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Hilfe, jetzt habe ich mal eine Frage: „Urkundenfälschung durch Urteilscannen“?

© rcx - Fotolia.com

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So, heute habe ich dann mal eine Frage bzw. gebe eine Frage, die nichts mit Gebührenrecht zu tun hat, in die Runde. das Posting/die Frage geht zurück auf eine Email, die ich vor einigen Tagen von einem Kollegen aus Berlin mit dem o.a. Betreff erhalten habe und die zu Emailverkehr zwischen uns geführt hat. Der Einfachheit halber zunächst mal hier die Mail:

„Lieber Herr Kollege,

für Verkehrsrechtler recht unüblich (Unsere Brötchen zahlen eigentlich immer Versicherungen, KH oder RSV) müssen wir in einer Sache (gegen ein Vertragshändlerautohaus eines französischen Autokonzerns!) 178,00 Euro aus einem KFB vollstrecken und haben einen PfüB beantragt.

Als zeitgemäße Kanzlei führen wir (auch) elektronische Akte. Die Eingangspost wird also komplett gescannt und einhergehend alles von Heftklammern etc. enttackert. So auch mit einem Versäumnisurteil, welches hier mit den ZV-Unterlagen nach Scannen ungetackert eingereicht wurde.

Jetzt weist mich die fürsorgliche Rechtspflegerin (neben berechtigten Einwendungen, siehe oben, meine Damen sind da nicht so die Profis), darauf hin, es könne strafbar sein, eine gerichtliche urkundliche Verbindung zu entfernen, ich hätte ja das Versäumnisurteil ungeklammert eingereicht! Siehe anbei.

Hat Schlaubi Rechtspflegerin jetzt die Worte „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ nicht so richtig verstanden oder bin ich jetzt vor lauter Lachen und möglicher Überheblichkeit nicht mehr klar bei Sinnen und übersehe einen Straftatbestand und habe ich mich tatsächlich an einer Urkunde versündigt?“

Der Kollege war ziemlich ratlos. Ich übrigens auch 🙂 . Ich sehe nämlich – ebenso wie der Kollege – nicht so richtig die Strafbarkeit. Die Rechtspflegerin hatte geschrieben:

Ich weise darauf hin, dass es strafbar ist, wenn gerichtliche urkundliche Verbindungen entfernt werden. Sie haben das Versäumnisurteil hier ungeklammert eingereicht.“

Hm, was für ein Straftatbestand soll es sein: § 267 StGB m.E. nein und § 274 StGB m.E. auch nicht. Auch die §§ 133, 136 StGB passen nicht. Also? Ich bin für jeden Hinweis dankbar. Ist ja vielleicht mal was für ggf. mitlesende Studenten oder Referendare. Die Frage in der 1. oder 2. Staatsprüfung – muss nicht sein, oder?