OWi III: Geldbuße – Bemessung und Begründung, oder: „Rechtskenntnisse“ des RA und Urteilsgründe

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und dann zum Tagesschluss noch zwei Entscheidungen zur Geldbuße – Bemessung und Begründung. Das sind:

Ob einem Betroffenen ein erhöhtes Unrecht vorzuwerfen ist, kann nicht pauschal aus einer Zuordnung zu einer bestimmten Berufsgruppe („als Rechtsanwalt“) abgeleitet werden und begründet keinen „besonderen Maßstab“ für die Bußgeldbemessung nach § 17 Abs. 3 OWiG.

Mangels einer individuell getroffenen Zumessungsentscheidung ohne nähere Würdigung des entsprechenden Verteidigungsvorbringens kann in der Rechtsmittelinstanz nicht beurteilt werden, ob die angefochtene Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerfrei ergangen ist.

 

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