Ich habe da mal eine Frage: Erhalten wir Gebühren auch für das OWi-Verfahren?

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Und dann die Gebührenfrage. Sie stammt heute aus einer FB-Gruppe, die es zu der gebührenrechtlichen Zeitschrift „RVGprofessionell“ gibt.

Gefragt wurde:

„Moin zusammen.

In einem Ermittlungsverfahren erhielten wir eine Einstellungsmitteilung der StA gem. § 170 Abs. 2 StPO. Gleichfalls stand in dem Schreiben, dass hinsichtlich der OWi die Einstellung gemäß § 46 OWiG wegen Eintritts der Verjährung erfolgte.

Meine Frage ist nun: Erhalte ich auch Gebühren für das OWi-Verfahren, obwohl die Sache nur bei der StA geführt wurde?

Danke.“

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