Kategoriearchiv: Strafrecht

StGB III: Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses, oder: Sexueller Missbrauch durch den Therapeuthen

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Und dann kommt hier zum Tagesschluss noch der BGH, Beschl. v. 10.02.2026 – 4 StR 466/25.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses verurteilt. Dagegen die Revision mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO):

„1. Das Landgericht hat – soweit hier relevant – im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte verfügte über eine sektorale Heilerlaubnis als „Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie“. Ab November 2022 nahm die Nebenklägerin in seinen Praxisräumen Therapiesitzungen bei ihm wahr, um ihre schwere Depression (ICD-10: F32.2) behandeln zu lassen. Die ersten Therapiestunden fanden statt, als sich die Nebenklägerin nach akuter Suizidalität noch in einem mehrwöchigen stationären Aufenthalt im LVR-Klinikum befand. Dort wurde ihr die vorstehende und dem Angeklagten bekannte Diagnose gestellt.

Ab Dezember 2022 kam er im Rahmen der Therapiesitzungen zunehmend auf das Thema Sexualität zu sprechen. Er stellte einen Zusammenhang zwischen ihrer Depression und dem von ihr geschilderten Entzug von Zärtlichkeiten und körperlicher Nähe durch ihren Lebensgefährten her. Der Angeklagte betonte wiederholt, dass eine ausgelebte Sexualität bei Depressionen sehr wichtig sei, und rückte die sexuellen Vorlieben der Nebenklägerin in den Mittelpunkt der Gespräche, was dieser anfänglich unangenehm war. Er wollte die Ausrichtung und Einengung der Therapiegespräche auf das Thema Sexualität schließlich für die Vornahme sexueller Handlungen mit der (erkennbar verunsicherten) Nebenklägerin nutzen. Diese ging davon aus, dass die Ausübung ihrer Sexualität sich als wesentlicher Teil der Therapie darstelle, und fühlte sich zu dem Angeklagten hingezogen.

In der Therapiesitzung vom 13. Januar 2023 küsste der Angeklagte die Nebenklägerin, was sie erwiderte. Er öffnete sodann ihre Bluse und liebkoste ihre Brüste, zudem führte er ihre Hand an seinen entblößten erigierten Penis. Die von dieser Entwicklung des Geschehens überrumpelte und verunsicherte Nebenklägerin zog nach kurzer Zeit ihre Hand weg und rief „Stopp“. Daraufhin ließ der Angeklagte von ihr ab. Er fragte sie, warum sie so etwas Schönes sabotiere, und sagte ihr zum Abschluss, das nächste Mal solle sie vorbereitet sein, der gemeinsame Sex werde vollkommen sein und der Nebenklägerin helfen (Fall 1). Für die nächste Therapiestunde am 20. Januar 2023 hatte sich die Nebenklägerin entschlossen, den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten zuzulassen, allerdings nur unter Verwendung eines – von ihr mitgeführten – Kondoms. Letzteres lehnte der Angeklagte, hierauf angesprochen, jedoch ab. Auf einer in den Praxisräumen ausgeklappten Couch vollzog er schließlich den vaginalen Geschlechtsverkehr an der Nebenklägerin, obgleich sie ihm hierbei noch mehrfach sagte „Nein, nicht ohne Kondom“ (Fall 2).

2. Der Schuldspruch hat – über die rechtsfehlerfrei bejahte Vergewaltigung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2022 – 3 StR 372/22 Rn. 12 ff.) hinaus – auch insoweit Bestand, als die Strafkammer den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses schuldig gesprochen hat.

a) Die Strafkammer hat insoweit § 174c Abs. 2 StGB als verwirklicht angesehen. Dies steht allerdings mit der – von ihr für den vorliegenden Fall abgelehnten – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang, wonach Täter des § 174c Abs. 2 StGB nur Personen sein können, die anders als der Angeklagte über eine Approbation als „Psychotherapeut“ verfügen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 PsychThG) und die sich bei der Behandlung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2024 – 1 StR 423/23 Rn. 15 ff.; Beschluss vom 29. September 2009 – 1 StR 426/09, BGHSt 54, 169 Rn. 8 ff.; kritisch dazu etwa TK-StGB/Eisele, 31. Aufl., § 174c Rn. 8; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 174c Rn. 6a ff.; von Heintschel-Heinegg/Kudlich, NStZ 2025, 202; Renzikowski, NStZ 2010, 694).

b) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er sich dieser Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs anschließen könnte. Denn im vorliegenden Fall wird der Schuldspruch – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt – jedenfalls von § 174c Abs. 1 StGB getragen.

aa) Eine Person ist dem Täter im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut, wenn sie aufgrund eines der genannten Zustände eine fürsorgerische Tätigkeit des Täters entgegennimmt. Dabei ist nicht erforderlich, dass tatsächlich eine behandlungsbedürftige Krankheit oder eine Behinderung vorliegt, sofern nur die betroffene Person subjektiv eine Behandlungs- oder Beratungsbedürftigkeit empfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 – 4 StR 364/19, BGHSt 65, 313 Rn. 7 mwN; Beschluss vom 7. April 2020 – 3 StR 44/20 Rn. 26). Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Täter eine aufgrund des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses bestehende Autorität oder Vertrauensstellung gegenüber dem Opfer – auch mit dessen Einverständnis – zur Vornahme sexueller Handlungen ausnutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 3 StR 44/20 Rn. 28; Urteil vom 14. April 2011 – 4 StR 669/10, BGHSt 56, 226 Rn. 27 ff.). Die formale berufliche Qualifikation des Täters ist hier unmaßgeblich (vgl. hierzu BT-Drucks. 13/8267 S. 7; BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 3 StR 44/20 Rn. 27).

bb) Diese Voraussetzungen liegen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen vor. Die Nebenklägerin war dem Angeklagten im Rahmen der Therapiegespräche zwecks Linderung der ihr diagnostizierten schweren Depression, die eine seelische Krankheit im Sinne des Tatbestandes ist (vgl. MüKo-StGB/Renzikowski, 5. Aufl., § 174c Rn. 17), zur Behandlung anvertraut. Infolge der von ihm hergestellten Verknüpfung des erwünschten Therapieerfolgs mit sexuellen Handlungen hat der Angeklagte durch deren Vornahme zudem das Behandlungsverhältnis missbraucht.

cc) Der Strafbarkeit des Angeklagten nach § 174c Abs. 1 StGB steht eine ggf. mit der Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vorliegend zu verneinende „psychotherapeutische Behandlung“ im Sinne von § 174c Abs. 2 StGB nicht entgegen. Deren Aufnahme in den Normtext diente vor allem der Klarstellung, weil die in § 174c Abs. 1 StGB gewählten Begrifflichkeiten Zweifel wecken könnten, ob hiermit auch Behandlungen nur leichterer bzw. vorübergehender Beeinträchtigungen der seelischen Befindlichkeit erfasst seien (so BT-Drucks. 13/8267 S. 7; vgl. ferner Fischer, StGB, 73. Aufl., § 174c Rn. 6b). Vor diesem Hintergrund bieten weder der Gesetzeszweck noch die -historie einen Anhalt für ein Exklusivitätsverhältnis beider Tatbestände in dem Sinne, dass eine dem allgemeinen Begriffsverständnis (vgl. dazu von Heintschel-Heinegg/Kudlich, NStZ 2025, 202, 203), ggf. aber nicht § 174c Abs. 2 StGB unterfallende „psychotherapeutische Behandlung“ die Anwendung von § 174c Abs. 1 StGB – unter dessen Voraussetzungen – sperren könnte (vgl. Renzikowski, NStZ 2010, 694, 696; s. auch zu den anders gelagerten Fällen der Gesetzeseinheit allgemein Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., Vor § 52 Rn. 39 ff.).

c) Der Schuldspruch bedarf schon wegen der einheitlichen Gesetzesüberschrift des § 174c StGB keiner Änderung (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO). Zudem steht § 265 StPO nicht entgegen, eine Strafbarkeit nach § 174c Abs. 1 StGB zu bejahen. Denn der Senat kann ausschließen, dass sich der zur Sache schweigende Angeklagte effektiver gegen einen hierauf anstelle von § 174c Abs. 2 StGB gestützten Tatvorwurf hätte verteidigen können. Bereits die zugelassene Anklage enthielt alle insoweit relevanten Tatsachen, gegen deren Feststellung sich der Angeklagte ohnehin im Hinblick auf einen Missbrauch des Behandlungsverhältnisses zu verteidigen hatte.“

StGB II: War es räuberischer Diebstahl oder Raub?, oder: War der Gewahrsam schon gebrochen?

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Im zweiten Posting dann der BGH, Beschl. 07.04.2026 – 4 StR 20/26 -, der sich zur Frage: Raub oder räuberischer Diebstahl verhält.

Das LG war von räuberischem Diebstahl ausgegangen, der BGH sieht das anders und ändert den Schuldspruch in Raub:

„1. Der Schuldspruch ist dahingehend neu zu fassen, dass der Angeklagte nicht des besonders schweren räuberischen Diebstahls, sondern des besonders schweren Raubes schuldig ist.

a) Nach den Feststellungen der Strafkammer befand sich eine Metallgitterbox mit später vom Angeklagten entwendeten Gerüstteilen auf einem Lagerplatz auf dem Grundstück des Geschädigten. Dieser Lagerplatz war mit einem Bauzaun zu dem auf das Grundstück führenden Schotterweg abgegrenzt. Der Angeklagte öffnete die Verbindungen zwischen den Zaunelementen so weit, dass er durch Rückwärtsfahren mit seinem Fahrzeuggespann mit dem Anhänger durch die entstandene Lücke fahren konnte. Der Anhänger kam auf dem ehemals umzäunten Gelände zum Stehen, das Zugfahrzeug des Gespanns stand schräg auf dem Schotterweg mit der Fahrzeugfront zur Straße. Der Angeklagte und der Zeuge S. entnahmen die Absturzsicherungen und Abstützungen für Flachdacharbeiten aus der Metallgitterbox und luden diese auf den Anhänger auf. Noch während sie die letzten Gerüstteile aufluden, kam der Geschädigte zum Grundstück, stellte den Angeklagten und den Zeugen S. zur Rede und forderte den Angeklagten mit Nachdruck zum Abladen der Gerüstteile auf. Der Angeklagte wollte die Gerüstteile nicht wieder hergeben. Er entschloss sich mit den aufgeladenen Gegenständen zu fliehen, gab vor, sein Mobiltelefon holen zu wollen, ging schnellen Schritts zum Auto, startete den Motor und fuhr mit starker Beschleunigung auf den ihm den Fahrtweg versperrenden Geschädigten zu, wobei er erkannte, dass er diesen durch einen Anstoß mit seinem Fahrzeug erheblich verletzen könnte, was er zumindest billigend in Kauf nahm. Der Geschädigte versuchte noch auszuweichen, wurde aber vom Fahrzeug am rechten Knie erfasst und erlitt eine schmerzhafte Prellung am Knie und Hautabschürfungen. Der Angeklagte fuhr mit seinem Gespann mit den aufgeladenen Gerüstteilen davon.

b) Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen liegt kein räuberischer Diebstahl vor.

aa) Der Tatbestand des § 252 StGB setzt voraus, dass der Diebstahl vollendet ist, mithin der für die Wegnahme erforderliche Gewahrsamsbruch bereits vor Einsatz des Nötigungsmittels stattgefunden hat. Für die Begründung eigenen Gewahrsams im Sinne eines von Herrschaftswillen getragenen Herrschaftsverhältnisses ist entscheidend, ob der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen, er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann. Nach den hierfür maßgeblichen Anschauungen des täglichen Lebens genügt bei leicht beweglichen Sachen regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten beziehungsweise das offene Wegtragen als Wegnahmehandlung, ohne dass dem eine Beobachtung des Tathergangs oder eine alsbaldige Entdeckung entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2022 – 6 StR 628/21, NStZ 2023, 237 Rn. 7). Demgegenüber kann sich bei größeren und schwereren Sachen, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, eine andere Bewertung ergeben, wonach für den Gewahrsamsbruch je nach den Umständen des Einzelfalls beispielsweise ein Verbringen aus einem mit einem Zaun gesicherten Herrschaftsbereich (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 140) oder eine abgeschlossene Verladung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 – 3 StR 182/81, NStZ 1981, 435) erforderlich sein kann.

bb) Nach diesen Maßgaben war noch kein Gewahrsamsbruch erfolgt, als der vom Geschädigten zur Rede gestellte Angeklagte sich entschloss, mit dem Fahrzeuggespann und den aufgeladenen Gerüstteilen das Weite zu suchen.

Bei den Gerüstteilen aus der Metallgitterbox, die der Angeklagte und der Zeuge S. gemeinsam auf den Anhänger luden, um diese abtransportieren zu können, handelt es sich nicht um leicht bewegliche Teile, die einfach eingesteckt oder ergriffen und mitgenommen werden konnten. Der Angeklagte befand sich noch nicht im Auto, dessen Motor abgestellt war. Der Geschädigte stand in seinem Fahrtweg zur Straße. Da zudem der Anhänger mit den Gerüstteilen noch auf dem umzäunten Lagerplatz und damit im Herrschaftsbereich des Geschädigten stand, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte bereits Sachherrschaft erlangt hat, die er ohne wesentliche Hindernisse und ohne Behinderung durch den Geschädigten ausüben konnte. Auch ein Angeklagter, der mit seinem Mittäter auf einem teilweise eingezäunten fremden Betriebsgelände beim Beladen des mitgeführten Transporters mit dort in einem Container gelagerten Metallschrott vom Firmeninhaber überrascht wird, hat mit dem bloßen Verladen des Metalls in den Transporter auf dem Betriebsgelände und damit noch innerhalb der Gewahrsamssphäre des Geschädigten den Gewahrsam des Eigentümers lediglich gelockert und selbst noch keinen eigenen Gewahrsam an dem Diebesgut begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 StR 191/14).

c) Jedoch liegen nach den Urteilsgründen die Voraussetzungen eines besonders schweren Raubes vor.

Indem der Angeklagte, der die Gerüstteile behalten und die uneingeschränkte Sachherrschaft über sie erlangen wollte, um sie seinem Plan gemäß gewinnbringend verkaufen zu können, sein Fahrzeug einsetzte, um sich die Durchfahrt mit seinem Auto mitsamt Anhänger und Gerüstteilen zu erzwingen, wobei er den Geschädigten am rechten Knie erfasste, hat er den Tatbestand des Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und dabei ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet.“

Strafe bleibt natürlich „unberührt“. 😀

StGB I: Betrug zu Lasten einer Prostituierten, oder: Geplante Wegnahme nach dem Geschlechtsverkehr

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Und dann geht es heute weiter mit StGB-Entscheidungen.

Ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 17.03.2026 – 3 StR 35/26 -. Gegenstand des Beschlusses: Betrug zu Lasten einer Prostituierten.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und mit Betrug verurteil. Die Revision des Angeklagten hatte insoweit Erfolg:

„2. Während der Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe und die Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, deckt die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hinsichtlich des Schuldspruchs im Fall II. 1. der Urteilsgründe einen ihn beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Angeklagte hat sich insofern wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, nicht aber auch in weiterer Tateinheit wegen Betruges strafbar gemacht. Dies führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung der im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Im Einzelnen:

a) Nach den vom Landgericht zum Fall II. 1. der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen suchte der Angeklagte am 30. Januar 2025 in einem Bordell eine Prostituierte in der Absicht auf, sie nach gegen Bezahlung einvernehmlich vollzogenem Geschlechtsverkehr unter Vorhalt einer Pistole in seine Gewalt zu bringen und zu fesseln. Er wollte sodann entweder die Geschädigte zur Herausgabe des von ihr besessenen Bargeldes bewegen oder ihr dieses wegnehmen. Hierfür bewaffnete er sich mit einer nicht ausschließbar ungeladenen Softairpistole als Drohmittel, die einer Pistole Walther P 99 zum Verwechseln ähnlich sah. Zudem führte er Kabelbinder mit sich, um das Tatopfer mit diesen an den Extremitäten zu fesseln.

Der Angeklagte einigte sich mit der Prostituierten auf den Vollzug von Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung von 120 € und übergab ihr Bargeld in dieser Höhe. In der irrigen Annahme, der Angeklagte wolle ihr das Geld als Entlohnung für den Sexualkontakt dauerhaft überlassen, führte die Geschädigte mit ihm anschließend einvernehmlich vaginalen Geschlechtsverkehr durch.

Danach richtete der Angeklagte seinem Tatplan entsprechend seine Softairpistole auf die Prostituierte, die diese für eine scharfe Schusswaffe hielt, und fesselte sie mit den hierfür mitgeführten Kabelbindern an den Händen. Nun forderte er sie zur Herausgabe ihres Bargeldes auf. Angesichts der Bedrohung mit der Waffe und ihrer Fesselung leistete die verängstigte Geschädigte keinen Widerstand, rief nicht um Hilfe und versuchte auch nicht, aus ihrem Zimmer zu fliehen, sondern zeigte dem Angeklagten in einem angrenzenden Nebenraum ihre Handtasche. Dieser entnahm der Angeklagte das von ihm zuvor gezahlte Bargeld in Höhe von 120 €, um es für sich zu behalten. Sodann drängte er das Tatopfer auf dessen Bett und fesselte es dort überdies an den Füßen, so dass die Geschädigte das Bett nicht verlassen konnte. Danach durchsuchte er den Nebenraum nach weiterem Bargeld, wurde jedoch nicht fündig. Anschließend verließ er das Bordell mit den (wieder-)erlangten 120 €. Erst jetzt rief die Geschädigte um Hilfe, woraufhin sie von einer anderen Prostituierten befreit wurde.

b) Dieser Sachverhalt begründet zwar eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 StGB in Tateinheit mit schwerem Raub gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB (s. zur Rechtswidrigkeit der Zueignung des vom Angeklagten aus der Handtasche des Opfers entnommenen Bargelds wegen des nach § 1 Satz 1 ProstG wirksamen Anspruchs der Prostituierten auf das Entgelt nach vereinbarungsgemäß vorgenommener sexueller Handlung BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 – 3 StR 104/15, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 13 Rn. 5; vom 18. Januar 2011 – 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278 f.), nicht aber auch wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB. Zwar erbrachte die Geschädigte ihre sexuelle Dienstleistung in der vom Angeklagten bewirkten irrigen Annahme, das an sie hierfür im Voraus gezahlte Geld dauerhaft behalten zu können. Dadurch erlitt sie jedoch keinen Vermögensschaden. Denn das für ihre sexuellen Dienste vereinbarte Entgelt hatte sie bereits zuvor vereinnahmt, so dass ihr Zahlungsanspruch – ein, wie sich aus § 1 Satz 1 ProstG ergibt, strafrechtlich geschützter Vermögenswert im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 – 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149 Rn. 23; vom 18. Januar 2011 – 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278 f.) – vom Angeklagten erfüllt wurde. Eine Vermögensschädigung bewirkte der Angeklagte erst und ausschließlich durch die spätere Wegnahme des von der Prostituierten in ihrer Handtasche abgelegten Bargeldes, das zuvor bereits in ihr Eigentum übergegangen war, also durch seine Raubtat.“

StGB III: Billigen von Straftaten/Aggressionsdelikt, oder: Eignung zur Friedensstörung

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Und zum Tagesschluss dann noch der OLG Braunschweig, Beschl. v. 18.05.2026 – 1 ORs 12/26 – zur Friedensstörungseignung beim Vorwurf des Billigens von Straftaten.

Die Angeklagte ist wegen Billigung von Straftaten verurteilt worden. Nach den Feststellungen der Berufungskammer veröffentlichte die Zeugin pp.. Vorsitzende des Integrationsrates der Stadt pp., am 13.04.2022 unter anderem auf der Profilseite des russischen Online-Kontaktnetzwerkes „odnoklassniki.ru“ eine Pressemitteilung, in der sie kritisierte, dass es am 10. April 2022 in Hannover zu „Pro-Putin Demos und Auto-Korsos“ gekommen sei, die den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine feierten und verherrlichten. Sie rief die russischsprachige Bevölkerung in Deutschland auf, sich von solchen Veranstaltungen zu distanzieren, das Z-Symbol nicht zu verwenden und „Gegenmaßnahmen“ zu ergreifen. Die Angeklagte kommentierte die Pressemitteilung noch am selben Tag mit den folgenden Worten:

„Wir sind mit Putin, er ist auf dem richtigen Weg, um endlich die gesamte faschistische Unsauberkeit zu vernichten, die in den letzten acht Jahren Menschen im Donbass, Luhansk und Donetsk umgebracht haben. Da hat man irgendwie euer Geschrei nicht gehört, dass Menschen, unter anderem Kinder und Alte, nicht getötet werden sollen.“

Dieser Post war nach den Feststellungen der Kammer jedenfalls für die etwa 800 Kontakte der Zeugin A sowie die Kontakte der Angeklagten in dem genannten Netzwerk einsehbar.

Die dagegen gerichtete Revision hat das OLG zurückgewiesen:

„1. Der Schuldspruch wegen Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 StGB ist in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht zu beanstanden. Dass die Tat im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative StGB (nämlich der russische Angriffskrieg) in Deutschland nicht strafbar ist (vgl. § 1 Satz 2 VStGB), ist ohne Bedeutung. Taugliches Objekt der Billigung kann auch eine dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts nicht unterfallende Katalogtat sein, wenn sie nur zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet ist (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016, 3 StR 435/16; OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Januar 2023, 5 Ws 5-6/23, juris, a.a.O, Rn. 19 ff.; Safferling, Macht und Ohnmacht des Völkerstrafrechts Der Krieg in der Ukraine als neuerliche Bewährungsprobe für das Völkerstrafrecht, GA 2022, 361, 370).

Nähere Ausführungen sind allein zur Friedensstörungseignung geboten. Insoweit hält es der Senat im Gegensatz zum Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg, Beschlüsse vom 31. Januar 2023, 5 Ws 5-6/23, juris, Rn. 32 und vom 5. September 2023, 5 ORs 15/23, juris, Rn. 6, 8) auch bei Billigung einer Straftat gemäß § 13 VStGB nicht für ausreichend, wenn die Tat bloß geeignet ist, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland den öffentlichen Frieden zu stören. Eine so verstandene Friedensstörungseignung stünde im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016, 3 StR 435/16, juris; BGH, Beschluss vom 4. April 2024, AK 32/24, juris; Rn. 47) und der Literatur (Krauß in: Leipziger Kommentar, StGB, 14. Aufl, § 140, Rn. 39; Graf von Schlieffen in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, StGB, 3. Aufl., 2020 Rn. 7; Albrecht, jurisPR-StrfR 4/2024 Anm 1; Safferling, a.a.O., S. 370, insbesondere Fußnote 67), wonach eine nicht dem Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts unterfallende Auslandstat nur dann taugliches Objekt einer Billigung im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB ist, wenn sie eine kriminogene Inlandswirkung hat. Zumindest nach deutschem Recht gilt das Weltrechtsprinzip und der damit verbundene Verzicht auf eine kriminogene Inlandswirkung nur für Taten nach §§ 6 bis 12 VStGB (§ 1 Satz 1 VStGB), gemäß § 1 Satz 2 VStGB aber gerade nicht für das Aggressionsdelikt des § 13 VStGB (Baier in: Leipziger Kommentar, StGB, 13. Aufl., § 13 VStGB, Rn. 77 ff.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, die Tötungsdelikte betrifft, ist nach Auffassung des Senats auf § 13 VStGB zu übertragen. Dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuchs vom 1. Juni 2016 (Bt. Drucksache 18/8621), mit dem § 13 VStGB eingefügt wurde und §§ 140, 138 StGB angepasst wurden, ist die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass für das Verbrechen der Aggression gerade andere Maßstäbe als bei den übrigen Straftaten nach dem VStGB gelten sollen. Weil Aggressionsdelikte in besonderer Weise von außenpolitischer Relevanz sind, soll deren Verfolgung nach dem Willen des Gesetzgebers einem internationalen Strafgericht überlassen bleiben, sofern kein „Deutschlandbezug“ bestehe (vgl. Seiten 12 und 13 des Gesetzentwurfs). Das rechtfertigt zwar nicht zwingend das Erfordernis einer kriminogenen Inlandswirkung bei § 140 StGB, weil die Tathandlung, nämlich die Billigung der Straftat, hier im Inland erfolgt. Eine uneingeschränkte Weltjustiz wäre aber, wie in den Gesetzesmaterialien weiter ausgeführt wird (Seite 13), auch praktisch nicht leistbar. Das lässt sich auf den Straftatbestand des § 140 StGB insoweit übertragen, als die deutsche Strafjustiz überfordert wäre, wollte sie die Friedensstörungseignung in einem weit entfernten Staat prüfen.

Letztlich kommt es darauf hier aber nicht an, weil eine kriminogene Inlandswirkung gegeben ist. Der öffentliche Friede ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Zustand allgemeiner Rechtssicherheit sowie das begründete Vertrauen der Staatsbürger in die Fortdauer dieses Zustands (BGH, Beschluss vom 4. April 2024, AK 32/24, juris, Rn. 47 m.w.N.). Für eine Friedensstörungseignung in Deutschland ist es jedenfalls beim Aggressionsdelikt des § 13 VStGB ausreichend, wenn aufgrund der konkreten gesellschaftlichen und massenpsychologischen Situation zur Zeit der Tat die nicht nur fernliegende Möglichkeit besteht, dass bei vielen Menschen in Deutschland die Befürchtung aufkommt, in einer noch stärker durch Angriffskriege geprägten Welt leben zu müssen und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtssicherheit erschüttert wird (ebenso: Krauß in: Leipziger Kommentar, StGB, 14. Aufl, § 140, Rn. 39). Der vom Oberlandesgericht Hamburg im Beschluss vom 31. Januar 2023 (5 Ws 5/23, juris, Rn. 28) und Teilen der Literatur (Hohmann in: Münchener Kommentar, StGB, 5. Aufl., § 140 Rn. 13) geforderten Nachahmungsgefahr durch deutsche Führungskräfte im Sinne des § 13 Abs. 4 VStGB bedarf es demgegenüber nach Auffassung des Senats nicht. Dass die Eignung zur Friedensstörung nur in Betracht kommt, wenn die Begehung der von § 140 StGB erfassten Tatbestände zu besorgen ist, lässt sich dem Straftatbestand nicht entnehmen.

Die so verstandene Eignung zur Friedensstörung hält der Senat auf der Basis der Feststellungen der Kammer für gegeben. Denn das Landgericht führt zwar abstrakt aus, dass es auf eine kriminogene Inlandswirkung nicht ankomme, sondern „auch“ („u. U“) eine entsprechende Wirkung im Ausland genüge. Der Post im Netzwerk „odnoklassniki.ru“ war aber fraglos geeignet, jedenfalls bei vielen der etwa 800 Kontakte der Zeugin A, der Vorsitzenden des Integrationsrates der Stadt Göttingen, die Sorge vor Angriffskriegen zu verstärken und deren Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern. Bei den Kontakten der Vorsitzenden des Integrationsrates handelt es sich, mag die Plattform auch eine russische sein, offenkundig um Personen, die zumindest ganz überwiegend im Inland leben. Denn ein Integrationsrat hat gerade die Aufgabe, die Interessen von Einwohnern und Einwohnerinnen mit Zuwanderungsgeschichte wahrzunehmen.

Dass der Senat die Friedensstörungseignung bei der Billigung eines Verbrechens der Aggression (§ 13 VStGB) abweichend von der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 31. Januar 2023,5 Ws 5/23, juris, Rn. 28), die vor dem Hintergrund der Führungsklausel (§ 13 Abs. 4 VStGB) ausdrücklich die Gefahr einer entsprechenden Tatbegehung im Inland fordert, definiert, nötigt nicht zur Vorlage gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG; denn die Entscheidung, von der abgewichen wird, ist keine Revisionsentscheidung (vgl. Feilcke in Karlsruhe Kommentar, StPO, 9. Aufl., § 121 GVG, Rn. 19). Von der Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. September 2023 (5 ORs 15/23, juris) weicht der Senat nicht entscheidungserheblich (zu diesem Erfordernis: Feilcke, a.a.O., Rn. 31) ab, weil sich die Entscheidung vom 5. September 2023 nicht zur Gefahr einer Tatbegehung durch Beteiligte im Sinne des § 13 Abs. 4 VStGB äußert. Auf die im Beschluss vom 5. September 2023 aufgeworfene Frage, ob eine kriminogene Außenwirkung genügt, kommt es nicht an, weil der Senat vorliegend von einer kriminogenen Inlandswirkung ausgeht.“

StGB II: Einschleusen von Ausländern im Wohnmobil, oder: Lebensgefährdendes Einschleusen

entnommen wikimedia.org
Author Björn Seifert

Als zweite Entscheidung dann hier der BayObLG, Beschl. v. 22.04.2026 – 206 StRR 110/26.

Das AG hat die beiden Angeklagten jeweils wegen Einschleusens von Ausländern mittels lebensgefährdender Behandlung schuldig gesprochen. Dem lagen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:

„Am 06.09.2023 gegen 2.15 Uhr unterstützten die Angeklagten aufgrund ihres vorgefassten gemeinsamen Tatplans (pp.) elf Personen türkischer Staatsangehörigkeit, darunter vier Kinder, dabei in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzureisen, indem der anderweitig Verurteilte K. diese mit dem Wohnmobil Peugeot Weinsberg R 57 (pp.) von Österreich kommend über den ehemaligen Grenzübergang Lackenhäuser, 94089 Neureichenau in das Bundesgebiet fuhr. Auf Höhe …straße .., … Waldkirchen wurde das Wohnmobil gegen 2.35 Uhr einer polizeilichen Kontrolle (pp.) unterzogen. (pp.) Am 06.09.2023 gegen 1.15 Uhr passierten die Beteiligten den Grenzübergang Lackenhäuser nach Österreich und holten in einem Waldstück bei Hochficht die beförderten Personen ab, welche auf Anweisung des Angeklagten I. in das Wohnmobil zustiegen. Anschließend übersandte der Angeklagte Z. dem anderweitig Verurteilten einen Absetzort bei 94065 Waldkirchen und die Beteiligten begaben sich wieder nach Deutschland. Die Angeklagten überwachten dabei die weitere Fahrt, indem sie Anschluss an das Wohnmobil hielten, die Lage auskundschafteten und der Angeklagte Z. mit dem anderweitig Verurteilten telefonischen Kontakt hielt. (pp.)

Die geschleusten Personen befanden sich zusammengepfercht sowie ungesichert im Innenraum des Wohnmobils und hatten keinerlei Sitzplätze mit Sicherungssystemen zur Verfügung. Dies und die Gefährlichkeit dieser Beförderung war den Angeklagten zu jedem Zeitpunkt bewusst. (pp.)“

Das Urteil enthielt hinsichtlich des Schuldspruches nach §§ 96 Abs. 1 Nr. 1a und b, Abs. 2 S. 1 Nr. 5, 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG keinerlei rechtliche Würdigung. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Amtsgericht berücksichtigt, dass „der Transport lediglich über eine relative kurze Strecke erfolgte.

Die dagegen gerichteten Revisionen hatten Erfolg:

„1. Die Revision erzielt mit der erhobenen Sachrüge einen mindestens vorläufigen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Sie rügt im Ergebnis zu Recht, dass die Feststellungen nicht die Voraussetzungen eines lebensgefährdenden Einschleusens von Ausländern (§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 AufenthG), das als Qualifikationstatbestand in den Schuldspruch aufzunehmen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.05.2019, 1 StR 8/19, zitiert nach juris, dort Rdn. 5, und vom 08.03.2022, 1 StR 483/21, zitiert nach juris, dort Rdn. 7), belegen.

a) Das Merkmal einer das Leben gefährdenden Behandlung ist auch in der Vorschrift des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB enthalten, so dass es in Anlehnung an diese Vorschrift ausgelegt wird (vgl. Gericke in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rdn. 36; s. aber auch Hohoff in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rdn. 20). Danach ist das Merkmal erfüllt, wenn die Behandlung, welcher der Ausländer während der Schleusung ausgesetzt ist, nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, eine Lebensgefahr herbeizuführen; eine konkrete Gefährdung des Lebens muss noch nicht eingetreten sein (BGH, Beschlüsse vom 07.05.2019, 1 StR 8/19, aaO Rdn. 7, vom 24.10.2018, 1 StR 212/18, zitiert nach juris, dort Rdn. 10 und vom 08.03.2022, 1 StR 483/21 aaO Rdn. 8). Die Umstände, die eine das Leben gefährdende Behandlung des Geschleusten begründen, müssen dabei im Einzelnen festgestellt und belegt sein; insbesondere müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, woraus sich im konkreten Fall die Eignung der Behandlung zur Herbeiführung einer Lebensgefahr für den Geschleusten ergibt (BGH, Beschlüsse vom 04.10.2019, 1 StR 282/19, zitiert nach juris, dort Rdn. 2, und vom 08.03.2022 aaO Rdn. 8). Für die Erfüllung des Qualifikationsmerkmals reicht ein bloßer Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften nicht aus. Es muss vielmehr eine signifikante Gefahrerhöhung für die Geschleusten vorliegen, die im Übrigen in Kenntnis der konkreten Beförderungsbedingungen eingestiegen sind. Entscheidend ist die Gefährdungslage im Einzelfall.

b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht ausreichend dargetan. Das Amtsgericht hat lediglich festgestellt, dass die Geschleusten zusammengepfercht und ungesichert in einem Wohnmobil saßen. Zwar wird bei dem Transport ungesicherter Menschengruppen im Hinblick auf nicht auszuschließende Gefahrbremsungen, Ausweichmanöver oder Kollisionen die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung häufig naheliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2018, 1 StR 212/18, aaO Rdn. 10). Gleichwohl bedarf es auch in diesen Fällen einer Darstellung der Umstände im Einzelnen, was regelmäßig auch Angaben zu Beschaffenheit und Größe des Fahrzeuges und insbesondere der gefahrenen Strecke und Geschwindigkeit einschließt, oder einer Erläuterung, woraus sich auch unabhängig von diesen Umständen Lebensgefahr für die Geschleusten ergeben konnte (s. auch BayObLG, Urteil vom 14.01.2026, 205 StRR 345/25, n. v.). Daran fehlt es vorliegend.

Dem Senat ist es verwehrt, sich aus den Akten die notwendigen Überzeugungen selbst zu verschaffen; Gegenstand seiner Überprüfung ist nur das Urteil (vgl. nur Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 337 Rdn. 22 m. w. N.). Es kann daher keinen Bestand haben.“