Und dann zum Tagesschluss noch zwei Entscheidungen zur Geldbuße – Bemessung und Begründung. Das sind:
Ob einem Betroffenen ein erhöhtes Unrecht vorzuwerfen ist, kann nicht pauschal aus einer Zuordnung zu einer bestimmten Berufsgruppe („als Rechtsanwalt“) abgeleitet werden und begründet keinen „besonderen Maßstab“ für die Bußgeldbemessung nach § 17 Abs. 3 OWiG.
- OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.04.2025 – 2 ORbs 32/25 – zu den Zumessungsgesichtspunkten und zur Urteilsbegründung.
Mangels einer individuell getroffenen Zumessungsentscheidung ohne nähere Würdigung des entsprechenden Verteidigungsvorbringens kann in der Rechtsmittelinstanz nicht beurteilt werden, ob die angefochtene Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerfrei ergangen ist.