Kategoriearchiv: Strafrecht

Strafzumessung II: Körperverletzung, oder: „für Zwecke der Strafzumessung dem oberen Bereich zuzuordnen“

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Die zweite Strafzumessungsentscheidung kommt mit dem BGH, Beschl. v. 05.09.2019 – 4 StR 178/19 – auch vom 4. Strafsenat des BGH. Erlassen worden ist der Beschluss in einem Verfahren, in dem der Angeklagte wegen einer Körperverletzung verurteilt worden ist. Auch hier hat der BGH „Bedenken“, die allerdings nicht durchgreifen:

„1. Allerdings ist die strafschärfende Erwägung, die „Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der vorsätzlichen Körperverletzung“ sei „für Zwecke der Strafzumessung dem oberen Bereich“ zugeordnet worden, weil es dem Angeklagten darauf angekommen sei, das Tatopfer durch den kraftvoll ausgeführten Stich erheblich zu verletzen, unter den hier gegebenen besonderen Umständen rechtlich nicht unbedenklich. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte mit Verletzungsabsicht handelte. Bei der Einordnung dieses Gesichtspunkts als strafschärfend hätte jedoch das konkrete Handlungsmotiv des Angeklagten in die Bewertung eingestellt werden müssen. Der Angeklagte handelte, wie das Landgericht an anderer Stelle festgestellt und tragfähig belegt hat, mit Verteidigungswillen; er wollte sich gegen das Tatopfer, das ihn angegriffen und seinen Hals umfasst hatte, zur Wehr setzen. Dieses konkrete Handlungsmotiv des Angeklagten hätte im Rahmen der Bewertung der subjektiven Tatseite berücksichtigt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 – 2 StR 150/15, BGHSt 63, 54, 61 ff.; Beschluss vom 7. Juni 2017 – 4 ARs 22/16, NStZ-RR 2017, 238). Der Senat versteht die Formulierung unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe jedoch dahin, dass es nicht dem Vorsatzgrad als solchem, sondern – rechtlich unbedenklich – dem Umstand strafschärfende Bedeutung beigemessen hat, dass das Handeln des Angeklagten auf eine erhebliche Verletzung seines Kontrahenten abzielte.“

Strafzumessung I: „kein enger Kontakt zu den Abnehmern“, oder: Keine durchgreifenden Bedenken

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Hier „oben“ ist heute Feiertag, muss man sich auch erst mal dran gewöhnen 🙂 . Und da im Rest der Republik gearbeitet wird, gibt es hier das normale Programm. Der erste Beitrag kommt nur etwas später 🙂 .

Und es ist heute dann ein Strafzumessungstag, den ich mit dem BGH, Beschl. v.  28.08.2019 – 4 StR 93/19 – eröffne. Thematik: Strafzumessung im BTM-Bereich.

Bedenken hat der BGH in einem BTM-Verfahren gehabt, nur nicht „durchgreifend“:

„Die Erwägung der Strafkammer bei der Strafrahmenwahl, es sei nicht ersichtlich, dass „der Angeklagte durch das Vorliegen besonderer Härten zu seinem Tun motiviert wurde“, und die weitere Erwägung, der Kontakt des Angeklagten zu seinen Abnehmern sei nicht so eng gewesen, dass er sich „dem Ansinnen seiner Kunden nicht ohne Weiteres hätte entziehen können“, erweisen sich vorliegend als nicht durchgreifend rechtlich bedenklich. Denn der Senat kann dem Zusammenhang der Ausführungen zur Strafzumessung entnehmen, dass diese Erwägungen lediglich zur Bekräftigung der aufgrund anderer Strafzumessungserwägungen getroffenen Entscheidung dienten, einen minder schweren Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu verneinen; eigenständiges strafschärfendes Gewicht kam ihnen nicht zu.“

Bewährung II: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung, oder: Anrechnung von Auflagen zwingend

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Der BGH, Beschl. v. 09.07.2019 – 1 StR 192/19 – befasst sich mit einem Fall der nachträglichen Gesamtstrafenbildung. Dazu ist in § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB ein Verweis auf 3 56f StGB vorgesehen. Der regelt – für den Fall des Bewährungswiderrufs – die Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen. Die Regelung gilt bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung entsprechend.

Die Strafkammer hatte nun in dem der Revisionsentscheidung des BGH zugrunde liegenden Urteil die Anrechnung unterlassen. Das rügt der BGH und reapriert den Fehler des LG:

Die von der Strafkammer unterlassene Anrechnung der erfüllten Bewährungsauflage steht in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, anders als in denen des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, nicht im Ermessen des Gerichts, sondern hat in der Regel zu erfolgen (BGH, Urteil vom 20. März 1990 – 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381; Beschlüsse vom 2. April 2009 – 2 StR 11/09 und vom 18. Juli 2007 – 2 StR 256/07). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme von diesem Grundsatz sind hier nicht ersichtlich. Da alle erforderlichen Tatsachen im angefochtenen Urteil mitgeteilt werden, hat der Senat den Rechtsfehler auf die Sachrüge zu berücksichtigen und kann die Anrechnungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen (BGH, Urteil vom 3. November 2000 – 2 StR 274/00, NStZ 2001, 163, 164 mwN). Er bemisst den Anrechnungsmaßstab in Orientierung an § 7 Abs. 1 Satz 1 der Baden-Württembergischen Landesverordnung des Justizministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30. Juni 2009 (GBl 2009, S. 338). Es ist auszuschließen, dass das Landgericht zu einem für den Angeklagten günstigeren Anrechnungsmaßstab gelangt wäre, zumal da die erbrachten Arbeitsstunden bereits bei der Gesamtstrafenbemessung strafmildernd berücksichtigt wurden.2

Der BGH hat die vom Angeklagten auf die Bewährungsauflage aus dem (einbezogenen) Urteil erbrachten 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren mit 30 Tagen angerechnet werden. Nicht viel, aber immerhin…

Bewährung I: Günstige Sozialprognose?, oder: Führt ein Rücktritt zu einem Verwertungsverbot?

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Vor dem Feiertag morgen – zumindest in einigen Bundesländern – dann zunächst noch drei Entscheidungen, die sich mit Bewährungsfragen befassen.

Bei der ersten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 04.04.2019 – 3 StR 64/19. Das LG hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegenstand der Verurteilung ist der Übergriff des Angeklagten auf eine Prostituierte. Von einer Verurteilung wegen des Versuchs der besonders schweren Vergewaltigung und des Totschlags hat es abgesehen, weil der Angeklagte von der weiteren Ausführung dieser Delikte strafbefreiend nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB zurückgetreten sei. Bei der Prüfung, ob die Vollstreckung der auf zwei Jahre zugemessenen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, hat das LG aber im Rahmen der Entscheidung über die Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB zum Nachteil des Angeklagten in die Gesamtwürdigung eingestellt, dass er bereit gewesen sei, „seine sexuellen Bedürfnisse unter Anwendung erheblicher – mit großen Gefahren für das Opfer verbundener – Gewalt zwangsweise durchzusetzen“.

Der BGH beanstandet das in der Revision nicht.

„…Insbesondere ist es hier von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zu Lasten des Angeklagten Umstände und Motive in die Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB eingestellt hat, die mit der versuchten besonders schweren Vergewaltigung und dem versuchten Totschlag Delikte betreffen, von denen der Angeklagte nach der rechtlichen Würdigung der Strafkammer gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten ist.

1. Das Landgericht hat diese Umstände rechtsfehlerfrei für die Beurteilung der nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderlichen Erwartung, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde, herangezogen, da sie für diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung waren.

a) Die Prognose nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Tatgericht auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Gesichtspunkte zu treffen, die Rückschlüsse auf ein künftiges Legalverhalten des Angeklagten zulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1992 – 3 StR 149/92, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Sozialprognose 1; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 208). Hierzu zählen gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB insbesondere die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. In diesem Rahmen können die Umstände der Tat zum einen insofern Bedeutung erlangen, als die inneren Beweggründe, die den Täter zu der Tat veranlasst haben, ebenso wie die von ihm bei und mit der Tatverwirklichung verfolgten Ziele Rückschlüsse auf seine Persönlichkeit und damit auf die Gefahr weiterer Straftaten zulassen (vgl. LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56 Rn. 25; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 56 Rn. 29); zum anderen können auch äußere Umstände wie die Vorbereitung der Tat oder die Art und Weise des Tatablaufs entsprechende Anknüpfungspunkte bieten.

b) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem von der Strafkammer in die Gesamtwürdigung eingestellten Motiv des Angeklagten, mittels der abgeurteilten Tat seine sexuellen Bedürfnisse – gegebenenfalls unter Anwendung erheblicher Gewalt – durchzusetzen, um einen für die Legalprognose relevanten Umstand, da dieses Vorhaben Anlass für die Tatbegehung und insbesondere auch die massive Gewaltanwendung zum Nachteil der Geschädigten war. Aus diesem Beweggrund und dem Tatablauf hat die Strafkammer den möglichen und für die Entscheidung bedeutsamen Schluss gezogen, dass in dem Verhalten des Angeklagten – trotz der freiwilligen Abstandnahme von der weiteren Tatausführung und des Nachtatverhaltens – erhebliche Persönlichkeitsdefizite zum Ausdruck kommen, die mit Blick auf die Unsicherheiten hinsichtlich der Triebstruktur des Angeklagten die Gefahr begründen, er könne in Zukunft in ähnlichen Situationen in gleicher Weise handeln.

2. Das Landgericht war im vorliegenden Fall auch nicht aus rechtlichen Gründen daran gehindert, das Tatmotiv und den Tatablauf sowie die daraus abgeleiteten Erwägungen im Rahmen der Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB zu berücksichtigen. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Angeklagte nach der rechtlichen Würdigung der Strafkammer vom Versuch der besonders schweren Vergewaltigung und des Totschlags nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten und ausschließlich wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist.

a) Die Rücktrittsregelung des § 24 StGB vermittelt einen persönlichen Strafaufhebungsgrund (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 – 2 StR 320/15, BGHSt 61, 188 Rn. 10; LK/Lilie/Albrecht, StGB, 12. Aufl., § 24 Rn. 50) mit der Folge, dass der wirksam vom Versuch zurückgetretene Täter wegen dieses Versuchs nicht mehr schuldig gesprochen werden darf (vgl. NKStGB/Zaczyk, 5. Aufl., § 24 Rn. 124; SSWStGB/Kudlich/Schuhr, 4. Aufl., § 24 Rn. 78). Um die privilegierende Wirkung des Rücktritts zu sichern, entspricht es zudem sowohl ständiger Rechtsprechung als auch der herrschenden Meinung im Schrifttum, dass in denjenigen Fällen, in denen der Täter zwar vom Versuch einer Straftat strafbefreiend zurückgetreten, jedoch wegen eines zugleich verwirklichten vollendeten Delikts zu bestrafen ist, der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Umstände für die Strafzumessung bei dem verbliebenen Delikt grundsätzlich nicht herangezogen werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 – 3 StR 445/95, BGHSt 42, 43, 44; Beschluss vom 7. April 2010 – 2 StR 51/10, NStZ-RR 2010, 202; LK/Lilie/Albrecht, StGB, 12. Aufl., § 24 Rn. 498; Schönke/Schröder/Eser/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 24 Rn. 114). Durch diese Erstreckung der Rücktrittswirkung soll verhindert werden, dass sich der Tatbestand, den man mit der Privilegierung der Straffreiheit bedacht hat, über die Höhe der übriggebliebenen Gesetzesverletzung, sozusagen „durch die Hintertür“, wieder einschleichen und im Ergebnis auswirken kann (Dallinger, MDR 1966, 726).

Ein darüber hinausgehendes allgemeines Verwertungsverbot, das die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vom Rücktritt erfassten Strafvorwurfs hinsichtlich der verbleibenden Delikte sperren würde, ist der Vorschrift des § 24 Abs. 1 StGB indes nicht zu entnehmen. Insoweit unterscheidet sie sich etwa von der Regelung des § 51 BZRG, der zufolge getilgte oder tilgungsreife Eintragungen im Bundeszentralregister dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil – etwa im Rahmen einer Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. hierzu BeckOK StPO/ Bücherl, § 51 BZRG Rn. 27) – verwendet werden dürfen (BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 – 3 StR 445/95, BGHSt 42, 43, 45).

Demgemäß ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn in die Zumessung der wegen des verbliebenen vollendeten Delikts zu verhängenden Strafe jedenfalls diejenigen äußeren Umstände eingestellt werden, die sich auf das Tatgeschehen insgesamt beziehen und den Unrechts- und Schuldgehalt sowohl des vom Rücktritt erfassten als auch des verbliebenen vollendeten Delikts charakterisieren (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 – 3 StR 445/95, BGHSt 42, 43, 44; Beschluss vom 25. Juli 2002 – 3 StR 41/02, NStZ 2003, 143, 144; die Berücksichtigung der inneren Tatumstände ablehnend BGH, Beschluss vom 7. April 2010 – 2 StR 51/10, NStZ-RR 2010, 202 mwN; dagegen ausdrücklich offen gelassen in BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 – 3 StR 41/02, NStZ 2003, 143, 144).

b) Bei sachgerechter Übertragung dieser Maßgaben auf die hiesige Fallgestaltung begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, auch bei der Prognosebildung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB jedenfalls diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die sowohl das vom Rücktritt vom Versuch erfasste als auch das verbliebene vollendete Delikt betreffen, wenn und soweit sie Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Legalverhaltens des Angeklagten zulassen. In diesem Rahmen können neben den äußeren auch innere Tatumstände, namentlich die Motive und Ziele des Täters, herangezogen werden.

Voraussetzung für die tragfähige Beurteilung der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ist eine vollständige und belastbare Entscheidungsgrundlage, die das Tatgericht durch die umfassende und bestmögliche Aufklärung aller für die Prognosebildung relevanten Umstände herzustellen hat (vgl. Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 56 Rn. 24; für die Vorschrift des § 57a StGB vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1992 – 2 BvR 1041/88 u.a., BVerfGE 86, 288, 326 f.). Nur so kann den prognostischen Unwägbarkeiten Rechnung getragen werden, die sich aus dem weit gefassten Begriff der künftigen Straffreiheit, der alle Arten von Straftaten unabhängig von ihrer Schwere einschließt (vgl. LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56 Rn. 15) und nicht auf die Bewährungszeit beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1992 – 1 StR 599/91, BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 22), ergeben. Dies gilt umso mehr, als der Grundsatz „in dubio pro reo“ hier nicht eingreift und das erkennende Gericht zu einer positiven Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit gelangen muss (vgl. BayObLG, Urteil vom 29. Februar 1988 – RReg. 5 St 17/88, BayObLGSt 1988, 32, 34; LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56 Rn. 12).

Die Handlungsmotive und Beweggründe, die den Angeklagten zu der Tat veranlasst haben, bilden dabei als „psychische Wurzel der Tat“ regelmäßig einen wesentlichen Bestandteil der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1992 – 3 StR 149/92, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Sozialprognose 1). Ihr besonderes Gewicht beziehen sie daraus, dass sie im Unterschied zu anderen Prognosekriterien – wie etwa den Lebensverhältnissen des Angeklagten – an ein konkretes strafrechtlich relevantes Handeln des Angeklagten anknüpfen und jedenfalls für diesen Fall Aufschluss darüber geben können, aus welchen Gründen und unter welchen Umständen er sich zu einem strafbaren Verhalten hat verleiten lassen (vgl. für die Strafzumessung Dreher, MDR 1965, 839, 840). Dies kann Anknüpfungspunkte für die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten in der Zukunft bieten. So wird die Gefahr etwa geringer zu bewerten sein, wenn es sich bei der Tat um eine einmalige Entgleisung handelte, als wenn der Täter eine zielgerichtete Beeinträchtigung fremder Rechtsgüter unter Ausnutzung einer Gelegenheit verfolgte, die sich jederzeit wieder ergeben kann (vgl. MüKoStGB/Groß, 3. Aufl., § 56 Rn. 32; SSWStGB/Claus, 4. Aufl., § 56 Rn. 18).

Vor diesem Hintergrund sind auch diejenigen Beweggründe des Angeklagten in die Prognoseentscheidung einzubeziehen, die die Verwirklichung sowohl des vom Rücktritt umfassten als auch des verbliebenen vollendeten Delikts betreffen. Blieben diese Umstände in solchen Fällen ausgeklammert und der Blick auf die Motive beschränkt, die ausschließlich das vollendete Delikt betreffen, würde – ungeachtet der Frage, ob eine trennscharfe Aufspaltung der Motive überhaupt möglich ist (vgl. für die Strafzumessung Dallinger, MDR 1966, 726) – die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit maßgebliche Tatsachengrundlage um einen wesentlichen Aspekt verkürzt. Besonders deutlich wird dies in der – auch hier vorliegenden – Fallkonstellation, in der ausschließlich Beweggründe vorliegen, die beide Delikte gleichermaßen tragen. Hier hätte das Ausblenden der subjektiven Tatsachen nämlich zur Folge, dass eine „gewissermaßen motivlose, im luftleeren Raum schwebende Straftat“ zurückbliebe (vgl. für die Strafzumessung BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 – 3 StR 41/02, NStZ 2003, 143, 144 unter Verweis auf Dallinger, MDR 1966, 726). Damit wäre der Prognoseentscheidung ein wesentlicher tatsächlicher Umstand gänzlich entzogen.“

Kauf von unversteuerten Zigaretten, oder: Nemo-Tenetur

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Ich eröffne den Tag dann mit dem BGH, Beschl. v. 23.05.2019 – 1 StR 127/19, also schon etwas älter. Passt aber ganz gut heute, da alle Entscheidungen, die ich vorstelle, schon etwas länger in meinem Blogordner hängen.

Der Beschluss ist in einem Steuerstrafverfahren ergangen. Die Angeklagte hatte in mehreren Fällen von polnischen Lieferanten im Zeitraum Dezember 2016 bis April 2018 aus Drittländern stammende, unversteuerte und unverzollte Zigaretten bezogen, die sie nach Erhalt ohne Erklärung gegenüber der zuständigen Zollbehörde im Straßenverkauf gewinnbringend weiterveräußerte. Das LG Neuruppin verurteilte die Angeklagte insofern u.a. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei gem. § 374 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AO in mehreren Fällen aber auch tatmehrheitlich dazu stehend wegen Hinterziehung von Tabaksteuer (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 3 TabStG) in mehreren Fällen.

Das geht nicht sagt der BGH: Denn der derjenige, der sich beim Kauf von unversteuerten Zigaretten der Steuerhehlerei nach § 374 AO schuldig gemacht hat, kann unter Berücksichtigung des Nemo-Tenetur-Grundsatzes nicht zusätzlich hinsichtlich dieser Tabakwaren wegen Hinterziehung von Tabaksteuer gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 3 TabStG belangt werden. „Nemo tenetur“ lässt grüßen… 🙂

Und für den jeweiligen Angeklagten auch von erheblicher Bedeutung: Mangels einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 3 TabStG kommt insoweit dann auch keine Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 73c StGB in Betracht.

Rest dann bitte im Volltext selbst lesen.