Bewährung II: Bewährungsverlängerung statt Widerruf, oder: Welches Rechtsmittel ist richtig?

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Und dann hier die zweite Entscheidung mit dem OLG Celle, Beschl. v. 27.01.2025 – 2 Ws 14/25.

Die Staatsanwaltschaft hatte einen Widerrufsantrag gestellt. Den hat das LG abgelehnt und stattdessen die Bewährungszeit verlängert.

Frage: Was ist das richtige Rechtsmittel?

Das OLG sagt:

Sieht das Gericht auf den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft hin von einem Widerruf ab und verlängert es stattdessen lediglich nach § 56f Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB die Bewährungszeit ist die sofortige Beschwerde nach § 453 Abs. 2 S. 3 StPO das statthafte Rechtsmittel.

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