Kategoriearchiv: Sonstiges

Frohe Weihnachten

und ein wenig Ruhe an den kommenden Tagen – sind ja nur wenige – wünschen wir allen Lesern, Leserinnen und Besuchern unseres Blogs, und natürlich auch allen Kommentatoren und sonstigen Begleitern. Vielleicht reicht es ja für ein paar nicht juristische Tage…

Mit besten Weihnachtsgrüßen vom ganzen Heymanns Strafrecht-Team (und das sind eine ganze Menge, die da im Hintergrund mitarbeiten).

Ihr Detlef Burhoff

Und etwas Besinnliches 🙂 🙂

Weihnachtsverlosung bei LTO

Im Newsletter von LTO (Legal Tribune Online) wird auf eine Verlosungsaktion aufmerksam gemacht, die ich hier weitergebe. Vielleicht braucht ja noch jemand eins der dort ausgelobten Bücher 🙂

„ 

Liebe Leserinnen und Leser,
die LTO-Redaktion greift in diesem Jahr dem Christkind unter die Arme und legt einigen Newsletter-Lesern ein Geschenk unter den Weihnachtsbaum. Wir verlosen fünf Exemplare des Kochbuchs „„. Wenn Sie gewinnen möchten, senden Sie einfach eine Mail mit dem Betreff „Newsletter-Weihnachtsverlosung“ und Ihrer Anschrift an redaktion@lto.de.Wir wünschen Ihnen ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest,Ihr LTO-Team

Dämliche Diebe

In der Tageszeitung wurde heute über „Dämliche Einbrecher“ berichtet, vgl. hier. Dämlich deshalb, weil: „Die Tat-Fahrräder hatten nämlich eindeutige Reifenspuren im frisch gefallenen Schnee hinterlassen. Die Beamten folgten ihnen bis zu einer Wohnung, wo die drei Verdächtigen samt der Beute entdeckt wurden. Die Männer wurden festgenommen.“

Auf der Suche nach dem Link für diesen Artikel bin ich dann auf andere „dämliche Diebe“ gestoßen, und zwar:

 

Erkennungsdienstliche Behandlung nach Drogenfahrt?

Einer der Schnittpunkt von Verwaltungsrecht und Strafrecht (StPO) ist § 81b 2. Alt. StPO. „Für Zwecke des Erkennungsdienstes“ ist nicht Straf(prozess)Recht, sondern Polizeirecht. An der Stelle gibt es eine ganze Reihe verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, die sich mit der Frage befassen, wann erkennungsdienstliche Maßnahme angeordnet werden dürfen. Dazu gehört jetzt auch ein Urteil, auf das gestern das VG Neustadt in einer PM hingewiesen hat (Urt. v. 29.11.2011 – 5 K 550/11). In der PM heißt es:

„Wer unter Drogeneinfluss Auto fährt, muss damit rechnen, dass die Polizei von ihm trotz Einstellung des Strafverfahrens eine erkennungsdienstliche Behandlung verlangen darf. Eine entsprechende Verfügung des Polizeipräsidiums Rheinpfalz hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil bestätigt.

Der Kläger wurde im Oktober 2010 mit seinem Pkw einer Verkehrskontrolle unterzogen. Aufgrund drogentypischer Ausfallerscheinungen führte die Polizei eine Blutprobe durch. Diese ergab, dass der Kläger Cannabis und Kokain konsumiert hatte. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Besitz und Erwerb von Drogen stellte die Staatsanwaltschaft im November 2010 ein, weil eine auf Betäubungsmittel positive Blutprobe nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf strafbaren Besitz oder Erwerb schließen lasse. Es sei von straflosem Konsum auszugehen. Daraufhin ordnete die Polizeibehörde gegenüber dem Kläger die erkennungsdienstliche Behandlung an und lud ihn zur Abnahme von Fingerabdrücken sowie der Fertigung von Lichtbildern mit der Begründung vor, es sei davon auszugehen, dass der Kläger sich die Drogen selbst beschafft habe. Da Drogenkonsum typischerweise zu einem Abhängigkeitsverhalten führe, das zu neuer Tatbegehung nahezu zwinge, sei damit zu rechnen, dass der Kläger sich auch künftig Drogen besorgen werde. Dagegen erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und berief sich darauf, er habe kein Suchtproblem. Das habe auch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestätigt. Deshalb liege eine Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht vor.

Die 5. Kammer des Gerichts wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, da der Kläger Cannabis und Kokain konsumiert habe, sei nach kriminalistischer Erfahrung von einer gewissen Drogenerfahrenheit auszugehen. Die Polizei habe daher annehmen können, dass trotz Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Kläger ausreichend verdächtig sei, Drogen in strafbarer Weise erworben oder besessen zu haben. Auch bestehe Wiederholungsgefahr. Es gehöre zu den Aufgaben der Polizei, geeignete Vorbereitungen zur Aufklärung von Straftaten zu treffen. Ein wichtiges Hilfsmittel stelle insoweit die Anfertigung und Aufbewahrung von Lichtbildern und Fingerabdrücken dar. Bei Drogendelikten sei die Wiederholungsgefahr groß, weil typischerweise der Drogenkonsum zu einem Abhängigkeitsverhalten führe, das die Begehung weiterer Verstöße gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes sehr wahrscheinlich mache. Das gelte vor allem, wenn im Einzelfall objektive Anhaltspunkte für eine weitergehende Involvierung in die Drogenszene bestünden.

Dies ist beim Kläger nach Überzeugung des Gerichts der Fall. Dieser sei seit Jahren drogenerfahren, habe regelmäßig Joints geraucht und sei auf Partys verkehrt, auf denen Kokain konsumiert worden sei. Er habe sich somit zumindest in einem Randbereich des Drogenmilieus bewegt und kenne Quellen, wo Drogen erhältlich seien. Dass er aufgrund eines positiven Gutachtens inzwischen wieder eine Fahrerlaubnis bekommen habe, stehe der Prognose, es bestehe Wiederholungsgefahr in Bezug auf Drogendelikte, nicht entgegen.“

Wirs sicherlich nicht rechtskräftig werden. Mal sehen, was das zuständige OVG dazu sagt.

30.000 € Parkgebühren?

Ja, wirklich 30.000 €. Aber das ist keine neue Methode, um marode Stadtsäckel zu sanieren – die Innenstädte wären dann auch schön leer. Nein. 30.000 € sind als als Parkgebühren aufgelaufen bei einem Fahrer, der (s)einen Pkw über drei Jahre in einem Parkhaus abgestellt hatte. Darüber berichtet die Tagespresse heute, u.a. hier. Halter und Fahrer sind/waren nicht identisch. Das wird dann nicht so ganz einfach mit der Nacherhebung.