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Das war das Jahr 2022 – beruflich und/oder privat, oder: Mein persönlicher Jahresrückblick 2022

Auch im Jahr 2022 gibt es wie schon in den vergangenen Jahren als letztes Posting des Jahres 2022 für meine Freunde/Follower 🙂 einen kurzen „privaten“ Jahresrückblick. Alle anderen „Rückblicke“ hatte ich schon bzw. sie kommen noch.

Also dann folgender persönlicher Rückblick, zu dem auch in 2022 gilt: Wenn ich so zurückblicke, was es in den letzten Jahren gegeben hat – man kann das ja im Archiv nachschauen 🙂 : Es ist auch in 2022 weitgehend so geblieben wie in den früheren Jahren.

Als Spitzenthema des Jahres m.E. immer noch: Corona. Wer hätte gedacht, dass uns dieses Thema so lange beschäftigen wird. Ich bin mit der Familie allerdings auch durch das zweite Pandemiejahr gut durchgekommen. Zwar hat es mich zum Schluss des Jahres – trotz aller Vorsicht – dann auch erwischt, aber es war ein milder Verlauf, der nach ein paar Tagen erledigt war. Und das ist m.E. auf die Impfungen zurückzuführen.  Der ein oder andere wird das anders sehen. Das mag er tun. Ich bin allerdings nicht bereit, darüber zu diskutieren. Er hat dann seine Sicht, ich habe meine. Und gut ist es. Das ganze Diskutieren um Impfungen, Masken usw. bringt m.E. nichts. Man muss die Dinge positiv sehen und nicht jammern, was man ggf. immer noch nicht kann oder darf, sondern man muss sich über das freuen, was wieder möglich ist. Und das ist praktisch alles. Und mich belastet meine Maske nicht. Sie schränkt auch nicht meine Grundrechte ein. Vielleicht geht es auch etwas „kleiner“?

Das zweite Thema, dass das Jahr beherrscht hat, war der Ukraine-Krieg. Er wird uns sicherlich weiter beschäftigen und er wird Corona den Rang ablaufen, wenn er das nicht schon hat. Man muss sehen, wie es weitergeht.

Privat dann wie auch im  Jahr 2021 an der Spitze unsere beiden Prinzessinnen. Sie werden größer und/oder auch erwachsener. Und man merkt an ihnen, wie die Zeit vergeht und „Opa“ eben doch auch älter wird.

Im Übrigen: Auch dieses Jahr ein coronabedingt doch recht häusliches Jahr. Große Reisen haben wir nicht unternommen. Außer Borkum und eine schöne Radtour an der Ostsee hat nichts stattgefunden. Aber das ist Stöhnen auf hohem Niveau. Denn, das muss man ja mal sagen: Uns geht es gut.

Beruflich war es ein recht normales Jahr: „Nur“ zwei neue Bücher, nämlich unsere „Messungen“ im Straßenverkehr in 6. Aufl. und dann mein „Vereinsrecht“ in der 11. Aufl. Alles andere wie gehabt. Weitere Veröffentlichungen in Zeitschriften, wobei der Schwerpunkt im Gebührenrecht lag. Und dann natürlich hier das Blog mit rund 1.000 neuen Beiträgen – in der Woche täglich in der Regel drei Postings und Samstag/Sonntag jeweils zwei Beiträge.

Was kommt in 2023? Nun, wer kann das sagen? Ich denke Covid-19 wird sich (hoffentlich) ausschleichen. Alles andere muss man sehen. Man kann nur hoffen. und das tue ich 🙂 . Im kommenden Jahr ist dann auch mal wieder eine Kreuzfahrt angesagt. Ich denke, man kann es wagen (ist aber auch ein Tribut an die „Chefin“). Und dann natürlich Borkum als zeitweise Sitzverlegung.

So, das war dann der Rückblick 2022 und der Ausblick auf 2023.

Und zum Schluss zitiere ich – wie immer aus des Postings der vergangenen Jahre:

„Abschließend – wie jedes Jahr – herzlichen Dank an alle Freunde, Bekannte, Leser, Abonnenten, Follower usw., die mich auch im  Jahr 2022 bei meinen Aktivitäten mit Rat, Tat und Hilfe unterstützt haben. Danke für das Interesse am BOB und an meiner Homepage Burhoff-Online. Ich bedanke mich bei allen Lesern meiner Beiträge, bei allen Lieferanten von Entscheidungen und Anregungen von und für Beiträge und auch bei allen Kommentatoren, wenn ich auch nicht unbedingt jeden Kommentar „unterschrieben“ hätte. Ihnen allen einen guten Jahreswechsel, wo immer Sie ihn auch verbringen.“

Ich bin auch in diesem Jahr an Silvester wieder auf Borkum. Allerdings: Man wird ruhiger 🙂 , aber das Höhenfeuerwerk sollte es dann doch sein. Unsere Prinzessinnen feiern mit Freunden, besuchen uns dann aber. Also gleich ein Höhepunkt im neuen Jahr.

In dem Sinne dann: Ein gutes Neues, dem dann hoffentlich noch viele folgen……

„Wein oder nicht Wein? Das ist hier die Frage“, oder: Was darf alles in den Glühwein?

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Und dann starten wir heute am 2. Weihnachtstag in die 52. KW. 2022, also die letzte Woche des Jahres. Und das ist eine ziemlich „normale“ Woche. Nur heute ist noch Feiertag. Und an dem bringe ich hier dann aber auch Entscheidungen – so ein bisschen zum Warmewerden für den Jahresendspurt. Aber: Zwei Entscheidungen mit „weihnachtlichem Einschlag.“

Ich beginne mit dem LG MÜnchen I, Urt. v. 17.11.2022 – 17 HKO 8213/18) . Von dem gibt es leider noch keinen Volltext, jedenfalls habe ich ihn nicht gefunden. Aber es gitb zu der Entscheidung eine sehr schöne PM des LG München I, die ich dann hier einstelle/zitiere:

„Wein oder nicht Wein, das ist hier die Frage“ – Wo „Glühwein“ draufsteht, muss auch Glühwein drin sein! –

Die unter anderem für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige 17. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat am 17.11.2022 der Klage einer Weinkellerei stattgegeben und einem Brauhaus verboten, seine beiden mit Bockbierwürze versetzten weinhaltigen Getränke als „Glühwein“ im geschäftlichen Verkehr zu bezeichnen.

Der Begriff „Wein“ werde hierdurch in unzulässiger Weise „verwässert“, führte die erkennende Kammer aus. Es liege eine Irreführung von Verbrauchern vor, da diese darüber hinweggetäuscht würden, dass mit den Beigaben der Beklagten ein zusätzlicher Wassergehalt von 2 % in die Getränke der Beklagten gelange. Dies sei für ein Produkt mit der Bezeichnung „Glühwein“ unzulässig.

Glühwein dürfe laut europäischer Verordnung nur Wein, Süßungsmittel und Gewürz enthalten.

Der Wassergehalt, der beim Zuführen von Bockbierwürze in beide weinhaltigen Getränke der Beklagten gelange, sei zu hoch, um das Produkt noch als „Glühwein“ bezeichnen zu können.

In der mündlichen Verhandlung hörte das Gericht zu der Frage, ob Bockbierwürze ein Gewürz ist und somit dem Glühwein beigegeben werden kann, einen Önologen an:

Der in dem Wort „Bockbierwürze“ enthaltene Begriff „Würze“ sei lediglich historisch bedingt und inhaltsstofflich nicht korrekt, so der Sachverständige. Die Bockbierwürze sei kein Gewürz, sondern eine Flüssigkeit, die ein Gewürz empfange. Bierwürze im Allgemeinen habe nichts mit einem Gewürz oder Süßungsmitteln zu tun. Die Bockbierwürze sei gegenüber anderen Gewürzen insbesondere kein hoch konzentrierter Stoff, deshalb sei der Wasserzusatz in den Getränken der Beklagten erheblich.

Dem schloss sich das Gericht an.

Der Wassergehalt in Glühwein unterliege strengen Vorgaben: Nur zum Süßen oder zur Beigabe von Gewürzen sei Wasser zulässig, in so geringer Menge wie möglich, so die erkennende Kammer. An diese Vorgaben habe sich die beklagte Brauerei mit der Beigabe von Bockbierwürze nicht gehalten. Hiermit suggeriere die Beklagte dem Verbraucher bei ihren Getränken vielmehr die Eigenschaften des Traditionsgetränks Glühwein, die diese tatsächlich wegen zu hohen Wassergehalts gar nicht hätten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund:

Zulässige Bestandteile des Glühweins:
In der Verordnung (EG) 251/2014 Anl. II B, Ziff. 8 hat der Gesetzgeber die zulässigen Bestandteile des Glühweins geregelt. Es darf nur ein solches Produkt auf den Markt gebracht und als Glühwein bezeichnet werden, das den traditionell geprägten Zutatenvorgaben des europäischen Gesetzgebers entspricht.

Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (europa.eu)

Önologie:
Aufgabenbereich der Önologie ist das technologische Forschen, die Mitarbeit in der Entwicklung von Materialien für die Technik und die Ausrüstung von Kellereien. Bestandteil der Tätigkeit ist auch die Mitarbeit in der Anlage und der Pflege von Weinbergen, die Übernahme der vollen Verantwortung für die Produktion von Traubensaft, Wein und Folgeprodukten aus Wein und die Gewährleistung ihrer Haltbarkeit, die Durchführung von Analysen (physikalische, chemische, mikrobiologische und organoleptische) von weinhaltigen Produkten und die Auswertung und Erörterung der Analysedaten.“

Noch Fragen 🙂

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Und nochmals – altes oder neues Recht?

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Am Freitag hatte ich dann hier noch einmal eine Frage zur Anwendbarkeit des neuen Rechts in den Raum gestellt, nämlich: Ich habe da mal eine Frage: Und nochmals – altes oder neues Recht?

Darauf hatte ich folgende (kurze) Antwort gegeben:

„Die Wiedereinsetzung führt ja nicht dazu, dass es sich um ein neues Berufungsverfahren handelt, sondern das alte Berfungsverfahren wird fortgesetzt. Daher bleibt es m.E. beim alten Recht.“

Der Fragesteller/die Fragestellerin hat es mit Fassung getragen.

Verkehrsrecht II: Mindestdauer für Sperrfrist ist fix, oder: Weniger als drei Monate ist nicht zulässig

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In dem zweiten Entscheidung, dem KG, Urt. v. 17.08.2022 – ([3] 161 Ss 129/22 (44/22) – hat das KG u.a. zur Frage der Dauer der Sperrfrist (§ 69a StGB) Stellung genommen. Das AG hatte noch eine Sperrfrist von 2 Monaten festgesetzt. Das hat das KG auf die Sprungrevision der Staatsanwaltschaft beanstandet:

„2. Die Sprungrevision der Amtsanwaltschaft ist begründet. Die angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

Gemäß § 69a Abs. 4 Satz 1 StGB verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO wirksam war. Satz 2 dieser Vorschrift sieht allerdings vor, dass das Mindestmaß drei Monate nicht unterschreiten darf. Letzteres ist hier geschehen: In dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht Tiergarten grundsätzlich zutreffend § 69a Abs. 4 StGB angewandt, dessen Voraussetzungen aufgrund der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten mit Beschluss vom 10. September 2021 vorlagen. Jedoch hat es bei seiner Entscheidung § 69a Abs. 4 Satz 2 StGB nicht beachtet, indem es mit zwei Monaten eine Sperre unter dem gesetzlichen Mindestmaß angeordnet hat. Die Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist als drei Monate ist unzulässig und kann – schon vor dem Hintergrund der eindeutigen, zwingenden gesetzlichen Regelung – auch nicht ausnahmsweise erfolgen (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 8. November 1985 – 1 Ss 252/85 –, juris; OLG Köln NJW 1967, 361; Fischer a.a.O., § 69a Rn. 12; v. Heintschel-Heinegg/Huber in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 4. Aufl., § 69a Rn. 20; Kinzig in Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts Band 3 1. Aufl. 2021, Rn. 209; ders. in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch 30. Aufl., § 69a Rn. 13; Kretschmer in Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht 1. Aufl., § 69a Rn. 12).“

Das KG hat außerdem zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschränkung des gegen den Strafbefehl gerichteten Einspruchs auf die Höhe des Tagessatzes und die Dauer der Sperrfrist (§ 69a StGB) wirksam ist, Stellung genommen. Insoweit verweise ich auf den verlinkten Volltext.

StPO III: Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens, oder: Ablehnung wegen eigener Sachkunde

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Und als dritte Entscheidung dann noch einmal etwas zum Beweisantragsrecht, nämlich zur Ablehnung  eines Beweisantrages wegen eigener Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Der Angeklagte hatte in einem Verfahren mit dem Vorwurf gefährlichen Körperverletzung einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt, der vom Tatgericht wegen „eigener Sachkunde“ abgelehnt worden ist. Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge hatte beim KG keinen Erfolg. Das führt dazu im KG, Beschl. v. 15.09.2022 – (3) 161 Ss 140/22 (48/22) – aus:

„3. Auch die erhobene Verfahrensrüge der unzulässigen Ablehnung eines Beweisantrags bleibt aus den in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft genannten Gründen ohne Erfolg.

Von vornherein sind Aufbau und Stoßrichtung des Beweisantrags fraglich, so dass bereits zweifelhaft erscheint, dass es sich bei dem Beweisbegehren überhaupt um einen (förmlich zu bescheidenden) Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO handelt. Unklar ist etwa, warum ein „verkehrsanalytisches Sachverständigengutachten“, für das zudem weder im Antrag noch in der Revisionsschrift tragfähige Anknüpfungstatsachen bezeichnet werden, Aufschluss über die Herkunft von Verletzungen geben können soll. Auch das Begehren, „anschließend den Sachverständigen als sachverständigen Zeugen zu seinem Gutachten zu vernehmen“, erhellt sich nicht. Weitere Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ergeben sich daraus, dass die Revision die Erklärung versäumt, wie die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung zu dem Beweisantrag Stellung genommen hat (vgl. BGH StRR 2020, Nr. 7 [Volltext bei juris] und Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 5 StR 206/18 –; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 244 Rn. 106). Dass sie sich geäußert hat, ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll (Bl. II 9).

Schließlich gibt die Revision den beanstandeten Beschluss, durch den der Beweisantrag abgelehnt worden ist, unzutreffend wieder. Die Revisionsschrift behauptet, die Kammer habe eigene Sachkunde dafür geltend gemacht, dass (folgend getreue Wiedergabe) „die bei dem Zeugen X attestierten Verletzungen allein und ausschließlich auf der vom Angeklagten geschilderten Sturzgeschehen oder durch den von dem zeugen X geschilderte Geschehen verursacht worden sein können“ (RB S. 2). Tatsächlich enthält der beanstandete Beschluss (neben korrekter Rechtschreibung und Grammatik) das Adverb „auch“ („… auch durch das von dem Zeugen X geschilderte Geschehen verursacht worden sein können“) (Bl. II 38). Dem kommt hier Bedeutung zu: Bleibt das Wort „auch“ weg, ergibt sich ein Verständnis, dem zufolge die Verletzungen nur entweder von einem Sturzgeschehen oder von der dem Angeklagten angelasteten Bestrafungstat herrühren können. Durch die Verwendung des Wortes „auch“ wird hingegen deutlich, dass die Kammer eigene Sachkunde nur dafür behauptet, dass das Verletzungsbild als eine von ggf. mehreren Möglichkeiten (= „auch“) durch die vorgeworfene Vorsatztat verursacht worden sein kann. Die hierfür erforderliche Sachkunde ist deutlich unspezifischer als diejenige, die für die Beurteilung erforderlich wäre, ob die Verletzungen nur oder auch durch ein Unfallgeschehen verursacht worden sein können.

Jedenfalls war die Kammer bei dem hier in Rede stehenden Alltagsgeschehen nicht gehindert, den Antrag im Hinblick auf eigene Sachkunde nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO zu bescheiden. Der Darlegung eigener Sachkunde bedurfte es nicht. Sie ist erlässlich, wenn dem Gericht die Sachkunde nach allgemeiner Lebenserfahrung zuzutrauen ist, wobei es im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts liegt, ob es sich dieses Wissen zutrauen darf (vgl. Alsberg/Güntge, Beweisantrag im Strafprozess 8. Aufl., Kapitel 6 [§ 244 Abs. 4-6] Rn. 8, 11). Nach dieser Maßgabe bleibt die von der Strafkammer zur Ablehnung des Beweisersuchens in Anspruch genommene – im Letzten alltagsweltliche – Sachkunde revisionsrechtlich ohne Beanstandung.“