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StPO I: Verfahren „substantiell gefördert“? oder: Scheinverhandlungen sind keine Sachverhandlungen,

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Und dann auf in den neuen Monat. Den beginne ich heute mit einem Tag des 6. Strafsenats des BGH, also drei StPO-Entscheidungen vom 6. Strafsenat.

Zu Beginn der BGH, Beschl. v. v. 13.12.2022 – 6 StR 95/22 -, in dem sich der BGH (schon) wieder mit § 229 StPO, also der Frage, ob es sich bei einem Fortsetzungstermin um eine Sachverhandlung gehandelt hat, befassen muss.

Das Verfahren hatte einen doch etwas ungewöhnlich Sachverhalt, der sich gekürzt etwa wie folgt darstellt: Die Hauptverhandlung in dem Verfahren, in dem dem Angeklagten Vorenthalten von Arbeitsentgelten vorgeworfen worden ist, begann am 04.05.2017 und endete erst mit Urteil vom 25.03.2021. Am 20.07.2017, dem 9. Verhandlungstag, hatte die Verteidigung Beweisanträge, insbesondere zur Schadensberechnung und Leistungsfähigkeit des Angeklagten gestellt, durch die sich das Verfahren erheblich verzögert hat. Im Termin vom 08.09.2020, dem 62. Verhandlungstag, lehnte das LG den am 20.07.2017 gestellten Beweisantrag mit der Begründung ab, dass es aufgrund erfolgter Schadensberechnung über ausreichende eigene Sachkunde zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten hinsichtlich der mutmaßlich vorenthaltenen Arbeitsentgelte verfüge. Gegenstand der Hauptverhandlung in den Jahren 2018, 2019 und 2020 war im Wesentlichen die Erörterung des Verfahrensstandes in Bezug auf am 21.12.2017 veranlassten weiteren Ermittlungen des Hauptzollamts zur Buchhaltung des Angeklagten. Häufig wurden nur Verfügungen des Vorsitzenden verlesen, die sich an die StA richteten und Ermittlungsaufträge enthielten. Das LG hatte regelmäßig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Hauptverhandlung gem. § 229 Abs. 1 und 2 StPO bis zu drei Wochen bzw. einem Monat zu unterbrechen. Infolgedessen fand diese im Jahr 2018 lediglich an 19 Tagen, im Jahr 2019 an 17 Tagen und im Jahr 2020 an 16 Tagen statt, wobei zumeist nur wenige Minuten lang verhandelt wurde. Insgesamt belief sich die Dauer der Hauptverhandlung im Jahr 2018 auf siebeneinhalb, im Jahr 2019 auf fünfeinhalb und im Jahr 2020 auf sechseinhalb Stunden.

Wegen weiterer Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext:

Der Angeklagte hat gegen seine am 25.03.2021 erfolgte Verurteilung durch das LG Ansbach Revision eingelegt, die erfolgreich war:

„2. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht einen Verstoß gegen § 229 StPO.

a) Die in § 229 StPO normierten Unterbrechungsfristen werden im Hinblick auf die der Vorschrift zugrundeliegende Konzentrationsmaxime nur dann gewahrt, wenn in dem zur Fortsetzung der Hauptverhandlung anberaumten Termin zur Sache verhandelt, das Verfahren mithin inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch gefördert wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 – 3 StR 262/17, NStZ 2018, 297, 298). Das ist stets der Fall, wenn es zu Verfahrensvorgängen kommt, welche die zur Urteilsfindung führende Sachverhaltsaufklärung betreffen. Auch die alleinige Befassung mit Verfahrensfragen kann ausreichend sein, sofern es dabei um den Fortgang der Sachverhaltsaufklärung geht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2014 – 4 StR 370/13, NStZ 2014, 220 mwN). Unter diesen Voraussetzungen ist die Dauer des Termins ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob dieser noch für weitere verfahrensfördernde Handlungen hätte genutzt werden können; gleichermaßen unschädlich ist es, wenn der Termin zugleich der Einhaltung der Unterbrechungsfrist dient (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2006 – 3 StR 199/06, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 6).

Auch wenn in dem Termin Verfahrensvorgänge stattfinden, die nach diesen Maßstäben grundsätzlich zur Unterbrechung der Fristen des § 229 StPO geeignet sind, liegt ein Verhandeln zur Sache jedoch dann nicht vor, wenn das Gericht dabei nur der äußeren Form nach zum Zwecke der Umgehung dieser Vorschrift tätig wird und der Gesichtspunkt der Verfahrensförderung dahinter als bedeutungslos zurücktritt (vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 2012 – 3 StR 401/11, NStZ 2012, 343; vom 16. Januar 2014 – 4 StR 370/13, NStZ 2014, 220 mwN). So verhält es sich etwa dann, wenn einheitliche Verfahrensvorgänge willkürlich in mehrere kurze Verfahrensabschnitte zerstückelt und diese auf mehrere Verhandlungstage verteilt werden, um dadurch die zulässigen Unterbrechungsfristen einzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 3 StR 254/07, NStZ 2008, 115). Aus demselben Grunde verstößt es gegen § 229 StPO, wenn aus dem gesamten Verfahrensgang erkennbar wird, dass das Gericht mit der Verhandlung nicht die substantielle Förderung des Verfahrens bezweckt, sondern allein die Wahrung der Unterbrechungsfrist im Auge hat (vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 2012 – 3 StR 401/11, aaO; vom 16. Januar 2014 – 4 StR 370/13, aaO; Beschluss vom 19. Juli 2022 – 4 StR 64/22 Rn. 9, jeweils mwN).

b) Daran gemessen stößt die Verfahrensweise des Landgerichts auf durchgreifende rechtliche Bedenken.

aa) Es kann dahinstehen, ob es an einzelnen Verhandlungstagen überhaupt nicht zu Verfahrensvorgängen kam, die das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch förderten. Denn selbst wenn an allen Sitzungstagen Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden, die grundsätzlich zur Unterbrechung der Fristen des § 229 StPO geeignet waren, so ist aus dem gesamten Verfahrensgang erkennbar, dass das Landgericht dabei zumindest an den Verhandlungstagen vom 30. April 2018 (22. Sitzungstag), vom 22. August 2018 (27. Sitzungstag), vom 2. März 2020 (54. Sitzungstag), vom 14. April 2020 (56. Sitzungstag), vom 25. Mai 2020 (57. Sitzungstag) und vom 16. Juni 2020 (58. Sitzungstag) nur der äußeren Form nach tätig wurde zu dem Zweck, die Vorschrift zu umgehen, und dass der Gesichtspunkt der Verfahrensförderung dahinter als bedeutungslos zurücktrat.

Die Verfahrensweise des Landgerichts in den Jahren 2018, 2019 und 2020 belegt, dass es ihm in dieser Zeit im Wesentlichen nicht um die substantielle Förderung des Verfahrens, sondern allein um die Wahrung der Unterbrechungsfrist ging. Dadurch sollte ersichtlich eine Aussetzung der Hauptverhandlung vermieden werden, obwohl das Landgericht aufgrund des am 20. Juli 2017 gestellten Antrags etwa drei Jahre lang damit befasst war, außerhalb der Hauptverhandlung die Buchhaltung des Angeklagten nach seinen Vorgaben aufbereiten und mehrere alternative Schadensberechnungen erstellen zu lassen.

Um die Hauptverhandlung trotz der Verzögerungen fortzuführen, hat das Landgericht die Unterbrechungsfristen des § 229 StPO über Jahre hinweg ausgereizt und die Verhandlung zeitlich dermaßen gestreckt, dass die jährliche Verhandlungsdauer kaum über diejenige eines einzigen gewöhnlichen Sitzungstages hinausging. Im Jahr 2018 verhandelte das Landgericht – verteilt auf 19 Sitzungstage – insgesamt nur siebeneinhalb Stunden, und in den Jahren 2019 und 2020 war die gesamte Verhandlungsdauer mit fünfeinhalb bzw. sechseinhalb Stunden noch kürzer, verteilt auf 17 bzw. 16 Tage.

Gegenstand der Verhandlung war zumeist der Stand der Dinge betreffend die außerhalb der Hauptverhandlung stattfindenden Vorgänge der Aufarbeitung der Buchhaltung des Angeklagten und der Erstellung der alternativen Schadensberechnung. Zuweilen erschöpfte sich die Hauptverhandlung in der Bekanntgabe von darauf bezogenen Verfügungen, die außerhalb der Hauptverhandlung ergangen waren und den Verfahrensbeteiligten ebenso gut außerhalb der Hauptverhandlung hätten bekannt gemacht werden können. Ihre Verlesung in der Hauptverhandlung diente beispielsweise am 22. Sitzungstag (30. April 2018) und am 27. Sitzungstag (22. August 2018) ersichtlich dem Zweck, überhaupt eine Verfahrenshandlung vorzunehmen, die geeignet erschien, das Verfahren scheinbar inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch zu fördern.

An mehreren Verhandlungstagen wurden ausschließlich Urkunden verlesen, die ohne weiteres schon deutlich früher in die Hauptverhandlung hätten eingeführt werden können und in Bezug auf deren Verlesung in dem späteren Termin in Anbetracht der gesamten Verfahrensweise des Landgerichts ebenfalls kein anderer Grund erkennbar ist als derjenige, dass die Verlesung allein dazu diente, den Schein einer Verfahrensförderung zu wahren. Das gilt etwa im Hinblick auf das Schreiben des Finanzamts Ansbach vom 9. Juli 2019, mit dem der Betriebsprüfungsbericht für das Jahr 2007 übersandt wurde und das am 15. Ju-li 2019 (dem 44. Sitzungstag) beim Landgericht einging. Verlesen wurden das Schreiben und der Betriebsprüfungsbericht indes erst am 54. Sitzungstag vom 2. März 2020, wobei sich dieser Verhandlungstag in der Verlesung dieser Urkunden erschöpfte. Gleichermaßen verhält es sich hinsichtlich der Schreiben des Hauptzollamts Nürnberg vom 8. Mai 2018 und der Deutschen Rentenversicherung vom 2. Mai 2018, die schon vor dem 22. Mai 2018 (dem 23. Sitzungstag) zu den Akten gelangten, ohne nachvollziehbaren Grund indes erst am 14. April 2020 (dem 56. Sitzungstag) verlesen wurden. Am 57. Sitzungstag vom 25. Mai 2020 wurden ausschließlich die Versicherungszeiten ab dem 8. Juni 2005 aus dem Gesamtkontenspiegel für den Versicherten   O.     vom 22. Mai 2018 verlesen, den die Deutsche Rentenversicherung mit Schreiben vom 29. Mai 2018 dem Hauptzollamt Nürnberg übersandt hatte und das am 1. Juni 2018, mithin vor dem 24. Sitzungstag vom 12. Juni 2018 beim Landgericht eingegangen war. Auch insoweit beanstandet der Beschwerdeführer in Anbetracht der gesamten Umstände zu Recht, dass das fast zwei Jahre früher beim Landgericht eingegangene Schreiben „instrumentalisiert“ wurde, um bei Bedarf die Hauptverhandlung scheinbar zu fördern.

Schließlich diente auch die Anordnung des Selbstleseverfahrens in Bezug auf einen Teil der zweiten alternativen Schadensberechnung am 58. Sitzungstag vom 16. Juni 2020 ersichtlich nur dazu, den Schein einer Verfahrensförderung zu wahren. Die Anordnung betraf lediglich die Berechnung hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer des Angeklagten, in Bezug auf die nach Mitteilung des Vorsitzenden keine weitere Nachbesserung seitens der Deutschen Rentenversicherung mehr erforderlich war. Die Vermerke des Berichterstatters vom 10. und 22. Juni 2020 belegen indes, dass schon im Termin vom 16. Juni 2020 feststand, dass die noch nötigen Korrekturen auch Arbeitnehmer des Angeklagten betrafen, in Bezug auf deren Daten das Selbstleseverfahren angeordnet wurde. Die geänderten Daten waren sodann Gegenstand der dritten alternativen Schadensberechnung, die am 59. Sitzungstag in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Die zweite alternative Schadensberechnung war demgegenüber – was der Strafkammer bewusst war – schon im Termin vom 16. Juni 2020 obsolet. Die an diesem Tag ergangene Anordnung des Selbstleseverfahrens in Bezug auf Teile der zweiten alternativen Schadensberechnung bezweckte mithin ersichtlich nicht die substantielle Förderung des Verfahrens, sondern diente allein dazu, die Hauptverhandlung scheinbar unter Wahrung der Unterbrechungsfrist fortzusetzen.

Da der 22., 27., 54., 56., 57. und 58. Sitzungstag nicht geeignet waren, die Unterbrechungsfrist des § 229 StPO einzuhalten, hätte die Hauptverhandlung jeweils ausgesetzt werden müssen.

bb) Es kann – wie im Regelfall (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 4 StR 503/21, NStZ 2022, 760) – nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen § 229 StPO beruht. Ein besonders gelagerter Ausnahmefall, in dem die Fristüberschreitung ersichtlich weder den Eindruck von der Hauptverhandlung abgeschwächt noch die Zuverlässigkeit der Erinnerung beeinträchtigt hat (vgl. BGH aaO), liegt schon angesichts der Verfahrensdauer von mehreren Jahren ersichtlich nicht vor.“

Man merkt m.E. deutlich, dass der BGH „not amused“ war über die zögerliche Verhandlung/Erledigung. Das merkt man auch am amtlichen Leitsatz:

Auch wenn in einem Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung Verfahrensvorgänge stattfinden, die als Sachverhandlung anzusehen sind, verstößt es gegen § 229 StPO, wenn aus dem gesamten Verfahrensgang erkennbar wird, dass das Gericht mit der Verhandlung nicht die substantielle Förderung des Verfahrens bezweckt, sondern allein die Wahrung der Unterbrechungsfrist im Auge hat.

Der BGH hätte es auch anders ausdrücken können, nämlich „Scheinverhandlung sind keine Sachverhandlungen.

Das war das Jahr 2022 – beruflich und/oder privat, oder: Mein persönlicher Jahresrückblick 2022

Auch im Jahr 2022 gibt es wie schon in den vergangenen Jahren als letztes Posting des Jahres 2022 für meine Freunde/Follower 🙂 einen kurzen „privaten“ Jahresrückblick. Alle anderen „Rückblicke“ hatte ich schon bzw. sie kommen noch.

Also dann folgender persönlicher Rückblick, zu dem auch in 2022 gilt: Wenn ich so zurückblicke, was es in den letzten Jahren gegeben hat – man kann das ja im Archiv nachschauen 🙂 : Es ist auch in 2022 weitgehend so geblieben wie in den früheren Jahren.

Als Spitzenthema des Jahres m.E. immer noch: Corona. Wer hätte gedacht, dass uns dieses Thema so lange beschäftigen wird. Ich bin mit der Familie allerdings auch durch das zweite Pandemiejahr gut durchgekommen. Zwar hat es mich zum Schluss des Jahres – trotz aller Vorsicht – dann auch erwischt, aber es war ein milder Verlauf, der nach ein paar Tagen erledigt war. Und das ist m.E. auf die Impfungen zurückzuführen.  Der ein oder andere wird das anders sehen. Das mag er tun. Ich bin allerdings nicht bereit, darüber zu diskutieren. Er hat dann seine Sicht, ich habe meine. Und gut ist es. Das ganze Diskutieren um Impfungen, Masken usw. bringt m.E. nichts. Man muss die Dinge positiv sehen und nicht jammern, was man ggf. immer noch nicht kann oder darf, sondern man muss sich über das freuen, was wieder möglich ist. Und das ist praktisch alles. Und mich belastet meine Maske nicht. Sie schränkt auch nicht meine Grundrechte ein. Vielleicht geht es auch etwas „kleiner“?

Das zweite Thema, dass das Jahr beherrscht hat, war der Ukraine-Krieg. Er wird uns sicherlich weiter beschäftigen und er wird Corona den Rang ablaufen, wenn er das nicht schon hat. Man muss sehen, wie es weitergeht.

Privat dann wie auch im  Jahr 2021 an der Spitze unsere beiden Prinzessinnen. Sie werden größer und/oder auch erwachsener. Und man merkt an ihnen, wie die Zeit vergeht und „Opa“ eben doch auch älter wird.

Im Übrigen: Auch dieses Jahr ein coronabedingt doch recht häusliches Jahr. Große Reisen haben wir nicht unternommen. Außer Borkum und eine schöne Radtour an der Ostsee hat nichts stattgefunden. Aber das ist Stöhnen auf hohem Niveau. Denn, das muss man ja mal sagen: Uns geht es gut.

Beruflich war es ein recht normales Jahr: „Nur“ zwei neue Bücher, nämlich unsere „Messungen“ im Straßenverkehr in 6. Aufl. und dann mein „Vereinsrecht“ in der 11. Aufl. Alles andere wie gehabt. Weitere Veröffentlichungen in Zeitschriften, wobei der Schwerpunkt im Gebührenrecht lag. Und dann natürlich hier das Blog mit rund 1.000 neuen Beiträgen – in der Woche täglich in der Regel drei Postings und Samstag/Sonntag jeweils zwei Beiträge.

Was kommt in 2023? Nun, wer kann das sagen? Ich denke Covid-19 wird sich (hoffentlich) ausschleichen. Alles andere muss man sehen. Man kann nur hoffen. und das tue ich 🙂 . Im kommenden Jahr ist dann auch mal wieder eine Kreuzfahrt angesagt. Ich denke, man kann es wagen (ist aber auch ein Tribut an die „Chefin“). Und dann natürlich Borkum als zeitweise Sitzverlegung.

So, das war dann der Rückblick 2022 und der Ausblick auf 2023.

Und zum Schluss zitiere ich – wie immer aus des Postings der vergangenen Jahre:

„Abschließend – wie jedes Jahr – herzlichen Dank an alle Freunde, Bekannte, Leser, Abonnenten, Follower usw., die mich auch im  Jahr 2022 bei meinen Aktivitäten mit Rat, Tat und Hilfe unterstützt haben. Danke für das Interesse am BOB und an meiner Homepage Burhoff-Online. Ich bedanke mich bei allen Lesern meiner Beiträge, bei allen Lieferanten von Entscheidungen und Anregungen von und für Beiträge und auch bei allen Kommentatoren, wenn ich auch nicht unbedingt jeden Kommentar „unterschrieben“ hätte. Ihnen allen einen guten Jahreswechsel, wo immer Sie ihn auch verbringen.“

Ich bin auch in diesem Jahr an Silvester wieder auf Borkum. Allerdings: Man wird ruhiger 🙂 , aber das Höhenfeuerwerk sollte es dann doch sein. Unsere Prinzessinnen feiern mit Freunden, besuchen uns dann aber. Also gleich ein Höhepunkt im neuen Jahr.

In dem Sinne dann: Ein gutes Neues, dem dann hoffentlich noch viele folgen……

„Wein oder nicht Wein? Das ist hier die Frage“, oder: Was darf alles in den Glühwein?

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Und dann starten wir heute am 2. Weihnachtstag in die 52. KW. 2022, also die letzte Woche des Jahres. Und das ist eine ziemlich „normale“ Woche. Nur heute ist noch Feiertag. Und an dem bringe ich hier dann aber auch Entscheidungen – so ein bisschen zum Warmewerden für den Jahresendspurt. Aber: Zwei Entscheidungen mit „weihnachtlichem Einschlag.“

Ich beginne mit dem LG MÜnchen I, Urt. v. 17.11.2022 – 17 HKO 8213/18) . Von dem gibt es leider noch keinen Volltext, jedenfalls habe ich ihn nicht gefunden. Aber es gitb zu der Entscheidung eine sehr schöne PM des LG München I, die ich dann hier einstelle/zitiere:

„Wein oder nicht Wein, das ist hier die Frage“ – Wo „Glühwein“ draufsteht, muss auch Glühwein drin sein! –

Die unter anderem für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige 17. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat am 17.11.2022 der Klage einer Weinkellerei stattgegeben und einem Brauhaus verboten, seine beiden mit Bockbierwürze versetzten weinhaltigen Getränke als „Glühwein“ im geschäftlichen Verkehr zu bezeichnen.

Der Begriff „Wein“ werde hierdurch in unzulässiger Weise „verwässert“, führte die erkennende Kammer aus. Es liege eine Irreführung von Verbrauchern vor, da diese darüber hinweggetäuscht würden, dass mit den Beigaben der Beklagten ein zusätzlicher Wassergehalt von 2 % in die Getränke der Beklagten gelange. Dies sei für ein Produkt mit der Bezeichnung „Glühwein“ unzulässig.

Glühwein dürfe laut europäischer Verordnung nur Wein, Süßungsmittel und Gewürz enthalten.

Der Wassergehalt, der beim Zuführen von Bockbierwürze in beide weinhaltigen Getränke der Beklagten gelange, sei zu hoch, um das Produkt noch als „Glühwein“ bezeichnen zu können.

In der mündlichen Verhandlung hörte das Gericht zu der Frage, ob Bockbierwürze ein Gewürz ist und somit dem Glühwein beigegeben werden kann, einen Önologen an:

Der in dem Wort „Bockbierwürze“ enthaltene Begriff „Würze“ sei lediglich historisch bedingt und inhaltsstofflich nicht korrekt, so der Sachverständige. Die Bockbierwürze sei kein Gewürz, sondern eine Flüssigkeit, die ein Gewürz empfange. Bierwürze im Allgemeinen habe nichts mit einem Gewürz oder Süßungsmitteln zu tun. Die Bockbierwürze sei gegenüber anderen Gewürzen insbesondere kein hoch konzentrierter Stoff, deshalb sei der Wasserzusatz in den Getränken der Beklagten erheblich.

Dem schloss sich das Gericht an.

Der Wassergehalt in Glühwein unterliege strengen Vorgaben: Nur zum Süßen oder zur Beigabe von Gewürzen sei Wasser zulässig, in so geringer Menge wie möglich, so die erkennende Kammer. An diese Vorgaben habe sich die beklagte Brauerei mit der Beigabe von Bockbierwürze nicht gehalten. Hiermit suggeriere die Beklagte dem Verbraucher bei ihren Getränken vielmehr die Eigenschaften des Traditionsgetränks Glühwein, die diese tatsächlich wegen zu hohen Wassergehalts gar nicht hätten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund:

Zulässige Bestandteile des Glühweins:
In der Verordnung (EG) 251/2014 Anl. II B, Ziff. 8 hat der Gesetzgeber die zulässigen Bestandteile des Glühweins geregelt. Es darf nur ein solches Produkt auf den Markt gebracht und als Glühwein bezeichnet werden, das den traditionell geprägten Zutatenvorgaben des europäischen Gesetzgebers entspricht.

Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (europa.eu)

Önologie:
Aufgabenbereich der Önologie ist das technologische Forschen, die Mitarbeit in der Entwicklung von Materialien für die Technik und die Ausrüstung von Kellereien. Bestandteil der Tätigkeit ist auch die Mitarbeit in der Anlage und der Pflege von Weinbergen, die Übernahme der vollen Verantwortung für die Produktion von Traubensaft, Wein und Folgeprodukten aus Wein und die Gewährleistung ihrer Haltbarkeit, die Durchführung von Analysen (physikalische, chemische, mikrobiologische und organoleptische) von weinhaltigen Produkten und die Auswertung und Erörterung der Analysedaten.“

Noch Fragen 🙂

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Und nochmals – altes oder neues Recht?

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Am Freitag hatte ich dann hier noch einmal eine Frage zur Anwendbarkeit des neuen Rechts in den Raum gestellt, nämlich: Ich habe da mal eine Frage: Und nochmals – altes oder neues Recht?

Darauf hatte ich folgende (kurze) Antwort gegeben:

„Die Wiedereinsetzung führt ja nicht dazu, dass es sich um ein neues Berufungsverfahren handelt, sondern das alte Berfungsverfahren wird fortgesetzt. Daher bleibt es m.E. beim alten Recht.“

Der Fragesteller/die Fragestellerin hat es mit Fassung getragen.

Verkehrsrecht II: Mindestdauer für Sperrfrist ist fix, oder: Weniger als drei Monate ist nicht zulässig

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In dem zweiten Entscheidung, dem KG, Urt. v. 17.08.2022 – ([3] 161 Ss 129/22 (44/22) – hat das KG u.a. zur Frage der Dauer der Sperrfrist (§ 69a StGB) Stellung genommen. Das AG hatte noch eine Sperrfrist von 2 Monaten festgesetzt. Das hat das KG auf die Sprungrevision der Staatsanwaltschaft beanstandet:

„2. Die Sprungrevision der Amtsanwaltschaft ist begründet. Die angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

Gemäß § 69a Abs. 4 Satz 1 StGB verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO wirksam war. Satz 2 dieser Vorschrift sieht allerdings vor, dass das Mindestmaß drei Monate nicht unterschreiten darf. Letzteres ist hier geschehen: In dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht Tiergarten grundsätzlich zutreffend § 69a Abs. 4 StGB angewandt, dessen Voraussetzungen aufgrund der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten mit Beschluss vom 10. September 2021 vorlagen. Jedoch hat es bei seiner Entscheidung § 69a Abs. 4 Satz 2 StGB nicht beachtet, indem es mit zwei Monaten eine Sperre unter dem gesetzlichen Mindestmaß angeordnet hat. Die Festsetzung einer kürzeren Sperrfrist als drei Monate ist unzulässig und kann – schon vor dem Hintergrund der eindeutigen, zwingenden gesetzlichen Regelung – auch nicht ausnahmsweise erfolgen (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 8. November 1985 – 1 Ss 252/85 –, juris; OLG Köln NJW 1967, 361; Fischer a.a.O., § 69a Rn. 12; v. Heintschel-Heinegg/Huber in Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch 4. Aufl., § 69a Rn. 20; Kinzig in Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts Band 3 1. Aufl. 2021, Rn. 209; ders. in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch 30. Aufl., § 69a Rn. 13; Kretschmer in Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht 1. Aufl., § 69a Rn. 12).“

Das KG hat außerdem zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschränkung des gegen den Strafbefehl gerichteten Einspruchs auf die Höhe des Tagessatzes und die Dauer der Sperrfrist (§ 69a StGB) wirksam ist, Stellung genommen. Insoweit verweise ich auf den verlinkten Volltext.