Und zum Schluss Tages stelle ich noch drei Entscheidungen vor, die sich mit den Urteilsgründen befassen, und zwar:
- OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.o8.2026 – 1 ORbs 41/26 – zur „Qualität“ des Satzes „in dubio pro reo“:
Bei dem Grundsatz in dubio pro reo handelt es nicht um eine Beweisregel, sondern um eine Entscheidungsregel, die erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung eingreift.
- OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.09.2026 – 1 ORbs 185/26 – zu den Anforderungen an die Urteilsgründe nach einer Identifizierung des Betroffenen anhand eines Lichtbildes
Sieht der Tatrichter von der die Abfassung der Urteilsgründe erleichternden Verweisung auf ein in der Akte befindliches Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ab, so genügt es weder, wenn er das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch, wenn er die von ihm zur Identifizierung herangezogenen Merkmale auflistet. Vielmehr muss er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität (insbesondere zur Bildschärfe) enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale (in ihren charakteristischen Eigenarten) so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird.
- OLG Braunschweig, Beschl. v. 22.09.2026 – 1 ORbs 93/26 zum Absehen von Urteilsgründen:
Zur Zulässigkeit des Absehens von Urteilsgründen nach § 77b Abs. 1 OWiG.
