Kategoriearchiv: Strafrecht

StGB I: Täterschaftiche Einfuhr von BtM, oder: Wertende Gesamtbetrachtung

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Und weiter geht es dann mit dem BGH, Beschl. v. 27.03.2019 – 1 StR 36/19. Er nimmt noch einmal zu den Voraussetzungen einer Verurteilung wegen täterschaftlicher Einfuhr von BtM Stellung. Das LG hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Verurteilung hatte beim BGH keinen Erfolg:

„1. Der Schuldspruch des Landgerichts hält insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit der Angeklagte neben Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch wegen tateinheitlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verurteilt worden ist.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Zeuge P. als Heroinverkäufer in R. tätig und bezog das an seine Abnehmer zu verkaufende Heroin im Zeitraum von Dezember 2009 bis Juli 2010 in 14 Einzelfällen nach vorangegangener telefonischer Bestellung vom Angeklagten aus Bosnien-Herzegowina in einer Menge zwischen 10 und 100 Gramm pro Lieferung. Hierzu wurde das Heroin jeweils vom Angeklagten von Bosnien-Herzegowina aus auf den Weg nach Deutschland gebracht. Das Heroin gelangte auf unbekanntem Weg ins Bundesgebiet, entweder per Post oder über nicht näher bekannte Transporteure, die das Heroin entsprechend den Weisungen des Angeklagten nach R. brachten und dort an P. übergaben. Der Angeklagte führte und lenkte seine eigennützigen und für ihn Gewinn bringenden Heroingeschäfte mit P. ausschließlich von Bosnien-Herzegowina aus.

b) Eine Verurteilung des Angeklagten wegen (mit-)täterschaftlich begangener unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG wird von den Feststellungen des Landgerichts nicht getragen.

aa) Der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln erfordert zwar keinen eigenhändigen Transport der Betäubungsmittel über die Grenze, so dass Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB grundsätzlich auch ein Beteiligter sein kann, der das Rauschgift nicht selbst in das Inland verbringt. Es müssen aber die Voraussetzungen für ein täterschaftliches Handeln nach den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts vorliegen. Hierzu ist eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. September 2018 – 4 StR 191/18, NStZ 2019, 96; vom 20. September 2018 – 1 StR 316/18; vom 31. März 2015 – 3 StR 630/14, StV 2015, 632 und vom 2. Juni 2015 – 4 StR 144/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 3). Von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. Entscheidender Bezugspunkt ist der Einfuhrvorgang selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2016 – 1 StR 232/16, juris Rn. 14). Das bloße Interesse an dessen Gelingen genügt nicht, wenn der Betreffende keine Tatherrschaft oder zumindest Tatherrschaftswillen hat (statt vieler: BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 – 1 StR 161/16, StV 2017, 285, 286). Eine Person, die den Einfuhrvorgang zwar veranlasst, aber keinen Einfluss auf dessen Durchführung hat, kann nicht Mittäter der Einfuhr sein (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11, StraFo 2012, 158).

bb) Nach diesen Grundsätzen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Bestand haben. Die Feststellungen des Landgerichts lassen in allen Fällen nicht erkennen, welchen konkreten Einfluss er jeweils auf den Einfuhrvorgang hatte. Der Angeklagte befand sich bei allen Taten ausschließlich in Bosnien-Herzegowina (UA S. 7). Welche Tatbeiträge er zur Versendung der Drogen oder zur Beauftragung der Kuriere erbrachte, ob ihm ein Einfluss auf die Zeit, den Weg und die Art des Transports zukam sowie ob und wann er hierfür finanzielle Aufwendungen tätigte, bleibt völlig offen. Die Feststellungen und Wertungen des Landgerichts zur Einfuhr beschränken sich letztlich darauf, dass der Angeklagte ein erhebliches eigenes Interesse an der erfolgreichen Einfuhr von Betäubungsmitteln gehabt hat. Dies allein vermag die rechtliche Einordnung des Handelns des Angeklagten als mittäterschaftliche Einfuhr nicht zu rechtfertigen. …..“

Nichts Neues. Ich frage mich nur, warum das LG die bekannten Rechtsprechung des BGH nicht anwendet?

Strafzumessung III: Die „Schädigung der Solidargemeinschaft der Steuerzahler“ , oder: „Schweinehundtheorie“

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Die dritte Strafzumessungsentscheidung kommt mit dem OLG Bamberg, Beschl. v. 25.02.2019 – 110 Ss 6/19 – aus Bayern. Der Angeklagte ist u.a. wegen Urkundenfälschung verurteilt worden. Leider teil das OLG den näheren Sachverhalt nicht mit. Jedenfalls hat es aber die Strafzumessung unbeanstandet gelassen:

„3. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar ist strafschärfende Erwägung im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung, der Angekl. habe „die Solidargemeinschaft der Steuerzahler in Höhe von 720 € geschädigt“- unbeschadet des Widerspruchs, der darin liegt, dass er nicht auch wegen Betrugs verurteilt wurde, was ihn freilich nicht beschwert – rechtsfehlerhaft. Denn auf die Person des Geschädigten kommt es im Rahmen der Strafzumessung mit Blick auf § 46 III StGB grundsätzlich nicht an, soweit es um den Schutz des Vermögens geht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Straftat den Geschädigten im Hinblick auf seine beengten wirtschaftlichen Verhältnisse besonders hart trifft. In Anbetracht der massiven Vorstrafen des Angekl., bei dem es sich trotz langjährigen Strafvollzugs um einen hartnäckigen Wiederholungstäter handelt, schließt der Senat jedoch aus, dass das LG für diesen Fall bei richtiger Bewertung eine geringere Einzelfreiheitsstrafe verhängt hätte, so dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht beruht i.S.d. § 337 I StPO. […]“

„Schweinehundtheorie“.

Strafzumessung II: Das Einfügen in eine „bestehende kriminelle Struktur“, oder: Nicht unbedenklich

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Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um dem BGH, Beschl. v. 09.04.2019 – 2 StR 27/19. Es war Revision gegen eine Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls eingelegt worden. Auch hier ohne Erfolg.

Zur Strafzumessung füht der BGH allerdings aus:

„Ergänzend bemerkt der Senat:
Auf die im Zusammenhang mit einer Strafbarkeit nach § 244a StGB nicht unbedenkliche Strafzumessungserwägung, der Angeklagte habe sich bewusst in eine bestehende kriminelle Struktur eingefügt (wenn er auch nicht deren Organisator war), beruhen die jeweiligen Strafaussprüche nicht. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne sie zu niedrigeren Einzelstrafen und zu einer geringeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.“

Hier hat es also nichts gebracht, aber: Gut zu wissen 🙂 .

Strafzumessung I: Vorstrafen, oder: Nicht getilgt = kein Verwertungsverbot

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Heute dann mal wieder ein Strafzumessungstag, den ich mit dem BGH, Beschl. v. 19.03.2019 – 3 StR 68/19 -, eröffne.

In einem Verfahren mit dem Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Btm war vom Angeklagten die strafschärfende Berücksichtigung einer Vorstrafe beanstandet worden. Der BGh hat aber keinen (Rechts)Fehler gesehen:

„Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht hätte die bereits erlassene Vorstrafe des Angeklagten nicht strafschärfend berücksichtigen dürfen, verkennt sie den Unterschied zwischen der Beseitigung des Strafmakels und der Tilgungsreife im Bundeszentralregister (vgl. BeckOK JGG/Sengbusch, § 97 Rn. 15). Zwar ist davon auszugehen, dass mit Erlass der zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren auch der Strafmakel als beseitigt erklärt worden ist (§ 100 Satz 1 JGG). Dies hindert den Tatrichter jedoch nicht an der strafschärfenden Berücksichtigung der erlassenen Vorstrafe (BGH, Urteil vom 16. Juni 1982 – 2 StR 131/82, b. Holtz, MDR 1982, 972). Ein Verwertungsverbot entsteht gemäß § 51 Abs. 1 BZRG erst, wenn die Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt oder zu tilgen ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 10 C 4.14, BVerwGE 150, 17 Rn. 15, 19). Tilgungsreife war bei Erlass des angefochtenen Urteils indes noch nicht eingetreten. Die mit dem Tag des ersten Urteils beginnende (§ 47 Abs. 1 iVm § 36 Satz 1 BZRG) Tilgungsfrist betrug nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BZRG fünf Jahre und endete erst mit Ablauf des 24. November 2018 (zur Berechnung der Frist vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 – 5 StR 270/14, NStZ-RR 2014, 356).“

Bewährungsbeschluss vergessen, oder: „Nachschieben“ grundsätzlich erlaubt

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Und zum Abschluss des Tages dann noch der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 21.02.2019 – 18 Qs 3/18 -, den mir der Kollege G. Loyens aus Nürnberg hat zukommen lassen. Es geht um das „Nachschieben“ eines Bewährungsbeschlusses. Das AG hatte einen Strafbefehl erlassen, mit dem eine Bewährungsstrafe festgesetzt worden ist. Es hatte aber den Erlass eines Bewährungsbeschlusses übersehen/“vergessen“. Den hat es dann später „nachgeschoben“ Das LG sagt: Das ist zulässig, aber – hier dazu die Leitsätze:

  1. Unterbleibt bei Erlass eines Strafbefehls, mit dem eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt wird, der gebotene gleichzeitige Erlass eines Bewährungsbeschlusses, so begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn der entsprechende Beschluss nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss noch ergeht. Das „Nachschieben“ des Beschlusses setzt jedoch eine mündliche Anhörung des Verurteilten voraus.
  2. Die inhaltliche Ausgestaltung des „nachgeschobenen“ Bewährungsbeschlusses ist nicht von vornherein auf die deklaratorische Feststellung des Laufs der Mindestbewährungszeit beschränkt. Vielmehr hat der Verurteilte jedenfalls eine Festsetzung der Bewährungszeit auf drei Jahre und die Erteilung einer Weisung zur Mitteilung jedes Wohnungswechsels hinzunehmen, soweit sich dies nicht nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise als eine unangemessene Belastung darstellt.
  3. Allerdings verbietet der Gedanke des „fair trial“ grundsätzlich eine nachträgliche Verhängung von Auflagen im Sinne des § 56b StGB. Dieses Verbot greift nicht, wenn die Hinnahme einer bestimmten Bewährungsauflage vor Erlass des Strafbefehls mit dem Verurteilten oder seinem Verteidiger abgesprochen wurde. Im Falle einer entgegen § 160b Satz 2 StPO unterbliebenen Dokumentation muss die Absprache dann freilich in geeigneter Weise nachträglich aktenkundig gemacht werden.