Besondere Formen der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten sollen künftig unter Strafe gestellt werden. Auch das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung soll strafbar sein, wenn dies in der Absicht geschieht, sich in der Begehung solcher Straftaten unterweisen zu lassen. Schließlich sollen neue Straftatbestände gegen das Verbreiten von Anleitungen zur Begehung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten eingeführt werden.
Der Deutsche Bundestag hat heute einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung verabschiedet.
Der Inhalt der geplanten Regelungen im Einzelnen:
I. Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 89a StGB n.F.
Künftig soll es im Staatsschutzstrafrecht einen neuen § 89a StGB geben, der die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren unter Strafe stellt. Der Tatbestand beschränkt sich auf die Vorbereitung von Straftaten aus dem terroristischen Kernbereich, wie sie in § 129a Abs. 1 StGB aufgeführt sind (Straftaten gegen das Leben und die persönliche Freiheit: Mord, Totschlag, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme), wenn diese Taten bestimmt und geeignet sind, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen oder die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. Damit werden Täter erfasst, die solche Taten vorbereiten, aber mangels Bestehens oder Nachweisbarkeit einer terroristischen Vereinigung derzeit nicht nach §§ 129a oder 129b StGB bestraft werden können. Auch die (Einzel-?)Täter, deren Handlungen nicht als Verbrechensverabredung dem geltenden § 30 Abs. 2 StGB unterfallen, machen sich damit strafbar.
Im Einzelnen definiert der neue § 89a StGB-?E abschließend folgende strafbare Vorbereitungshandlungen:
- die Ausbildung und das Sich-?Ausbilden-?Lassen, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen
- die Herstellung, das Sich-?Verschaffen, Überlassen oder Verwahren von bestimmten Waffen, bestimmten Stoffen (z. B. Viren, Gifte, radioaktive Stoffe, (Flüssig-?)Sprengstoffe) oder besonderen zur Ausführung der vorbereiteten Tat erforderlichen Vorrichtungen (z. B. Zündern) sowie
- das Sich-?Verschaffen oder Verwahren von wesentlichen Gegenständen oder „Grundstoffen“, um diese Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen herzustellen
- die Finanzierung eines Anschlags
Die neue Vorschrift erfasst auch das Sammeln, Entgegennehmen oder Zur-?Verfügung-?Stel?len von nicht unerheblichen Vermögenswerten, um beispielsweise die zur Tat erforderlichen Sprengstoffe zu kaufen. Ebenso erfasst die Vorschrift auch das Sammeln vermeintlicher „Spenden“ zur Vorbereitung eines Anschlags. Hierbei muss es sich stets um Vermögenswerte handeln, die – im Rahmen einer wertenden Gesamtschau – einen nicht unerheblichen Beitrag zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat leisten.
II. Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat – § 89b StGB n.F.
Nach dem neuen § 89b StGB-?E soll mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat unterweisen zu lassen (vgl. § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB-?E), Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung aufnimmt oder unterhält. Erfahrungsgemäß geht dem Aufenthalt in terroristischen Ausbildungslagern die Vermittlung durch Personen voraus, die terroristischen Vereinigungen zugerechnet werden können. Die neue Vorschrift ermöglicht es, mit strafrechtlichen Mitteln gegen Personen vorzugehen, die sich beispielsweise in sogenannten terroristischen Ausbildungslagern die zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat erforderlichen Fertigkeiten aneignen wollen und zu diesem Zweck, Kontakt zu Mitgliedern oder Unterstützern einer terroristischen Vereinigung aufnehmen.
III. Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat – § 91 StGB-?E n.F.
Die Vorschrift erfasst das Verbreiten oder das Anpreisen von terroristischen „Anleitungen“ – beispielsweise im Internet – und bedroht diese Verhaltensweisen mit bis zu drei Jahren Haft, wenn die Umstände der Verbreitung der Anleitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.
Entscheidend ist, dass nicht mehr auf die Absicht des Täters abgestellt wird. Statt dessen soll es künftig ausreichen, dass die Umstände der Verbreitung der jeweiligen Anleitung (z. B. im Rahmen einer islamistischen oder auch rechtsextremistischen Webseite) objektiv geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine Gewalttat mit einer staatsschutzrelevanten Zielsetzung zu begehen.
Ebenfalls bestraft werden soll, wer sich eine solche Anleitung (zum Beispiel durch Herunterladen aus dem Internet) verschafft, um eine solche Gewalttat zu begehen (§ 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F.).
Wer sich solches Material ohne Anschlagsvorsatz (z. B. aus jugendlicher Neugier) herunterlädt, wird nicht von dem Tatbestand erfasst. Ausgenommen von der Strafbarkeit sind auch solche Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten oder der Forschung, Wissenschaft oder Lehre dienen. Straflos sind etwa Anleitungen in Chemiebaukästen, Lehrbüchern oder auch Patentschriften.
IV. Begleitregelungen
Ergänzt werden die neuen Tatbestände im Strafgesetzbuch durch Begleitregelungen.
1. Verfahrensrecht
So sollen die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung von Straftaten nach den neuen Vorschriften auf die Ermittlungsmaßnahmen zurückgreifen können, die bereits nach geltendem Recht zur Verfügung stehen (z. B. die Durchsuchung, Beschlagnahme). Soweit es um die Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten geht (§ 89a StGB-?E) soll den Strafverfolgungsbehörden darüber hinaus auch die Möglichkeit der Wohnraumüberwachung und der Telefonüberwachung zur Verfügung stehen.
Für Strafverfahren wegen der neuen Tatbestände der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB-?E) und der Aufnahme von Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89b StGB-?E) sind die Staatsschutzgerichte zuständig, was durch den Staatsschutzcharakter der Vorschriften und die Komplexität der zugrundeliegenden Sachverhalte begründet ist.
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat die Möglichkeit, bei Straftaten nach § 89a und § 89b StGB-?E die Strafverfolgung zu übernehmen, wenn es sich um einen Fall mit besonderer Bedeutung handelt (sog. Evokationsrecht).
2. Aufenthaltsrecht
Ergänzt werden auch aufenthaltsrechtliche Regelungen. Eingeführt wird ein neuer Regelausweisungstatbestand, der die bisherigen Regelausweisungstatbestände im Hinblick auf die Zielrichtung des neuen § 89a StGB-?E ergänzt. So können bei Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für die Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten regelmäßig aufenthaltsrechtliche Maßnahmen getroffen werden:
- Ausweisung mit der Folge, dass der Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes erlischt, eine Abschiebung grundsätzlich möglich ist, und ein Aufenthalts-? und Einreiseverbot (§ 11 Abs. 1 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes) besteht,
- Zurückweisung an der Grenze (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes)
Ausländer, die im Ausland schwere staatsgefährdende Gewalttaten vorbereiten, sollen nach Möglichkeit bereits an der Einreise gehindert werden.
V. Inkrafttreten
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten
Quelle: PM des BMJ vom 28.05.2009