Archiv der Kategorie: Haftrecht

U-Haft-Beschränkungen, oder: Briefkontrolle, Dauerbesuchserlaubnis und Telefonerlaubnis

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Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Celle. Das hat im OLG Celle, Beschl. v. 11.05.2020 – 3 Ws 94/20 (UVollz), 3 Ws 110/20 (UVollz) u. 3 Ws 112/20 (UVollz) in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Betruges zu der der Angeklagaten im Rahmen der U-Haft auferlegte Beschränkungen Stellung genommen.

Das LG hatte einen an den Zeugen gerichteten Brief der Angeklagten angehalten und beschlagnahmt, weil davon auszugehen sei, dass der Brief von der Angeklagten unter Umgehung der „Postkontrolle“ verschickt worden sei. Dies sei erst aufgefallen, nachdem der Brief wegen Unzustellbarkeit als Retoure zurück in die Justizvollzugsanstalt gelangt sei. Dabei sei festgestellt worden, dass zwar der Brief selbst, nicht aber die Beschriftung des Umschlages von der Angeklagten verfasst worden sei. Dagegen hatte die Angeklagte geltend gemacht, dass sie den Brief nicht unter Umgehung der Postkontrolle verschickt habe. Die Beschriftung des Umschlages habe sie nur deshalb von einer Mitgefangenen vornehmen lassen, weil sie selbst sich am Tag der Versendung in den Finger geschnitten habe. Den Brief habe sie bereits mehrere Tage vor der Verletzung verfasst.

Außerdem sind vom LG ein Antrag auf Erteilung einer Dauerbesuchserlaubnis für die Angeklagte sowie der Antrag der Angeklagten auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Telefonaten mit mehreren Personen abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Ablehnungen zur Vermeidung einer Verdunkelungsgefahr erforderlich seien. Es lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angeklagte in der Vergangenheit die „Haftkontrolle aktiv umgangen“ habe. Der Kontakt könne ausreichend mittels Briefverkehr aufrechterhalten werden. Eine Überwachung der Telefongespräche könne der bestehenden Gefahr nicht ausreichend entgegenwirken. Eine umfassende Überwachung sei nicht möglich. Eine Gewähr für die Identität der jeweiligen Gesprächspartner bestehe nicht. Dagegen hat die Angeklagte geltend gemacht, dass der Verweis auf bloßen Briefverkehr nach neun Monaten Untersuchungshaft unverhältnismäßig sei, nachdem die Beweisaufnahme „so gut wie abgeschlossen“ und „alle Zeugen vernommen“ worden seien.

Das OLG hat die Beschränkungen aufgehoben. Begründung u.a.:

„1. Das Landgericht hat das Anhalten und die Beschlagnahme des Briefes auf eine Umgehung der „Postkontrolle“ gestützt, obwohl eine Anordnung nach § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO, dass der Schriftverkehr der Angeklagten zu überwachen ist, zuvor nicht getroffen worden war. Ebenso hat das Landgericht die Erteilung von Erlaubnissen für den Empfang von Besuchen und das Führen von Telefongesprächen abgelehnt, ohne dass eine Anordnung nach § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO ergangen war, dass der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Angeklagten der Erlaubnis bedürfen. Sollen aber einer oder einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) auferlegt werden, ist eine den Anforderungen nach § 119 StPO genügende, einzelfallbezogene Anordnung (sog. Haftstatut) notwendig, die der oder dem Beschuldigten zur Kenntnis zu geben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2020 – 3 Ws 372/19 [(UVollz], juris). Eine solche Anordnung ist hier unterblieben. Sie ist insbesondere nicht in dem Aufnahmeersuchen des Amtsgerichts Hannover vom 15. Juli 2019 und dem diesem beigefügten Formblatt „Anordnungen für den Vollzug“, in dem hinter verschiedenen Textzeilen Felder mit „Ja“ oder „Nein“ angekreuzt worden sind, zu erkennen. Denn weder enthielt diese Anordnung eine Begründung noch ist die bei Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 Satz 6 StPO erforderliche Benachrichtigung der Beschuldigten hierüber erfolgt (vgl. Senat aaO).

2. Die angefochtenen Entscheidungen finden auch keine Rechtfertigung in §§ 133 ff. NJVollzG.

Zwar enthält das NJVollzG Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft. Insbesondere bedürfen auch ohne ein „Haftstatut“ nach § 119 Abs. 1 StPO Besuche in der Untersuchungshaft der Erlaubnis des Gerichts (§§ 143, 144 NJVollzG). Der Schriftverkehr von Untersuchungsgefangenen unterliegt der Überwachung (§ 146 NJVollzG). Telefongespräche von Untersuchungsgefangenen bedürfen der Erlaubnis der Vollzugsbehörde, die nur mit Zustimmung des Gerichts erteilt werden darf (§ 148 Abs. 1 NJVollzG).

Allerdings greifen diese Beschränkungen nur, soweit sie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalt erforderlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 – 3 BGs 82/12, BGHR StPO § 119 Abs. 1 Beschränkung 1 mwN). Denn nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 2 BvR 1513/14 – (NStZ-RR 2015, 79) entschieden hat, dass auch nach der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug auf die Länder die bundesgesetzliche Regelung des § 119 StPO weiterhin die alleinige Rechtsgrundlage für Beschränkungen darstellt, die dem Zweck der Untersuchungshaft zu dienen bestimmt sind, kann der Auffassung, dass § 119 StPO in Niedersachsen für den Bereich der Untersuchungshaft keine Anwendung findet, nicht mehr gefolgt werden (so schon Senatsbeschluss vom 22. Februar 2019 – 3 Ws 67/19 (UVollz), Nds. Rpfl. 2019, 327). Dementsprechend dürfen einem Untersuchungsgefangenen Beschränkungen, die zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich sind, ausschließlich nach § 119 Abs. 1 StPO auferlegt werden, während ohne ein solches „Haftstatut“ nur Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zum Tragen kommen können.

Da im vorliegenden Fall das Landgericht allein auf Erwägungen einer möglichen Verdunkelungsgefahr abgestellt hat, sind die Beschränkungen allein an § 119 Abs. 1 StPO zu messen, dessen Voraussetzungen mangels Haftstatuts – wie bereits ausgeführt – nicht erfüllt sind.

3. Abgesehen davon tragen auch die sachlichen Erwägungen die angefochtenen Beschränkungen nicht……“

Rest dann bitte selbst im Volltext lesen :-).

Durchsuchung III: Körperliche Durchsuchung mit Entkleidung, oder: Grundsätzlich unzulässig

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Und die dritte Entscheidung zur Durchsuchung stammt aus dem Bereich des Untersuchungshaftvollzug. Gegenstand der Entscheidung ist Zulässigkeit einer körperlichen Durchsuchung mit Entkleidung. Das OLG Hamburg hat diese im OLG Hamburg, Beschl. v.  19.05.2020 – 3 St 1/20 – als unzulässig angesehen. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den nachfolgenden Beschluss:

„Die Antragstellerin befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 02. September 2019 seit dem 09. September 2019 als Untersuchungsgefangene in der JVA Billwerder – Teilanstalt für Frauen.

Für den Transport zum Ort der Hauptverhandlung hat die Leiterin der Teilanstalt für Frauen folgende Anordnung getroffen:

„Transporte, die im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht durchgeführt werden, sind im Wege des Transportes durch den Gefangenentransportwagen in die Untersuchungshaftanstalt Hamburg durchzuführen. Für den Transport in die Untersuchungshaftanstalt wird Frau pp. in dem dafür vorgesehenen Haftraum in der Teilanstalt für Frauen (TAF) umgekleidet. Diese Durchsuchung und Umkleidung obliegt der Revision und wird grundsätzlich 2-phasig vorgenommen. In der Regel wird eine Bedienstete der Teilanstalt für Frauen unterstützend anwesend sein.

Auf dem Rücktransport wird Frau pp. als letzte den Gefangenentransportwagen verlassen und mit identischem Ablauf in die TAF zurückgeführt. Dies erfolgt durch mind. eine Bedienstete der Revision. Im Hafthaus wird eine Durchsuchung ohne Umkleidung durchgeführt. Frau pp. wird sich im Anschluss im Haftraum umziehen und die getragene Kleidung auf direktem Wege zum Waschen in die TAF-Kammer geben. Die saubere Bekleidung wird durch die Revision durchsucht und in den Kleidersäcken verplombt.“

Die Praxis der Umsetzung dieser Anordnung ist zwischen den Parteien streitig,

Die Antragstellerin trägt vor, dass sie sich vollständig vor den Justizbeamtinnen entkleiden müsse. Sie müsse sich dann wahlweise hinhocken oder stehend vorn überbeugen. Im letzteren Fall würden die Körperhöhlen im Intimbereich zudem optisch untersucht.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass diese Praxis eine Durchsuchung im Sinne von § 50 Abs. 2 HmbUVollzG darstelle, dessen Voraussetzungen offenbar nicht gegeben seien.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Rechtswidrigkeit der mit einer Entkleidung vor den Bediensteten verbundene Durchsuchung ihrer Person festzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Eine Inspektion der Körperhöhlen im Intimbereich finde nicht statt. Es werde sichergestellt, dass bei der Umkleidung immer eine Körperhälfte bekleidet sei, indem zunächst der Wechsel der Bekleidung des Oberkörpers und dann der Bekleidung des Unterkörpers durchgeführt werde. Gelegentlich werde die Antragstellerin hierbei aufgefordert, kurz in die Hocke zu gehen und ihren Oberkörper vorzubeugen. Diese Bewegungen dienten ausschließlich dem Zweck, verbotene Gegenstände – wie beispielsweise Rasierklingen o.ä. – aufzufinden, welche sich in den Körperfalten befinden und während dieser Bewegungen zu Boden fallen würden.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die von ihr geschilderte Praxis eine Durchsuchung im Sinne von § 50 Abs. 1 HmbUVollzG darstelle, die – anders als § 50 Abs. 2 HmbUVollzG – keine konkrete Verdachtslage voraussetze.

II.

Der zulässige Antrag gemäß § 119a StPO ist begründet.

Auch bei Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin geschilderten Durchsuchungspraxis handelt es sich um eine mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung der Antragstellerin im Sinne von § 50 Abs. 2 HmbUVollzG.

Die Durchsuchung eines Gefangenen, die mit einer Entkleidung verbunden ist, greift schwerwiegend in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gefangenen ein. Mit Rücksicht auf den vom Gesetzgeber bezweckten Schutz der Intimsphäre des Gefangenen liegt eine „körperliche Durchsuchung“ i.S.d. § 50 Abs. 2 HmbUVollzG jedenfalls bei einer explizit visuellen Kontrolle des Körpers des Gefangenen vor. Zudem ist § 50 Abs. 2 HmbVollzG hinsichtlich des Entkleidungsgrades mindestens dann einschlägig, wenn die Genitalien des Gefangenen entblößt werden müssen (vgl. zur identischen Rechtsfrage bei § 84 StVollzG BVerfG, 2 BvR 746/13, juris Rndr. 34 m.w.N.).

Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats in Strafvollzugssachen. Danach ist zwar die Anordnung eines Kleiderwechsels vor dem Verlassen der Anstalt für sich genommen nicht zu beanstanden. Bei einem Kleiderwechsel vor den Augen eines Bediensteten handelt es sich der Sache nach aber um eine mit einer Entkleidung verbundenen Durchsuchung (Beschluss des Senats vom 26. August 2013 — 3 VollzWs 17113 zu den insoweit identischen §§ 65 HmbSVVollzG, 70 HmbStVolIzG m.w.N.). Die in jener Entscheidung betroffene JVA Fuhlsbüttel hatte im Hinblick auf die zitierte Entscheidung die einschlägige Anstaltsverfügung (Nr. 14/2013 vom 11.10.2013) daraufhin der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des hiesigen Senats angepasst (vgl. Entscheidung des Senats vom 25. April 2014 — 3 Ws 17/14 (Vollz).

Nach allem ist danach die mit einer Entkleidung verbundene Praxis der Durchsuchung an den erhöhten Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 HmbUVollzG zu messen, die offensichtlich nicht vorliegen. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Sicherheit und Ordnung der JVA eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchung erfordern. Sie werden von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht, die lediglich fälschlich der Auffassung ist, dass es sich uni eine einfache Durchsuchung nach § 50 Abs. 1 HmbVollzG handelt, die an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft ist.

Nach allem ist die gegenwärtige mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung der Antragstellern rechtswidrig und zukünftig zu unterlassen, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 HmbUVollzG vorliegen.“

U-Haft II: „Totschlagsargument „Corona-Virus“,, oder: „…. in den Bereich der Geschmacklosigkeit“

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Die zweite Haftentscheidung des Tages kommt vom OLG Jena. Das hat im OLG Jena, Beschl. v. 30.04.2020 – 1 Ws 146/20 – zu der zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht abschließend geklärten Frage der Haftfortdauer in Coronazeiten Stellung genommen.

Der Angeklagte befindet sich seit dem 03.04.2019 in Untersuchungshaft. Das AG hat ihn mit Urteil vom 02.10.2019 der Vergewaltigung und der sexuellen Belästigung schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten verurteilt. Dagegen die Berufungen des Angeklagten und der StA. Mit Verfügung vom 10.02.2020 bestimmte der Vorsitzende der Berufungskammer des LG Erfurt Beginn der Berufungshauptverhandlung auf den 26.03.2020 und Termine zur Fortsetzung auf den 27. und 30.03. sowie den 20., 23. und 24.04.2020. Mit Beschluss vom 18.03.2020 hob der Vorsitzende alle Termine ab dem 26.03.2020 auf und kündigte an, dass neuer Termin von Amts wegen ergehe. Zur Begründung ist ausgeführt, dass we­gen der Corona-Pandemie aus Schutzgründen nicht verhandelt werde.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers/seiner Verteidiger hat der Angeklagte Antrag auf mündliche Haftprüfung, Aufhebung des Haftbefehls und hilfsweise Gewährung von Haftverschonung beantragt. Das LG hat die Anträge zurückgewie­sen, Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet und hinsichtlich des weiteren Verfahrensgangs u. a. darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werde, dass die Berufungshauptverhandlung noch vor dem Sommer 2020 stattfinden könne. Dagegen die weitere Haftbeschwerde des Angeklagten.

Die hatte beim OLG keinen Erfolg. Zum mit der Beschwerde offenbar auch angegriffenen dringenden Tatverdacht weist das OLG darauf hin, dass die Bewertung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender bzw. – wie hier – aufgrund bereits (durch Urteil) abgeschlossener Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt, was ständige Rechtsprechung ist.  Nach durch Urteil abgeschlossener Hauptverhandlung komme eine Aufhebung des Haftbefehls durch das Beschwerdegericht nur ganz ausnahmsweise bei offenkundiger Begründetheit des Rechtsmittels in Betracht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 117 Rn. 11b). Das hat das OLG hier verneint.

Und zum Beschleunigungsgrundsatz – insoweit spielt dann „Corona“ eine Rolle:

„4. Der Fortdauer der Untersuchungshaft steht bislang auch nicht die mit der Beschwerde gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen entgegen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22.01.2014, Az. 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, bei juris) setzt das verfassungsrechtliche Erfordernis der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs der Dauer der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung in dem zu sichernden Verfahren eine weitere Grenze, die mit dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Beschleunigungsgrundsatz in Zusammenhang steht (vgl. BVerfGE 20, 45, 49; 53, 152, 158).

Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermitt­lungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen, denn zur Durchführung eines ge­ordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungs­haft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht ge­rechtfertigte und vermeidbare Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (BVerfG, a. a. O.; Senat, Beschluss vom 23.01.2019, 1 Ws 13/19, Rn. 17 juris).

Gemessen daran ist der bisherige Verfahrensgang nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nach der – mittlerweile ständigen – Senatsrechtsprechung nichts gegen den mit der Beschwerde pri­mär angegriffenen Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 18.03.2020 zu erinnern, mit dem die in den Monaten März und April 2020 zunächst vorgesehenen Verhandlungstermine wieder aufge­hoben wurden. Denn diesem Aufschub der Hauptverhandlung liegt mit den zum betreffenden Zeitpunkt nach wissenschaftlichen Erkenntnissen dringend gebotenen und nicht nur bundes-, sondern weltweit ergriffenen pandemiebedingten Gefahrenabwehrmaßnahmen im Gesundheits­sektor zum Schutz der Gesamtbevölkerung (COVID-19) ein nachvollziehbarer und wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO zu Grunde (vgl. u. a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.03.2020, HEs 1 Ws 84/20, juris), der eine Verletzung des Beschleunigungsgebots aus­schließt.

Hierzu hat der Senat in jüngster Vergangenheit – u. a. mit Blick auf die Rechtsprechung des Bun­desverfassungsgerichts zur Rechtfertigung der Haftfortdauer bei Verfahrensverzögerungen durch unvorhersehbare, schicksalhafte Ereignisse (vgl. etwa BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.01. 2019, 2 BvR 2429/18, juris) – bereits mehrfach entschieden, dass eine aus der pan­demiebedingten Verschiebung von Hauptverhandlungen resultierende Verlängerung der Untersu­chungshaft, die auf ein außerhalb der Sphäre der Justiz liegendes schicksalhaftes Ereignis zu­rückgeht, von den Betroffenen in gewissen Grenzen hinzunehmen ist (u. a. Beschl. v. 20.03.2020, Az. 1 Ws 77/20, u. v. 08.04.2020, 1 Ws 109/20). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, zumal die Hauptverhandlung nach derzeitiger – nicht zu beanstandender – Planung der Straf­kammer jedenfalls zeitnah „noch vor dem Sommer“, mithin spätestens Juni 2020 beginnen soll.

Unangebracht erscheint in diesem Kontext der Vorwurf des Verteidigers PP2, dass die Berufungs­kammer seit über einem Monat „im Stillstand“ verharre, da bekanntermaßen erst mit der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Co­ronavirus SARS-CoV-2 (3. ThürSARS-CoV-2 EindmaßnVO) vom 18.04.2020 die Beschränkun­gen des öffentlichen Lebens teilweise zurückgenommenen wurden, ohne dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens am 20.04.2020 absehbar war, wie sich die Lockerungen auf die erst zwei Wochen später seriös bewertbare Entwicklung der Infektionszahlen auswirkt.

Die darüber hinaus im Schriftsatz vom 20.04.2020 gewählte Formulierung „Totschlagsargument „Corona-Virus’“, mit der eine vermeintlich unnötige Verzögerung zu Lasten des „bereits seit über 13 Monaten in Untersuchungshaft“ befindlichen Angeklagten angeprangert werden soll, gerät an­gesichts der in zahllosen amtlichen Erklärungen und zuverlässigen Medien hinlänglich erläuterten Problemstellung der unbedingten Vermeidung einer drohenden – und in einigen Staaten mit einer Vielzahl von Todesfällen leidvoll erfahrenen – Überforderung des Gesundheitssystems bereits in den Bereich der Geschmacklosigkeit.

Soweit in diesem Zusammenhang betont wird, dass die Untersuchungshaft des Angeklagten be­reits mehr als 1 Jahr andauert, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung, zumal während dieser Zeit bereits ein Urteil gegen den Angeklagten ergangen ist. Zwar gewinnt im Rahmen der gebotenen Abwägung des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates ersterer mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft an Gewicht. Allerdings vergrößert sich mit einer gerichtlichen Verurteilung auch das in die Abwä­gung einzustellende Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, weil aufgrund einer durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist. Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen bis zur Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht. Sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Um­stand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.12.2005, 2 BvR 2057/05, juris).

Ungeachtet dessen weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass es angesichts der nach Maßga­be der 3. ThürSARS-CoV-2 EindmaßnVO vom 18.04.2020 teilweise zurückgenommenen Be­schränkungen, die auch nach Ablauf der Inkubationszeit von ca. 2 Wochen keine Verschärfung erfahren haben, mit Blick auf den Freiheitsanspruch des – zwar immerhin in einem ersten Rechtszug, aber noch nicht rechtskräftig verurteilten – Angeklagten nunmehr geboten erscheint, unter Ausschöpfung der Möglichkeiten des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen, deren Ausgestaltung nach Art und Weise gem. § 3 Abs. 3 der 3. ThürSARS-CoV-2 EindmaßnVO dem Richter überlassen bleibt, alsbald auf eine zeitnahe Neuterminierung hinzuwirken.“

Irgendwie habe ich den Eindruck, dass das OLG von der Argumentation betreffend „Corona“ „not amused“ war. Die Formulierungen „unangebracht“ und „in den Bereich der Geschmacklosigkeit“ deuten darauf hin 🙂 . Ist/war ja auch irgendwie zweispältig: Da wurde einerseits beklagt, dass bzw. wenn verhandelt wurde, wenn nicht verhandelt wurde, wurde ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz reklamiert.

U-Haft I: Beschleunigungsgrundsatz, oder: Warum ein Jahr nach Vernehmungen keine Anklage?

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Ich eröffne die 25. KW. dann heute mit zwei Entscheidungen zur U-Haft.

Zunächst hier der OLG Dresden, Beschl. v. 11.05.2020 – 1 Ws 123/20, der mir der Kollege Stephan aus Dresden geschickt hat; der hat den Beschluss von der Kollegin Jaskolski aus Sebnitz. Thematik: Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes.

Dem Beschuldigten wird/wurde mit dem auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehl des AG V. 18.01.2019 gewerbsmäßige Bandenhehlerei in sechs Fällen gemäß §§ 259 Abs. 1, 260 a Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB zur Last gelegt. Der Haftbefehl ist auf Wiederholungsgefahr gestützt. Seit dem 30.03.2020 befindet sich der Beschuldigte aufgrund dieses Haftbefehls in Untersuchungshaft, zuvor wurde der Haftbefehl nicht vollstreckt, sondern insoweit Überhaft notiert, weil sich der Beschuldigte seit dem 30.10.2018 in anderer Sache zunächst in U-Haft und dann in Strafhaft befand. der Beschuldigte hat Haftbeschwerde eingelegt. Das AG hat nicht abgeholfen, das LG hat umgestellt auf Fluchtgefahr und die Haftbeschwerde verworfen.

Das OLG sagt: So nicht:

„Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und des Haftbefehls des Amtsgerichts Chemnitz vom 18. Januar 2019. Dahingestellt bleiben kann, ob dringender Tatverdacht bezogen auf die dem Beschuldigten mit vorgenanntem Haft-befehl zur Last gelegten Taten und Fluchtgefahr besteht. Denn Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft sind jedenfalls wegen einer Verletzung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebotes unverhältnismäßig, nachdem das vorliegende Ermittlungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft Chemnitz nicht in notwendigem Maße gefördert worden ist.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014, Az.: 2 BvR 2248113 – juris) setzt das verfassungsrechtliche Erfordernis der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs der Dauer der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung in dem zu sichernden Verfahren eine weitere Grenze, die mit dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Beschleunigungsgrundsatz im Zusammenhang steht (vgl. BVerfGE 20, 45, 49; 53, 152, 158).

Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen, denn zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 22. Januar 2014, a.a.O.).

Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK sowie Art. 6 Abs. 3 1 Satz 1 EMRK folgende Beschleunigungsgebot gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 01. März 2012, Az. 111 -3 Ws 37/12 – juris; KG, NStZ-RR 2009,188 ). Der Umstand, dass der Haftbefehl nicht vollstreckt wird, schwächt das Beschleunigungsgebot zwar ab, hebt es aber nicht auf. Vielmehr sind Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, zu nutzen, um das Verfahren nachhaltig zu fördern und es so schnell wie möglich abzuschließen (OLG Hamm, a.a.O.; KG, Beschluss vom 20. Oktober 2006 – 5 Ws 569/06 – juris). Denn zum einen unterliegt der Gefangene in Strafhaft bei Notierung von Überhaft regelmäßig weiteren Beschränkungen, die der Zweck der Untersuchungshaft (z. B. Post-, Telekommunikations- und Besuchsüberwachung) erfordert. Zum anderen bedarf es der (weiteren) Vollstreckung von Untersuchungshaft im Anschluss an die Strafvollstreckung dann nicht mehr, wenn das Verfahren bereits während der Dauer der Strafhaft in anderer Sache abgeschlossen werden kann; jeden-falls bedarf es der Vollstreckung von Untersuchungshaft für solche Verfahrensabschnitte nicht mehr, die während der Vollstreckung der Strafhaft in anderer Sache durchgeführt werden konnten (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

2. Unter Berücksichtigung der dargestellten Maßstäbe liegt hier eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor.

Die dem Senat vorliegenden Akten lassen nicht erkennen, aus welchem sachlichen Grund bis-lang eine Anklageerhebung im Hinblick auf die haftbefehlsgegenständlichen Taten unterblieben ist, nachdem der Beschuldigte bereits im Rahmen seiner Vernehmungen am 22. sowie 27. Mai 2019 eine Beteiligung jedenfalls an vier der sechs ihm mit dem Haftbefehl zur Last gelegten Taten eingeräumt hat und die Auswertung der WhatsApp- bzw. SMS-Kommunikation des Beschuldigten offensichtlich im Juni 2019 abgeschlossen worden ist (vgl. BI. 362 ff. d. A.). Soweit unter dem 21. Juni 2019 seitens der Staatsanwaltschaft Chemnitz ausweislich des Vermerks vom 03. Juli 2019 (BI. 419 d. A.) umfangreiche Durchsuchungsmaßnahmen in Polen zur weiteren Aufklärung der haftbefehlsgegenständlichen, aber auch weiterer Taten bzw. der Bandenstruktur für erforderlich angesehen worden sind, sind diese in der Folge nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung erfolgt, nachdem die Durchsuchungsmaßnahmen im Wege der Rechtshilfe seitens der Staatsanwaltschaft Chemnitz erst im Oktober 2019 veranlasst (BI. 431 ff. d. A.) und die Durchsuchungen der Objekte erst am 12. Dezember 2019 durchgeführt worden sind. Aber auch nach Vorliegen der Erkenntnisse aus den Durchsuchungen zum Wohnobjekt des Beschuldigten (BI. 508 ff. d. A.) hat in der Folge keine beschleunigte Förderung des Verfahrens und ein zeitnaher Abschluss der Ermittlungen stattgefunden. Entsprechendes gilt, soweit am 10. Februar 2020 bzw. 08. April 2020 ein weiteres Bandenmitglied – der gesondert Verfolgte pp. – vernommen worden ist.

Vor dem dargestellten Hintergrund ist die weitere Aufrechterhaltung des Haftbefehls daher unverhältnismäßig. Sowohl die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Chemnitz vom 06. April 2020 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 18. Januar 2020 waren dementsprechend aufzuheben.“

U-Haft II: Umwandlung des Unterbringungsbefehls, oder: Richterliche Vernehmung?

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Die zweite Entscheidung des Tages behandelt eine verfahrensrechtliche Problematik. Und zwar geht es im OLG Celle, Beschl. v. 26.02.2020 – 1 Ws 1/20 – um die Frage der Verkündung eines Haftbefehls, und zwar in den Fällen, in denen ein Unterbringungsbefehl in einen Haftbefehl umgewandelt worden ist. Das OLG sagt: Auch in den Fällen ist stets eine richterliche Vernehmung des Beschuldigten in entsprechender Anwendung von § 115 StPO erforderlich.

„Dem Senat ist eine Entscheidung über die Beschwerde derzeit nicht möglich, weil die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des Angeschuldigten gemäß § 115 StPO zur Haftentscheidung vom 11. Februar 2020 noch aussteht.

1. Die Vorschrift des § 115 StPO verlangt, dass der Beschuldigten nach Ergreifung auf Grund eines Haftbefehls von dem zuständigen Richter vor der Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls zu vernehmen ist. Die Vorschrift zählt dabei zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Artikel 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. September 2001 – 2 BvR 1144/01 –, Rn. 17, juris).

Zwar ist dem Wortlaut nach § 115 StPO nur auf den gerade erst ergriffenen und nicht auf den schon in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten anwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung und Literatur findet § 115 StPO jedoch auf den erweiterten oder wesentlich geänderten Haftbefehl entsprechende Anwendung (BVerfG aaO; OLG Hamm, StV 1995, S. 200; StV 1998, S. 273; StV 1998, S. 555; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 115, Rn. 3; KK-StPO/Graf, 8. Aufl. 2019, StPO § 115 Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 115 Rn. 12, jeweils m.w.N.). Nichts anderes gilt, wenn ein vormals ergangener Unterbringungsbefehl in einen Haftbefehl umgewandelt wird, zumal das Vorliegen von Haftgründen nach § 112 Abs. 2 StPO erstmals im Rahmen des Haftbefehls festzustellen ist. Auch insofern muss dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt werden, sich gegenüber dem für die Vernehmung nach § 115 StPO zuständigen Richter zu äußern.

2. Zwar ist vorliegend der Haftbefehl der Kammer vom 11. Februar 2020 dem Angeschuldigten durch schriftliche Übersendung bekannt gemacht worden. Dies genügt indes nicht. Vielmehr ist – unabhängig von der Bekanntmachung nach Maßgabe von § 114a StPO, die als solche auch schriftlich erfolgen kann (vgl. etwa Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 114a Rn. 3) – eine richterliche Vernehmung in entsprechender Anwendung des § 115 StPO aus den vorstehenden Erwägungen weiterhin geboten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08. Dezember 2016 – 1 Ws 599/16 –, Rn. 6, juris, m.w.N.). Die unverzichtbare persönliche Vernehmung entsprechend § 115 Abs. 2 und Abs. 3 StPO soll dem Gericht ermöglichen, sich einen unmittelbaren Eindruck vom Beschuldigten zu verschaffen, und der Betroffene soll Gelegenheit erhalten, im unmittelbaren persönlichen Kontakt mit dem zuständigen Gericht die den neuen Haftbefehl tragenden Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die ihn entlastenden Tatsachen vorzutragen (vgl. OLG Celle aaO; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. April 2011 – 1 Ws 183/11; OLG Jena, Beschluss vom 27. Juni 2008 – 1 Ws 240/08; vgl. zur parallelen Konstellation einer Haftfortdauerentscheidung nach §§ 121, 122 StPO BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 – 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 157; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 1998 – 2 BL 2/98, StV 1998, 273).

3. Bei dieser Sachlage war die Abhilfeentscheidung daher aufzuheben und dem Landgericht Gelegenheit zur Nachholung der ihr obliegenden Anhörung gemäß § 115 Abs. 2 und 3 StPO zu geben.

Das Landgericht wird im Rahmen der Aufrechterhaltung des Haftbefehls auch über eine neue Abhilfeentscheidung zu befinden haben.

4. Der Senat verkennt auch nicht, dass ein ordnungsgemäßes Abhilfeverfahren keine Verfahrensvoraussetzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist. Anders ist der Fall jedoch dann, wenn durch eine Zurückweisung der Sache das Verfahren beschleunigt wird oder der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 306 Rn. 10).

Letzteres ist hier gegeben. Denn der Senat ist an einer eigenen Sachentscheidung gehindert, weil die Kammer eine zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung unterlassen hat und diese Einfluss auf die zu treffende Abhilfeentscheidung haben kann.“