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Amtsrichter und Pflichtverteidigerin 6 Monate untätig ==> Entschädigung nach dem StrEG, oder: Unfassbar.

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Ich eröffne die 47. KW. mit einem Beschluss des LG Görlitz, den mir in der vergangenen Woche der Kollege Israel aus Dresden übersandt hat mit der Anmerkung, dass es eine „bemerkenswerte“ Entscheidung sei. Dem stimme ich zu bezogen auf die (zutreffenden) Aussagen des LG. Nimmt man den zugrunde liegenden Sachverhalt, dann ist der Beschluss für mich nicht „nur „bemerkenswert“ sondern – ich weiß, manche Kommentatoren mögen diesen Ausdruch nicht – „unfassbar. Und zwar „unfassbar“ sowohl hinsichtlich der (Un)Tätigkeit des Amtsrichters alas aber auch hinsichtlich der der Pflichtverteidigerin.

Es geht nämlich in etwa um folgenden Sachverhalt:

Der Angeklagte war im Hauptverhandlungstermin vom o1.03. 2017 unentschuldigt nicht erschienen. Die zunächst angeordnete Vorführung des Angeklagten scheiterte, so dass auf Antrag der Staatsanwaltschaft bestimmungsgemäß ein Sitzungshaftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO erlassen wurde. Aufgrund des erlassenen Sitzungshaftbefehls wurde der Angeklagte am 07.04.2017 dem zuständigen Richter vorgeführt. Der Haftbefehl wurde in Vollzug gesetzt und dem Angeklagten gemäß § 140 Abs. 2 StPO eine Pflichtverteidigerin beigeordnet. Mit Verfügung vom 10.04.2017 wurden die Ermittlungsakten der Pflichtverteidigerin zur Akteneinsicht für drei Tage übersandt und die Wiedervorlage nach einer Woche angeordnet. Diese Verfügung wurde am 13.04.2017 ausgeführt. Die Akten gelangten aus der Akteneinsicht am 25.04.2017 wieder zurück zum Amtsgericht. Mit Verfügung vom 26.04.2017 verfügte der zuständige Richter „zur Terminierung“. In der Folgezeit unternahm die Pflichtverteidigerin nichts. Mit Schreiben vom 27.07.2017 stellte die Staatsanwaltschaft (!!) eine Sachstandsanfrage. Die Geschäftsstelle teilte daraufhin mit, dass ein für den 30.08.2017 abgestimmt gewesen sei, dieser aber aufgehoben werden müsse, da der zuständige Richter in der Woche vorn 28.08.2017 bis 1.09.2017 kurzfristig aus privaten Gründen Urlaub geplant habe.

Am 29.o9.2017 legte der inzwischen beauftragte Wahlverteidiger des Angeklagten Haftbeschwerde gegen Haftbefehl vom 01.03.2017 ein. Der wurde mit Verfügung vom 05.10.2017 von einem inzwischen anderen Richter – der ursprünglich war nach §§ 24 ff. StPO ausgeschieden – aufgehoben. Im neuen Hauptverhandlungstermin vom 26.09.2018 wurde der Angeklagte frei gesprochen. Ein Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Sitzungshaft nach dem StrEG wurde verwehrt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten, die mit dem LG Görlitz, Beschl. v. 25.10.2018 – 13 Qs 124/18 – Erfolg hatte.

Das LG schließt sich in seiner Entscheidung zunächst der h.M. in Rechtsprechung und Literatur an und sagt: Auch ein zu Unrecht ergangener Sitzungshaftbefehl nach § 230 StPO und die dadurch verursachte Haft des Angeklagten sind grundsätzlich entschädigungspflichtig nach dem StrEG. Das wird m.E. überzeugend begründet. Ich weiß auch nicht, warum man darum streiten sollte/muss.

Und dann zu § 5 Abs. 3 StrEG:

„Dieser Entschädigungspflicht steht § 5 Abs. 3 StrEG nach Ablauf von drei Wochen nicht mehr entgegen.

Danach ist eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch schuldhaft verursacht hat, dass er einer ordnungsgemäßen Ladung vor dem Richter nicht Folge geleistet oder einer Anweisung nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 StPO zuwider gehandelt hat.

Zwar ist festzustellen, dass die am 1. März 2017 durch den zuständigen Richter angeordnete Sitzungshaft nach § 230 Abs. 2 StPO ordnungsgemäß angeordnet wurde. Der Angeklagte war trotz Ladung unentschuldigt dem Termin ferngeblieben und eine zunächst angeordnete Vorführung blieb erfolglos.

Aufgrund des bestehenden Sitzungshaftbefehls wurde der Angeklagte am 7. April 2017 dem zuständigen Richter vorgeführt und der Haftbefehl wurde in Vollzug gesetzt. An dieser Stelle ist wieder auf den Ansatz der Betrachtung, nämlich das grundgesetzlich geschützte Freiheitsrecht zu schauen. Ein Eingriff in dieses Freiheitsrecht bedarf zwingender Gründe und in allen Fällen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Inhaftierung nach § 230 Abs. 2 StPO darf ihrem Sinn nach nur auf eine zeitlich eng begrenzte Dauer angeordnet werden. Bei länger andauernden Unterbrechungen der Hauptverhandlung muss gegebenenfalls ein Haftbefehl nach § 112 ff. StPO erlassen werden. Dient der Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO jedoch nur dem Zweck der Gewährleistung der Anwesenheit des Angeklagten in einem neuen oder einem Fortsetzungstermin, so ist der zuständige Richter gehalten, einen solchen Termin unverzüglich anzuberaumen, um der Verhältnismäßigkeit der Mittel gerecht werden zu können. Nur dann, wenn ihm dies in der gebotenen Eile nicht möglich sein sollte, wird der zunächst angeordnete Sitzungshaftbefehl gegebenenfalls in einen Haftbefehl nach §112 ff. StPO umzuwandeln oder aufzuheben sein.

In Rechtsprechung und Literatur sind bisher keine gesetzlichen Höchstfristen für die Dauer der sogenannten „Sitzungshaft“ gemäß § 230 Abs. 2 StPO, noch Grenzen im Spannungsfeld zwischen der Anordnung eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO und eines Haftbefehls nach § 112 ff. StPO bestimmt worden. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um ein einfach gelagertes Strafverfahren, welches zudem bereits durch Verfügung vom 17. Januar 2017 vorbereitet war. Außer dem Angeklagten sind fünf weitere Zeugen geladen worden. Aufgrund der Haftsituation und des einfachen und überschaubaren Strafverfahrens erscheint eine Neuterminierung nach Inhaftnahme des Angeklagten innerhalb von drei Wochen zwingend angezeigt. Tatsächlich hat der zuständige Richter jedoch keinerlei Anstalten einer zügigen Terminierung erkennen lassen. Vielmehr hat er lediglich nach Inhaftnahme des Angeklagten am 7. April 2017 zwar eine Pflichtverteidigerin bestellt und dieser Akteneinsicht für drei Tage gewährt, jedoch keinerlei Terminierungen vorgenommen. Lediglich am 26. April 2017 lässt sich eine Verfügung den Akten entnehmen, nach Rücklauf der Akten aus der Akteneinsicht bei der Pflichtverteidigerin, dass nunmehr die Geschäftsstelle terminieren soll. Auch auf ein Schreiben des Angeklagten aus der Justizvollzugsanstalt Anfang Mai 2017, mit dem Antrag ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, ergeht lediglich eine Verfügung, dass er bereits eine Pflichtverteidigerin habe und die Wiedervorlage zum Termin erfolgen solle. Der Richter hat in Kenntnis der Haftsituation keinerlei Bemühen erkennen lassen, zügig zu terminieren, noch hat er seine Geschäftsstelle dazu angehalten, was aus dem Umstand hervorgeht, dass ein Termin für den 30. August 2017 abgesprochen war, dieser jedoch wegen eines privaten Kurzurlaubes des Richters wieder aufgehoben werden musste. Die Terminierung selbst lässt sich aus den Akten jedoch nicht nachvollziehen und war in Anbetracht der Inhaftierung am 07. April 2017 deutlich zu spät.

Es ist nicht Aufgabe der Geschäftsstelle die Haftsituation zu erfassen und entsprechend zu reagieren, sondern originäre richterliche Aufgabe.“

Wenn man es liest, mag man es kaum glauben: Hauptverhandlungstermin mit Erlass des Sitzungshaftbefehls am 01.03.2017. Vorführung und Vollzug der Haft ab 07.04.2017 und dann? Nichts bzw. Untätigkeit des zuständigen Richters, der sich offenbar um nichts gekümmert hat und einen von der Geschäftsstelle (!!) für den 30.08.2017 abgesprochenen Termin dann wegen eines kurzfristigen Privaturlaubs wieder absagt. Ergebnis dann endlich, nachdem sich der Wahlverteidiger eingeschaltet hat – auch die Pflichtverteidigerin hatte ja nichts getan: Am 05.10.2017 wird nach fast sechs Monaten (!) die Haft nach § 230 Abs. 2 StPO aufgehoben.

Alles in allem ein Trauerspiel – sowohl für den zunächst zuständigen Richter, der übrigens wegen Besorgnis der Befangenheit zu Recht abgelehnt worden ist – als auch für die Pflichtverteidigerin, die ihren Mandanten in der Sicherungshaft hat sitzen lassen, ohne in der Haftfrage tätig zu werden. Wie gesagt: Unfassbar.

Ach so: Und der Beschluss des LG ist richtig.

U-Haft II: Wenn das OLG verhandelt, oder: Durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstage

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Und die zweite Entscheidung der Woche betrifft ebenfalls eine Entscheidung, in der es um die Dauer der U-Haft geht. Es ist der BGH, Beschl. v. 05.10.2018 – StB 45/18. Ergangen in einem Haftbeschwerdeverfahren in einem beim OLG Stuttgart Verfahren. Gegenstand dieses Verfahrens und des Haftbefehls ist der Vorwurf, der heranwachsende Angeklagte habe sich in dem Zeitraum von Herbst 2012 bis zum Anfang des Jahres 2014 in Syrien in drei Fällen als Mitglied an der Organisation „Jabhat al-Nusra“ beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 und 12 VStGB) sowie Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 239a, 239b StGB zu begehen, und habe in zwei dieser Fälle tateinheitlich die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausgeübt, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 52, 53 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG, §§ 1, 105 JGG.

Das OLG verhandelt in der Sache seit dem 25.09.2017 begonnen. Mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 22.08.2018 hat der Angeklagte Beschwerde gegen den Haftbefehl des Oberlandesgerichts vom 12.06.2017 eingelegt und beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise außer Vollzug zu setzen. Er beanstandet im Wesentlichen, dass die Hauptverhandlung nicht mit der erforderlichen Beschleunigung geführt worden sei. Während der insgesamt 49 Kalenderwochen bis zum 21.08. 2018 sei lediglich an 53 Tagen verhandelt worden, mithin nur an 1,08 Sitzungstagen pro Woche. Außerdem sei die Dauer der Hauptverhandlung an einzelnen Sitzungstagen zu kurz gewesen; die Verhandlungszeit pro Sitzungstag habe durchschnittlich etwa 350 Minuten betragen, wovon noch Unterbrechungszeiten aufgrund von Sitzungspausen abzuziehen seien. Überdies sei versäumt worden, eine etwa zweimonatige Unterbrechung der Hauptverhandlung infolge der Erkrankung einer erkennenden Richterin durch eine gestraffte Verhandlungsführung, insbesondere durch Anberaumung zusätzlicher Sitzungstage auszugleichen. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer geltend, dass inzwischen keine Fluchtgefahr mehr bestehe, weil auf ihn im Zweifel Jugendstrafrecht anzuwenden sei und im Falle seiner Verurteilung bereits jetzt eine zu vollstreckende Strafe von allenfalls noch wenigen Monaten verbliebe.

Der BGH hat das anders gesehen und die Haftbeschwerde verworfen:

„…. Das damit angesprochene Beschleunigungsgebot in Haftsachen erfordert, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der etwaigen späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn deren Fortdauer auf vermeidbaren Verfahrensverzögerungen beruht. Bei absehbar umfangreichen Verfahren ist – was auch der Beschwerdeführer im Ausgangspunkt zutreffend anführt – daher stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit im Grundsatz durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig. Insgesamt ist eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs notwendig. Zu würdigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 2 BvR 2098/12 mwN, juris Rn 39 ff.; BGH, aaO).

b) An diesen Anforderungen gemessen ist das Verfahren und insbesondere die Hauptverhandlung mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden. Das gilt zunächst im Hinblick auf die Anzahl der wöchentlichen Sitzungstage. Wie sich aus dem Nichtabhilfebeschluss des Oberlandesgerichts ergibt, hat der Senatsvorsitzende bei der Terminierung von Anfang an eine straffe und effiziente Verhandlungsführung angestrebt, so dass das Gericht regelmäßig an zwei Tagen pro Woche (Montag und Mittwoch) verhandelt. Den Ausführungen des Oberlandesgerichts lässt sich entnehmen, dass eine Terminierung auf mehr als zwei Tage pro Woche aufgrund der Besonderheiten, die sich aus dem Auslandsbezug des Verfahrens ergeben, nicht umsetzbar war. Im Hinblick auf die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Verhandlungstage haben das Oberlandesgericht und der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt, dass der Zeitraum der Erkrankung einer erkennenden Richterin insoweit nicht berücksichtigt werden darf. Da zunächst nicht absehbar war, ob die Hauptverhandlung, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hatte (§ 229 Abs. 3 Satz 1 StPO), unter Mitwirkung der erkrankten Richterin fortgeführt werden konnte, war es mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters geboten, die Hauptverhandlung bis zum Ablauf der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO genannten Fristen zu unterbrechen, bevor der Verhinderungsfall festgestellt und der Ergänzungsrichter eintreten konnte (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 – 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 163 ff.). Überdies hat – worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat – die etwa einmonatige Unterbrechung der Hauptverhandlung während der Sommerferienzeit bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Verhandlungstage außer Betracht zu bleiben (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07, juris Rn. 53), so dass sich bei zutreffender Berechnung ergibt, dass die Hauptverhandlung bislang durchschnittlich an deutlich mehr als einem Tag pro Woche durchgeführt worden ist.

Den eingehenden Ausführungen des Oberlandesgerichts lässt sich entnehmen, dass ein Ausgleich der etwa zweimonatigen Unterbrechung der Hauptverhandlung infolge der Erkrankung einer erkennenden Richterin durch Anberaumung von mehr als zwei Sitzungstagen pro Woche ungeachtet der sich aus dem Auslandsbezug des Verfahrens ergebenden Besonderheiten letztlich auch wegen Verhinderung der Verteidiger nicht möglich war.

Auch die durchschnittliche Dauer der Verhandlungstage gibt im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz keinen Anlass zu Beanstandungen. So lässt bereits die vom Beschwerdeführer berechnete durchschnittliche Verhandlungszeit pro Sitzungstag von etwa 350 Minuten nicht erkennen, dass das Oberlandesgericht die anberaumten Verhandlungstage nicht hinreichend ausgeschöpft habe. Überdies hat das Oberlandesgericht im Einzelnen dargelegt, dass sich die Unterbrechungen der Hauptverhandlung an den einzelnen Sitzungstagen im Rahmen des Üblichen hielten und insbesondere geboten waren, um den extrem belasteten Dolmetschern eine Erholungspause zu gewähren bzw. den Angeklagten einen Toilettengang zu ermöglichen. Letztlich resultierte die verhältnismäßig kurze Verhandlungsdauer an einzelnen Sitzungstagen den eingehenden Ausführungen des Oberlandesgerichts zufolge im Wesentlichen daraus, dass Zeugen früher als erwartet entlassen werden konnten. Auch dies ist, insbesondere bei schwierigen Umfangsverfahren, nicht ungewöhnlich und stößt unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots in Haftsachen auf keine durchgreifenden Bedenken.

Schließlich kam, wie das Oberlandesgericht und der Generalbundesanwalt im Einzelnen dargelegt haben, eine Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer zum Zwecke der Beschleunigung bislang nicht in Betracht.“

U-Haft I: Wenn das OLG dauerhaft warnt, oder: Wer nicht hören will, muss fühlen

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Ich eröffne die Woche mit zwei Entscheidungen des OLG Stuttgart, und zwar mit dem OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.10.2018 – H 1 Ws 105/18 und dem OLG Stutgart, Beschl. v. 19.10.2018 – H 4 Ws 242/18. Beide sind in Haftsachen ergangen und zwar beide im sog. Haftprüfungsverfahren nach § 121 StPO – also Prüfung der Frage, ob die Untersuchungshaft länger als sechs Monate dauern darf. Und in beiden Beschlüssen hat das OLG die Frage verneint und die Haftbefehle aufgehoben und Freilassung der beiden Angeklagten, denen jeweils versuchter Totschlag vorgeworfen worden ist, angeordnet. Und in beiden Beschlüssen mit Formulierungen, die man im Präsidium des LG Stuttgart wahrscheinlich nicht so gerne lesen wird und wahrscheinlich auch nicht im Baden-Württembergischen Justizministerium.

Ich stelle dann hier die Ausführungen des OLG im OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.10.2018 – H 1 Ws 105/18 – ein. Die in dem Beschluss vom 19.10.2018 sind ähnlich. Die im Beschluss vom 12.10.2018 machen m.E. aber noch deutlicher, dass es so nicht geht und dass die zuständige Strafkammer des LG schon seit längerem an der Grenze ihrer Belastbarkeit angekommen war, das aber offenabr niemand so richtig zur Kenntnis genommen hat bzw. nehmen wollte. Das OLG schildert minutiös, wann und wie es gewarnt hat und dass dann im Grunde nichts passiert ist – außer die Zuweisung einer halben Richterstelle:

„bb) Eine Fortdauer der Untersuchungshaft wegen eines anderen wichtigen Grundes nach § 121 Abs. 1 Var. 3 StPO kommt ebenso wenig in Betracht, da die bereits eingetretene sowie die gegenwärtig abzusehende weitere Verzögerung bis zum Beginn der Hauptverhandlung auf einer vorhersehbaren und vermeidbaren Überlastung des Gerichts beruht.

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 Var. 3 StPO, der die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen könnte, läge nur dann vor, wenn das Verfahren durch Umstände verzögert würde, denen die Strafverfolgungsbehörden durch geeignete Maßnahmen nicht hätten entgegenwirken können (Schmitt, a.a.O. § 121 Rn. 21 m.w.N.). Die Überlastung des Gerichts käme dabei als wichtiger Grund nur in Betracht, wenn sie kurzfristig und weder voraussehbar noch vermeidbar wäre (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. April 2011 – Aktenzeichen: 2 HEs 37/11; 2 HEs 38/11; 2 HEs 39/11, jurion Rn. 18; Schultheis, a.a.O., § 121 Rn. 18).

Dies ist nicht der Fall:

(1) Das Verfahren und damit die Dauer der Untersuchungshaft des Angeklagten wurden durch die Überlastung des Gerichts verzögert:

Die Kammer hat zur ihrer Termins- und Belastungssituation mitgeteilt, dass sie sich „aufgrund einer außergewöhnlichen Ballung von Faktoren“ nicht imstande sehe, das Verfahren innerhalb des Zeitraumes nach § 121 StPO zu verhandeln. Die mit einer Vielzahl von teilweise umfangreichen Schwurgerichtsverfahren befasste Kammer habe bereits vor Eingang des gegenständlichen Verfahrens zahlreiche Hauptverhandlungstermine in insgesamt sieben Haftsachen an-beraumt bzw. verbindlich abgesprochen und die Terminbelastung teilweise nur dadurch bewerkstelligen können, dass halbe Verhandlungstage die Durchführung von zwei gesonderten Verhandlungen an einem Tag ermöglicht haben. Überdies haben Kammermitglieder in der zweiten Jahreshälfte Urlaubstage zurückgeben müssen, um Verhandlungen fortsetzen zu können.

Ihre konkrete Terminbelastung teilte die Kammer wie folgt mit:

Kalender-     Montag         Dienstag       Mittwoch       Donnerstag   Freitag

woche 2018

36                Verf. 1          Verf. 1                    Verf. 3

                    Verf. 2                    Verf. 2                   

37                Verf. 4                                        Verf. 3                                        Verf. 4

38                Verf. 3                                        Verf. 3                   

39                Verf. 4                                        Verf. 4                    Verf. 2         

40                Verf. 5                    Verf. 2                                        Verf. 5         

41                Verf. 5                                        Verf. 5                    Verf. 5         

42                Verf. 5                                                            Verf. 5         

43                Verf. 6                                                            Verf. 6         

44                Verf. 7                                      

45                Verf. 7                                        Verf. 7                                        Verf. 7

46                Verf. 8                    Verf. 6                                        Verf. 6         

47                Verf. 8                    Verf. 6                                        Verf. 6         

48                Verf. 6                    Verf. 8                    Verf. 6                    Verf. 7       

49                Verf. 6                                        Verf. 6                                        Verf. 8

50                Verf. 7                                        vorliegendes Verf.             vorliegendes Verf.

51                Verf. 8                                        vorliegendes Verf.             vorliegendes Verf.

Es liegt für den Senat auf der Hand, dass vor allem die Befassung der Kammermitglieder mit anderen Dienstgeschäften wie dem Vorbe-reiten von Verfahrensakten und Hauptverhandlungen sowie der Ab-setzung von Urteilen eine höhere Verhandlungsdichte bei den ohne-hin bereits mehrfach parallel geführten Hauptverhandlungen nicht zulässt. Die terminliche Auslastung der 9. Strafkammer macht deutlich, dass der Zeitverzug zwischen der Eröffnungsreife des Verfahrens am 7. August 2018 (Kalenderwoche 32) und dem voraussichtlichen Be-ginn der Hauptverhandlung am 11. Dezember 2018 (Kalenderwoche 50), mithin einem Zeitraum von mehr als 18 Wochen (bzw. mehr als vier Monaten), ausschließlich auf die Belastung der Kammer mit an-deren Haftsachen zurückzuführen ist.

Angesichts des ohnehin nicht früher durchführbaren Hauptverhandlungstermins kommt es deshalb nicht mehr darauf an, dass die Eröffnungsentscheidung erst sieben Wochen nach der Eröffnungsreife erfolgte, ohne dass das Verfahren in der Zwischenzeit – entgegen dem auch im Zwischenverfahren geltenden Beschleunigungsgrund-satz (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2011 – Aktenzeichen: 2 BvR 2781/10, juris, Rn. 15; Beschluss vom 11 Juni 2018 – Aktenzeichen: 2 BvR 819/18, juris, Rn. 37; Beschluss vom 1. August 2018 – Akten-zeichen 2 BvR 1258/18, juris Rn. 25) – nennenswert gefördert worden wäre.

(2) Diese nicht nur vorübergehende Überlastung der 9. Strafkammer war für die Verwaltung des Landgerichts Stuttgart vorhersehbar.

Die Gerichtsverwaltung wurde durch insgesamt vier Haftprüfungsentscheidungen des Oberlandesgerichts seit April 2018 immer wieder auf die hohe Belastung der 9. Strafkammer hingewiesen. So hat der Senat bereits in dem 6-Monats-Haftprüfungsverfahren H 1 Ws 33/18 (9 Ks 111 Js 103326/17 Landgericht Stuttgart) im Beschluss vom 24. April 2018 festgestellt, dass die Kammer austerminiert war, den Verfahrensgang aber als „noch“ (!) dem Beschleunigungsgrundsatz genügend angesehen. Schon damals hat der Senat darauf hin-gewiesen, dass Engpässe in der Geschäftslage eine Haftfortdauer in der Regel nur dann rechtfertigen können, wenn sie kurzfristig sind und nicht oder kaum vorhersehbar sowie unvermeidbar.

In dem 6-Monats-Haftprüfungsverfahren H 4 Ws 125/18 (9 Ks 111 Js 108940/17 LG Stuttgart) hat der Vorsitzende der 9. Strafkammer die Terminslage und Belastung als derart kritisch beschrieben, dass sich das Oberlandesgericht Stuttgart dazu veranlasst sah, im Beschluss vom 13. Juni 2018 bei der Kammer eine Überprüfung anzuregen, ob es sich noch um eine momentane starke Belastung handle oder schon von einer dauerhaften Überlastung auszugehen sei, die dann eine Überlastungsanzeige bedinge.

Weiter hat das Oberlandesgericht in dem 6-Monats-Haftprüfungsverfahren H 4 Ws 162/18 (9 Ks 116 Js 4057/18 Landgericht Stuttgart) im Beschluss vom 12. Juli 2018 erneut darauf hingewiesen, dass die 9. Strafkammer im Blick zu behalten habe, ob sich ihre Belastung angesichts der weiteren Verfahren und der derzeit allgemeinen Belastungssituation zu einer dauerhaften Überlastung auswachse.

Seinen Hinweis, dass personelle und organisatorische Schwierigkeiten sich nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken dürfen, hat der Senat schließlich in dem 6-Monats-Haftprüfungsverfahren H 1 Ws 68/18 (9 Ks 115 Js 5724/18 LG Stuttgart) im Beschluss vom 18. Juli 2018 im Hinblick auf die Belastung der 9. Strafkammer wiederholt. Überdies hat der Senat durch die erneute Formulierung, wonach die Haftfortdauer „noch“ gerechtfertigt sei, deutlich betont, dass sich das Landgericht Stuttgart in einem Grenzbereich bewegt hat.

Die besondere Belastungssituation der 9. Strafkammer, die seit April 2018 zu nunmehr vier Haftprüfungen gemäß § 121 Abs. 2 StPO geführt hat, ist dem Landgericht Stuttgart damit seit fast einem halben Jahr bekannt, sodass bereits aus diesem Grund weder von einem kurzfristigen noch von einem nicht voraussehbaren Engpass ausgegangen werden kann.

Die sich bereits seit April 2018 abzeichnende Überlastung sowie die damit einhergehende Entlastungspflicht wurden dem Präsidium des Landgerichts zudem durch die Überlastungsanzeige des Vorsitzenden der 9. Strafkammer vom 19. Juli 2018 – unmittelbar nach Eingang der verfahrensgegenständlichen Anklageschrift – ein weiteres Mal deutlich gemacht.

Schließlich wurde die Belastung für die Gerichtsverwaltung auch dadurch offenkundig, dass Mitglieder der 9. Strafkammer aus dienstlichen Gründen Urlaubstage zurückgeben mussten.

Es war deshalb seit längerer Zeit absehbar, dass das Landgericht angesichts seiner Belastung mit Haftsachen nicht in der Lage sein wird, entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts dem Beschleunigungsgedanken folgend mit der Hauptverhandlung innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der Eröffnungsreife zu begin-nen (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 – Aktenzeichen: 2 BvR 2563/06, juris Rn. 26). Vielmehr würde sich der Angeklagte bei einem Beginn der Hauptverhandlung am 11. Dezember 2018 bereits rund acht Monate in Untersuchungshaft befinden, davon mehr als vier Monate – länger als die Dauer des gesamten Vorverfahrens – nach Eintritt der Eröffnungsreife.

(3) Die Überlastung war für das Landgericht Stuttgart auch vermeidbar.

Die Kammer hat anlässlich der Vorlage an den Senat darauf hingewiesen, dass ihr auf die Überlastungsanzeige hin vom Präsidium zum 1. Oktober 2018 eine weitere Richterin mit einem Arbeitskraftanteil von 0,5 zugeteilt worden sei, was der Kammer eine Nachverdichtung der Verhandlungstermine mit dem oben genannten Verfahren 8 ermöglicht habe. Allerdings wies die Kammer ebenso darauf hin, dass der Vorsitzende Mitte September erkrankt sei und nicht vor Ende Oktober 2018 in den Dienst zurückkehren würde, was eine Umverteilung der Geschäfte notwendig gemacht und damit einen weiteren Aufwand nach sich gezogen habe. Das Potential für Straffungen in der Terminierung und für kurzfristig mögliche personelle Verstärkungen sei deshalb ausgeschöpft.

Im Ergebnis ist die Kammer durch den krankheitsbedingten Ausfall des Vorsitzenden seit Mitte September 2018 damit ungeachtet der Hinweise des Oberlandesgerichts und der Überlastungsanzeige aktuell noch schlechter besetzt und dem zu bewältigenden Arbeitsanfall damit noch weniger gewachsen, als vor der zum 1. Oktober 2018 erfolgten Personalzuweisung.

Diese mangelhafte Personalausstattung beziehungsweise Überlastung und die dadurch bedingten Verzögerungen bei der Behandlung der Strafverfahren und damit einhergehend verlängerter Haftzeiten werden der besonderen Bedeutung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, das bei der Entscheidung über die Haftfortdauer gegen die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung abzuwägen ist (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018 – Akten-zeichen: 2 BvR 819/18, jurion Rn. 27), nicht mehr gerecht. Denn wegen der im Grundgesetz und der EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist der Freiheitsentzug bei einem Angeklagten nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheits-beschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018, a.a.O., Rn. 27).

Erforderlich ist die Freiheitsbeschränkung allerdings deshalb nicht, weil die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden kann, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben und daher von dem Angeklagten nicht zu vertreten, sondern vermeidbar und sachlich nicht gerechtfertigt sind (BVerfG, Be-schluss vom 11. Juni 2018, a.a.O. Rn. 29).

Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann deshalb niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Vielmehr kann die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt. Die Überlastung eines Gerichts fällt – anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse – in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018, a.a.O. Rn. 30 m.w.N.).

Aus diesen Gründen kann die sich seit April 2018 abzeichnende Überlastung der 9. Strafkammer des Landgerichts Stuttgart im Ergebnis die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht als anderer wichtiger Grund nach § 121 Abs. 1 Var. 3 StPO rechtfertigen.

(4) Der Senat verkennt dabei weder, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache (erst) mit der Dauer der Unter-suchungshaft zunehmen, noch, dass es vorliegend um die erste Haftprüfung durch das Oberlandesgericht nach sechs Monaten geht. Der Beschleunigungsgrundsatz gebietet in Haftsachen allerdings auch schon vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO die Aufhebung eines Haftbefehls, wenn es aufgrund vermeid-barer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung gekommen ist (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 – Aktenzeichen 2 BvR 2563/06, juris Rn. 25). Ein Haftbefehl ist deshalb auch dann unverzüglich aufzuheben, wenn – wie vorliegend mit einem Hauptverhandlungsbeginn von mehr als vier Monaten nach Eröffnungsreife – hinreichend deutlich absehbar ist, dass erhebliche Ver-fahrensverzögerungen bevorstehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. April 2011 – Aktenzeichen: 2 HEs 37/11; 2 HEs 38/11; 2 HEs 39/11, jurion Rn. 15), die vor dem Sechsmonatstermin nicht mehr zu beseitigen sind.

Die Zuweisung einer Richterin mit einem Arbeitskraftanteil von nur 50 Prozent zum 1. Oktober 2018 war angesichts der sich seit Monaten abzeichnenden Überlastung der Kammer und des seit Mitte September bekannten längeren Ausfalls des Vorsitzenden einerseits und der in Schwurgerichtsverfahren nach § 76 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GVG nicht möglichen Besetzungsreduktion, die mit einem über die normalen Verhältnisse gesteigerten zusätzlichen Personalbedarf verbunden ist, andererseits, schlicht nicht ausreichend, um der bei der 9. Straf-kammer eingetretenen Überlastung wirksam zu begegnen und dadurch den in Form des Beschleunigungsgebots konkretisierten Rechten des inhaftierten Angeklagten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gerecht zu werden.

Die Hauptlast ruht in erster Linie auf dem derzeit erkrankten Vorsitzenden, der die anstehenden Hauptverhandlungen vorzubereiten, zu leiten, die Hauptverhandlungsprotokolle zu prüfen und an der Absetzung der Urteile mitzuwirken hat. Der Senat merkt in diesem Zusammenhang an, dass es der Strafrechtspflege nicht förderlich sein kann, wenn Kammern unter Leitung ein und desselben Vorsitzenden zum Teil drei und mehr Hauptverhandlungstage in der Woche absolvieren. Eine solchermaßen überobligationsmäßige Verhandlungs-dichte mag zum Abbau von Belastungsspitzen vorübergehend hinnehmbar sein, die Regel kann sie aber nicht sein, da eine sorgfältige Sitzungsvorbereitung und ein ebensolches Absetzen von angefochtenen Urteilen ansonsten in die Abend- und Nachtstunden oder auf das Wochenende gelegt oder schlicht vernachlässigt werden müssen.

Das zeitlich begrenzte Abfangen von Überlastungsspitzen mag von Strafrichtern ausnahmsweise verlangt werden können, es kann aber nicht – wie hier – zur Regel werden, da sonst die Qualität der Rechtsprechung nicht dauerhaft zu gewährleisten ist.

Die Überlastung der 9. Strafkammer hätte deshalb nur durch essentielle Maßnahmen des Präsidiums behoben werden können. Dieses Versäumnis fällt in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Dem Angeklagten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Ge-richte zu genügen (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018, a.a.O. Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 29. November 2005 – Aktenzeichen: 2 BvR 1737/05, beck-online). Es ist deshalb die Aufgabe des Staates, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen und ihr dort, wo sie eintritt, rechtzeitig abzuhelfen (BVerfG, Beschluss vom 29. November 2005, a.a.O.).

Lassen sich Strafverfahren, in denen ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt ist, nicht in angemessener Zeit durchführen, weil der Staat diese Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte – aus welchen Gründen auch immer – nicht nachkommt, so hat das unabweisbar die Aufhebung von Haftentscheidungen zur Folge (BVerfG, Beschluss vom 29. November 2005 – Aktenzeichen: 2 BvR 1737/05, Rn. 46, juris). Da selbst die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft dienen kann (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2018, a.a.O., Rn. 29), darf die Haftfortdauer nicht mehr angeordnet werden.

Hilft der Staat der Überlastung der Gerichte nicht ab, so muss er es hinnehmen und gegebenenfalls auch seinen Bürgerinnen und Bürgern erklären, dass mutmaßliche Straftäter auf freien Fuß kommen, sich der Strafverfolgung und Aburteilung entziehen oder erneut Straftaten von erheblichem Gewicht begehen (BVerfG, Beschluss vom 29. November 2005, a.a.O.).“

Die beiden für mich unfassbaren Beschlüsse gehören in die Kategorie, wie man es nicht macht, oder: Wer nicht hören will, muss fühlen.

War eine Menge zu lesen. Ist aber auch eine wichtige Frage, denn immerhin geht es um das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG.

U-Haft II: Das BVerfG und der außer Vollzug gesetzte Haftbefehl

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Bei der zweiten Entscheidung des heutigen Tages handelt es sich um den BVerfG, Beschl. v. 22.08.2018 –  2 BvR 688/18. Inhaltlich nichts Besonderes zumal das BVerfG die Verfassungsbeschwerde als unzulässig – weil nicht ausreichend begründet – verworfen hat. Das BVerfG nimmt aber noch einma (kurz) zum Rechtsschutzbedürfnis beim außer Vollzug gesetzten Haftbefehl Stellung:

„Zwar ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers nicht dadurch entfallen, dass der Haftbefehl nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde außer Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 1995 – 2 BvR 2846/93 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 – 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 37). Trotz seiner Außervollzugsetzung ist der Fortbestand des Haftbefehls insbesondere unter Berücksichtigung der erteilten freiheitsbeschränkenden Auflagen nach wie vor mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2000 – 2 BvR 1706/00 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 – 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 37).

Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht erkennen. Sie erschöpft sich in dem Bemühen, die einfachrechtliche Würdigung der angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen zum dringenden Tatverdacht und zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr durch eine eigene zu ersetzen, ohne dabei einen Verfassungsverstoß aufzuzeigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Fachgerichte willkürlich das Vorliegen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) angenommen hätten. Vor allem die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 5. März und 26. Juni 2018 setzen sich mit dem Vorbringen der Verteidigung zwar knapp, im Ergebnis aber hinreichend auseinander. Die Fachgerichte haben die Einlassung der Verteidigung zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt. Allein damit, dass sie der Argumentation der Verteidigung inhaltlich nicht gefolgt sind, lässt sich ein Verfassungsverstoß nicht begründen.

Auf die Frage, wie es zu bewerten ist, dass das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 26. Juni 2018 seine Haftentscheidung angesichts des drohenden länger andauernden Freiheitsentzuges, der bestehenden Auslandskontakte und der finanziellen Mittel des Beschwerdeführers selbständig tragend auch auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gestützt hat, dieser Haftgrund vom Beschwerdeführer indes nicht angegriffen wird, kommt es danach nicht mehr an.“

Muss man dran denken 🙂 .

 

U-Haft I: Beschleunigungsgrundsatz, oder: Wenn die Fertigstellung des Protokolls 5 1/2 Monate dauert

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Und nach dem „Posting in eigener Sache“ eröffne ich dann die 44. KW. An der Spitze in dieser Woche zwei Haftentscheidungen.

Zunächst stelle ich den OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.09.2018 – 2 Ws 645/18 – vor. Gegenstand der Entscheidung: Beschleunigungsgrundsatz, und zwar mit folgendem Sachverhalt:

Der Angeklagte befindet sich seit dem 22.o2.2017 Untersuchungshaft. Am 22.02.2018 ist er zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren sechs wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt worden. Das LG hat einen neuen Haftbefehl erlassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Das unterschriebene Urteil gelangte am 23.05.2018 zu den Akten. Das Protokoll der Hauptverhandlung wurde durch den Vorsitzenden der Strafkammer 09.08.2018 fertiggestellt. Mit Verfügung vom gleichen Tag ordnete der Vorsitzende die Zustellung des Urteils und des Protokolls an. Die Verfügung wurde seitens der Geschäftsstelle am 16.08.2018 ausgeführt. Die Zustellung an die Verteidiger des Angeklagten erfolgte letztlich am 20./21.08.2018 .Der Angeklagte hat Haftbeschwerde eingelgt. Die hatte Erfolg, denn:

„Der an sich gerechtfertigte Haftbefehl ist aufzuheben, da das Verfahren nach Erlass des Urteils vom 22.02.2018 nicht die in Haftsachen gebotene, auf den Freiheitsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und Art. 5 Abs. 3 S. 2 MRK beruhende Beschleunigung erfahren hat. Mit dem verfassungsrechtlich zu beachtenden Beschleunigungsgebot ist es vorliegend unvereinbar, dass der Vorsitzende der 1. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth das Hauptverhandlungsprotokoll erst am 09.08.2018 fertiggestellt hat und Urteil und Protokoll erst am 20./21.08.2018 an die Verteidiger zugestellt wurden.

Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhält¬nis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv gegenüber¬gestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zu¬kommt (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2017 – 2 ByR 2552/17).

Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem im Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verankerten Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu. Dieses verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine abschließende Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen. Kommt es aufgrund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung, so steht dies der Aufrechterhaltung des Haftbefehls regel-mäßig entgegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt und gleichzeitig zu beachten, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruches gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert. In diesem Zusammenhang verlangt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen auch, dass die Erstellung eines kompletten Hauptverhandlungsprotokolls im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung und damit parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2005 – 2 BvR 2057/05, StV 2006, 81).

Bei Beachtung dieser Vorgaben und des Umstandes, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung seit einem Jahr und zwischenzeitlich seit einem Jahr und sieben Monaten in Untersuchungshaft befindet, ist das Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth nach Urteilsverkündung dadurch erheblich verzögert worden, dass eine Fertigstellung des Protokolls nicht bereits zum 23.05.2018 erfolgt ist. Vom Tag der Urteilsverkündung am 22.02.2018 bis zur Fertigstellung des Protokolls am 09.08.2018 vergingen fünfeinhalb Monate. Selbst ab dem 23.05.2018, dem Zeitpunkt an dem das Urteil zur Geschäftsstelle gelangt ist, dauerte die Fertig-stellung des Protokolls noch zwei Monate und 17 Tage, bis zur Zustellung des Urteils und des Protokolls an die Verteidiger sogar knapp drei Monate. Der Fortgang des Revisionsverfahrens hat sich dadurch erheblich verzögert, da die Revisionsbegründungsfrist erst mit der Urteils- und Pro¬tokollzustellung an die Verteidiger zu laufen begonnen hat.

Die verspätete Fertigstellung des Protokolls war sachlich nicht gerechtfertigt und vermeidbar. Auch bei einem Umfang – wie vorliegend – von 274 Seiten stand für die Prüfung und Korrektur des Protokolls vom 22.02.2018 bis 23.05.2018 ausreichend Zeit zur Verfügung. Es spielt in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, ob letztendlich der Vorsitzende oder die Protokollführer für die eingetretene Verzögerung verantwortlich waren. Die Verzögerung ist jedenfalls allein der Sphäre des Gerichts und nicht der des Angeklagten zuzurechnen. Die Erklärungen, die der Vorsitzende der 1. Strafkammer in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 25.09.2018 für die Dauer der Fer¬tigstellung des Protokolls abgegeben hat, können zu keiner anderen Beurteilung führen.“

Man bzw. ich frage mich, warum man so lange Zeit brauchgt, um ein Protokoll fertig zu stellen…… Das grenzt im Grunde genommen an Arbeitsverweigerung.