Kategoriearchiv: Strafrecht

Stalken kann teuer werden: Fast zwei Jahre (Ordnungs)Haft, u.a. für Päckchen mit lebender Vogelspinne

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U.a. LTO meldet gerade auf der Grundlage einer PM des OLG Hamm vom 25.03.2013:

„Stalker muss nach Telefonterror zwei Jahre ins Gefängnis 5.03.2013

Nach monatelangem Telefonterror muss ein Mann aus der Nähe von Hannover für knapp zwei Jahre hinter Gitter. Das OLG Hamm bestätigte einen Beschluss des AG Bielefeld, wonach der 36-Jährige 720 Tage Ordnungshaft absitzen muss, weil er eine Frau trotz Kontaktverbots wiederholt telefonisch bedroht hatte.

Der massive Terror habe sich in Hunderten Anrufen, SMS und E-Mails ausgedrückt, teilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am Montag mit. So habe der Mann im Wissen um die Angst der Frau vor Spinnen ein Päckchen mit einer lebenden Vogelspinne an ihren Sohn adressiert. Dabei habe die Frau „in keiner Beziehung“ zu dem Mann gestanden (Beschl. v. 28.02.2013, Az. II-1 WF 47/13).

Schon 2012 hatte das Amtsgericht (AG) Bielefeld dem 36-Jährigen auf ihren Antrag hin untersagt, sich der Frau zu nähern, ihr zu schreiben oder sie anzurufen. Trotz wiederholter Ermahnungen ignorierte er dieses Verbot, was das AG zunächst mit 90, später zusätzlich mit 630 Tagen ahndete.

Dagegen hatte der Stalker Beschwerde eingelegt, der das OLG Hamm jedoch nicht stattgab. Die Bielefelderin leide sehr und müsse Ängste aushalten, begründete das Gericht die ungewöhnliche Höhe der Sanktionsmaßnahme.“

Wegen der Einzelheiten siehe hier die PM.

Ein teures Upgrade – 20.000 € für zwei Hotelübernachtungen?, oder: Wie entscheidet sich Christian Wulff?

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Lange war es einigermaßen ruhig um den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wullf, auch in den Blogs; der letzte Beitrag zu Christian Wulff datiert m.E. vom 13.01.2013 (vgl. hier). Nun geht es aber sicher wieder los, wenn auch die Meldungen über das „Einstellungsangebot“ der Staatsanwaltschaft Hannover nicht mehr die ersten Seiten der Tagespresse beherrschen, sondern weit(er) nach hinten gerutscht sind (in den „Westfälischen Nachrichten“ reichte es gerade noch für ein paar Zeilen auf der Seite 2 unter der Rubrik „Menschen“).

Es liegt also nun das „Angebot“ an den ehemaligen Bundespräsidenten auf dem Tisch: 20.000 € für eine Einstellung nach § 153a StPO und dann sind auch die Vorwürfe wegen „Vorteilsannahme“ vom Tisch. Mehr ist nämlich nicht geblieben am Ende eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens, in dem 90 Zeugen vernommen worden sein sollen, als der Vorwurf der Vorteilsannahme wegen des Hotelupgrades in München. Es geht also noch um 770 € für zwei Übernachtungen (vgl. hier u.a. aus Zeit-online).

Ganz schön teures Upgrade für Christian Wullf, zu dem er bis zum 08.04.2013 eine Entscheidung treffen soll. Und die möchte ich nicht treffen müssen, ebenso möchte ich ihm nicht raten müssen, wie man sich verhält. Denn:

  • Sicher, überall heißt es: Dann sind die Vorwürfe endgültig vom Tisch – juristisch. Aber: Der „Makel“, nicht frei gesprochen worden zu sein, bleibt. Ich brauche an der Stelle jetzt keinen Kommentar dahin, dass es nach der Rechtsprechung des BVerfG bei einer Einstellung nach § 153a StPO nicht zu einer endgültigen Schuldfeststellung kommt. Das weiß ich – und das wissen Christian Wulff und seine Verteidiger auch. Aber wie sagten schon die (alten) Römer: Semper aliquid haeret.
  • Und: Die Einstellung nach § 153a StPO setzt zumindest einen hinreichenden Tatverdacht voraus, sonst kann das „Angebot“ nicht gemacht werden. Also wird man sich als Beschuldigter immer damit auseinander setzen müssen, dass „irgendetwas dran“ war, denn sonst hätte die Staatsanwaltschaft ja nicht § 153a StPO angeboten. Und das ist mehr als man bei Zeit-Online meint: „Die Zahlung impliziere lediglich die Übernahme der strafrechtlichen Verantwortung für den hinreichenden Tatverdacht, also für den Beginn der Ermittlungen, die letztlich zu Wulffs Rücktritt geführt hatten…“ Der Beginn der Ermittlungen setzt keinen „hinreichenden Tatverdacht“ voraus, sondern einen Anfangsverdacht. Jetzt ist man schon eine Stufe weiter und bejaht im Grunde die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung, also den „genügenden Anlass“ i.S. des § 170 Abs. 2 StPO. Von der Anklage wird (nur) abgesehen, weil man meint, dass sich das öffentliche Interesse an der Anklageerhebung durch die Erfüllung der Geldauflage ausräumen lässt. Allerdings: Das klang hier noch anders (“Affäre um Hotelrechnungen: Wulff bleibt Korruptionsprozess wohl erspart”).
  • Und zum öffentlichen Interesse: Besteht wirklich kein „öffentliches Interesse an der Strafverfolgung“, was ja auch impliziert, dass die Vorwürfe, die noch verblieben sind in öffentlicher Hauptverhandlung geklärt werden?

Das alles sind Fragen, mit denen sich Christian Wulff und seine Verteidiger befassen müssen. Dazu dann auch noch die allgemeine Frage, ob man sich denn eine öffentliche Hauptverhandlung antun will, zwar mit der Chance eines Freispruchs – aber was ist der (noch) wert und was ist er wert, wenn er nach wochen- oder monatelanger Hauptverhandlung (90 Zeugen!!) kommt und bis dahin die Sau wieder durchs Dorf getrieben worden ist. Wie gesagt: Ich möchte nicht in Christian Wulffs Haut stecken und mich (richtig) entscheiden müssen.

Allerdings: Wie man es dreht und wendet: Es bleibt jedenfalls ein teures Upgrade.

Kronzeugenregelung wird eingeschränkt

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Auch wir hatten ja schon ein paar Mal über die geplanten Änderungen bei der Kronzeugenregelung berichtet (vgl. dazu u.a. What´s new in 2013 bzw. was erwartet uns an neuen Gesetzen?“
Die Kuh ist jetzt vom Eis – das Ende der 17. Legislaturperiode lässt grüßen. Aus dem BT wird gemeldet:

„Kronzeugenregelung im Strafrecht wird eingeschränkt
Der Bundestag hat am 14.03.2013 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (BT-Drs. 17/9695) auf Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/12732) angenommen. Damit wird die bisherige Kronzeugenregelung in Paragraf 46b des Strafgesetzbuchs auf die Fälle beschränkt, in denen zwischen der Tat des Kronzeugen und der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, ein Zusammenhang besteht.
Damit wird auch ein Gleichklang mit der „kleinen Kronzeugenregelung“ in Paragraf 31 des Betäubungsmittelgesetzes hergestellt, wo eine solche Verbindung laut Bundesregierung von der Rechtsprechung schon heute als erforderlich und ausreichend angesehen wird.

Weitere Beiträge zum Gesetzgebungsverfahren:

12.12.2012
Experten begrüßen im Rechtsausschuss grundsätzlich Änderungsvorschläge bei Kronzeugenregelung
01.06.2012
Bundesregierung will Kronzeugen-Regelung einschränken „

Auf der Suche nach einem neuen Straßenstrich

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Auf der Suche nach einem neuen Straßenstrich sind demnächst die Stadtväter in Dortmund. LTO meldet gerade zu einem Urteil des VG Gelsenkrichen von heute:

„VG Gelsenkirchen zur Prostitution

Dortmund muss neuen Straßenstrich suchen

21.03.2013

Die Stadt Dortmund muss einen Bereich ausweisen, in dem Frauen sich legal prostituieren dürfen. Das entschied das VG Gelsenkirchen in einem Urteil von Donnerstag. Dortmunds Versuch, die Prostitution im Stadtgebiet vollständig zu verbieten, ist damit gescheitert.

Nach der Aufnahme Rumäniens und Bulgariens in die Europäische Union schwärmten zahlreiche Dirnen aus den Beitrittsländern auf den Straßenstrich in Dortmund. Die Stadt verbannte daraufhin mit Genehmigung des Landes das Rotlichtmilieu aus dem Stadtgebiet. Eine Betroffene wollte sich damit nicht abfinden und klagte vor dem Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen das Recht ein, sich in Dortmund zu prostituieren.

Das VG hat nun entschieden, dass der alte Straßenstrich nicht wieder eröffnet werden muss. Die Stadt durfte den Bereich zum Schutz von Jugendlichen sperren, weil viele Prostituierte von ihren Wohnungen zu Fuß in das alte Rotlichtgebiet in der Nordstadt gependelt waren. Die Klägerin errang aber zumindest einen Teilerfolg. Denn die Stadt muss außerhalb des erweiterten Innenstadtbereichs nun einen neuen Standort suchen, um legale Prostitution zu ermöglichen (Urt. v. 21.03.2013, Az. 16 K 2082/11).“

Na, dann mal viel Spaß und Erfolg

Was ist Hinterlist?

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Im Bereich der Körperverletzungsdelikte befassen sich BGH-Entscheidungen immer wieder mit der Frage nach einem „hinterlistigen Überfall“ i.S. des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB und damit der Annahme einer gefährlichen Körperverletzung. Da machen Tatgerichte häufig Fehler, wenn sie davon ausgehen, für „Hinterlist“ genüge ein überraschender Angriff des Täters auf das Opfer von hinten. Dass das nicht richtig ist, hat jetzt noch einmal der BGH, Beschl. v. 12.02.2013 – 2 StR 524/12 – klar gestellt:

„Allerdings begegnet die Annahme, der Angeklagte habe die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ein Überfall ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer das Moment der Überraschung ausnutzt, etwa indem er plötzlich von hinten angreift. Hinterlist setzt vielmehr voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 3 StR 146/12, NStZ 2012, 698 mwN; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 224 Rn. 10). Ein vergleichbares planmäßiges Vorgehen des Angeklagten hat das Landgericht nicht festgestellt.“

Allerdings: Für den Schuldspruch hat der Rechtsfehler dem Angeklagten nichts gebracht, aber für die Strafzumessung:

„Dieser Rechtsfehler berührt indes den Schuldspruch wegen der rechtlich zutreffend angenommenen Verwirklichung der Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB nicht.

Gleiches gilt allerdings nicht für den Strafausspruch; denn die Strafkammer hat bei ihrer Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten G. ausdrücklich berücksichtigt, dass er drei Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht habe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung eine mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte.„