Archiv für den Monat: Oktober 2023

beA II: Glaubhaftmachung des technischen Defektes, oder: Zumindest eine „laienverständliche“ Darstellung

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Die zweite Entscheidung, die sich mit Fragen in Zusammenhang mit dem beA-Versand – besser: einem missglückten beA-Versand – befasst, ist der BGH, Beschl. v. 05.09.2023 – 3 StR 256/23.

Das LG hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das Urteil wurde am Mittwoch, den 15.02.2023, in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin verkündet worden. Die Frist zur Einlegung der Revision endete damit am 22.02.2023 um 24 Uhr (§ 341 Abs. 1, § 43 Abs. 1 StPO). Am Donnerstag, den 23.02.2023, hat der Angeklagte durch Schriftsatz seiner Verteidigerin Revision eingelegt. Zugleich hat die Rechtsanwältin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass eine Übermittlung über das elektronische Anwaltspostfach (beA) „gestern wegen technischer Probleme nicht möglich“ gewesen sei. Sie hat die Aufnahme eines Bildschirms beigefügt, auf dem die Eingabemaske eines beA-Postfachs abgebildet ist. Dort finden sich folgende Angaben: Absender (es folgt der Name der Verteidigerin), Empfänger: Landgericht Duisburg, Aktenzeichen Empfänger (es folgt das Aktenzeichen des Landgerichts Duisburg in dieser Sache), Betreff: Revision. Außerdem ist der Hinweis „Fehler beim Aufbau der Verbindung“ zu sehen. Datum und Uhrzeit des Screenshots sind ebenso wenig zu erkennen wie ein etwa zu übermittelndes Schriftstück.

Der BGh hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen:

„Dieses Vorbringen genügt nicht den rechtlichen Darlegungsanforderungen des § 45 StPO. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 S. 1 StPO). In dem Antrag ist ein Lebenssachverhalt darzulegen und glaubhaft zu machen, der das fehlende Verschulden des Angeklagten an der Säumnis belegt und Alternativen ausschließt, die der Wiedereinsetzung entgegenstehen. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 S. 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen. Zudem ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung nachzuholen (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO).

Die Glaubhaftmachung der hier geltend gemachten vorübergehenden technischen Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss (vgl. BGH – 4 StR 104/22, BeckRS 2022, 25316, BGH – 5 StR 328/22, BeckRS 2022, 28366, BGH – XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647; Siegmund: Anforderungen bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs, NJW 2023, 1681 Rn. 23 mwN, beck-online).

Zwar genügt insoweit eine (laienverständliche) Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen, doch auch diesen Anforderungen genügt das aus einem Satz bestehende Antragsvorbringen nicht. Insbesondere wird aus dem beigefügten Screenshot, der weder Datum noch Uhrzeit enthält und nur einen einzigen Sendungsversuch eines nicht mitgeteilten Textes dokumentiert, nicht erkennbar, wie lange am 22.02.2023 das vorübergehende technische Zustellungshindernis bestand und wann der Sendungsversuch erfolgte. Insoweit wäre ein glaubhaft gemachter Vortrag veranlasst gewesen, wann und wie oft Rechtsanwältin H.   , die offensichtlich eine für einen solchen Fall gesetzlich vorgesehene Ersatzzustellung gem. § 32d Satz 3 StPO nicht vorgenommen oder auch nur in Erwägung gezogen hat (vgl. BGH – II ZB 22/16, NJW-RR 2017, 1084, beck-online), versuchte, die schriftliche Revisionseinlegung am 22.02.2023 per beA zu übersenden. Ferner ist nichts dazu vorgetragen, ob und wie Rechtsanwältin H.    versuchte, etwa über Kontakt mit dem Landgericht, Abhilfe zu schaffen und das technische Problem zu beheben (BGH 2 StR 140/22, NStZ-RR 2023, 115, beck-online). An einem Werktag (der 22.02.2023 war ein Mittwoch) erscheint dies nicht offensichtlich unzumutbar.

Aufgrund der Unzulässigkeit des gestellten Wiedereinsetzungsantrags ist auch die verspätet eingelegte Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen.“

Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend, dass die Verteidigerin von der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Gebrauch gemacht hat.

beA I: beA-Versand geht mit einfacher Signatur, oder: BGH gibt Verteidiger „beA-Nachhilfe“.

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Der Startschuss in die 44. KW fällt dann heute mit zwei Entscheidungen des BGH zum beA bzw. formgerechten Einlegung der Revision und ihrer Begründung.

Ich stelle zunächst den BGH, Beschl. v. 19.07.2023 – 2 StR 369/22 – vor, der sehr schön zeigt, was man als Verteidiger alles falsch machen kann. „Ausbaden“ muss es dann ggf. der Angeklagte.

Hier hatt das LG den Angeklagten durch Urt. v. 23.02.2022 u.a. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten (!!) verurteilt. Dagegen richtete sich seine am 02.03.2022 durch einen mit Telefax eingereichten Schriftsatz eingelegte Revision.

Der BGH hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen:

„Zugleich mit der Revisionseinlegung hat der Verteidiger hinsichtlich der Form erklärt, er habe die Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach versucht, „was jedoch mangels einer qualifizierten elektronischen Signatur“ misslungen sei. Bis dahin habe er sich „technisch gerüstet gewähnt“, da er im Besitz eines Kartenlesegeräts und einer Chipkarte gewesen sei und „bisher ohne Probleme am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen vermochte“. Versuche zur „`Aufrüstung´ seines Anschlusses um ein qualifiziertes Signaturzertifikat“ seien erfolglos geblieben.

II.

Die Mitteilung genügt nicht den Form- und Fristanforderungen an eine wirksame Revisionseinlegung.

1. Nach der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschrift des § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsanwälte die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermitteln. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, die bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. Februar 2023 – 2 StR 162/22 und vom 24. Mai 2022 – 2 StR 110/22; BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2023 – 5 StR 164/23; vom 7. März 2023 – 6 StR 74/23; vom 9. August 2022 – 6 StR 268/22, NJW 2022, 3588; vom 19. Juli 2022 – 4 StR 68/22 und vom 20. April 2022 – 3 StR 86/22, wistra 2022, 388).

a) § 32d Satz 2 StPO erfordert zwingend die Übermittlung der Revision als elektronisches Dokument. Die Prozesshandlung muss gemäß § 32a Abs. 3 StPO entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder aber von der verantwortenden Person einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (vgl. BT-Drucks. 18/9416, S. 45; Senat, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 2 StR 162/22; BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 268/22, NJW 2022, 3588, 3589). Der Grad der Signatur, durch welche die eigenhändige Unterschrift ersetzt wird, richtet sich daher nach der Versandart. Ist der Versand über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (§ 31a BRAO) als sicherer Übermittlungsweg erfolgt, so genügt eine einfache Signatur (§ 32a Abs. 3 Var. 2 StPO); in diesem Fall bedarf es keiner qualifizierten elektronischen Signatur (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2022 – 2 StR 140/22, NStZ-RR 2023, 115).

Der Verteidiger des Angeklagten K. hat nicht behauptet, dass ihm eine Übermittlung in dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach mit einfacher Signatur nicht möglich gewesen sei. Seine Annahme, es bedürfe auch bei Übermittlung in dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach zusätzlich einer qualifizierten elektronischen Signatur geht fehl.

b) Die Übermittlung der Revisionsschrift durch Telefax am 2. März 2022 genügte nicht der Form des § 32d Satz 2 StPO. Der Verteidiger hat keinen Ausnahmefall im Sinne des § 32d Satz 3 und 4 StPO dargelegt.

aa) Nur wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung der Revisionsbegründung in Papierform zulässig. In einem solchen Fall ist die vorübergehende Unmöglichkeit auch bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 StR 328/22). Als Beispiel für eine vorübergehende Unmöglichkeit gilt ein Serverausfall (vgl. BT-Drucks. 18/9416, S. 51). Wie die Formulierungen „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ verdeutlichen, ist die Einreichung der Revisionsbegründung in Papierform die Ausnahme. Deshalb muss beim Absender grundsätzlich die notwendige technische Einrichtung vorhanden sein, um elektronische Dokumente einreichen zu können (vgl. BeckOK StPO/Valerius, 43. Ed., § 32d Rn. 5). Dagegen muss die Anwendung des Ausnahmetatbestands ausscheiden, wenn der Verteidiger kein geeignetes System vorhält oder bei technischen Problemen nicht umgehend für deren Behebung sorgt (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2022 – 2 StR 140/22, NStZ-RR 2023, 115).

bb) Eine nur vorübergehende technische Unmöglichkeit wurde mit der Behauptung, eine qualifizierte elektronische Signatur für einen Versand aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach heraus zu benötigen und dies sei dem Verteidiger technisch nicht möglich gewesen, nicht dargelegt.

Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist kein Raum. Nachdem trotz des erläuterten Revisionsverwerfungsantrags des Generalbundesanwalts – anders als im Fall des Senatsbeschlusses vom 2. März 2023 aaO – kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde, kommt auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht in Betracht. Mangelndes Verschulden des Angeklagten ist nicht offenkundig. Auch die für sich genommen formgerecht eingereichte Revisionsbegründung vom 3. Juli 2022 mit der allgemeinen Sachrüge hat den Mangel der Form- und Fristwahrung bei der Einlegung des Rechtsmittels nicht geheilt. Sie verhält sich auch nicht zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.“

Was mich wundert: Einerseits frage ich mich, warum der Verteidiger nicht zumindest einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, andererseits frage ich mich, warum der BGH nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt worden ist. „Mangelndes Verschulden des Angeklagten ist nicht offenkundig“, na ja? Wirklich?

Sonntagswitz, heute wegen der Zeitumstellung wieder Witze zur Zeit

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Und dann am letzten Sonntag im Oktober Witze zur Zeit. Das ist inzwischen schon Tradition, da wir ja heute Nacht die Uhren umgestellt haben. Ja, immer noch. Die Sommer-/Winterzeit soll zwar abgeschafft werden, aber das dauert (was dauert nicht 🙂 ?). Alos hier dann:

Ich habe gerade Zeit.

Wo gibt’s nichts zu tun?


Im Grammatikunterricht versucht die Lehrerin, den Schülern durch Beispiele die Zeiten zu erläutern.

Lehrerin: „Wenn ich sage, ich bin schön, welche Zeit ist das?“

Ein vorwitziger Schüler antwortet: „Vergangenheit!“


Das Wartezimmer beim Arzt ist voll, und die Zeit schleicht mühsam dahin.

Irgendwann steht ein Patient auf, nimmt seinen Mantel und murmelt: „Ich gehe nach Hause und sterbe eines natürlichen Todes …“


„Wo zum Teufel ist mein Bleistift?“, fragt der Chef die Sekretärin.

Sie darauf: „Aber hinter Ihrem Ohr ist er doch!“

Chef: „Hören Sie, ich hab wirklich keine Zeit zum Suchen – hinter welchem?“

Wochenspiegel für die 43. KW., das war KI, JuMiKo, Weihnachtsmarkt und zweimal ANOM unverwertbar

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Und dann der Wochenspiegel für die vergangene Woche mit folgenden Hinweisen auf Beiträge aus anderen Blogs, und zwar.

  1. BGH: Abbildungen von Zigarettenpackungen auf Ausgabeautomaten müssen gesundheitsbezogene Warnhinweise zeigen

  2. Warum wir alle am 10. November vor der JuMiKo demonstrieren sollten

  3. Prüfanforderungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit KI

  4. LG Köln: Ferienhausvermieter begeht Urheberrechtsverletzung mit Fotos einer Fototapete
  5. Vorratsdatenspeicherung: Was wird sich ändern?

  6. Videoüberwachung auf dem Weihnachtsmarkt

  7. Modernes Studieren? Die Universität Trier schafft den Fernzugriff auf beck-online und juris ab

  8. Fokus Abhilfeklage: Entlastung der Justiz? 

  9. AG Düsseldorf: 500,- EUR Schadensersatz für nicht erteilte DSGVO-Auskunft

  10. und dann aus meinem Blog die beiden ANOM-Beiträge, und zwar:

    BtM II: Verwertbarkeit des ANOM-Chatverkehrs, oder: LG Memmingen nimmt Beweisverwertungsverbot an und Die Woche beginnt und endet mit ANOM-Chat, oder: Wunder 2.0 – OLG München verneint Verwertbarkeit

„Back to the roots“, weiter geht es mit Vereinsrecht, oder: Darf ein Verein „Institut….“ heißen?

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Tja, und nun, was bringt man nach einem Statistik-Beitrag als ersten Beitrag im neuen Tausender?

Ich habe hin und her überlegt und mich dann entschieden: Keine StPO, keine Gebühren usw., sondern: Back to the roots, und das ist bei mir das „Vereinsrecht“. Das war das erste Gebiet, auf dem ich veröffentlicht habe, und das bietet sich dann auch für den ersten Beitrag nach der 14.000-er-Grenze an.

Und zum Glück hatte ich dazu auch eine Entscheidung im Fundus, nämlich den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.08.2023 – I-3 Wx 104/23. Der ist zwar nicht in einer vereinsrechtlichen Angelegenheit ergangen, aber er behandelt eine Problemati, die auch im Vereinsrecht immer wieder eine Rolle spielt. Nämlich die richtige Namensgebung.

Im entschiedenen Fall ging es um eine neu gegründete GmbH, die unter der Firma „Institut für Einfachheit GmbH“ zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden ist. Das Registergericht hat dazu mitgeteilt, dass der Anmeldung nicht entsprochen werden könne. Die gewählte Firmenbezeichnung sei irreführend (§ 18 Abs. 2 HGB), da die Verwendung des Begriffs „Institut“ den Eindruck erwecke, dass es sich um eine öffentlich oder eine unter öffentlicher Aufsicht stehende Institution handele.

Darum hat man dann gestritten. Das OLG hat dann im Beschwerdeverfahren zugunsten der GmbH entschieden und die Namensgebung als zulässig angesehen:

„Die gemäß §§ 382 Abs. 3, 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Gemäß § 18 Abs. 1 HGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Gemäß § 18 Abs. 2 HGB darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

Eine ersichtliche Irreführung durch die Verwendung der Firma „Institut für Einfachheit“ im Sinne der Vorschrift lässt sich nicht feststellen.

Zu den bedeutsamen Angaben über die gesellschaftlichen Verhältnisse gehören Angaben zu Art, Größe und Tätigkeit der Gesellschaft, zu ihrem Alter, ihrer Zusammensetzung oder ihren sonstigen Verhältnissen (Senat, Beschluss vom 16.04.2004 – I-3 Wx 107/04, Rn. 15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.04.2001 – 20 W 84/2001, Rn. 2, juris). Die durch die mögliche Täuschung in Betracht kommende Irreführung muss von einer gewissen Bedeutung für die angesprochenen Verkehrskreise sein, wobei ein objektiver Maßstab aus der Sicht der durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises und deren verständiger Würdigung anzulegen ist (Senat, a.a.O., Rn. 16, juris).

Da es heutzutage zahlreiche in privater Rechtsform gewerblich tätige Organisationen gibt, die das Wort „Institut“ in ihrer Firma führen (z.B. Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Kosmetikinstitut, Bestattungsinstitut, Reinigungsinstitut), führt – wie von der älteren Rechtsprechung angenommen – alleine die Bezeichnung „Institut“ für sich betrachtet den angesprochenen Verkehr nicht mehr zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb oder um eine private Vereinigung (so noch BGH, Urteil vom 16.10.1986 – I ZR 157/84, Rn. 23, juris zu § 3 UWG a.F., jetzt § 5 UWG; zu § 18 Abs. 2 HGB a.F. BayObLG, Beschluss vom 26.04.1990 – BReg 3 Z 167/89, Rn. 25, juris, zu § 18 Abs. 2 HGB n.F. noch Senat, a.a.O., Rn. 17; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 3; KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2011 – 25 W 23/11, Rn. 10, juris). Dies gilt, obwohl der Begriff „Institut“ nach wie vor als Bezeichnung für eine wissenschaftliche Betriebseinheit einer Hochschule verwendet wird (vgl. z.B. BayObLG, a.a.O., Rn. 18; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 4). So findet sich bei google zu den Stichworten „Institut“ und „GmbH“ zahlreiche Verweise auf Institute für Moderation und Management, für Facility Management, für Mitbestimmung, für Innovation und Transfer, ein Institut für Führungskräfte, das IST Studieninstitut, das Zukunftsinstitut und vieles mehr. Letztlich kann die Frage, ob und inwieweit vor dem dargestellten Hintergrund die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht fortentwickelt werden müssen, auf sich beruhen.

Denn auch bei Anwendung der bisherigen Rechtsgrundsätze folgt aus der Verwendung des Worts „Institut“ in der Firma vorliegend keine Irreführung. Danach muss die Bezeichnung „Institut“ für ein Privatunternehmen zur Vermeidung von Irreführungen mit klaren Hinweisen versehen werden, die einen solchen Charakter außer Zweifel stellen. Dabei kommt es stets auf die konkrete Art des Gebrauchs, insbesondere die im Zusammenhang mit dem Begriff „Institut“ verwendeten weiteren Bestandteile der Bezeichnung oder auf sonstige im Zusammenhang damit benutzte Angaben an (BGH, a.a.O. Rn. 23 zu § 3 UWG a.F.; zu § 18 Abs. 2 HGB BayObLG, a.a.O., Rn. 25; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 4; KG Berlin, a.a.O., Rn. 11, juris). Dabei reicht die Angabe des Rechtsformzusatzes, z.B. GmbH in der Regel nicht aus, um die Täuschungseignung auszuschließen (Ries in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 3. Akademie, Institut, Anstalt, Seminar, Kolleg, Rn. 50 f., OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 4; vgl. Senat, a.a.O., Rn. 17 zu e.K.; KG Berlin, a.a.O., Rn. 12 zu e.V.).

Eindeutig als nicht täuschungsgeeignet und somit zulässig sind Bezeichnungen wie z.B. Beerdigungs-, Detektiv-, Eheanbahnungs- und Meinungsforschungsinstitut sowie Institut für Schönheitspflege beurteilt worden (vgl. BayObLG, a.a.O., Rn. 23, juris). Etwas anderes wurde angenommen, wenn die Tätigkeitsangabe im Zusammenhang mit der Bezeichnung „Institut“ den Eindruck wissenschaftlicher Betätigung erweckt, z.B. bei Deutsches Vorsorgeinstitut, Kardiologisches Institut, Institut für Marktanalysen, Institut für Zelltherapie, Institut für physikalische Therapie, Institut für steuerwissenschaftliche Information, Institut für Politik und Wirtschaftswissenschaften, Dolmetscher-Institut (Ries in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 3. Akademie, Institut, Anstalt, Seminar, Kolleg, Rn. 50 mit Nachweisen zu der hierzu ergangenen Rechtsprechung).

Nach diesen Grundsätzen ist – bei der im Hinblick auf die Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen grundrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 2 HGB – eine Irreführung durch die Firma „Institut für Einfachheit“ nicht ersichtlich. Der Namenszusatz „für Einfachheit“ ist weder identisch mit universitären Studiengängen oder Forschungszweigen, noch weist er auf eine bestimmte Fachrichtung hin. Er ist auch nicht geeignet, die Vorstellung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die mit dem Wort „Institut“ verbunden werden könnte, zu verstärken (vgl. KG Berlin, a.a.O., Rn. 12).“

Wie gesagt: Auch für das Vereinsrecht von Bedeutung, da die „namensrechtlichen Grundsätze“ des HGB auf die Namensnennung des Vereins entsprechend angewendet werden. Auch da spielt dann der Begriff „Instutut“ eine Rolle. Das kann man alles nachlesen. Ich sage jetzt nicht wo, denn ich will den neuen Tausender nicht gleich wieder mit Werbund beginnen 🙂 .