Und dann die Gebührenfrage. Sie stammt heute aus einer FB-Gruppe, die es zu der gebührenrechtlichen Zeitschrift „RVGprofessionell“ gibt.
Gefragt wurde:
„Moin zusammen.
In einem Ermittlungsverfahren erhielten wir eine Einstellungsmitteilung der StA gem. § 170 Abs. 2 StPO. Gleichfalls stand in dem Schreiben, dass hinsichtlich der OWi die Einstellung gemäß § 46 OWiG wegen Eintritts der Verjährung erfolgte.
Meine Frage ist nun: Erhalte ich auch Gebühren für das OWi-Verfahren, obwohl die Sache nur bei der StA geführt wurde?
Danke.“
