Im zweiten Posting dann einen LG-Beschluss zur Kostenentscheidung im JGG-Verfahren, und zwar zum Absehen von der Auferlegung der Kosten. Es handelt sich um den LG Münster, Beschl. v. 24.01.2024 – 1 Qs 4/24.
Der Angeklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eines im JGG-Verfahren ergangenen Urteils, durch das er wegen Körperverletzung zu 100 Stunden Sozialdienst nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe, um dadurch die Auszahlung eines Betrages in Höhe von 1.200 EUR durch den Opferhilfe e.V. an den durch die Körperverletzung Geschädigten zu bewirken, sowie zu einer Zahlung von 1.200 EUR in monatlichen Raten zu je 100 EUR an den Geschädigten verurteilt worden ist. Das AG hatte „mit Rücksicht auf das Einkommen des Angeklagten [aus dessen ungelernter Tätigkeit in einem Malerbetrieb], mit dem er noch im Elternhaus wohnend seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten muss, aus erzieherischen Gründen“ von einer Anwendung des § 74 JGG abgesehen und dem Angeklagten gemäß § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg:
„Die Vorschrift des § 74 JGG eröffnet dem Gericht als Ausnahme von den allgemeinen Kostengrundsätzen der StPO die Möglichkeit, aus erzieherischen Gründen und Gründen der Billigkeit von der Auferlegung der Kosten und Auslagen ganz oder teilweise abzusehen, so dass diese die Staatskasse zu tragen hat (OLG Hamm NJW 1963, 1168; OLG Jena NStZ-RR 1998, 153). Zweck der Vorschrift ist insbesondere, den Jugendlichen bzw. Heranwachsenden entsprechend des Präventionsgedankens im Jugendstrafrecht vor einer zusätzlichen und oftmals besonders schädlichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch eine Art „Zusatzstrafe“ zu schützen und eine positive Entwicklung zu ermöglichen (OLG Köln BeckRS 2010, 00435; KG BeckRS 2006, 13663; OLG Jena NStZ-RR 1998, 153). Bei der Entscheidung über die Anwendung des § 74 JGG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, deren Maßstab es einerseits ist, eine wirtschaftliche Gefährdung des Angeklagten zu vermeiden, ihm andererseits durch die Auferlegung der Kosten zu zeigen, dass er für die Folgen seines Tuns einzustehen hat (BGI-1BeckRS 2016, 05080; KG BeckRS 2006, 13663). Bei der Entscheidung, die aus Gründen der Billigkeit unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens zu treffen ist (OLG Hamm NJW 1963, 1168), ist dem Tatrichter ein weiter Ermessenspielraum zuzubilligen (KG BeckRS 2008, 10468). Bei dieser Ermessenentscheidung ist eine zukunftsorientierte Betrachtungsweise geboten, in die sowohl die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten, als auch seine Lebensumstände einzubeziehen sind (vgl. OLG Düsseldorf BeckRS 2011, 05965; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 24; ins-gesamt zum Vorstehenden BeckOK JGG/Pawlischta, 31. Ed. 1.11.2023, JGG § 74 Rn. 4 ff.).
Der Beschwerdeführer war im Urteilszeitpunkt 18 Jahre. und vier Monate, heute ist er 18 Jahre und zehn Monate alt. Er ist schuldenfrei. Im Zeitpunkt des genannten Urteils ging der Angeklagte einer ungelernten Tätigkeit in einem Malerbetrieb nach. Heute hat er einen Minijob als Verkäufer in einer Tankstelle. Bei einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden verdient er aktuell monatlich 500 Euro. Er wohnt weiterhin mietfrei bei seinen Eltern und zahlt ebenfalls weiterhin monatlich lediglich ein Kostgeld in Höhe von 150 Euro. Er war und ist uneingeschränkt arbeitsfähig und beabsichtigt, künftig auch in Vollzeit zu arbeiten. Aktuell hat er sich um eine entsprechende Arbeitsstelle beworben.
Vor diesem Hintergrund ist unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angegriffenen Kostenentscheidung und bei der gebotenen zukunftsorientierten Betrachtungsweise eine dem Erziehungsgedanken schadende finanzielle Belastung durch die getroffene Kostenentscheidung nicht zu befürchten. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung berufstätig und hatte nur geringe Ausgaben für seinen Lebensunterhalt. Gründe, warum für die Zukunft von einer nur eingeschränkten Erwerbstätigkeit auszugehen sein sollte, ergeben sich nicht aus der damaligen Aktenlage. Dass eine Kostentragungspflicht eine zusätzliche Belastung darstellt, liegt zwar in der Natur der Sache. Diese hat das Amtsgericht jedoch auch berücksichtigt und keine über die verhängte Rechtsfolge hinausgehende Maßnahme angeordnet. Die sich aus der Gesamtschau von Rechts- und Kostenfolge ergebende Belastung ist vorliegend angesichts der im Urteil festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers damit nicht derart gravierend, dass sie den Grad einer eigenständigen weiteren Strafe erreicht. Dass der Beschwerdeführer die Kosten des durch seine Straffälligkeit verursachten Strafverfahrens zu tragen hat, ist vorliegend vielmehr allein die gesetzmäßige Konsequenz einer auf dem eigenen Fehlverhalten beruhenden Verurteilung.
Die spätere Beendigung der Tätigkeit im Malerbetreib durch den Beschwerdeführer und die Aufnahme eines Minijobs führt angesichts § 464 Abs. 3 S. 2 StPO zu keiner anderen Bewertung. Die Kammer erlaubt sich gleichwohl die Anmerkung, dass auch unter Zugrundelegung des aktuellen Einkommens in Höhe von monatlich 500 Euro angesichts der nur geringen Ausgaben des Beschwerdeführers für seinen Lebensunterhalt und seiner weiterhin bestehenden uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit, die auch eine Arbeit in Vollzeit erlaubt, worum sich der Beschwerdeführer nunmehr auch bemüht, ein ausnahmsweises Absehen von der Kostentragungspflicht aus pädagogischen Gründen nicht angezeigt ist. Tatsächlich bietet die Kostenbelastung dem Beschwerdeführer, der bislang mit Blick auf seine Ausbildung kaum Durchhaltevermögen erkennen ließ und dessen beruflicher Lebensweg bislang unstet war, die Chance, auch selbst die Notwendigkeit der Aufnahme einer Arbeit von nicht nur geringem Umfang oder einer Ausbildung zu erkennen und sich hierzu zu motivieren.“
Über die Entscheidung kann man streiten. Der eine wird sie und das beabsichtigte zusätzliche Einwirken auf den Angeklagten begrüßen, der andere wird darauf abstellen, dass es dann auch mal genug ist und dass die Kostenentscheidung im JGG-Verfahren – Erziehungsgedanke hin, Erziehungsgedanke her – nicht unbedingt dafür herhalten sollte, einen Angeklagten zur Arbeitsaufnahme anzuhalten. Wo man den Schwerpunkt setzen will, ist „Geschmacksache“.