Archiv des Autors: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ein, zwei oder drei Terminsgebühren?

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Und dann kommt hier noch die Lösung zu der Frage vom vergangenen Freitag. Die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Ein, zwei oder drei Terminsgebühren?

Ich habe wie folgt geantwortet:

Moin,

nun ja, im Strafrecht käme es darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Hauptverhandlung vorgelegen haben. Das dürfte bei A und B der Fall sein, da in den Verfahren ja geladen worden ist, also auch wohl eröffnet war, für C erschließt sich das aus dem Sachverhalt nicht unbedingt. Dass dann auch über das Verfahren C – nur – geredet worden ist, führt nach der Rechtsprechung nicht zur Terminsgebühr.

Man kommt daher in Verfahren C m.E. auch mit einem konkludenten Aufruf nicht weiter, jedenfalls lässt sich das ohne weiteren konkreteren Sachverhalt nicht beantworten.

Wenn ich es im Übrigen richtig verstehe, ist im Übrigen nur in einer Sache aufgerufen worden. Das führt aber in der anderen Sache nicht unbedingt dazu, dass dort keine Terminsgebühr entstanden ist. Denn der Aufruf kann nach der Rechtsprechung auch konkludent erfolgen. Dazu steht einiges auf meiner Homepage.

Daher sind m.E. sicher zwei Terminsgebühren entstanden. Die dritte Terminsgebühr kann man beantragen, allerdings wird sich insoweit wahrscheinlich eine Brieffreundschaft mit der Staatskasse ergeben.

Dass nur ein Protokoll vorliegt, hat keine Auswirkungen. Ab Verbindung liegt ja auch nur ein Verfahren vor. Aber an sich müsste in den beiden anderen Akten auch das Protokoll enthalten sein, da das ja den Verbindungsbeschluss enthält.

 

 

Absprache II: Zulässiger Inhalt einer Verständigung, oder: Verzicht auf sichergestelltes Geld

entnommen openclipart.org

Und dann im zweiten Posting der BGH, Beschl. v. 09.10.2024 – 5 StR 433/24 – zum zulässigen Inhalt einer Verständigung.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt und die erweiterte Einziehung von 4.675 EUR angeordnet. Die u.a. auf die Verfahrensrüge gestützte Revision hatte mit der Beanstandung Erfolg, dass das Urteil auf einer Verletzung von § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO und mithin auf einer gesetzeswidrigen Verständigung beruht.

Der Verfahrensrüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nach Belehrung des Angeklagten gemäß § 257c Abs. 5 StPO stellte die Strafkammer in der Hauptverhandlung für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten betreffend die abgeurteilte Tat und bei Verzicht auf die Herausgabe des sichergestellten Bargeldes und weiterer, in der Verständigung bezeichneter Gegenstände die Verhängung einer Strafe von mindestens drei und höchstens vier Jahren in Aussicht. Der Angeklagte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft stimmten dem Vorschlag zu. Anschließend wurde die Verständigung protokolliert. Der Angeklagte ließ sich geständig ein. Hinsichtlich des sichergestellten Geldes ordnete das Gericht die erweiterte Einziehung von Taterträgen nach § 73a Abs. 1 StGB an.

Die Revision hatte Erfolg:

„2. Das Vorgehen der Strafkammer begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie mit den Verfahrensbeteiligten durch die Aufnahme des Verzichts in die Verständigung einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Inhalt vereinbart und damit eine gesetzeswidrige Verständigung getroffen hat.

a) Gegenstand einer Verständigung im Sinne des § 257c Abs. 1 StPO dürfen nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO nur solche Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten.

aa) Verzichtserklärungen wie die hier in Rede stehenden sind materiell-rechtliche Erklärungen des Angeklagten, weil damit eine Änderung der Rechte an dem sichergestellten Gegenstand verbunden sein können. Sie werden daher – indes missverständlich – auch als „formlose Einziehungen“ bezeichnet, welche eine an sich gesetzlich zwingende förmliche Anordnung der Nebenfolgen nach §§ 73 ff. StGB oder eine im Ermessen des Tatgerichts stehende Entscheidung nach §§ 74 ff. StPO in der Urteilsformel ersetzen können (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116 Rn. 5 ff.). Ihre rechtlichen Folgen sind auf die Sachrüge hin zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305 Rn. 9 ff.; vom 14. November 2023 – 1 StR 142/23 Rn. 7). Es handelt sich daher nicht um verfahrensbezogene Maßnahmen (des Gerichts) oder ein Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 257c Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. hierzu LR-Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 257c Rn. 39 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 257c Rn. 13 ff.). Die Verzichtserklärung des Angeklagten wäre mithin nur dann ein zulässiger Verständigungsgegenstand im Sinne des § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO, wenn sie eine Rechtsfolge darstellte, die Inhalt des Urteils oder eines dazugehörigen Beschlusses sein kann. Dies ist nicht der Fall.

bb) Der Verzicht auf sichergestelltes Geld oder andere Gegenstände ist keine Rechtsfolge, die Inhalt eines Urteils sein kann. Einen zum Urteil gehörenden Beschluss mit einem solchen Inhalt sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor.

(1) Inhalt eines Urteils im Sinne des § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO meint die Urteilsformel. Denn was in ihr Ausdruck findet, ist entschieden (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 8); nur sie allein erwächst in Rechtskraft und bildet die Grundlage für die Vollstreckung (vgl. LR-Stuckenberg, aaO, § 260 Rn. 27, 31). Sämtliche Rechtsfolgen einer abgeurteilten Straftat müssen daher in der Urteilsformel aufgenommen werden (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 260 Rn. 28). Rechtsfolgen im Sinne von § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO sind mithin nur solche, die das Gesetz vorsieht und die durch das Urteil verhängt werden können (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 257c Rn. 8; KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, 9. Aufl., § 257c Rn. 8, 15; siehe für die Kompensation für eine rechtsstaatsrechtswidrige Verfahrensverzögerung BGH, Beschluss vom 25. November 2015 – 1 StR 79/15, BGHSt 61, 43, 46).

Dies wird durch systematische Erwägungen gestützt. Die Vorschrift des § 257 Abs. 2 Satz 3 StPO verbietet eine Verständigung über den Schuldspruch und Maßregeln der Besserung und Sicherung; die Regelung des § 257 Abs. 3 Satz 2 StPO sieht ausdrücklich die Möglichkeit der Verständigung über eine Strafober- und -untergrenze vor und betrifft mithin den Strafausspruch. Beide Vorschriften, die § 257 Abs. 2 Satz 1 StPO konkretisieren, beziehen sich mithin auf Gegenstände, die in die Urteilsformel aufzunehmen sind.

Schließlich bieten die Gesetzesmaterialien einen dieses Ergebnis bestätigenden Anhalt. Danach können in materiell-rechtlicher Hinsicht Inhalt einer Verständigung die Maßnahmen sein, die das erkennende Gericht verfügen, also Maßnahmen, die es im Erkenntnis treffen kann (vgl. BT-Drucks. 16/11736, S. 11). Die Abgabe einer Verzichtserklärung durch den Angeklagten und die Reaktion der Staatsanwaltschaft nebst den hieraus folgenden materiellen Rechtsfolgen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, aaO Rn. 15 ff.) unterliegen jedoch nicht der Verfügung des Gerichts. Vielmehr steht es dem Angeklagten frei, eine Verzichtserklärung abzugeben, so wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Reaktion hierauf frei ist. Die Rechtsfolgen ergeben sich ohne weiteres aus den einschlägigen rechtlichen Regelungen. Sie können daher nicht mit konstitutiver Wirkung durch das Gericht im Urteil bestimmt werden.

(2) Daran ändert nichts, dass die „formlose Einziehung“ rechtlich nicht ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17, aaO) und das Gericht ungeachtet eines wirksamen Verzichts die förmliche Einziehung anordnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 3 StR 307/18, BGHSt 63, 314; Beschlüsse vom 20. März 2019 – 3 StR 67/19 Rn. 12 f.; vom 20. Mai 2020 – 4 StR 539/19 Rn. 3; vom 12. September 2019 – 5 ARs 21/19). Denn was ein gesetzlich zulässiger Teil einer Verständigung sein kann, richtet sich gemäß § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO allein „nach Maßgabe“ des § 257c Abs. 2 StPO. Darin ist mithin abschließend festgelegt, über welche Rechtsfolgen sich das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten verständigen darf. Alle in der Vorschrift nicht erwähnten Verhaltensweisen der Verfahrensbeteiligten sind daher als Verständigungsgegenstände ausgeschlossen (LR-Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 257c Rn. 36); solche Vereinbarungen – wie hier die über den Verzicht auf sichergestellte Gegenstände – sind untersagt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168 Rn. 76).

Dies gilt hinsichtlich des als Tatertrag sichergestellten Bargeldes umso mehr, als die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB aufgrund ihres zwingenden Charakters nicht zu den einer Verständigung zugänglichen Rechtsfolgen gehört (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2018 – 5 StR 600/17 Rn. 8, NStZ 2018, 366; vom 25. Januar 2023 – 1 StR 288/22 Rn. 6, NStZ 2023, 696), was mit der Zulassung einer „formlosen Einziehung“ als Gegenstand einer Verständigung umgangen würde (aA möglicherweise SSW-StPO/Ignor/Wegener, 5. Aufl., § 257c Rn. 63; KMR-StPO/von Heintschel-Heinegg, 56. EL § 257c Rn. 28).

b) Das Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Zwar hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass die mit dem vereinbarten Verzicht beabsichtigten Rechtsfolgen auch durch entsprechende gerichtliche Anordnungen nach § 74 StGB, § 33 BtMG und § 73a Abs. 1 StGB (ggf. iVm § 73b Abs. 1 Nr. 2 StGB) erreichbar gewesen wären; zudem hat das Landgericht letztlich die erweiterte Einziehung des sichergestellten Bargeldes nach § 73a Abs. 1 StGB angeordnet und sich mithin insoweit nicht mit dem Verzicht begnügt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Strafkammer zuvor eine Vereinbarung mit den Verfahrensbeteiligten mit einem gemessen an § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO unzulässigen Inhalt geschlossen hatte, die in ihrer Gesamtheit daher keine nach § 257 Abs. 1 StPO zulässige Verständigung, sondern eine teilweise gesetzeswidrige Absprache darstellte. In einem solchen Fall kann regelmäßig nicht ausgeschlossen werden, dass die Verständigung ohne den fehlerhaften Bestandteil nicht zustande gekommen wäre und der Angeklagte das verständigungsbasierte Geständnis nicht abgegeben hätte (LR-Stuckenberg, aaO Rn. 86; MüKo-StPO/Jahn, 2. Aufl., § 257c Rn. 204).“

Absprache I: Verständigungsgespräch in der Pause, oder: Umfang der Mitteilungspflicht

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Und dann auf in die neue Woche, und zwar mit zwei BGH-Entscheidungen zur Verständigung (§ 257c StPO) bzw. zur Mitteilungspflicht (§ 243 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO).

Ich beginne mit der Mitteilungspflicht und dem dazu ergangenen BGH, Beschl. v. 11.12.2024 – 1 StR 356/24.

Das LG hat die Angeklagte u.a. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt. Dagegen die Revision, mit der die Angeklagte nach Auffassung des BGH zu Recht eine Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO beanstandet:

„1. Der Rüge liegt – soweit für die Entscheidung von Bedeutung – folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:

Am ersten Verhandlungstag, dem 15. November 2023, gab der Vorsitzende bekannt, dass der Verteidiger des Mitangeklagten ein Rechtsgespräch angeregt habe. Ein solches habe während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung stattgefunden. Im Protokoll der Hauptverhandlung vom 16. November 2023 wird zum Inhalt des Gesprächs mitgeteilt, dass während der Sitzungsunterbrechung am Vortag ein Rechtsgespräch geführt wurde, in dem die Kammer – für den Fall geständiger Einlassungen – im Rahmen einer Verständigung Gesamtfreiheitsstrafen hinsichtlich der Angeklagten W. zwischen zweieinhalb und dreieinhalb Jahren sowie hinsichtlich des Angeklagten N. zwischen fünf und sechs Jahren für möglich erachtete. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft erklärte danach, dass im Fall geständiger Einlassungen hinsichtlich des Angeklagten N. eine Gesamtfreiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und hinsichtlich der Angeklagten W. eine Gesamtfreiheitsstrafe jedenfalls im nicht mehr bewährungsfähigen Bereich in Betracht komme. Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO sei in der Folge nicht zustande gekommen.

2. Diese Mitteilung des Vorsitzenden genügt nicht den rechtlichen Anforderungen des § 243 Abs. 4 StPO.

a) Die Mitteilungspflicht ist Teil der im Verständigungsverfahren geltenden Transparenz- und Dokumentationsregeln, die gewährleisten sollen, dass Erörterungen mit dem Ziel einer Verständigung stets in öffentlicher Hauptverhandlung zur Sprache kommen, so dass für informelles und unkontrollierbares Verhalten unter Umgehung strafprozessualer Grundsätze kein Raum verbleibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 80 ff.; BGH, Urteil vom 3. November 2022 – 3 StR 127/22 Rn. 15 mwN). Die Mitteilungspflicht verfolgt zum einen den Zweck, den Angeklagten, der an Verständigungsgesprächen nicht teilgenommen hat, durch eine umfassende Unterrichtung über die wesentlichen Gesprächsinhalte seitens des Gerichts in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte autonome Entscheidung über sein Verteidigungsverhalten zu treffen. Zum anderen soll insbesondere § 243 Abs. 4 StPO eine effektive Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 2 BvR 900/19 Rn. 26; Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., aaO, Rn. 65, 81, 87 ff.). Hiernach ist nicht nur der Umstand mitzuteilen, dass es solche Erörterungen gegeben hat, sondern auch deren wesentlicher Inhalt. Dabei ist regelmäßig anzugeben, wer an dem Gespräch teilgenommen hat, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen worden ist, welche Standpunkte die einzelnen Gesprächsteilnehmer vertreten haben und ob diese bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 2 BvR 900/19 Rn. 28 mwN). Diese Anforderungen gelten unverändert auch dann, wenn eine Verständigung nicht zustande gekommen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 2 BvR 900/19 Rn. 26 mwN).

b) Die Mitteilung des Vorsitzenden erweist sich danach als defizitär.

Bei der während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung geführten Unterredung handelte es sich um ein Gespräch, das die Möglichkeit einer Verständigung in Sinne des § 257c StPO zum Gegenstand hatte, so dass die wesentlichen Inhalte dieses Gesprächs mitzuteilen gewesen wären. Die Mitteilung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung ging jedoch über die Gesprächsführung mit Vorstellungen zur Straferwartung seitens des Gerichts und der Staatsanwaltschaft sowie als deren Ergebnis letztlich das Ausbleiben einer Verständigung nicht hinaus. Sie verhielt sich insbesondere nicht dazu, wie sich die Verteidiger zu den Strafvorstellungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft verhalten und welche Standpunkte sie eingenommen haben. Tatsächlich ist die Verteidigung der Angeklagten den Erwartungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft entgegengetreten.

c) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann der Senat nicht ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

aa) Da die Transparenz- und Dokumentationspflichten aus § 243 Abs. 4 StPO – wie oben dargestellt – sowohl den Zweck verfolgen, den Angeklagten, der an den Verständigungsgesprächen nicht teilgenommen hat, durch eine umfassende Unterrichtung über die wesentlichen Gesprächsinhalte seitens des Gerichts in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte autonome Entscheidung über sein Verteidigungsverhalten zu treffen, als auch eine effektive Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit, die Staatsanwaltschaft und das Rechtsmittelgericht zu ermöglichen, müssen diese beiden Aspekte gleichermaßen in den Blick genommen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., aaO, Rn. 82 ff.; Beschlüsse vom 15. Januar 2015 – 2 BvR 878/14 Rn. 23 ff. und 2 BvR 2055/14 Rn. 15 ff. sowie vom 4. Februar 2020 – 2 BvR 900/19 Rn. 39). Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob die nicht mitgeteilten Informationen zu einer nennenswerten Verkürzung der Kontrolle des Verständigungsgeschehens durch die Öffentlichkeit geführt haben könnten (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2022 – 2 BvR 294/22 Rn. 61).

bb) Ausgehend von diesen Maßstäben kann der Senat hier ein Beruhen des Urteils auf einer Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO durch die der Öffentlichkeit verschwiegenen Details des Verständigungsgesprächs nicht ausschließen. Die Öffentlichkeit soll nicht nur eine später zustande kommende Verständigung als solche mitverfolgen, sondern auch die darauf im Vorfeld geführten Unterredungen der Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung nachvollziehen und kontrollieren können. Die Umstände, von wem konkret die Initiative für eine Verständigung ausging und welche Standpunkte die Verteidiger eingenommen haben, sind in diesem Sinne wesentlich und hätten vom Vorsitzenden für die Öffentlichkeit transparent gemacht werden müssen.“

Sonntagswitz, nach der Zeitumstellung zur Sommerzeit

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Und auch heute das Sonntagswitzposting. Allerdings nicht noch einmal Kreuzfahrt, obwohl es gepasst hätte, da ich immer noch unterwegs bin. Sondern heute gibt es mal wieder „Zeitumstellung“, da wir die Uhren ja auf Sommerzeit umgestellt haben. Und da sind dann:

“Mist, diese Sommerzeit!”

“Aber warum denn?”

“Dieses blöde Uhren verstellen, ich musste 300 EUR Strafe zahlen.”

“Hä? Wieso Strafe?”

“Na ja, hatte die Gas- und Wasseruhr auch zurückgestellt!”


In der Deutschstunde werden Zeitformen wiederholt. “

“Du wirst schwimmen, er wird schwimmen, sie wird schwimmen – welche Zeit ist das?”

“Klarer Fall”, antwortet ein Schüler, “Sommerzeit”.

 


“Mist, diese Sommerzeit!”

“Aber warum denn?”

“Dieses blöde Uhren verstellen, ich musste 300 Euro Strafe zahlen.”

“Hä? Wieso Strafe?”

“Na ja, hatte die Gas- und Wasseruhr auch zurückgestellt!”


Frage:

Eine Thermoskanne hält im Winter warm und im Sommer kalt.

Doch woher weiß sie, wann Sommer und wann Winter ist?

Rückschau auf den Wochenspiegel 13. KW./2015, mit Flug U 9525, Pflichtverteidigung, MiLoG für Referendare

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Und dann heute noch einmal Rückschau, und zwar auf den Wochenspiegel aus der 13. KW/2015, alos noch einmal 10 Jahre zurück. Der hatte folgenden Inhalt:

In der vergangenen Woche war beherrschendes Thema in den Medien der Absturz des German Wings Flug von Barcelona nach Düsseldorf, der uns sicherlich noch länger beschäftigen wird. Das Thema hat dann auch einige Blogs bewegt. Wir berichten (daher) über:

    1. Flug4 U 9525 Flugzeugabsturz: Todesermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf, Germanwings-Flug 4U9525 und das Rätsel darum, was passiert sein könnte,  und Flugzeugabsturz: Todesermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf
    2. und über die Folgen mit: Co-Pilot – GermanWings 4U9525 – die Hetze geht los,  Bildzeitung bringt Unschuldsvermutung zum Absturz, Der mediale Umgang mit dem Germanwingspiloten -Ein ZwischenrufAbsturz der Germanwings-Maschine – Welche Ansprüche haben die Angehörigen?
    3. Das Strafbefehlsverfahren – Gerichte auf Autopilot?
    4. Kür und Pflicht vor Gericht und Zehn Thesen zur Pflichtverteidigung,
    5. Detektivkosten sind zu erstatten wenn sie notwendig waren,
    6. Dürfen Messgerätehersteller die Herausgabe von Beweismitteln verweigern?,
    7. Verkehrsunfall: OLG Frankfurt sieht es als fahrlässig an, keinen Anwalt einzuschalten,
    8. Rechtfertigt die Glaubens- und Gewissensfreiheit eine Sachbeschädigung?
    9. und dann noch: Was kostet das Jurastudium?,
    10. dazu dann noch die Frage: Unterfallen Rechtsreferendare dem Mindestlohngesetz?