestimmung des Grenzwertes für die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit keineswegs direkt daran anknüpft, ob ein Kraftfahrzeug geführt wird (a.A. OLG Nürnberg NStZ-RR 2011, 153). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in allen Entscheidungen, in denen es um die Bestimmung eines Grenzwertes für alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit ging, betont hat, dass es sich dabei nicht um ein normatives Merkmal, sondern um die rechtliche Anerkennung gesicherten naturwissenschaftlich-medizinischen Erfahrungswissens im Sinn eines Erfahrungssatzes handelt (u.a. BGHSt 19, 82; 21, 157; 22, 352; 25, 246; 25, 360; 30, 251; 34, 133; 36, 341; 37, 89). Der Bundesgerichtshof hat deshalb wiederholt die Anwendung der für Kraftfahrer bestimmten Promillegrenze auf bestimmte Typen von Kraftfahrzeugen zunächst abgelehnt, weil insoweit zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt keine allgemein anerkannten naturwissenschaftlichen Erkenntnisse für die Bestimmung absoluter Fahruntüchtigkeit vorlagen (BGHSt 22, 352 – Krafträder; BGHSt 25, 360 – Mofas). In der letztgenannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof dabei hervorgehoben, dass im Hinblick darauf, dass für die Bestimmung der absoluten Fahruntüchtigkeit einerseits auf die Änderungen der Leistungsfähigkeit und die Beeinträchtigungen der Gesamtpersönlichkeit, andererseits das Maß der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer abzustellen ist (BGHSt 22, 352), Mofas sich trotz ihrer begrifflichen Zuordnung zu den Kraftfahrzeugen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit von den übrigen Krafträdern unterscheiden, was sich in straßenverkehrsrechtlichen Erleichterungen gegenüber sonstigen Krafträdern niederschlug. Erst nachdem durch neuere Untersuchungsergebnisse der wissenschaftlichen Forschung belegt war, dass der Genuss von Alkohol auf das Führen von Mofas gleiche Auswirkungen wie auf das Führen anderer Kraftfahrzeuge hatte, wurden Mofas hinsichtlich des Grenzwertes für die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit anderen Kraftfahrzeugen gleichgestellt (BGHSt 30, 251).

c) Auch Pedelecs weisen Merkmale auf, die sie maßgeblich von anderen Kraftfahrzeugen und insbesondere Mofas unterscheiden, insbesondere dadurch, dass oberhalb der auf 6 km/h beschränkten Anschubhilfe die Motorleistung nur bei gleichzeitigem Treten zum Antrieb beiträgt. Damit stehen Pedelecs gleichsam zwischen Fahrrädern einerseits und Mofas andererseits. Diesen technischen Besonderheiten ist auch rechtlich durch die Regelung in § 1 Abs. 3 StVG Rechnung getragen worden. Angesichts dieser Unterschiede verbietet es sich, den für andere Kraftfahrer geltenden Grenzwert von 1,1 %o ohne Weiteres auf Pedelec-Fahrer zu übertragen. Nach der Auffassung des Senats kommt es deshalb auf der Grundlage der vorstehend unter b. wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr darauf an, ob es gesichertes naturwissenschaftlich-medizinisches Erfahrungswissen gibt, dass Pedelec-Fahrer bereits unterhalb des für Fahrräder geltenden Grenzwerts von 1,6 %o im Blut absolut fahruntüchtig sind.

d) Eine Entscheidung des Senats ist danach ohne Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, bei der die technische Entwicklung von Elektrofahrrädern noch keine Berücksichtigung finden konnte, möglich. Soweit der Senat damit von der in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13.12.2010 (a.a.O.) allgemein geäußerten Rechtsauffassung abweicht, der Grenzwert von 1,1 %o gelte unterschiedslos für alle Kraftfahrzeugtypen, die sich nach den vorstehenden Ausführungen nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ableiten lässt, zwingt dies im Hinblick darauf, dass dem vom Oberlandesgericht Nürnberg mit dem Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls eine gänzlich andere Sachverhaltsgestaltung zugrunde lag, ebenfalls nicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG.

III.

Der Senat hat deshalb untersucht, ob bereits Forschungsergebnisse vorliegen, auf deren Grundlage die Bestimmung einer – von der für Fahrradfahrer abweichenden – Grenze für die Annahme alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit vorgenommen werden kann.

Danach gibt es zwar mehrere Untersuchungen, die darauf hindeuten, dass Pedelecs an ihre Fahrer höhere Anforderungen stellen als an Fahrradfahrer, wobei neben der erzielbaren höheren Geschwindigkeit auch das höhere Gewicht und das durch die Anschubhilfe veränderte Fahrverhalten von Bedeutung sein dürften (vgl. insbesondere Panwinkler/Holz-Rau, Unfallgeschehen von Pedelecs und konventionellen Fahrrädern im Vergleich, Zeitschrift für Verkehrssicherheit 2019, 336; Unfallforschung der Versicherer, Verkehrssicherheit von Elektrofahrrädern, 2017; Schleinitz u.a., Pedelec-Naturalistic Cycling Study, 2014 – im Internet abrufbar über die Homepage des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.). Allein daraus lässt sich aber nicht der Schluss auf einen bestimmten niedrigeren Grenzwert für Pedelec-Fahrer ziehen (BGHSt 22, 352). Untersuchungen der Auswirkungen des Konsums von Alkohol gerade auf die Leistungsfähigkeit von Pedelec-Fahrern, die zu gesichertem Erfahrungswissen bezüglich der Bestimmung eines Grenzwerts für alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit geführt haben, liegen dagegen nach den Erkenntnissen des Senats derzeit noch nicht vor.“

Dann schauen wir mal, was daraus wird.

OWi I: Verantwortlichkeit des Betriebsleiters einer Zweigniederlassung, oder: Urteilsgründe

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Heute dann ein OWi-Tag, aber nicht mit straßenverkehrsrechtlichen OWis, sondern mit Verstößen aus anderen Bereichen. Häufig wird ja übersehen, dass Bußgeldverfahren eben nicht nur den Straßenverkehr betreffen.

Und ich beginne mit dem KG, Beschl. v. 19.02.2020 – 3 Ws (B) 25729 – zur Verantwortlichkeit des Betriebsleiters einer Zweigniederlassung. Gegen den Betroffenen ist von der Verwaltungsbehörde als Geschäftsführer und Betriebsleiter einer GmbH wegen nicht ordnungsgemäßen Betreibens einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Lagerung) gemäß §§ 17 Abs. 1 Nr. 3, 65 Nr. 14 AwSV i.V.m. § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a WHG eine Geldbuße von 1.600 EUR verhängt worden. Das AG hat den Betroffenen dann auch verurteilt, allerdings die Geldbuße auf 1-000 EUR reduziert.

Das KG hat aufgehoben. Ihm haben die Urteilsgründe nicht gefallen:

„Die Überzeugung des Gerichts von der Verantwortlichkeit des Betroffenen und dessen vorsätzlicher Begehung der Ordnungswidrigkeit ergibt sich weder aus der den Vorwurf bestreitenden Einlassung des Betroffenen noch aus den Bekundungen der Zeugen noch aus der Gesamtheit der Urteilsgründe. Der Senat wird nicht in die Lage versetzt, die Wertung des Gerichts nachzuvollziehen.

Den in den Urteilsgründen dargestellten Bekundungen der Zeugen sind die dem Betroffenen zugeschriebenen Handlungen der Mängelbeseitigung und seiner Kenntnis zu den am 15. Januar 2019 festgestellten Mängeln nicht zu entnehmen. Zwar ist es denkbar, dass das Gericht aufgrund der Schilderung der „Vorgeschichte“ durch die Zeugen auch auf diese Feststellungen geschlossen hat, aber aus den weiteren Urteilsdarlegungen erscheint es naheliegender, dass mit der „Vorgeschichte“ lediglich die Angaben der  Zeugen zur Vorkontrolle vor Weihnachten 2018 gemeint war, bei der sie aber nach den Urteilsgründen keinen Verantwortlichen auf dem Gelände angetroffen haben. Die Bekundungen ergeben des Weiteren nicht, ob und in welcher Funktion die Zeugen mit dem Betroffenen in der Zeit zwischen seinem Arbeitsbeginn am 1. Juni 2018 bis zur verfahrensgegenständlichen Kontrolle am 15. Januar 2019 Kontakt hatten, was dem Gericht Rückschlüsse auf seine tatsächliche Leitungsfunktion für die Niederlassung erlaubt hätte. Offensichtlich fußen die gerichtlichen Schlussfolgerungen auf der Beschäftigung des Betroffenen als „Betriebsleiter“. Aber allein die Bezeichnung „Betriebsleiter“ ist nicht entscheidend (vgl. Gürtler in Göhler OWiG, 17. Aufl. § 9 Rn. 19). Auch wenn die Bezeichnung als Indiz gewertet werden kann, bedarf es dennoch ausreichender Feststellungen dazu, ob dem Betroffenen die Leitung und nicht nur die Aufsicht des Betriebes verantwortlich übertragen worden ist und er dementsprechend auch tatsächlich selbstständig anstelle des Betriebsinhabers gehandelt hat (Rogall in KK OWiG, 5. Aufl. § 9 Rn. 84). Diese sind dem Urteil auch nicht unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Urteilsgründe zu entnehmen. Auch wenn es nahe liegt, dass der Betroffene verantwortlich für die verfahrensgegenständliche vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit ist, besteht derzeit nach den Urteilsgründen nicht mehr als ein erheblicher Verdacht.“

Mord II: Niedrige Bewegründe beim Motivbündel, oder: Hauptmotiv „niedrig“?

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, befasst sich auch noch einmal mit dem Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes. Das LG hatte in dem dem BGH, Beschl. v.  22.01.2020 – 5 StR 407/19 – zugrunde liegenden Urteil folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„1. Die in Polen lebenden Angeklagten kamen im Januar 2016 nach Deutschland, um hier auf dem Bau zu arbeiten. Am 30. Januar 2016 lernten sie den auch für sie ersichtlich homosexuellen J. R. in einem Berliner Hostel kennen, wo sie mit diesem ein Zimmer teilten. Gemeinsam mit J. R. verbrachten sie den Tag mit dem Konsum von Alkohol und Kokain. Am nächsten Tag konsumierten sie teils zusammen mit ihrem Zimmergenossen, teils zu zweit erneut Kokain und Alkohol.

Gegen 23 Uhr begaben sich die aufgrund des Alkoholkonsums in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkten Angeklagten in ihr Zimmer, wo sie auf den ebenfalls alkoholisierten J. R. trafen. In der Folge unterhielten sie sich in ausgelassener Stimmung. In der Hoffnung auf einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zog J. R. gegen Mitternacht seine Hose herunter, zeigte den Angeklagten seinen Penis und streckte ihnen sein entblößtes Gesäß entgegen. Die – wie J. R. wusste – heterosexuellen Angeklagten waren empört und wütend über die homosexuellen Avancen. Gleichzeitig fühlten sie sich von ihrem Zimmergenossen sexuell bedrängt und belästigt. Sie forderten ihn lautstark auf, sich wieder anzuziehen. J. R., der die Ablehnung als „feindselige Reaktion“ ansah, schrie daraufhin seinerseits die Angeklagten an. Aus Wut über dessen Verhalten stürzten sich die Angeklagten auf J. R. und malträtierten ihn aufgrund einer spontanen Übereinkunft mit Faustschlägen und Fußtritten. Zudem schlugen sie auf ihn mit einem Holzstuhl ein, bis dieser in seine Einzelteile zerbrach. Auch nachdem J. R. zu Boden gegangen war, setzen die Angeklagten die Gewalthandlungen fort. Diese führten zu Rippenbrüchen und infolgedessen zu Verletzungen der Lungenflügel, der Milz sowie der Leber. Sie erkannten, dass J. R. infolge ihres brutalen Angriffs versterben könnte; dies war ihnen jedoch gleichgültig.

Nachdem der schwerverletzte J. R. – wie von den Angeklagten bemerkt – das Bewusstsein verloren hatte, stießen sie nacheinander unter anderem zwei Stuhlbeine heftig und kraftvoll in dessen Anus, wobei sie die eingetretenen lebensbedrohlichen Darmdurchbrüche billigend in Kauf nahmen. Anschließend führten sie eine Zucchini vollständig in seinen After ein, legten das ersichtlich lebensgefährlich verletzte Opfer in eines der Betten und gingen schlafen. Am nächsten Morgen verließen sie das Hostel und fuhren mit einem Fernbus nach Polen.

Ohne das Bewusstsein wiederzuerlangen, verstarb J. R. noch in der Nacht infolge der Lungenverletzungen. Die lebensbedrohlichen Verletzungen des Darms und deren Folgen beschleunigten den Todeseintritt nicht.

2. Das Landgericht hat die Tat als einen besonders schweren Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 1 und 2 StGB) in Tateinheit mit einem besonders schweren sexuellen Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person (§ 179 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 7 i.V.m. § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a und b StGB aF) bewertet. An einer Verurteilung wegen Mordes hat es sich gehindert gesehen. Insbesondere liege kein niedriger Beweggrund vor. Zwar komme in der Tat eine latente Homophobie zum Ausdruck, was eine Bewertung des Tatantriebs als niedrig begründen könne. Die Tat sei aber auch von einer – in der Gesamtschau menschlich nachvollziehbaren – Wut und Empörung über das von den Angeklagten als sexuelle Belästigung und Verletzung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts empfundene Angebot ihres Zimmergenossen zum Geschlechtsverkehr motiviert gewesen. Beide Tatmotive hätten sich wechselseitig überlagert und beeinflusst. Da die homosexuelle Orientierung des Opfers danach nicht das Hauptmotiv in dem Motivbündel der Angeklagten gewesen sei, könne die Tötung nicht unter die Motivgeneralklausel des § 211 Abs. 2 StGB subsumiert werden. Andere – hier in Betracht kommende – Mordmerkmale seien ebenfalls nicht verwirklicht. Eine grausame Tötung liege nicht vor, weil J. R. nicht ausschließbar zum Zeitpunkt der Penetration bereits bewusstlos und deshalb nicht mehr in der Lage gewesen sei, die ihm zugefügten Schmerzen und Qualen körperlich zu empfinden. Für die Annahme von Heimtücke fehle es angesichts des offen feindseligen Angriffs an der Arglosigkeit des Opfers. Schließlich liege auch keine Tötung aus Habgier vor, da die Tat nicht entscheidend durch ein Gewinnstreben beeinflusst gewesen sei.“

Dagegen dann die Revision der Staatsanwaltschaft un der Nebenklägerinnen. Die hatte keinen Erfolg:

„Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen haben keinen Erfolg. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes verneint hat.

1. Beweggründe sind im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind und – in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag – als verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen. Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass oder Rache kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 – 5 StR 508/06, NStZ 2007, 330, 331 mwN).

2. Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht.

a) Das Schwurgericht hat den zutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt. Es hat insbesondere nicht verkannt, dass ein allein an die sexuelle Orientierung anknüpfender Tatantrieb einen niedrigen Beweggrund darstellen kann.

Nach den Urteilsfeststellungen war das Tatmotiv der Angeklagten hingegen Wut und Empörung über die sexuellen Avancen ihres Zimmergenossen. Diese Gefühle beruhten einerseits auf ihrer (latenten) Homophobie, wurden aber – so das Schwurgericht – überlagert von der Erregung über die von ihnen als bedrängend empfundene sexuelle Belästigung durch den angebotenen Geschlechtsverkehr. Da beim Vorliegen eines Motivbündels die vorsätzliche Tötung aber nur dann auf niedrigen Beweggründen beruht, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist, war dem Landgericht vorliegend die Annahme des Mordmerkmals verwehrt (vgl. BGH, Urteile vom 9. September 2003 – 5 StR 126/03, NStZ-RR 2004, 14, 15; vom 14. Dezember 2006 – 4 StR 419/06, StraFo 2007, 123, 124). Anders als die Staatsanwaltschaft meint, hat das Landgericht mithin keine „Zweiteilung“ oder „Aufspaltung“ der Motivlage vorgenommen, sondern den zutreffenden rechtlichen Maßstab an die Prüfung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe bei Vorliegen eines Motivbündels angelegt.

b) Das Landgericht hat die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei alle maßgeblichen Faktoren einbezogen. Insbesondere durfte und musste es berücksichtigen, dass die Angeklagten bis zu den sexuellen Avancen freundlich, entspannt und frei von Aversionen mit J. R. umgingen, obgleich sie angesichts seines Auftretens und Erscheinungsbildes schon zuvor von dessen Homosexualität ausgegangen waren. Dass das Schwurgericht dies als gegen die Homophobie der Angeklagten als bewusstseinsdominantes Tötungsmotiv sprechenden Umstand herangezogen hat, ist als möglicher Schluss revisionsrechtlich hinzunehmen. Soweit die Nebenklage in diesem Zusammenhang vorträgt, dass die Homophobie das Hauptmotiv der Angeklagten gewesen sei, setzt sie – revisionsrechtlich unbeachtlich – ihre eigene Wertung an die des Tatgerichts.

Das Landgericht hat bei seiner Beweiswürdigung zum Tatmotiv auch das Tatbild ausreichend berücksichtigt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 5 StR 380/14, BGHSt 60, 52, 55).“