Im zweiten Tagesposting dann zwei Entscheidungen zu Verjährungsfragen, und zwar:
- KG, Beschl. v. 17.08.2026 – 3 ORbs 165/26 – 162 SsRs 32/26 – zur Verjährungsuntebrechung durch Zustellung des Bußgeldbescheides nach
und zur Geltung der Gesetzesänderung betreffend Verlängerung der Verjährungsfristen:
1. Die Zustellung eines Bußgeldbescheids an den Verteidiger des Betroffenen ist unwirksam, wenn sich eine Urkunde über seine Bevollmächtigung (§ 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG) nicht bei den Akten befindet.
2. § 26 StVG n.F. (nunmehr sechsmonatige Verjährungsfrist) findet keine Anwendung, wenn die verfahrensgegenständliche Verkehrsordnungswidrigkeit bereits im Zeitpunkt der Gesetzesänderung verjährt war.
- AG Eilenburg, Beschl. v. 04.09.2026 – 8 OWi 504 Js 23511/26 – zur Frage der Verjährungsunterbrechung wegen vorläufiger Einstellung trotz Aktenkundigkeit der Anschrift des Betroffenen:
Bestand für eine vorläufige Einstellung des Verfahrens von vornherein keinerlei Veranlassung, weil die vollständige und zutreffende Anschrift des Betroffenen im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Verfügung aktenkundig und sei tatsächlicher Lebensmittelpunkt nicht zweifelhaft war, hat eine dennoch erfolgte vorläufige Einstellung keine verjährungsunterbrechende Wirkung.
Anzumerken ist zur Entscheidung des AG Eilenburg nichts, aber zum KG: Den Betroffenen wird es sicherlich freuen, nun vom KG bescheinigt bekommen zu haben, dass an sich Verfolgungsverjährung eingetreten war. Vielleicht hätte man sich doch mal ein paar Gedanken mehr um § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG machen können.

