Kategoriearchiv: Strafrecht

Nur: Blutprobe verwechselt und unbemerkt beigemischt? Das reicht so nicht

Folgender Sachverhalt: Bei einer Kfz-Führerin werden in einer Blutprobe Amphetamin und Methamphetamin festgestellt. Ihr wird darauf die Fahrerlaubnis  (vorläufig) entzogen. Dagegen setzt sie sich beim VG mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wieder herzustellen, zur Wehr. Zur Begründung trägt sie u.a. vor, ihr seien die in ihrem Blut festgestellten Wirkstoffe unbemerkt beigebracht worden und das von einem rechtsmedizinischen Institut untersuchte Blut sei nicht das ihre. Mit beiden „Einlassungen“ hat sie – weder beim VG noch beim OVG – Erfolg. Dazu der OVG Sachsen, Beschl. v. 14.12.2012 – 3 B 274/12:

Dabei ist das Verwaltungsgericht Chemnitz im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Behauptung der Antragstellerin, die in ihrem Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration sei ihr unbemerkt beigebracht worden, unglaubhaft sein dürfte. Offen bleiben kann dabei, ob – wie das Gericht meint – die Antragstellerin bei der bei ihr festgestellten Wirkstoffkonzentration starke Nebenwirkungen hätten bemerken müssen, wenn es sich – wie von dieser behauptet – um eine erstmalige Drogeneinnahme gehandelt hatte. Jedenfalls ist die Behauptung der Antragstellerin, ein Dritter habe ihr möglicherweise während des Toilettengangs Betäubungsmittel in ein Getränk gemischt, nicht geeignet, Zweifel an der Vermutung zu begründen, sie habe die in ihrem Körper aufgefundene Methamphetamindosis selbst und absichtlich zu sich genommen. Grundsätzlich kann zwar das Vorbringen, unwissentlich Betäubungsmittel zu sich genommen zu haben, für die Kraftfahreignung von Bedeutung sein. Allerdings ist es einhellige Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass sich ein Fahrerlaubnisinhaber für die Frage des einmaligen Konsums von „harten Drogen“ im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren grundsätzlich nicht allein mit dem pauschalen Vorbringen entlasten kann, das Betäubungsmittel sei ihm ohne sein Wissen von Dritten verabreicht worden. Angesichts der von einem grundsätzlich ungeeigneten, weil harte Drogen konsumierenden Fahrerlaubnisinhaber für andere Verkehrsteilnehmer ausgehenden erheblichen Gefahren sind an die Plausibilität der Einlassungen des Betroffenen erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Fahrerlaubnisinhaber muss deswegen zumindest eine nachvollziehbare Schilderung abgeben, wie es trotz der gegen eine zufällige Einnahme von in Getränken aufgelösten Betäubungsmitteln sprechenden Umständen zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss des Betäubungsmittels gekommen sein soll (vgl. Beschl. des erkennenden Senats v. 12. Januar 2012 – 3 A 928/10 – Rn. 7 m.w.N.; jüngst auch BayVGH, Beschl. v. 21. November 2012 – 11 CS 12.2171 -, […] Rn. 8, sowie OVG LSA, Beschl. v. 8. November 2012 – 3 M 599/12 -, […] Rn. 6, jeweils m.w.N.). Diesen Vorgaben wird das mit der Beschwerde auch nicht mehr ausdrücklich weiterverfolgte Vorbringen der Antragstellerin nicht gerecht, da mit dem bloßen Hinweis darauf, unbekannte Personen hätten ohne ihr Wissen Betäubungsmittel in ihre Getränke gemischt, nicht plausibel gemacht werden kann, dass ein anderer Konsument mit dem Betäubungsmittel leichtfertig verfahren würde oder absichtlich einem Unbekannten ohne nachvollziehbares Motiv einen kostenlosen Rausch verschaffen wollte. Bei dieser Sachlage ist es daher ohne Belang, ob die Antragstellerin als drogengewöhnte Konsumentin bei der bei ihr vorgefundenen Wirkstoffkonzentration keine Nebenwirkungen verspürt oder – als Erstkonsumentin -die von den Betäubungsmitteln ausgehenden Wirkungen bemerkt hätte, und, welche individuelle Reaktion bei der vorgefundenen Wirkstoffkonzentration zu erwarten gewesen wäre (SächsOVG a.a.O. mit Hinweis auf die für Amphetamin festgelegte Wirkungsgrenze).

Auch ist an der von der Antragstellerin angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts Chemnitz nicht zu zweifeln, dass eine Verwechselung von Blutproben ausgeschlossen werden könne. Das Gericht hat anhand der hierfür einschlägigen Vorschriften im Einzelnen überprüft, ob die Vorgaben, die bei Blutentnahme und -probe einzuhalten sind, vorliegend erfüllt worden sind. Wie sich dem in den Behördenakten enthaltenen und vom Gericht herangezogenen Unterlagen (Protokoll und Antrag zur Feststellung von Betäubungsmitteln [AS 31], ärztlicher Untersuchungsbericht [AS 32], Befundbericht [3-4]) ergibt, ist die Blutprobe unter der der Antragstellerin zugeordneten Identifikationsnummer „SN 149363″ durchgeführt worden. Angesichts der dokumentierten Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens kann mit dem alleinigen Hinweis darauf, dass der Klebezettel, der die Identifikationsnummer der Antragstellerin enthielt, theoretisch einem anderen Blutentnahmeröhrchen aufgeklebt worden sein könnte, im vorliegenden Fall nicht von der Möglichkeit oder der Gefahr einer Verwechselung ausgegangen werden. Auch insoweit entspricht es nämlich der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass mit der bloßen Behauptung des Gegenteils der dokumentierte ordnungsgemäße Ablauf der Untersuchung nicht in Frage gestellt werden kann, so dass die von der Antragstellerin angeregte Einholung eines DNA-Tests nicht erforderlich ist (jüngst OVG NRW, Beschl. v. 11. September 2012 – 16 B 944/12 -, […] Rn. 10; BayVGH, Beschl. v. 11. Mai 2010 – 11 CS 10.68 -, […] Rn. 20-21, jeweils m.w.N.).“

Im Verkehrsstrafrecht, wo man diese Einlassungen auch immer wieder mal findet, gilt übrigens dasselbe: „Butter bei die Fische“, wenn es Erfolg haben soll

 

Wer schläft, ist widerstandsunfähig und kann „schwer sexuell missbraucht werden“

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Normalerweise stelle ich ja keine kompletten Beschlüsse ein, sondern nur Auszüge. Aber bei dem BGH, Beschl. v.21.03.2013 – 1 StR 108/13 – mache ich mal eine Ausnahme. Denn besser/kürzer, als der BGH es macht, kann man es nicht zusammenfassen/darstellen:

Das Landgericht hat den Angeklagten zu Recht wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB verurteilt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen führte der Angeklagte der Geschädigten, während diese fest schlief, zunächst zwei Finger in die Vagina ein. Anschließend drang er mit seinem Penis in ihr Geschlechtsteil ein und vollzog für kurze Zeit den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr. Die Geschädigte hat von beiden Vorgängen wegen ihres Schlafs
nichts bemerkt. Erst nachdem die Lebensgefährtin des Angeklagten diesen bei der Tatausführung überrascht und er den weiteren Geschlechtsverkehr darauf
abgebrochen hatte, wurde die Geschädigte geweckt und über das Geschehene informiert.

Damit hat der Angeklagte eine aufgrund einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ zum Widerstand unfähige Person im Sinne von § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB missbraucht. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es sich bei dem Schlaf um eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne der genannten Vorschrift handelt (BGH, Urteil vom 24. September 1991 – 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 71; ebenso bereits BGH, Beschluss vom 3. Juni 1982 – 4 StR 271/82, JR 1983, 210 f.; zustimmend etwa Molketin NStZ 1992, 179 f.; Renzikowski in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 179 Rn. 25). Daran hält der Senat fest.

Dieser Rechtsprechung steht das Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2004 (2 StR 351/03, NStZ 2004, 440, 441) nicht entgegen. Der 2. Strafsenat hat sich dort hinsichtlich eines Opfers sexueller Handlungen, das „im Begriff war, einzuschlafen“ bzw. „im Halbschlaf“ war, mit dem Eingreifen von § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht befasst. Ob bei solchen Zu-ständen des Opfers von einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ ausgegan-gen werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls bei Tatbegehung während eines Schlafzustandes wie dem hier vom Landgericht festgestellten handelt es sich um eine solche Bewusstseinsstörung.

Glaubwürdigkeitsgutachten beim BGH – einmal hopp, einmal topp

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Über den BGH, Beschl. v. 08.01.2013, 1 StR 602/12 hatte ich wegen der Problematik der (nicht ausreichenden) Begründung der Verfahrensrüge schon berichtet (vgl. hier Begründung der Verfahrensrüge – offenbar für manche Verteidiger doch (zu) schwer? Selbst Klassiker). Dabei hatte ich ja auch schon kurz darauf hingewiesen, das die Revision des Angeklagten auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte, weil der 1. Strafsenat des BGH die Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Geschädigten abgesegnet und der Strafkammer genügend eigene Sachkunde zugestanden hat, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen:

„Nach diesen Maßstäben bedurfte es vorliegend keiner Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens, um der Amtsaufklärungspflicht zu entsprechen. Die Jugendkammer hat sich auf der Grundlage des der Zeugin Aussagetüchtigkeit zuschreibenden psychiatrischen Sachverständigengutachtens mit der Persönlichkeit der Zeugin und möglichen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit relevanten Aspekten, wie ihrer zeitweiligen psychiatrischen Behandlung, den Berichten von Déjà-vu-Erlebnissen sowie einer denkbaren Übertragung einer möglicherweise während ihres Aufenthaltes in Pakistan erlebten Vergewaltigung auf das Verhalten des Angeklagten, umfas-send und sorgfältig auseinandergesetzt sowie erkennen lassen, warum sie zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit aufgrund eigener Sachkunde in der Lage war. Angesichts der mit sachverständiger Hilfe rechtsfehlerfrei ausgeschlossenen Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit und dem Fehlen von Wahrnehmungsstörungen lagen in der Person der Zeugin keine solchen Besonderheiten vor, die eine in Jugendschutzsachen erfahrene Jugendkammer außer Stande gesetzt hätte, die Zuverlässigkeit der Angaben zu beurteilen. Erst recht bestanden keine Besonderheiten im genannten Sinn darin, dass Gegenstand der Aussage Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Zeugin waren und dass diese zur Zeit der geschilderten Vorfälle in kindlichem bzw. jugendlichem Alter war (vgl. BGH, aaO, NStZ-RR 2006, 241).“

Anders der 5. Strafsenat im BGH, Beschl. v. 05.03.2013 – 5 StR 39/13. In dem Verfahren wurde dem Angeklagten sexueller Missbrauch und Vergewaltigung eines Jungen vorgeworfen. Zum Nebenkläger war festgestellt: „Der Nebenkläger war schon im Kindesalter verhaltensauffällig. Auf An-raten des behandelnden Psychologen und des Jugendamts wurde er 1992 aus der Familie herausgenommen und in die Obhut der Großmutter gegeben, hielt sich aber auch beim Angeklagten und seiner Mutter auf. Er befand sich mehrfach, auch stationär, in jugendpsychiatrischer Behandlung. So wurde er aus einer psychiatrischen Einrichtung im Kindesalter am 14. Januar 1993 entlassen und kehrte in die Obhut der Großmutter zurück. Einzelheiten der sexuellen Übergriffe teilte der Nebenkläger erstmals als Erwachsener seiner damaligen Lebensgefährtin und, nachdem sein Verteidiger solches pauschal in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren thematisiert hatte, im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vom 2. Januar 2012 mit.“

Bei der Ausgangslage reicht dem BGH die von der Kammer in Anspruch genommene eigene Sachkunde nicht:

„Die Beurteilung einer psychischen Störung des vielfach in psychiatrischen Einrichtungen untergebrachten sowie in seinem Aussageverhalten auffälligen Nebenklägers und von deren Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit erfordert spezifisches Fachwissen, das nicht Allgemein-gut von Richtern ist; demgemäß hätte die eigene Sachkunde näherer Darlegung bedurft (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1958 – 4 StR 211/58, BGHSt 12, 18, 20; Beschlüsse vom 21. Dezember 1983 – 3 StR 437/83, StV 1984, 232, und vom 23. Mai 2012 – 5 StR 174/12, aaO). Eine solche ist weder dem Zurückweisungsbeschluss noch den Urteilsgründen zu entnehmen.“

Und: Die Verfahrensrüge war auch zulässig:. Zwar hatte der Verteidiger offenbar ebenso wie der im BGH, Beschl. v. 08.01.2013, 1 StR 602/12 nicht zur Einwilligung des Nebenklägers in eine Begutachtung vorgetragen. Das hat der 5. Strafsenat hier jedoch nicht beanstandet:

„Zwar bedarf es hierfür – was die Revision auch nicht verkennt – grundsätzlich des Vortrags der Einwilligung der zu begutachtenden Person in die beantragte Untersuchung (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 – 1 StR 602/12 mwN). Das kann aber dann nicht gelten, wenn einem Sachverständigen er-sichtlich unabhängig von einer Einwilligung des Zeugen die erforderlichen Erkenntnisse auch ohne persönliche Begutachtung verschafft werden können (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 27. März 1990 – 5 StR 119/90, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 7, vom 25. September 1990 – 5 StR 401/90, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 6, vom 28. Oktober 2008 – 3 StR 364/08, NStZ 2009, 346, 347). So liegt es hier.“

Also auf ganzer Linie einmal Hopp, einmal Topp.

Uli Hoeneß und die Selbstanzeige – reicht sie/es? Und: Mehr als 50.000 €?

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Da macht man gestern einen Wochenspiegel und hat kein richtiges Top-Thema, aber dann: Es entwickelt sich eins am letzten Tag der Woche, nämlich die Selbstanzeige und die Steuerhinterziehung von Uli Hoeneß. Davon sind die Gazetten und die Blogs voll. War klar, dass jemand, der so polarisiert und ggf. schweres Geschütz auffährt, mit heftigem Trommelfeuer rechnen muss. War auch klar, dass die Politik sich melden würde. Ist ja auch zu schön, die Steilvorlage  und alle haben etwas dazu zu sagen (vgl. hier).

Für diejenige, die sich informieren wollen, was bislang so geschrieben worden ist, ein „Zwischenüberblick“. Da haben wir

In der Presse dann weitere Details (entnommen LTO), vgl. die Hinweise auf: „die  Montags-SZ ( Andreas Burkert/Hans Leyendecker / Klaus Ott) und bild.de (Alfred Draxler)“.

Was in der Tat irritiert: Es soll eine Hausdurchsuchung bei Uli Hoeneß stattgefunden haben. Das dürfte „auf Unstimmigkeiten in der Selbstanzeige hin„deuten. Wenn das aber der Fall ist, dann könnte es  eng werden. Denn warum eine Hausdurchsuchung, wenn die Selbstanzeige ok war. Ich gehen mal davon aus, dass die Ermittlungsbehörden nicht wissen wollten, wie Uli Hoeneß wohnt. Eng deshalb, weil nur eine wirksame Selbstanzeige Straffreiheit bringt (s. § 371 Abs. 1 AO) – “ in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt“.

Eng ist/wird es aber ggf. so oder so schon, denn nach § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO tritt Straffreiheit tritt nicht ein, wenn „die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro je Tat übersteigt.“

Aber das muss man alles mal sehen. Jedenfalls steckt Musik drin.

Nachtrag um 11.47 Uhr: Natürlich gibt es auch noch den § 398a AO. Danke für die Hinweise 😀 (siehe bei den Kommentaren). Aber auch dessen Anwendung setzt ja mal zunächst eine wirksame Selbstanzeige voraus.

Wie gesagt: Es ist Musik drin.

Nachtrag um 12.45: Sehr schön auch die Zusammenstellung bei Handelsblatt.com. Natürlich auch, weil auf diesen Blogbeitrag verwiesen wird 🙂 😀 😉

 

Strafzumessung: Einziehung eines Pkws bei der Vergewaltigung

Das LG verurteilt den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Zuhälterei in zwei Fällen sowie wegen Verabredung zur Geldfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zieht den zur Tatbegehung gebrauchten Pkw BMW 840 CI ein. Die Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; der BGH, Beschl. v. 12.03.2013 – 2 StR 43/13 – hebt auf:

„1. Die Einziehung des zur Begehung der ausbeuterischen Zuhälterei ge-brauchten Pkw’s des Angeklagten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentschei-dung dar (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 74 Rn. 2 mwN). Wird dem Täter auf diese Weise eine ihm gehörende Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH NStZ-RR 2012, 169; 2011, 370).
Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Der Wert des Pkw’s wird nicht mitgeteilt, weshalb der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei Beachtung der oben dargelegten Grundsätze mildere Einzelfreiheitsstrafen und damit auch eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.