Kategoriearchiv: Strafrecht

StGB III: Diebstahl mit Waffen, oder: Baseballschläger im Rucksack

entnommen: openclipart.org

Und die dritte Entscheidung des Tages, das BGH, Urt. v. 14.08.2019 – 5 StR 5/19 – hat u.a. auch eine landgerichtliche „Raubverurteilung“ zum Gegenstand. Das LG hatte festgestellt:

„In einem Supermarkt entwendeten die Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken zwei Paletten mit Getränkedosen, indem der Angeklagte N. die nahe der Eingangstür gestapelten Paletten an sich nahm, der vor der Tür wartende Angeklagte S. den Öffnungsmechanismus der Tür aktivierte und so dem Angeklagten N. ein Entkommen ermöglichte. Die mit ihrer Beute zu Fuß flüchtenden Angeklagten wurden von einer Mitarbeiterin der Filiale verfolgt. Den Angeklagten gelang es, einen kleinen Teil der Getränkedosen in einen Plastikbeutel umzupacken. Dabei wurden sie von der Zeugin gestört. Sie rannten davon, wobei N. den mit den Dosen gefüllten Plastikbeutel trug. Als er strauchelte, ließ er den Plastikbeutel fallen. Die Zeugin hatte sich ihm unterdessen bis auf zwei Meter genähert. Der Angeklagte N. ergriff eine Getränkedose und warf sie „nicht sonderlich kräftig“ in Richtung der Zeugin, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, sie zu treffen und zu verletzen. Der Zeugin gelang es, dem Wurf auszuweichen. Die gefüllte Getränkedose flog „in Beinhöhe“ in etwa einem halben Meter Abstand an ihr vorbei. Nach der wenig später erfolgten Festnahme der Angeklagten wurde auf deren Fluchtweg ein Baseballschläger aufgefunden.“

Das LG hatte insoweit nur wegen Diebstahls verurteilt. Dazu der BGH im BGH, Urt. v. 14.08.2019 – 5 StR 5/19:

„Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei eine räuberische Beutesicherungsabsicht verneint. Zu Unrecht gelangt es im Rahmen der rechtlichen Würdigung aber zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für einen Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB nicht vorliegen. Es geht dabei davon aus, dass der Baseballschläger dem Angeklagten S. zuzuordnen ist und er ihn auch – wahrscheinlich im Rucksack des Angeklagten N. , den er während der Tatausführung trug, – bei sich hatte (UA S. 73). Es lasse sich jedoch im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei nachweisen, dass der Angeklagte S. überhaupt eine Gelegenheit gehabt habe, den Baseballschläger einzusetzen.

Für das Beisichführen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB ist indes nicht maßgeblich, ob der Täter in der konkreten Tatsituation eine Gelegenheit zum Einsatz des gefährlichen Werkzeugs hat oder sich dies nach seinem Tatplan vorstellt. Erforderlich und genügend ist vielmehr, dass er das gefährliche Werkzeug zu irgendeinem Zeitpunkt des Tatherganges derart bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1959 – 5 StR 377/59, BGHSt 13, 259, 260). In subjektiver Hinsicht ist notwendig, dass der Täter den Gegenstand bewusst gebrauchsbereit bei sich führt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2002 – 5 StR 117/02, NStZ-RR 2003, 12). Dass beides der Fall war, liegt nach den Feststellungen nahe.

cc) Allerdings ist die Beweiswürdigung des Landgerichts, auf deren Grundlage es die Zuordnung des Baseballschlägers zum Angeklagten S. vornimmt, rechtsfehlerhaft. Es stützt sich maßgeblich auf DNA-Spuren des Angeklagten an dem Schläger, ohne den Darlegungsanforderungen zum DNA-Gutachten durch eine biostatistische Wahrscheinlichkeitsaussage zu genügen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 189 mwN).“

StGB II: Beihilfe zum Raub, oder: Gehilfenvorsatz?

In der zweiten vorgestellten BGH-Entscheidung geht es um eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub (§ 250 StGB). Das LG hatte folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„1. Am 16. Juni 2018 forderte eine dem Angeklagten bekannte, aber nicht identifizierte Person namens B. diesen auf, wie in der Vergangenheit bereits geschehen, für ihn einen Pkw anzumieten. Auf diese Aufforderung hin fuhr der Angeklagte mit B. und zwei weiteren, ihm bekannten Perso- nen, zu einer Autovermietung. Auf die Frage des Angeklagten, wofür er den anzumietenden Pkw benötige, antwortete B. ihm, dass er und die zwei weiteren Personen einen Diebstahl begehen wollten. Man habe den Plan, eine Geldtasche aus dem stehenden Auto des Fleischgroßhändlers K. zu entwenden. Dass dieser über hohe Bargeldeinnahmen verfügte, war dem Angeklagten bekannt. Er hatte im Jahr 2017 selbst geplant, in das Privathaus des Geschädigten einzudringen, den Einbruchsplan aber damals wegen einer polizeilichen Kontrolle aufgegeben. Der Angeklagte ging zunächst davon aus, dass „die Täter an einer Ampel oder im Stau die Autotüre des Zeugen K. aufreißen, eine Tasche herausholen und wegrennen würden“ (UA S. 6). Er billigte diesen Plan, da keine Gewalt angewendet werden sollte, und mietete gegen 10.15 Uhr einen Pkw Opel Astra, den er B. überließ.

Gegen 12.00 Uhr baten die zwei namentlich unbekannten Personen den Angeklagten, ihnen zusätzlich seinen Pkw VW Polo zu überlassen. Sie würden „eventuell ein zweites Auto benötigen…, um dieses an einer Ampel vor das Auto des Zeugen K. zu stellen, aus dem die Tasche gestohlen werden solle, damit dieses nicht nach vorne wegfahren könne, bzw. um das Auto des Zeugen K. an einer Ampel abbremsen zu können“ (UA S. 6). Die beiden Personen versprachen dem Angeklagten einen Anteil an der Tatbeute in Höhe von 1.000 Euro. Auch dieser Bitte kam der Angeklagte nach und überließ den beiden zur Durchführung des geschilderten Tatplans sein Fahrzeug.

Tatsächlich entwendeten gegen 13.25 Uhr zwei Personen dem Geschädigten K. einen Koffer mit insgesamt 22.330 Euro Bargeld aus dem Koffer- raum, nachdem dieser seinen Pkw vor seinem Haus geparkt hatte. Um eine etwaige Gegenwehr des Zeugen K. zu unterbinden, sprühte ein Täter ihm Pfefferspray ins Gesicht, als er gerade aussteigen wollte. Der weitere Täter nahm in Ausführung des gemeinsamen Tatplans den Koffer mit dem Bargeld an sich. Anschließend flüchteten beide mit dem vom Angeklagten angemieteten Pkw Opel Astra.

2. Davon, dass es sich bei einem der zwei vor Ort handelnden Täter um den Angeklagten handelte oder dieser Kenntnis von dem geplanten Einsatz von Pfefferspray hatte, konnte sich das Landgericht nicht überzeugen. Es geht aber davon aus, dass der Angeklagte aufgrund des ihm geschilderten Tatplans billigend in Kauf nahm, dass bei der Tatausführung Gewalt gegenüber dem Geschädigten angewendet werden würde. Diese sei in dem „Versperren des Weges bzw. in dem Erzwingen des Anhaltens durch ein Abbremsen mit dem zweiten Fahrzeug zu sehen“. Der zweite Pkw hätte sich als „unüberwindliches physisches Hindernis“ für den Geschädigten dargestellt, der durch das Versperren der Fahrbahn an einer Weiterfahrt bzw. Flucht und damit an einem körperlichen Widerstand gehindert gewesen sei. Eine Gegenwehr in Form des nach vorne Wegfahrens sei so „zumindest erschwert, wenn nicht gar ausgeschlossen gewesen“ (UA S. 28).

Der BGH hebt im BGH, Urt. v. 18.09.2019 – 1 StR 129/19 – auf:

„Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Das Landgericht ist zwar im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die unbekannt gebliebenen Haupttäter sich gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht und der Angeklagte diese dabei unterstützt hat, indem er ihnen zwei Autos zur Verfügung stellte. Indes tragen die Feststellungen des Landgerichts nicht die Annahme, der Gehilfenvorsatz des Angeklagten sei auf eine Haupttat in Form eines Raubes gemäß § 249 Abs. 1 Alt. 1 StGB gerichtet gewesen.

a) Gemäß § 249 Abs. 1 Alt. 1 StGB ist ein Raub gegeben, wenn der Täter mit Gewalt gegen eine Person eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Der Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB in Form der Gewalt gegen eine Person unterliegt in Abgrenzung zur einfachen Gewalt im Sinne der §§ 240, 253 StGB erhöhten Anforderungen (vgl. etwa NK/Toepel, StGB, 5. Aufl., § 240 Rn. 75; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 7). Gewalt im Sinne des Tatbestandes des Raubs setzt eine unmittelbar oder mittelbar gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung voraus. Erforderlich ist, dass der Einsatz auch nur geringer Körperkraft durch den Täter eine körperliche Zwangswirkung beim Opfer zur Folge hat. Lediglich psychisch vermittelter Zwang reicht dagegen nicht aus (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 4 StR 116/19 Rn. 5 mwN).

b) Nach diesen Grundsätzen lag in dem – nach der Vorstellung des Angeklagten – von den Haupttätern beabsichtigten Vorgehen keine Gewalt gegen die Person des Geschädigten vor.

aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts sollte sich der zweite eingesetzte Pkw im Bereich einer Ampel vor dessen Auto setzen und dieses entweder abbremsen oder bei Grünlicht stehen bleiben, so dass dem Geschädigten eine Weiterfahrt nach vorne nicht möglich sein würde. Auf Grundlage dieser Urteilsfeststellungen fehlt es bei der vom Angeklagten vorgestellten Verkehrssituation jedenfalls an einem körperlich wirkenden Zwang bei dem Geschädigten. Durch das langsame Abbremsen an einer Ampel oder das schlichte Stehenbleiben des Fahrzeugs bei „grün“ mangelt es jedenfalls an einer körperlichen Auswirkung bei dem Geschädigten. Eine Vollbremsung oder ein abruptes, starkes Abbremsen des Geschädigten, das gegebenenfalls eine körperliche Reaktion hätte auslösen können, war nach den Feststellungen nicht von dem Vorstellungsbild des Angeklagten umfasst. Die von dem vorliegenden Abbremsvorgang ausgehende Zwangswirkung geht mithin über einen lediglich psychisch vermittelten Zwang nicht hinaus.

bb) Darüber hinaus ist das von dem Angeklagten vorgestellte Tatbild – so wie es das Landgericht festgestellt hat – nicht durch körperliche Kraftentfaltung in Form der Blockade geprägt, sondern maßgeblich durch List, Schnelligkeit oder Geschicklichkeit, um einen etwaigen Widerstand von vorneherein zu verhindern (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Dezember 1989 – 1 StR 613/89 Rn. 6 mwN).“

StGB I: Begriff der Privatwohnung, oder: Eine Pension ist keine Privatwohnung

In der Wochenmitte drei Entscheidungen des BGH zum materiellen Recht. Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 21.11.2019 – 1 StR 475/19. Der BGH nimmt in ihm noch einmal kurz zum Begriff der „Privatwohnung“ Stellung:

„b) Im Fall II.8. der Urteilsgründe ist die rechtliche Bewertung hingegen rechtsfehlerhaft. Es handelte sich bei dem Tatobjekt nach den Urteilsfeststellungen nicht um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB, sondern um eine Pension (Hotel-Gaststätte mit Bauernhof und Hofladen). Die Haupttäter drangen bei der Tatausführung gewaltsam in den Büroraum ein und entwendeten dort einen Tresor mit etwa 15.000 Euro und weiteres Bargeld. Die Anstiftungshandlung des Angeklagten M. bezog sich daher auf ein gewerbliches Objekt, das §§ 242, 243 Abs. 1 StGB unterfällt. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ändert der Senat den Schuldspruch von Anstiftung zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Anstiftung zum Diebstahl ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Sachverhalt bereits in der Anklageschrift rechtlich als Anstiftung zum Diebstahl bewertet wurde und der Angeklagte durch die Schuldspruchmilderung auf das Grunddelikt dadurch nicht beschwert ist.“

Punktehandel, oder: Nicht strafbar, sagt (auch) das LG Dresden

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Und als dritte Entscheidung des Tages dann das LG Dresden, Urt. v. 11.07.2019 – 8 Ns 301 Js 18519/18 (2). Es behandelt einen Sachverhalt, in dem Verkehrsrecht zumindest tangiert wird. Es geht nämlich um die Strafbarkeit des sog. Punkethandels. Das LG hat diesen – mit dem OLG Stuttgart – verneint.

Das AG hatte den Angeklagten vom Vorwurf der Urkundenfälschung bzw. Anstiftung frei gesprochen. Dagegen hatte die StA Berufung eingelegt, die beim LG dann keinen Erfolge hatte:

„Dem Angeklagten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 25.09.2018 folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Der Angeklagte erhielt den Bescheid des Landrates des Hochsauerlandkreises vom 18.10.2017 zur Anhörung einer ihm zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit vom 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften in Menschede am 21.09.2017.

Wissentlich und gewollt, in Kenntnis, dass gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt wird, wandte er sich an sich zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Oktober oder November 2017 von seinem Wohn- oder Geschäftssitz in Dresden aus, an den Portalbetreiber „Punktehandel Flensburg“, der mit der Schreibstube pp. zusammenarbeitet

In Kenntnis dessen, dass anstelle seiner Person eine andere Person als Fahrer benannt und dieser das Bußgeld und die Sperre „auf sich nimmt“, bezahlte der Angeklagte ein der Höhe nach nicht ermittelbares Entgelt, geschätzt mindestens 2.000,00 Euro, an den Portalbetreiber „Punktehandel Flensburg“. Dem Angeklagten war bewusst, dass er durch die Zahlung des Entgeltes Dritte dazu bestimmt, dass der Anhörungsbogen mit der Angabe einer dritten Person, die die Ordnungswidrigkeit „auf sich nimmt“ eine Urkundenfälschung darstellt, was er auch wollte, um nicht der Ordnungswidrigkeit unterworfen zu werden. Dem Landrat des Hochsauerlandkreises wurde das Anhörungsformular, unterzeichnet am 01.11.2017 von dem nicht existenten pp. zugesandt, unter der Angabe, dass, die dem Angeklagten zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit begangen hat. Auch wenn eine dritte Person das Anhörungsformular unterschreibt, wollte der Angeklagte geistiger Urheber der Erklärung sein, der sich zurechnen lassen will und muss, dass die dritte Person der Verursacher der Ordnungswidrigkeit sein will und nicht er selbst. Der gegen pp. erlassene Bußgeldbescheid vom 15.11.2017 wurde am 18.11.2017 an den nicht existenten, unter der Anschrift, Schreibstube pp. in Hamburg zugestellt.

Soweit dem Angeklagten zur Last gelegt wurde, einen anderen dazu bestimmt zu haben, zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herzustellen fehlt es am erforderlichen Anstiftungsvorsatz und an einer strafbaren Haupttat.

Der Angeklagte hat keine Angaben zur Sache gemacht.

Die Kammer hat im Rahmen der Berufungshauptverhandlung die Internetseite des Portalbetreibers „Punktehandel-Flensburg. de“ zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Bereits die Formulierung hinsichtlich des Leistungsangebotes verweist auf den Betreiber des Portals und ist so formuliert, dass alleine pp. handelt. Das Angebot ist wie folgt formuliert:

„Sollten Sie sich für mein Angebot entscheiden, senden Sie mir eine Mail mit der Auftragserteilung. Dann erhalten Sie von mir eine Mail mit dem Überweisungsbetrag und meiner Bankverbindung. Nach Zahlungseingang fülle ich den Anhörungsbogen mit meinen Daten aus, gebe den Verstoß zu, und schicke diesen an die ausstellende Behörde zurück. Wenn ich danach den Bußgeldbescheid erhalte, zahle ich die geforderte Geldstrafe inklusive der Verwaltungskosten. Spätestens jetzt ist für Sie die Sache erledigt!“

Des Weiteren enthält die Internetseite einen Link zu Rechtsgrundlagen in dem Stellungnahmen von Fachanwälten für Verkehrs- und Strafrecht veröffentlicht sind, die unter anderem darauf verweisen; „Selbstbezichtigung ist in Bußgeldsachen straflos“. In einer weiteren Stellungnahme des Fachanwaltes Strafrecht und Spezialist für Verkehrsstrafrecht pp. heißt es dort: „Anders sieht es aus, wenn der Betroffene den Anhörungsbogen der anderen Person nur übergibt, diese hierin den Verstoß zugibt und die Antwort von sich aus an die Bußgeldstelle zurückschickt In einer Zusammenfassung wird auch unter Punkt Urkundenfälschung folgendes ausgeführt:

„Beim Punktehandel begeht keiner der Beteiligten eine Urkundenfälschung. Bei den Daten und Aufzeichnungen, die das Kraftfahrt-Bundesamt und die Bußgeldbehörden erstellen und speichern, handelt es sich jedoch nicht um Urkunden…. darüber hinaus wird beim Punktehandel weder eine bestehende Urkunde verfälscht, noch eine unechte oder verfälschte Urkunde hergestellt oder gebraucht….“

Soweit dem Angeklagten vorgeworfen wird, er habe zumindest bedingt in Kauf genommen, dass ein Anderer, das heißt, eine dritte, abweichend von pp. fiktive Person, Angaben

im Bußgeldverfahren an seiner statt macht, so konnte mit einer für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit gemäß § 261 StPO dieser Vorsatz nicht festgestellt werden. Auch unter Berücksichtigung des Bildungsstandes des Angeklagten ist keine andere Beurteilung möglich. Gerade aufgrund des Verweises auf Rechtsgutachten und rechtliche Stellungnahmen wurden für den juristischen Laien sämtliche Bedenken zerstreut. Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2017, AZ: 1 Ws 42/17 – zitiert nach juris – stellt sich das dem Angeklagten vorgeworfene Tun damit als straflose Anstiftung zu einer straflosen Selbstbezichtigung einer Ordnungswidrigkeit dar.

Mit dem Oberlandesgericht ist auch die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass es sowohl an einer Haupttat fehlt, zu der der Angeklagten hätte anstiften können, als auch der erforderliche Vorsatz fehlt.“

Die erwähnte Entscheidung des OLG Stuttgart war übrigens auch hier Gegenstand der Berichterstattung (vgl. hier:  “Sag doch, der war es”, oder: Anstiftung zur (falschen) Selbstbezichtigung – strafbar?).

Verbotenes Rennen: Verfassungmäßigkeit und Tatbestandsvoraussetzungen, oder: Das meint das KG

Ich mache heute dann mal einen Tag mit Enntscheidungen mit verkehrsrechtlichem Einschlag. Die erste, der KG, Beschl. v. 20.12.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19), hat mit der Kollege Kroll aus Berlin geschickt. Es geht man wieder um den (neuen) § 315d StGB (warum eigentlich so häufig Berlin [?]).

Das KG nimmt zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift und zu den Tatbestandsvoraussetzungen Stellung. Es bejaht die Verfassungmäßigkeit – bitte selbst nachlesen – und führt im Übrigen u.a. aus:

„a) Die amtsgerichtlichen Feststellungen sind bereits im Hinblick auf das Fahren des Angeklagten mit nicht angepasster Geschwindigkeit zum Teil widersprüchlich.

Für die Frage, ob von einer nicht angepassten Geschwindigkeit auszugehen ist, ist entscheidend, ob das Fahrzeug bei der Geschwindigkeit noch sicher beherrscht werden kann, wobei die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich ein Indiz darstellt (vgl. Pegel, -a.a.O., Rn. 24; Jansen, NZV 2019, 285 m.w.N.). Die Regelung knüpft insoweit an § 3 Abs. 1 StVO an (vgl. Hecker, a.a.O., Rn. 8; ders. Jus 2019, 596).  Gemeint ist mithin ein gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen verstoßendes oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderlaufendes Fahren, wobei die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen ist (vgl. Pegel, a.a.O., Rn. 24; Kulhanek in BeckOK StGB 43. Edition, § 315d Rn. 35). Darüber hinaus richtet ich die angepasste Geschwindigkeit auch nach der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugführers sowie dem technischen Zustand des Fahrzeuges (vgl. Pegel, a.a.O., Rn. 24).

Soweit es die Fahrt durch die Kurve Schönholzer Straße/Grabbeallee, in der das Fahrzeug „nach außen getragen“ wurde, und die Weiterfahrt des Angeklagten — nach zwischenzeitlicher Verminderung seiner Geschwindigkeit – auf der Grabbeallee mit mindestens 89 km/h betrifft, ist das Amtsgericht zwar in zutreffender Weise zu der Feststellung .gelangt, dass der Angeklagte mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren ist.. In Bezug auf die Geschwindigkeit im Bereich Breite Straße/Wollankstraße/Schönholzer Straße erweisen sich die Feststellungen. des Amtsgerichts unter Berücksichtigung der Maßstäbe aber als widersprüchlich.

Der Umstand, dass es sich hierbei um den Beginn der Nachfahrt durch die Zeugen PM T. und POM P. handelt, die aufgrund seiner überhöhten Geschwindigkeit die Verfolgung des Angeklagten aufgenommen haben, •fügt sich insoweit nicht schlüssig in die Schilderung des weiteren Geschehensablaufes ein, wonach der Angeklagte ohne eine zwischenzeitliche Reduzierung seiner Geschwindigkeit nach mehreren Überholmanövern auf der Schönholzer Straße beschleunigt und  sodann mit mindestens 55 km/h in die Kurve Schönholzer Straße/Grabbeallee gefahren sei. Denn die Angabe, dass eine für die Zeugen sichtbare Beschleunigung stattgefunden hat, die dazu führt, dass der Angeklagte in der Folge eine Geschwindigkeit von (mindestens) 55 km/h erreicht hat, legt nahe, dass er zuvor mit  einer geringeren, 50 km/h unterschreitenden Geschwindigkeit gefahren ist.

b) Darüber hinaus tragen die Feststellungen ein grob verkehrswidriges und rücksichtloses Verhalten des Angeklagten nicht.

(1) Da die bloße Geschwindigkeitsüberschreitung – auch wenn sie erheblich ist – nicht von der Strafbarkeit nach § 315d Abs. I Nr. 3 StGB erfasst sein soll (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 Ws 23/18 juris; BT-Drs. 18/12964, §. 5; Kulhanek JA 2018, 561), muss sich der Täter darüber hinaus grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegen. Beide Tatbestandsmerkmale sind in gleicher Weise zu verstehen wie im Rahmen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BT-Drs. 18/12964, §. 5; Pegel, a.a.O., Rn. 25; Heger in Lackner/Kühl, StGB 29. Aufl., § 315d Rn. 5; Kulhanek in BeckOK StGB, a.a.O., Rn. 36).

Danach handelt der Täter grob verkehrswidrig, wenn er einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begeht, der nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Mai 2007 – (3) 1 Ss 103/07 (46/07) – und Urteil vom 9. Oktober 2012 – (3) 121 Ss 166/12 (120/12) -, beide bei jur.is). Es muss mithin ein objektiv besonders schwerer Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften und die Verkehrssicherheit vorliegen (König in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 315c Rn. 133 m.w.N.; Kulhanek in BeckOK StGB, a.a.O.).

Rücksichtslos handelt demgegenüber, wer sich im Bewusstsein seiner Verkehrspflichten aus eigensüchtigen Gründen über diese hinwegsetzt oder sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten als Fahrzeugführer besinnt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflos fährt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Mai 2007, a.a.O.; Pegel, a.a.O., § 315c Rn. 82). Die Annahme rücksichtslosen Verhaltens kann nicht allein mit dem objektiven Geschehensablauf begründet werden (vgl. Senat, Urteil vom 9. Oktober 2012, a.a.O.), sondern verlangt ein sich aus zusätzlichen Umständen ergebendes Defizit, das — geprägt von Leichtsinn, Eigennutz oder Gleichgültigkeit – weit über das hinausgeht, was normalerweise jedem — häufig aus Gedankenlosigkeit oder Nachlässigkeit — begangenen Verkehrsverstoß innewohnt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Mai 2007, a.a.O., und vom 27. Oktober 2005 – (3 ) 1 Ss 318/05 (83/05) —, juris; Pegel, a.a.O., § 315c Rn. 85). Maßgeblich ist die konkrete Verkehrssituation unter Einschluss• der Vorstellungs- und Motivlage des Täters (Pegel, a.a.O., § 315c Rn. 85). Auch aus der grob fahrlässigen Begehung zweier Verkehrsverstöße kann nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen von Rücksichtslosigkeit geschlossen werden (vgl. Senat, Urteil vom 9. Oktober 2012, a.a.O.).

Die Tatbestandsmerkmale der groben Verkehrswidrigkeit und der Rücksichtslosigkeit müssen jeweils kumulativ vorliegen (vgl. Hecker in Schönke-Schröder, StGB 30. Aufl., § 315c Rn. 26 m.w.N.), sodass es nicht ausreichend ist, wenn der Angeklagte einzelne Verkehrsverstöße jeweils nur grob verkehrswidrig und andere rücksichtslos begeht.

(2) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe zeigt sich, dass die Feststellungen nicht die Einschätzung des Amtsgerichts tragen, der Angeklagte habe sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten……“