Angemessene Bemessung der Terminsgebühren, oder: Umfangreiche Terminsvorbereitung des Verteidigers

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Im zweiten Posting geht es dann auch um die richtige Bemessung der Terminsgebühr im amtsgerichtlichen Verfahren. Dazu hat das AG Bad Neuenahr-Ahrweiler im AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Beschl. v. 09.07.2025 – 2 Cs 2030 Js 76894/22 (2) – Stellung genommen.

Nach Abschluss hat der Verteidiger des freigesprochenen ehemaligen Angeklagten u.a. auch die Erstattung der Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr beantragt, also nach altem Recht in Höhe von 302,50 EUR festzusetzen. Hierzu hat der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass die Bestimmung der Höhe der Termingebühr gemäß § 14 Abs. 1 RVG unbillig sei. Zur Begründung machte er geltend, dass der Termin am 22.08.2023 gerade einmal 15 Minuten gedauert habe. Die Dauer der Hauptverhandlung sei jedoch das maßgebliche Kriterium für die Termingebühr. Daher werde allenfalls eine Termingebühr in Höhe von 210 EUR, das entspreche etwa 70 % der Mittelgebühr, für angemessen gehalten. Die Bedeutung der Angelegenheit sei dabei schon für den Angeklagten berücksichtigt worden.

Die Rechtspflegerin hat im Kostenfestsetzungsbeschluss dann die festgesetzte Termingebühr für den Hauptverhandlungstermin am 22.08.2023 nur in Höhe von 210 EUR festgesetzt. Sie hat das u.a. damit begründet, dass Hauptbemessungsmerkmal die Dauer der Hauptverhandlung sei, die vorliegend mit 15 Minuten deutlich unterdurchschnittlich gewesen sei. Die vom Verteidiger angeführte überdurchschnittliche Vorbereitung sei bei den übrigen relativ hoch angesetzten Gebühren als Merkmal „Bedeutung der Angelegenheit und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit“ angemessen berücksichtigt worden.

Hiergegen hat sich der Verteidiger mit seiner Erinnerung gewendet. Er meint u.a. dass die besonders hohe Vorbereitungszeit zu berücksichtigen sei, die auch zum Umfang der Gebühr gehöre. Die Erinnerung hatte beim AG Erfolg:

„Die Bemessung von Rahmengebühren hat der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen vorzunehmen. Maßgebliche Kriterien für die Bemessung von Rahmengebühren sind unter anderem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Dabei ist die Mittelgebühr anzusetzen, wenn sämtliche zu berücksichtigende Um-stände durchschnittlicher Art sind (LG Dessau-Roßlau Beschluss vom 23.02.2023 – 6 Qs 193 Js 15836/19, BeckRS 2023, 20973 Rn. 12).

Mit der amtsgerichtlichen Termingebühr wird die Teilnahme des Verteidigers an gerichtlichen Hauptverhandlungsterminen abgegolten (Burhoff/Volpert (Burhoff), RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4108 VV Termingebühr, 6. Auflage, Rn. 15).

Der Rechtspflegerin ist vorliegend zuzustimmen, dass die Verhandlungsdauer des jeweiligen Hauptverhandlungstermins das wesentliche Bemessungskriterium für die Termingebühr darstellt, da insoweit der Zeitaufwand des Verteidigers zu vergüten ist (LG Dessau-Roßlau, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.). Dabei erfasst die Termingebühr auch die Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins (Burhoff/Volpert (Burhoff), a.a.O., Rn. 16 m.w.N.).

Richtig ist auch, dass eine Verfahrensdauer von 15 Minuten, wie sie vorliegend gegeben war, für ein Strafverfahren grundsätzlich als unterdurchschnittlich anzusehen ist (LG Dessau-Roßlau, a.a.O., Rn. 13). Dann wird aber der Fall zugrunde gelegt, dass nahezu keine Tätigkeiten des Verteidigers angefallen sind, weil der Angeklagte zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen ist oder eine Hauptverhandlung wegen Ausbleiben eines Zeugen sofort vertagt werden musste (Burhoff/Volpert (Burhoff), a.a.O., Rn. 29).

In dem verfahrensgegenständlichen Termin ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Verteidiger für den Angeklagten eine Erklärung abgegeben hat, die ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls einen Großteil des Termins ausgemacht hat und auch entsprechender Vorbereitung bedurfte. Anschließend wurde in dem Termin darüber hinaus noch die Sach- und Rechtslage erörtert.

Damit ist die verfahrensgegenständliche Hauptverhandlung vom Tätigkeitsumfang des Verteidigers aus betrachtet aber nicht vergleichbar mit einer kurzen Hauptverhandlung, in welcher beispielsweise der Angeklagte nicht erscheint und der Verteidiger in dem Termin nahezu gar nichts zu tun hat.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist es vertretbar und angemessen, trotz der kurzen Dauer des Termins die Mittelgebühr in Höhe von 302,50 Euro festzusetzen.“

Mal wieder einer der Fälle mit einer nur sehr kurzen Hauptverhandlung beim AG, wo die Hauptverhandlungen i.d.R. häufig nicht so lang sind. Aber 15 Minuten ist schon, wovon auch das AG zutreffend ausgeht, unterdurchschnittlich. In diesen Fällen droht dann ggf. eine nur geringe Terminsgebühr, i.d.R. unterhalb der sog. Mittelgebühr.,

Aber: Das gilt nur, wenn man als Kriterium für die Bemessung der Terminsgebühr allein auf die Hauptverhandlungsdauer abstellt. Das wäre aber nicht richtig, wie auch das AG zutreffend erkannt hat. Denn: Die Terminsdauer ist zwar das wesentliche Kriterium für die Bemessung. Sie aber nicht das einzige Kriterium. Und zu den auch zu berücksichtigenden Umständen gehört eben eine intensive Vorbereitung der Hauptverhandlung, wie sie hier offenbar vorgelegen hat. Das AG hat sie also zu Recht bei der Bemessung herangezogen und auf der Grundlage die Mittelgebühr festgesetzt. In dem Zusammenhang ist das Argument der Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsbeschluss, dass die vom Verteidiger angeführte überdurchschnittliche Vorbereitung bei den übrigen Gebühren als Merkmal „Bedeutung der Angelegenheit und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit“ angemessen berücksichtigt worden sei, ohne Bedeutung. Denn die in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG angeführten Bemessungskriterien sind bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühren nicht nur einmal heranzuziehen und danach dann für die Bemessung anderer Gebühren „verbraucht“. Vielmehr sind alle Gebühren unter jeweiliger Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 S. 1 angeführten Kriterien zu bemessen. Es spielt also ggf. die intensive Vorbereitung z.B. nicht nur bei der Bemessung der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der „Schwierigkeit der Sache“ sondern eben auch bei der Terminsgebühr eine Rolle.

Zu allem <<Werbemodus an>> Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, Vorbem. 4 VV Rn 73 m.w.N. und bei „Rahmengebühren“.<<Werbemodus aus>>.

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