Kategoriearchiv: Strafrecht

Hilfe, jetzt habe ich mal eine Frage: „Urkundenfälschung durch Urteilscannen“?

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So, heute habe ich dann mal eine Frage bzw. gebe eine Frage, die nichts mit Gebührenrecht zu tun hat, in die Runde. das Posting/die Frage geht zurück auf eine Email, die ich vor einigen Tagen von einem Kollegen aus Berlin mit dem o.a. Betreff erhalten habe und die zu Emailverkehr zwischen uns geführt hat. Der Einfachheit halber zunächst mal hier die Mail:

„Lieber Herr Kollege,

für Verkehrsrechtler recht unüblich (Unsere Brötchen zahlen eigentlich immer Versicherungen, KH oder RSV) müssen wir in einer Sache (gegen ein Vertragshändlerautohaus eines französischen Autokonzerns!) 178,00 Euro aus einem KFB vollstrecken und haben einen PfüB beantragt.

Als zeitgemäße Kanzlei führen wir (auch) elektronische Akte. Die Eingangspost wird also komplett gescannt und einhergehend alles von Heftklammern etc. enttackert. So auch mit einem Versäumnisurteil, welches hier mit den ZV-Unterlagen nach Scannen ungetackert eingereicht wurde.

Jetzt weist mich die fürsorgliche Rechtspflegerin (neben berechtigten Einwendungen, siehe oben, meine Damen sind da nicht so die Profis), darauf hin, es könne strafbar sein, eine gerichtliche urkundliche Verbindung zu entfernen, ich hätte ja das Versäumnisurteil ungeklammert eingereicht! Siehe anbei.

Hat Schlaubi Rechtspflegerin jetzt die Worte „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ nicht so richtig verstanden oder bin ich jetzt vor lauter Lachen und möglicher Überheblichkeit nicht mehr klar bei Sinnen und übersehe einen Straftatbestand und habe ich mich tatsächlich an einer Urkunde versündigt?“

Der Kollege war ziemlich ratlos. Ich übrigens auch 🙂 . Ich sehe nämlich – ebenso wie der Kollege – nicht so richtig die Strafbarkeit. Die Rechtspflegerin hatte geschrieben:

„Ich weise darauf hin, dass es strafbar ist, wenn gerichtliche urkundliche Verbindungen entfernt werden. Sie haben das Versäumnisurteil hier ungeklammert eingereicht.“

Hm, was für ein Straftatbestand soll es sein: § 267 StGB m.E. nein und § 274 StGB m.E. auch nicht. Auch die §§ 133, 136 StGB passen nicht. Also? Ich bin für jeden Hinweis dankbar. Ist ja vielleicht mal was für ggf. mitlesende Studenten oder Referendare. Die Frage in der 1. oder 2. Staatsprüfung – muss nicht sein, oder?

Betrug im Sozialrecht, oder: Sozialrecht meets Strafrecht

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Bei Verurteilungen wegen Betruges (§ 263 StGB) zu Lasten von Sozialleistungsträger ist die Begründung des Urteils nicht so ganz einfach, wenn man den OLG Koblenz, Beschl. v. 01.12.2014 – 1 Ss 21/13 – liest. Denn da sind dann schon Kenntnisse im Sozialrecht erforderlich, wenn der Tatrichter die Verurteilung „revisionssicher“ machen will. Denn:

„Um eine betrügerische Erlangung von Sozialleistungen annehmen zu können, müssen die Feststellungen in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass und in-wieweit nach den tatsächlichen Gegebenheiten auf die sozialrechtliche Leistung kein Anspruch bestand. Der Tatrichter hat die Voraussetzungen der für die Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften vollständig festzustellen und selbstständig zu prüfen. Dies erfordert jedenfalls eine Darstellung der Einkommensverhältnisse des Antragstellers und der darauf gestützten Feststellung, ob und in welcher Höhe nach den sozialrechtlichen Bestimmungen eine Überzahlung der öffentlichen Leistungen er-folgt ist. Nur wenn dies der Fall ist, kann bei dem Leistungsträger ein Vermögensschaden entstanden sein (OLG Dresden, StraFo 2014, 254; KG StV 2013, 637; OLG Nürnberg StraFo 2011, 521; OLG Düsseldorf StV 2001, 354 OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2006 — 3 Ss 7/06 [juris]; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 263 Rdn. 141; s. auch BGH StV 1986, 251 f.)……..

cc) Schließlich fehlt es an jeglicher Darlegung des Landgerichtes, auf weilcher tat-sächlichen Grundlage und welchem Berechnungsweg es zu der Bewertung eines unberechtigten Bezuges gelangt ist.

Ein unberechtigter Leistungsbezug kann nur dann vorliegen, wenn in den maßgeblichen Leistungszeiträumen das nach den einschlägigen Vorschriften des SGB II ermittelte, eventuell um Freibeträge gekürzte Eigeneinkommen über dem nach denselben Vorschriften errechnete, die individuellen Lebensverhältnisse des Leistungsempfängers berücksichtigenden Bedarf liegt (vgl. §§ 7 ff., 20 ff. SGB 11). Dies gilt auch für den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Dem Berufungsurteil ist aber nicht zu entnehmen, wie hoch der jeweilige monatliche Bedarf des Angeklagten oder seiner Familie als Bedarfsgemeinschaft im Tatzeitraum gewesen ist, ob ihm Freibeträge zustanden, die von seinem Eigeneinkommen abzuziehen sind (vgl. §§ 11 ff. SGB II), und in welcher Höhe hiernach ein Leistungsanspruch bestand. Die Revision weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass selbst bei Annahme eines verschwiegenen Zusatzverdienstes in Höhe von monatlich 500 nach den einschlägigen Sozialvorschriften nicht feststeht, ob dieser auf die festgestellten Leistungen anzurechnen gewesen wäre. Denn nach § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II deckt zu berücksichtigendes Einkommen zunächst den Regel- und Mehrbedarf nach §§ 20, 21 und 23 SGB II, und erst nachrangig den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Hiernach kommt in Betracht, dass die Angabe eines von dem Zeugen Zimmermann möglicherweise erzielten Einkommens durch Zahlungen des Angeklagten für Renovierungsleistungen an der Übernahme der Unterkunftskosten seitens der ARGE nichts geändert hätte. Eine auf die fehlende Angabe zurückgehende Überzahlung des Regel- und Mehrbedarfs ist nicht festgestellt und von der zugelassenen Anklage auch nicht erfasst (vgl. BI. 117 f. d.A.).“

Also: Zurück und neu ….

Das Internet ergänzt ggf. die landgerichtlichen Feststellungen

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Das LG verurteilt den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Sie trifft keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Gaspistole, die zur Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens geführt hat, geladen war oder zumindest geeignete Munition griffbereit oder in Reichweite so zur Verfügung stand, dass die Waffe unschwer und ohne erheblichen Zeitverlust geladen werden konnte. Das führt u.a. im BGH, Beschl. v. 11.11.2014 – 3 StR 451/14 – zur Aufhebung. Aber:

„Dass den Urteilsausführungen nicht unmittelbar entnommen werden kann, ob bei der aufgefundenen Gaspistole der Explosionsdruck konstruktionsbedingt nach vorn austritt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1999 – 4 StR 380/98, BGHSt 45, 92, 93; Beschluss vom 4. Februar 2003 – GSSt 2/02, BGHSt 48, 197; Beschluss vom 9. Februar 2010 – 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390), hätte für sich der Revision noch nicht zum Erfolg verholfen. Nach den Feststellungen befand sich in der Wohnung des Angeklagten, in der er Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zum gewinnbringenden Weiterverkauf lagerte und portionierte, griffbereit eine Gaspistole der Marke Umarex/Beretta Px4 Storm. Aus dieser konkreten Typenbezeichnung ergibt sich die Bauweise der Pistole mit Mündung nach vorne; denn die Typenbezeichnung ermöglicht es dem Revisionsgericht, die Bauweise aus einer jedermann zugänglichen Quelle (Internet) im Sinne der Allgemeinkundigkeit zuverlässig festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 – 3 StR 57/11, NStZ 2011, 702; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 337 Rn. 25 i.V.m. § 244 Rn. 51 je mwN).„

Happy New Year ? Na ja, nicht für Steuersünder …. Verschärfung der Selbstanzeige ab 01.01.2015

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Der ein oder andere wird sicherlich denken, dass das nicht unbedingt der richtige Beitrag zum Jahresanfang ist. Aber: Das Lamentieren nutzt nichts, denn ab heute ist es dann amtlich. Nach gerade noch rechtzeitiger Veröffentlichung im BGBl. am 30.12.2014 sind heute nämlich die Änderungen im Recht der strafbefreienden Selbstanzeige in Kraft getreten. Besser wäre wohl formuliert mit „Verschärfungen“ 🙂 . Sie gehen zurück auf einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung, dem der Bundesrat am 19.12.2014 zugestimmt hat. Danach gibt es zwar noch eine strafbefreiende Selbstanzeige, aber „die Hürden für diesen Weg liegen jedoch künftig um Einiges höher“, wie es so schön in der PM der Bundesregierung zu den Änderungen/Verschärfungen heißt:

Die wesentlichen Eckpunkte der Neuregelung sind (Quelle PM des Bundesregierung):

  • Absenkung der Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung (ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages) bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 € auf 25.000 €.
  • Bei darüber liegenden Beträgen ist nur bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlags ein Absehen von der Strafverfolgung möglich. Der Zuschlag ist abhängig vom Hinterziehungsvolumen:
    über 25.000 €: 10 Prozent Zuschlag
    über 100.000 €: 15 Prozent Zuschlag
    über 1 Million €: 20 Prozent ZuschlagFrüher galt ein Zuschlag von 5 Prozent ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 €.
  • Verlängert worden ist zudem die Verjährungsfrist in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Das heißt: Der Steuerhinterzieher muss künftig für die vergangenen zehn Jahre „reinen Tisch machen“ und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen, um seine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.
  • Weitere Voraussetzung ist neben der Zahlung des hinterzogenen Betrages auch die sofortige Zahlung der Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr.
  • Der Staat kann außerdem künftig bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitalerträge für noch weiter zurückliegende Zeiträume besteuern als bisher. Der Fristlauf der zehnjährigen steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung beginnt erst bei Bekanntwerden der Tat, spätestens zehn Jahre nach dem Hinterziehungsjahr. Hintergrund ist, dass die deutschen Steuerbehörden von „Auslands-Hinterziehungen“ vielfach erst sehr spät und oft zufällig Kenntnis erlangen. Die neue „Anlaufhemmung“ lässt dem Fiskus ausreichend Zeit zur Aufklärung.

Zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung und damit auch zur Neuregelung kritisch: Sebastian Korts, RA, FAStR, FAH&GR, MBA, M.I.Tax, Köln, Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der ARGE Steuerrecht.

 

Neues vom „Rebellensenat“: Aufgeräumt werden soll auch im Zivilrecht, und zwar beim Schmerzensgeld

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Da hat sich mal wieder der 2. Strafsenat des BGH zu Wort gemeldet und will in einer zivilrechtlichen Frage (!!) – ja, richtig gelesen – von der ständigen Rechtsprechung des BGH abweichen. Es geht um die Frage, welche Umstände bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sind. Die stellte sich in Zusammenhang mit zwei Adhäsionsverfahren in zwei Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs. Der 2. Strafsenat will – abweichend von Rechtsprechung der übrigen Zivil- und Strafsenate des BGH – bei der „Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB)“ weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers berücksichtigen. Deshalb hat er bei dem Großen Senat für Zivilsachen und den anderen Strafsenaten des BGH angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird (vgl. den Beschluss v. 08.10.2014 in 2 StR 137/14 u. 2 StR 337/14.

Die Begründung ist ziemlich umfangreich, aber lesenswert. Daraus nur kurz: Nach Auffassung des 2. Strafsenats darf es bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auf die Vermögenslage des Geschädigten nicht ankommen. Das widersprechedem sich aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden, jeden Menschen in gleichem Maße, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status zukommenden sozialen Wert- und Achtungsanspruch . Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers seien nicht zu berücksichtigen. Der Schmerzensgeldanspruch sei vom Gesetzgeber gerade nicht als Strafe, sondern als Schadensersatzanspruch ausgestaltet worden. Schon dies spreche dafür, dass die wirtschaftliche Lage des Schädigers entsprechend dem allgemeinen Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung bei der Bemessung der Entschädigung, auch und gerade im Rahmen der Ausgleichsfunktion, keine Rolle spielen dürfe.

Da darf man dann gespannt sein, was wir dazu dann demnächst aus Karlsruhe hören. Ggf. melden sich, wenn ich es richtig sehe, sogar die Vereinigten großen Senate des BGH. Und: Allmählich verliert man den Überblick, was der 2. Strafsenat alles an Anfrage hinsichtlich Rechtsprechungsänderungen losgelassen hat. Das war – ich hoffe – ich habe nichts übersehen: Die Anfrage zur Wahlfeststellung und die Anfrage zur qualifizierten Belehrung beim Zeugnisverweigerungsrecht. Und dann jetzt diese: Also ist genug zu tun für die Großen Senate in 2015.