Weisungen bei der Führungsaufsicht, oder: Abstinenzweisung

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Und als letzte Entscheidung des Tages stelle ich dann den KG, Beschl. v. 11.05.2020 – 2 Ws 4/20 – vor. Er stammt aus dem „materiellen Bereich“. Ber Beschluss behandelt eine Problematik, die in Zusammenhang mit der Führungsaufsicht (§ 68 ff. StGB) immer wieder eine Rolle spielt, nämlich die Bestimmtheit von Weisungen (§ 68b StGB).

Ich stelle dann hier mal nur die beiden (amtlichen) Leitsätze zu dem Beschluss vor. Die lauten:

Weisungen der Führungsaufsicht müssen so genau beschrieben werden, dass der Verurteilte erkennen kann, welches konkrete Verhalten von ihm zu deren Erfüllung verlangt wird.

Bei einem Verurteilten, der unfähig ist, durchgängig alkoholabstinent zu leben, ist eine Abstinenzweisung grundsätzlich unzumutbar im Sinne von § 68b Abs. 3 StGB.

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