Kategoriearchiv: Strafrecht

Wohnungseinbruchdiebstahl oder: Den Schmuckkoffer mit dem Modeschmuck will ich nicht…

© rcx – Fotolia.com

Bei der zweiten Entscheidung zu einer materiell-rechtlichen Frage handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 26.07.2017- 3 StR 182/17 – betreffend eine Verurteilung wegen mehrerer Wohnungseinbruchdiebstähle. Hinsichtlich einer Verurteilung hatte der Angeklagte mit seiner Revision Erfolg. Denn:

„1. Im Fall II. Fall 2 der Urteilsgründe hat der Schuldspruch keinen Bestand.

a) Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte brach mit einem unbekannten Mittäter in ein Wohnhaus ein, durchsuchte es und entwendete einen Schmuckkoffer mit Modeschmuck im Gesamtwert von 125 €. Ein Nachbar der Geschädigten fand den Koffer samt Inhalt einen Tag später im Wald, sodass sie diesen letztlich zurückbekam.

b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann die Verurteilung wegen vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahls in diesem Fall keinen Bestand haben; denn sie tragen nicht die Annahme, dass der Angeklagte und sein Tatgenosse bezüglich des Schmuckkoffers samt Modeschmuck die nach § 242 Abs. 1 StGB erforderliche Zueignungsabsicht hatten.

Enthält ein Behältnis, das der Täter in seinen Gewahrsam bringt, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, auf die es ihm bei der Tat allein ankommt, und entledigt er sich – nachdem er dies festgestellt hat – deswegen des Behältnisses sowie des ggf. darin befindlichen, ihm nutzlos erscheinenden Inhalts, so kann er mangels Zueignungsabsicht bezüglich der erlangten Beute nicht wegen eines vollendeten, sondern nur wegen versuchten (fehlgeschlagenen) Diebstahls bestraft werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 – 3 StR 173/16, juris Rn. 5; vom 1. Februar 2000 – 4 StR 564/99, NStZ 2000, 531 f.; vom 9. Juli 2013 – 3 StR 174/13, NStZ-RR 2013, 309; jeweils mwN; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 162). So liegt es möglicherweise hier. Da der Nachbar den Schmuckkoffer samt dem Modeschmuck (ersichtlich in Tatortnähe) fand, liegt es nahe, dass der Angeklagte und sein Mittäter sich dessen entledigten, weil es sich hierbei nicht um die erhoffte wertvolle Beute handelte. Da Feststellungen zum konkreten Inhalt der Zueignungsabsicht der beiden bei der Tatbegehung fehlen, insbesondere nichts dafür dargetan ist, dass diese sich auf den Schmuckkoffer an sich oder jegliche darin befindlichen Sachen bezog, ist somit ein vollendeter Diebstahl nicht belegt.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass zu den Vorstellungen des Angeklagten und seines Mittäters bei Wegnahme des Schmuckkoffers weitere Feststellungen getroffen werden können, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Aufhebung des Schuldspruches in diesem Fall führt zum Wegfall der hierfür bemessenen Einzelstrafe sowie zur Aufhebung der Gesamtstrafe.“

Für mich nicht unbedingt zwingend, aber, wenn der BGH es so sieht………. 🙂

Schwerer Raub wegen 14 €, oder: Wenn mit einem Schlüssel gedroht wird

© rcx – Fotolia.com

Materiell-rechtliche Fragen kommen hier immer ein wenig kurz. Daher will ich jetzt und dann am Nachmittag dann doch einmal mal wieder zwei Entscheidungen dazu vorstellen. Das ist zunächst das BGH, Urt. v.12.07.2017 – 2 StR 160/16, das einen Klassiker behandelt. Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes verurteilt worden. Dagegen die Revision, die dann aber keinen Erfolg hat.

„Näherer Erörterung bedarf lediglich die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) hinsichtlich der Tat vom 27. Juli 2015.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB als erfüllt angesehen und dies damit begründet, dass es sich bei dem vom Angeklagten mitgeführten Schlüssel, den er so in der Hand gehalten habe, dass die Zeugin diesen für ein Messer halten sollte, um ein „sonstiges Werkzeug“ gehandelt habe. Diesen habe er zur Überwindung des (möglichen) Widerstandes der Zeugin unter der Drohung „sonst muss ich Dir weh tun“ eingesetzt. Diese rechtliche Bewertung hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

Es reicht zur Erfüllung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB nicht aus, irgendeinen Gegenstand zur Überwindung des Widerstands eines Dritten einzusetzen. Nach dem weiten Wortlaut der Norm ist es zwar nicht erforderlich, dass das mitgeführte Werkzeug oder Mittel seiner Beschaffenheit nach objektiv geeignet ist, das Opfer durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu nötigen.

Als tatbestandsqualifizierende Drohungsmittel scheiden aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche Gegenstände aus, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstands selbst, sondern (allein oder jedenfalls maßgeblich) auf täuschen-den Erklärungen des Täters beruht (vgl. BGHSt 38, 116, 118 f.; BGH, NStZ 1997, 184; NStZ 2007, 332, 333; Senat, NStZ 2011, 278; 703). Liegt danach aus der Sicht eines objektiven Betrachters auf das äußere Erscheinungsbild die objektive Ungefährlichkeit des Gegenstands offenkundig auf der Hand, liegt kein Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB vor.

Ein solcher Fall, in dem die Rechtsprechung ausnahmsweise von einer Verurteilung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB absieht, ist nicht gegeben. Ein Schlüssel ist – anders als etwa ein Plastikrohr (BGHSt 38, 116, 117 ff.) oder ein Holzstück (BGH NStZ-RR 1996, 356) – ohne Weiteres geeignet, bei einer Verwendung als Schlag- oder Stoßwerkzeug gegen empfindliche Körperstellen durchaus ernsthafte Verletzungen zu verursachen. Von einer objektiven Ungefährlichkeit kann insoweit nicht die Rede sein. Dass die Drohwirkung des eingesetzten Schlüssels auch auf dem täuschenden Verhalten des Angeklagten beruht, steht der Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB nicht entgegen. Ob darüber hinaus der konkrete Einsatz des Schlüssels auch den Quali-fikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt, bedarf hier keiner Erörterung; der Angeklagte ist durch das Unterbleiben einer Verurteilung insoweit nicht beschwert.“

Strafzumessung III: Tagessatzhöhe beim ALG II-Bezieher, und: Zahlungserleichterungen

© mpanch – Fotolia.com

Und als dritte Entscheidung zur Strafzumessung bringe ich dann den OLG Naumburg, Beschl. v. 18.08.2017 – 2 RV 96/16, der noch einmal zur Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe bei einem ALG II-Bezieher Stellung nimmt. Das AG hatte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt.Das OLG hebt auf. Begründung: Feststellungen zu knapp.

„Die Feststellungen des Amtsgerichts zur Einkommenssituation des Angeklagten sind sehr knapp, sie beschränken sich darauf, dass er Arbeitslosengeld II erhält.

Feststellungen dazu, ob er außer dem Regelsatz weitere Zuwendungen, etwa für Miete, erhält, fehlen.

Daher kann der Senat nur den Regelsatz von 409 Euro zugrunde legen. Das ergibt nach § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB zunächst im Ausgangspunkt eine Tagessatzhöhe von 13 Euro. das Gericht hat indes 15 Euro festgesetzt. Davon abgesehen beträgt die Höhe eines Tagessatzes nur „in der Regel“ 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens. Eine Senkung des so ermittelten Tagessatzes kommt bei einer hohen Tagesatzzahl, die wie hier 90 Tagessätze deutlich übersteigt, ebenso in Betracht wie in den Fällen, in denen die Einkünfte des Täters am Rande des Existenzminimums liegen (Fischer, StGB, Rdnr. 34 zu § 40). Liegen solche Umstände vor, bedarf es einer Ermessensausübung dahingehend, ob die Tagessatzhöhe unter 1/30 des Monatseinkommens gesenkt wird. Aus dem Satz „Die Tagessatzhöhe ergibt sich aus den Einkommensverhältnissen des Angeklagten“ folgt, dass das Gericht keine dahingehenden Überlegungen angestellt hat.

Angesichts der Höhe der Gesamtgeldstrafe und der Einkommensverhältnisse des Angeklagten liegt es nahe, ihm Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB zu bewilligen.“

Manchmal versteht man die Überlegungen, die Gerichte anstellen – oder auch nicht – nicht. 160 Tagessätze zu 15 € ergeben eine Geldstrafe von 2.400 €. Wie soll der Angeklagte die mit ALG II auf einen Schlag zahlen können. Warum da das AG nicht von sich aus auf die Idee kommt, Zahlungserleichterungen zu gewähren………….?

Strafzumessung II: Diebstahl geringwertiger Sachen, oder: Was darf ein Päckchen Tabak „kosten“?

entnommen wikimedia.org
Author Fredderik

Bei der zweiten Strafzumessungsentscheidung, auf die ich hinweisen möchte, handelt es sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 11.07.2017 – 4 RVs 80/17. Es geht um die Strafzumessung nach einem Diebstahl einer geringwertigen Sache (§§ 242, 248a StGB). Entwendet worden ist ein Paket Tabak im Wert von 18,50 € in einem Supermarkt. „Gekostet“ hat das eine Freiheitsstrafe von sechs Monate. Das ist dem OLG auf der Grundlage der vom LG getroffenen Feststellungen zu viel und es hebt auf und verweist zurück:

„Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.12.2016 – 2 StR 338/16 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 21.03.2017 – 4 RVs 18/17 – juris).

Das Landgericht hat bei seiner Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten allein sein „unumwundenes Geständnis“ und den fehlenden (endgültigen) Verlust aufgrund der Sicherstellung der gestohlenen Ware strafmildernd berücksichtigt und damit nicht alle wesentlichen entlastenden Umstände in seine Abwägung einbezogen. Als wesentlicher entlastender Umstand ist in den Urteilsgründen nicht erörtert worden, dass sich die Tat auf einen Gegenstandswert bezog, welcher deutlich unterhalb der Geringwertigkeitsgrenze liegt. Der geringe Wert der (intendierten) Beute ist ein zu erörternder Strafzumessungsgesichtspunkt (BGH, Urt. v. 17.05.1990 – 4 StR 162/90 – juris), teils wird er bei Eigentumsdelikten sogar als einer der wichtigsten – im Urteil zu erörternden – Gesichtspunkte angesehen (Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rdn. 590 und 1664; van Gemmeren JR 2007, 213, 214). Jedenfalls dann, wenn der Beutewert – wie hier – die Geringwertigkeitsgrenze des § 248a StGB nicht überschreitet, ist eine Berücksichtigung dieses Umstandes im Rahmen der Strafzumessung auch nach Auffassung des Senats unerlässlich. Dass die Geringwertigkeit vom Gesetzgeber als wesentlicher schuldmindernder Gesichtspunkt angesehen wird, zeigt sich schon an den zahlreichen Sonderbestimmungen. So ist etwa nach § 243 Abs. 2 StGB die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Nach § 248a StGB ist eine Verfolgung eines Diebstahls geringwertiger Sachen nur bei Vorliegen eines Strafantrages oder bei Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft möglich.

Angesichts der im vorliegenden Fall verhängten erheblichen Freiheitsstrafe von sechs Monaten kann der Senat nicht ausschließen, dass diese auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht.

Für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen auch Zweifel bestehen, ob eine wie hier verhängte Freiheitsstrafe sich nicht von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Zweifelsohne rechtfertigen die bisherigen Feststellungen die Verhängung einer Freiheitsstrafe auch oberhalb des Mindestmaßes nach § 38 Abs. 2 StGB, wenn der Tatrichter die Voraussetzungen des § 47 StGB bejaht. Für die (grds. nicht von vorneherein ausgeschlossene) Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einem Eigentumsdelikt mit sehr geringem Schaden und einem bisher (offenbar) noch nicht hafterfahrenen Täter bedürfte es aber weitergehender Feststellungen straferschwerender Umstände und einer eingehenderen Abwägung. Dabei müssten dann – um die Verhängung einer solchen Freiheitsstrafe zu rechtfertigen – die straferschwerenden Umstände so stark überwiegen, dass dem an sich sehr wichtigen (geringen) Wert der Tatbeute nur noch eine untergeordnete Rolle zukommt.“

„Starker Tobak“ ……

Strafzumessung I: Die „aus der Tat sprechende Gesinnung“, oder: Klopperei aus nichtigem Anlass

© fpic – Fotolia.com

Heute dann mal wieder ein „Rechtsfolgen-“ bzw. „Strafzumessungstag“. Der beginnt mit dem BGH, Beschl. v. 07.06.2017 – 2 StR 30/16, ergangen in einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung. Zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger war es zu einer recht heftigen Auseinandersetzung gekommen. Auslöser war die Verärgerung des Angeklagtenüber Mietrückstände des Nebenklägers. Der BGH hat die Strafzumessung des LG „gehalten“:

„a) Soweit die Strafkammer zum Nachteil in die Strafzumessung eingestellt hat, dass der Auslöser der Auseinandersetzung „nichtig“ gewesen sei, es objektiv keine Veranlassung für eine „Abreibung“ und damit für die Tatbegehung keinen nachvollziehbaren Grund gegeben habe, hat sie ihm damit nicht das Fehlen verständlicher Motive strafschärfend zur Last gelegt (vgl. Senat, Urteil vom 24. August 2016 – 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84; Beschluss vom 23. März 2011 – 2 StR 35/11; Beschluss vom 17. April 2012 – 2 StR 73/12, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37; Urteil vom 9. Oktober 2013 – 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512; Beschluss vom 15. September 2015 – 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40). Mit ihren Formulierungen stellte die Strafkammer ersichtlich auf das der Tat zugrunde liegende Motiv ab und sah insoweit – rechtlich unangreifbar – ein auffälliges Missverhältnis zwischen Anlass und Tat. Gegen diese Berücksichtigung der Tatmotivation im Sinne einer „aus der Tat sprechenden Gesinnung“ gemäß § 46 Abs. 2 StGB ist rechtlich nichts zu erinnern (Senat, Urteil vom 24. August 2016 – 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84).

b) Mit der weiteren Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe auf die Zahlungen der Miete warten können (anstatt dem Nebenkläger eine Abreibung zu verpassen), bringt das Landgericht der Sache nach (erneut) zum Ausdruck, dass das der Tat zugrunde liegende Motiv auf eine dem Angeklagten vorwerfbare und im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Lasten zu berücksichtigende „Gesinnung“ hindeutet. Ihm wird damit nicht angelastet, dass er die Tat überhaupt begangen und nicht von einer Tatbegehung Abstand genommen habe (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 1 StR 669/15, StV 2017, 34; s. auch Senat, Urteil vom 9. Oktober 2013 – 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512).“

Na ja. Ich meine, das auch schon mal anders beim BGH gelesen zu haben.