Archiv für den Monat: Januar 2023

Der auswärtige Verteidiger in Bußgeldverfahren, oder: Reisekosten für auswärtige Verteidiger?

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Die zweite Entscheidung, der LG Hildesheim, Beschl. v. 12.12.2022 – 22 Qs 18/22 – nimmt Stellung zur Auslagenerstattung für den auswärtigen Rechtsanwalt in Bußgeldsachen. Die Frage macht gerade in Bußgeldsachen häufig Schwierigkeiten.

Der Betroffene hatte im Bußgeldverfahren einen auswärtigen Verteidiger beauftragt. Dieser hat, nachdem der Betroffene frei gesprochen worden ist und das AG der Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt hat, die Erstattung seiner Reisekosten (224,28 EUR Fahrtkosten und 50 EUR Abwesenheitsgeld nebst anteiliger Umsatzsteuer) beantragt. Das AG hat diese festgesetzt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Staatskasse hatte Erfolg:

„Das so verstandene Rechtsmittel der Landeskasse hat im vollen Umfang Erfolg. Die Reisekosten des Verteidigers (224,28 € Fahrtkosten und 50 € Abwesenheitsgeld nebst anteiliger Umsatzsteuer) sind keine aufgrund des Urteils des Bußgeldrichters vom 9. August 2021 aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen.

Aus der Bezugnahme in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2. ZPO ergibt sich, dass Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts nach VV RVG Nr. 7003 ff. „nur insoweit“ zu erstatten sind, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (vgl. KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 464a Rn. 12).

1. Selbst auf Grundlage der Rechtsauffassung des Amtsgerichts hätten die Kosten des auswärtigen Verteidigers daher nicht in voller Höhe festgesetzt werden dürfen, sondern – wie der Verteidiger selbst im Schriftsatz vom 29. August 2022 ausgeführt hat – nur in Höhe der Reisekosten eines Rechtsanwalts mit der höchstmöglichen Entfernung im Amtsgerichtsbezirk (BGH, Beschl. v. 9. Mai 2018 I ZB 62/17, MDR 2018, 1022), was hier zu festsetzbaren Reisekosten von etwa 63,60 € nebst Umsatzsteuer geführt hätte (33,60 € Reisekosten für jeweils etwa 40km Hin- und Rückweg zzgl. 30 € Abwesenheitsgeld).

2. Nach der Rechtsprechung der Kammer lässt sich diese zivilgerichtliche Rechtsprechung (n. d. v. g. Beschl. v. 9. Mai 2018, zuletzt etwa Beschl. v. 14.09.2021, VIII ZB 85/20 MDR 2021, 1486ff.) aber nicht auf Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren übertragen. Sie betrifft ganz andere Verfahrenssituationen, nämlich Zivilprozesse mit Anwaltszwang.

a) Im Strafverfahren ist hingegen § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO seit jeher differenziert ausgelegt worden. So ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines auswärtigen Anwalts – unabhängig von (Amts-)Gerichtsbezirken – grundsätzlich nur dann bejaht worden, wenn das Verfahren ein schwieriges und abgelegenes Rechtsgebiet betrifft, weshalb nur ein Anwalt mit besonderen Kenntnissen auf diesem Spezialgebiet zur ordnungsgemäßen Verteidigung in der Lage ist und ein solcher Spezialist am Sitz des Prozessgerichts nicht ansässig ist (vgl. LG Koblenz NStZ 2003, 619; OLG Köln NJW 1992, 586; OLG Jena StV 2001, 242; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt Rn. 12, s. a. Kotz: Aus der Rechtsprechung zu den Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen in Strafsachen 2010/2011, NStZ-RR 2012, 265, 266f.). Ferner kommt bei einem schweren Schuldvorwurf dem besonderen Vertrauensverhältnis regelmäßig eine größere Bedeutung als die Ortsnähe zu. Wenn der auswärtige Verteidiger gemäß §§ 141, 142 StPO als Pflichtverteidiger hätte bestellt werden können, dürfen seine als Wahlverteidiger geltend gemachten Auslagen dahinter nicht zurückbleiben (vgl. OLG Stuttgart Beschl. v. 12.10.2017 ,1 Ws 140/17, BeckRS 2017, 129463; OLG Nürnberg ZfS 2011, 226).

Hingegen hätte die unreflektierte Anwendung der vorgenannten zivilistischen Rechtsprechung ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Strafverfahrens hingegen auch die Konsequenz, dass in Fällen notwendiger Verteidigung die Fahrtkosten eines auswärtigen Wahlverteidigers, der zum Verteidiger hätte bestellt werden können, nur bis zur Höhe der im (Amts-)Gerichtsbezirk maximal anfallenden Reisekosten erstattungsfähig wären und wohl auch nicht auf die Schwierigkeit oder Entlegenheit des Rechtsgebiets abgestellt werden könnte (vgl. Beschl. der Kammer v. 30. August 2022, 22 Qs 9/22).

b) Im Ordnungswidrigkeitenverfahren treten die vorgenannten Konstellationen nur ganz selten auf. Im Verfahren kann sich der Betroffene selbst vertreten und die Sachverhalte sind regelmäßig – wie hier bei dem Vorwurf eines überschaubaren Verkehrsverstoßes – einfach gelagert.

Wie die die Landeskasse vertretende Bezirksrevisorin zutreffend ausgeführt hat, ist es dann dem Betroffenen grundsätzlich zumutbar, einen Rechtsanwalt am Gerichtssitz zu mandatieren, für dessen Terminswahrnehmung keine Reisekosten anfallen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 14.05.2007, 22 Qs 6/07; vom 15.04.2010, 22 Qs 4/10; vom 15.01.2013, 22 Qs 8/13; vom 26.11.2014, 22 Qs 14/14, vom 12.03.2015, 22 Qs 1/15, vom 25.08.2017, 22 Qs 11/17 und v. 30. August 2022, 22 Qs 9/22).

c) In den vorgenannten Entscheidungen hat die Kammer hingegen dem Betroffenen regelmäßig Reisekosten in Höhe der nicht umsatzsteuerbelasteten Kosten einer fiktiven Informationsfahrt des Betroffenen zu einem Rechtsanwalt am Gerichtssitz zuerkannt.

Dies kommt im vorliegenden Fall aber nicht in Betracht. Eine persönliche Besprechung in der Kanzlei des mandatierten Rechtsanwalts hat es nicht gegeben, sodass auch nicht fiktiv für den Fall der Mandatierung eines Rechtsanwalts am Gerichtsort davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene diesen zum Zwecke der Information bzw. persönlichen Beratung aufgesucht hat und in entsprechender Höhe in jedem Falle Reisekosten entstanden wären.

Vielmehr sind – dem einfachen und überschaubaren Sachverhalt entsprechend – schriftliche beziehungsweise telefonische Besprechungen erfolgt. Diese hätten – wie die Bezirksrevisorin ebenfalls zutreffend ausgeführt hat – in gleicher Weise bei Mandatierung eines Rechtsanwalts am Gerichtsort erfolgen können (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl. 2021, Rn. 173 zu VV RVG Nr. 7003), sodass insgesamt keine Reisekosten zu den notwendigen Auslagen gehören.“

Anzumerken ist: Leider kann man, da die Entscheidung nun überhaupt keine konkreten Umstände aus dem Verfahren mitteilt, nicht abschließend beurteilen, ob die Entscheidung zutreffend ist oder nicht. Es spricht allerdings einiges dafür, dass hier in der Tat die Zuziehung eines auswärtigen Verteidigers nicht erforderlich gewesen sein dürfte. Das LG spricht von einem „einfachen und überschaubaren“ Sachverhalt, der offenbar eine persönliche Beratung und Besprechung nicht erfordert hat. Wenn aber, was offenbar der Fall war, die telefonische Beratung ausgereicht hat, dann dürfte auch die Zuziehung eines Verteidigers, der vor Ort war, ausgereicht haben  (zu allem eingehend auch Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Teil A Rn 1366 ff. m.w.N. ).

Aber: Das ist nur der erste Schritt. Denn: Liegen die Voraussetzungen für die Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht vor, wovon das LG ausgeht, führt das lediglich dazu, dass nur die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts angefallen sind, nicht erstattungsfähig sind. Der Angeklagte bzw. auch der Betroffene ist in jedem Fall berechtigt, einen im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen mit der Folge, dass dessen Reisekosten ohne eine Notwendigkeitsprüfung zu erstatten sind. Das hat das LG hier m.E. falsch gesehen. ich verweise nur auf § 137 StPO.

Aber trotzdem: Vorsicht bei der Wahl des Verteidigers.

Unterbevollmächtigter Rechtsanwalt im Termin, oder: Kostenerstattung für Rechtsanwalt am dritten Ort

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Heute dann „Gebührentag“ mit zwei Entscheidungen zu Erstattungsfragen.

Ich stelle zunächst den BGH, Beschl. v. 30.08.2022 – VIII ZB 87/20 – vor. Der BGH hat in der Entscheidung im Anschluss an den BGH, Beschl. v. 14. 09.2021 – VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 und v. 05.07.22 – VIII ZB 33/21 zur Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten anfallenden Kosten bei Hinzuziehung eines weder am Gerichtsort noch am Sitz der Partei ansässigen Hauptbevollmächtigten Stellung genommen.

Nach dem Sachverhalt hatte eine Leasinggesellschaft mit Sitz in Müchen gegen einen ehemaligen Vertragspartner vor dem LG München I Ansprüche aus einem beendeten Leasingvertrag geltend. Beauftragt worden ist eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Köln. In der Verhandlung beim LG München I erging gegen die Beklagte Versäumnisurteil. Für die Klägerin war niemand aus Köln, sondern ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt Fürstenfeldbruck erschienen.  Die Klägerin macht die Kosten des Bevollmächtigten für die Terminsvertretung in Höhe von rund 390 EUR geltend. Das LG hat nur Kosten in Höhe der fiktiven Reisekosten eines Anwalts am äußersten Rand des Münchener Gerichtsbezirks und die Abwesenheitspauschale festgesetzt. Dagegen die – erfolglose – sofortige Beschwerde zum LG. Die gegen die OLG-Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde hatte beim BGH Erfolg;

„2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, das Landgericht habe zu Recht der Klägerin die geltend gemachten Terminsvertreterkosten lediglich in Höhe der fiktiven Reisekosten eines Anwalts an dem am weitesten vom Gerichtsort entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks zuerkannt, weil auch bei Wahrnehmung des Verhandlungstermins durch die Hauptbevollmächtigten der Klägerin selbst deren Reisekosten nur in dieser Höhe zu erstatten gewesen wären.

Die Klägerin sei zwar nicht gehalten gewesen, für die Vielzahl von im gesamten Bundesgebiet zu führenden ähnlich gelagerten Prozessen jeweils erneut einen Prozessbevollmächtigten am Prozessort zu beauftragen und diesen neu zu instruieren. Damit liege ein Ausnahmefall im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO vor mit der Folge, dass kostenrechtlich die Hinzuziehung eines weder am Gerichts- noch am Geschäftssitz ansässigen Anwalts akzeptiert werde.

Soweit nach diesen Grundsätzen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten Ort als notwendig und damit verbundene Mehrkosten als grundsätzlich erstattungsfähig anzusehen seien, stelle sich jedoch die Frage, ob die hierdurch ausgelösten Mehrkosten automatisch in voller Höhe erstattungsfähig seien. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts gehe dies zu weit. Wenn am Geschäftssitz der Partei – wie hier – ebenfalls Rechtsanwälte zugelassen seien, die in der Lage wären, die Funktion „als Hausanwalt“ zu übernehmen, seien lediglich die Reisekosten eines (fiktiven) Anwalts erstattungsfähig, dessen – wiederum fiktiver – Kanzleisitz an dem vom Gerichtsgebäude am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks liege.

b) Diese Beurteilung hält in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts können, wenn die Hinzuziehung eines weder am Gerichtsort noch am Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts („Rechtsanwalt am dritten Ort“) notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO war, die erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten und damit auch die Kosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten nicht auf die Kosten beschränkt werden, die einem in dem vom Gericht am weitest entfernten Ort im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt entstanden wären. Eine solche Begrenzung der für den auswärtigen Rechtsanwalt zu erstattenden Reisekosten über die sich aus § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO ergebenden Einschränkungen hinaus sieht die Zivilprozessordnung nicht vor.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2014 – XII ZB 499/11, NJW-RR 2014, 763 Rn. 8; vom 10. Juli 2012 – VIII ZB 106/11, NJW 2012, 2888 Rn. 7 mwN; vom 16. Oktober 2002 – VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 unter II 2 c).

Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der – wie im vorliegenden Fall – nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit zu erstatten, als dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war. Diese Voraussetzungen liegen – wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist – vor (siehe zu vergleichbaren Fallgestaltungen bereits Senatsbeschlüsse vom 14. September 2021 – VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 10 ff.; vom 5. Juli 2022 – VIII ZB 33/21, juris Rn. 12 ff.).

bb) War die Hinzuziehung der Hauptbevollmächtigten der Klägerin somit im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO notwendig, können entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts die zu erstattenden Kosten bei der Vertretung der Klägerin vor dem Gericht an ihrem Gesellschaftssitz nicht auf die fiktiven Kosten eines Anwalts begrenzt werden, dessen Kanzleisitz sich an dem von dem Gericht am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirks befindet. Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO verlangt im Fall der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war oder auch durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt hätte erfolgen können (Senatsbeschlüsse vom 14. September 2021 – VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 15; vom 5. Juli 2022 – VIII ZB 33/21, juris Rn. 25; jeweils mwN).

(1) Denn bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 – III ZB 64/09, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2011 – VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn. 13; vom 27. Februar 2018 – II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10; vom 14. September 2021 – VIII ZB 85/20, aaO Rn. 16). Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich ergebenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darum gestritten werden kann, ob die Kosten zu erstatten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 – III ZB 64/09, aaO; vom 25. Oktober 2011 – VIII ZB 93/10, aaO; vom 27. Februar 2018 – II ZB 23/16, aaO; vom 14. September 2021 – VIII ZB 85/20, aaO).

Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten grundsätzlich nicht zusätzlich der gesonderten Feststellung, ob die mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts am dritten Ort verbundenen Mehrkosten in voller Höhe erstattungsfähig sind, wenn das Beschwerdegericht die Notwendigkeit der Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung – wie hier – rechtsfehlerfrei bejaht hat.

(2) Soweit das Beschwerdegericht seine abweichende Auffassung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2007 (10 W 145/06) stützt, gelten die Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 14. September 2021 (VIII ZB 85/20, aaO Rn. 18) und vom 5. Juli 2022 (VIII ZB 33/21, aaO Rn. 28) entsprechend.

(3) In der vom Beschwerdegericht weiterhin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2018 (I ZB 62/17) hat sich der Bundesgerichtshof ebenfalls lediglich mit der Frage befasst, welche Reisekosten eine Partei erstattet bekommen kann, wenn die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts – anders als im vorliegenden Fall – nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO war (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 – I ZB 62/17, NJW 2018, 2572 Rn. 12).“

Das das OLG keine Feststellungen zur Höhe der den Hauptbevollmächtigten der Klägerin im Fall der Wahrnehmung des Termins beim LG München I zustehenden Reisekosten im erstinstanzlichen Verfahren getroffen hatte und diese im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden können, hat der BGH aufgehoben und zurückverwiesen.

OWi III: Inbegriff der OWi-Hauptverhandlung, oder: Wenn die OWi-Anzeige verlesen wurde

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Und als dritte Entscheidung dann etwas Verfahrensrechtliches aus dem OWi-Verfahren. Nichts Besonderes, aber immerhin und sicherlich ein Fehler, der häufiger gemacht wird. Es geht u.a. um den Begriff des Inbegriffs der Hauptverhandlung (§ 261 StPO).

Das AG hat den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO – also verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes – verurteilt. Nach den Feststellungen ist der unmittelbar nach dem Verstoß von einem Polizeibeamten angehalten worden, der die Personallen des Betroffenen anhand des ihm vorgelegten Passes des Betroffenen festgestellt hat.

Das OLG hat unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der GStA das Urteil des AG aufgehoben und führt dazu im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.11.2022 – IV-3 RBs 209/22 – aus:

„…. Zur Begründetheit des Rechtsmittels hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Senatszuschrift vom 10. November 2022 u.a. folgendes ausgeführt:

„Vorliegend beanstandet der Betroffene, dass das Urteil Bezug nimmt auf die in der Hauptverhandlung verlesene Ordnungswidrigkeitenanzeige (BI, 3 und 4 d.A.), diese Jedoch ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sei.

Gründet das Gericht seine Überzeugung auch auf Tatsachen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, zu denen sich also der Angeklagte dem erkennenden Gericht gegenüber nicht abschließend äußern könnte, so verstößt das Verfahren nicht nur gegen § 261 StPO, sondern zugleich auch gegen den In § 261 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs (zu vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 5, November 2021 — 2 OWi 32 SsRs 254/21 —, Rn, 10, Juris).

Der Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin begründet, dass das Gericht die Beweismittel nicht in die Hauptverhandlung eingeführt hat, sondern darin, dass es im Urteil Beweismittel verwertet hat, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, Der Mangel des Urteils und damit die Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen also in der Verwertung begründet (OLG Koblenz, a.a.O.),

Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist die Einführung der Strafanzeige im Wege der Verlesung nicht zu entnehmen, Damit wurde das rechtliche Gehör verletzt, da das Gericht eine Urkunde verwertet hat, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Das Urteil beruht auch auf dem Verfahrensfehler, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verwertung der schriftlichen Anzeige zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.“

 

Diesen Ausführungen schließt der Senat sich nach eigener Prüfung an….“

OWi II: Messung durch Nachfahren mit Stoppuhr, oder: Was gehört in die Urteilsfeststellungen?

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Urheber Ulfbastel

In der zweiten OWi-Entscheidung des Tages nimmt das OLG Oldenburg im OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.12.2022 – 2 Ss(OWi) 183/22 – zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung aus einem nachfahrendem Fahrzeug mittels Stoppuhr Stellung.

Das OLG führt dazu aus:

„Die Geschwindigkeitsmessung ist festgestellt worden mittels einer Stoppuhrmessung aus einem nachfahrenden Polizeifahrzeug. Tatzeit war gegen 1:15 Uhr am TT.MM.2021.

Die bisher getroffenen Feststellungen sind für die erfolgte Verurteilung unzureichend.

Soweit ersichtlich, gibt es lediglich eine obergerichtliche Entscheidung zu einer Geschwindigkeitsmessung anhand Fahrbahnkilometrierungen mittels geeichter Stoppuhr.

Das OLG Stuttgart (VRS 85. Band, 366 ff) hat hierzu ausgeführt, dass gegen das genannte Verfahren zur Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung jedenfalls dann grundsätzliche Bedenken bestünden, wenn die Weg-und Zeitmessung von nur einem Beamten aus einem nachfahrenden Fahrzeug erfolge und der Sicherheitsabzug von der ermittelten Durchschnittsgeschwindigkeit bei einer Messstrecke von 500 m nicht mindestens 10 % betrage.

Für die Zuverlässigkeit der Weg-Zeit-Messung sei zunächst wesentlich, dass am Beginn und am Ende der Messung eindeutiger Sichtkontakt der Polizeibeamten zum überwachten Fahrzeug und den die Messstrecke festlegenden Autobahnkilometrierungen bestehe.

Hierzu fehlen dem angefochtenen Urteil jedoch die entsprechenden Feststellungen. Weder enthält es Ausführungen zu den Beleuchtungsverhältnissen auf der nächtlichen Autobahn, noch zum Abstand des Polizeifahrzeugs zum Fahrzeug des Betroffenen. Darüber hinaus fehlen Angaben dazu, wo die Kilometrierungsschilder angebracht gewesen sind und wie sie beschaffen waren.

Bei einem Verfolgungsabstand von (nur) 50-80 m, der der Entscheidung des OLG Stuttgart zugrunde lag, hat das OLG bereits erhebliche Schwierigkeiten der nachfahrenden Beamten gesehen, die Punkte zu bestimmen, an denen das Fahrzeug des Betroffenen den Anfang und das Ende der Messstrecke tatsächlich passierte. Das OLG Stuttgart hat deshalb in dem von ihm zu entscheidenden Fall bereits wegen dieser optischen Fehlermöglichkeit einen Sicherheitsabschlag von mindestens 4 % für erforderlich gehalten. Hinzu kommen die vom OLG Stuttgart vorgenommenen weiteren Toleranzabzüge in Bezug auf die Vermessung der Autobahnkilometrierungen, der Fehlergrenzen der verwendeten Stoppuhr und dem Stoppen der Zeit von Hand.

Anhand der Urteilsgründe kann der Senat aber nicht überprüfen, ob das Amtsgericht bereits die optische Fehlermöglichkeit ausreichend berücksichtigt hat, da die hierzu erforderlichen Feststellungen nicht getroffen sind.

In diesem Zusammenhang verweist der Senat auf seine Anforderungen an die Feststellungen bei einer nächtlichen Nachfahrmessung (die hier zwar nicht vorliegt), die im Rahmen der Frage der Erkennbarkeit des verfolgten Fahrzeuges aber auch hier relevant sind:

„…… (Senat, 2 Ss (OWi) 54/17, Beschluss vom 21. 3. 2017).“

Auch wenn es hier auf den gleichbleibenden Abstand nicht ankommt, können deshalb – je nach Abstand- weitere Ausführungen zu den Sichtverhältnissen erforderlich sein.“

OWi I: Kein Zugang zu Unterlagen des Messgeräts, oder: VerfGH Baden-Württemberg: Das ist verfassungswidrig

Heute dann ein OWi-Tag.

Und ich beginne mal wieder mit einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung. Nein, (noch) nicht dem nun schon lange überfälligen Beschluss des BVerfG in 2 BvR 1167/20, sondern mit einem Urteil des VerfGH Baden-Württemberg, und zwar mit dem VerfGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.2023 – 1 VB 38/18. Es geht mal wieder um die Frage des Zugangs zu Wartungs- und Reparaturunterlagen eines Messgeräts.

Dem Betroffenen ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h vorgeworfen worden. Während des Bußgeldverfahrens begehrte der Betroffene die Übermittlung der Ermittlungsakte, der Rohmessdaten sowie der Lebensakte und der Wartungs-/Reparatur-/Eichnachweise des Messgeräts. Die Bußgeldbehörde stellte dem ihm die Ermittlungsakte sowie einige der gewünschten Rohmessdaten zur Verfügung. Eine Einsicht in die Lebensakte und in die Wartungs-/Reparatur-/Eichnachweise des Messgeräts erhielt er nicht.

Das AG Mannheim lehnte dann einen Einsichtsantrag (bzgl. Lebensakte und in die Wartungs-/Reparatur-/Eichnachweise des Messgeräts) sowie den Antrag auf Übermittlung der 126 Einzelmessdaten mit der Begründung ab, dass die Beweiserhebung als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich anzusehen sei. Das OLG Karlsruhe hat das „gehalten“. Dagegen dann die Verfassungsbeschwerde, die nun Erfolg hatte.

Der VerfGH bezieht sich auf die Entscheidung des BVerfG v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – und führt auf deren Grundlage dann u.a. aus:

„Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht haben vorliegend verkannt, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren für den Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen, vorliegend namentlich der Wartungs- und Reparaturunterlagen des verwendeten Messgeräts, folgt. Dieser Anspruch verpflichtet nicht etwa das Gericht, die geforderten Unterlagen aufgrund seiner Aufklärungspflicht beizuziehen und zu prüfen, sondern entspringt allein dem Recht des Betroffenen, die Grundlagen des gegen ihn erhobenen Vorwurfs einzusehen und selbst zu prüfen.

a) Das Amtsgericht Mannheim lehnte die beantragte Zurverfügungstellung der Lebensakte bzw. der Wartungsprotokolle und Eichnachweise des Messgeräts in seinem Beschluss vom 10. August 2017 mit der Begründung ab, dass die beantragten „Beweiserhebungen […] als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich anzusehen“ seien und „keine Beiziehungspflicht für die Lebensakte eines Messgeräts“ oder ein „Anspruch auf Bildung eines größeren Aktenbestandes“ bestünde. Im Übrigen seien Reparatur- und Wartungsbescheinigungen „auch keine geeigneten Beweismittel, um tatsachenbegründete Zweifel an der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit eines geeichten Messgeräts wecken zu können“. Auch den in der Hauptverhandlung vom 22. August 2017 gestellten Einsichts- und Aussetzungsantrag wies das Amtsgericht damit zurück, dass „die beantragte Beweiserhebung […] als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich anzusehen“ sei. Diese Behandlung ging aber am eigentlichen Begehren des Beschwerdeführers, nämlich die geforderten Unterlagen nach Erhalt eigenständig von einem Sachverständigen überprüfen zu lassen (so ausdrücklich auch der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. August 2017), vorbei. Hierdurch verkennt das Amtsgericht zum einen den vom Bundesverfassungsgericht aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens hergeleiteten Anspruch auf Zugang zu den im Zusammenhang mit dem festgestellten Geschwindigkeitsverstoß bestehenden Informationen, auch wenn sich diese außerhalb der Verfahrensakten befinden. Zum anderen nimmt es in verfassungswidriger Weise einen Gleichlauf zwischen der gerichtlichen Aufklärungspflicht und dem Einsichtsrecht des Betroffenen an den im Zusammenhang mit der Messung stehenden Informationen an.

b) Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe ging in seinem Beschluss vom 17. April 2018 hinsichtlich des Informationsbegehrens verfassungswidrig von einem „Gleichlauf von Aufklärungspflicht und fairtrial-Grundsatz“ aus und lehnte den beantragten Zugang zu Unterlagen über Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe bereits deshalb ab, weil der Messbeamte keine eichrelevanten Störungen oder Defekte am Messgerät bekundet habe. Das Amtsgericht sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, beim Verwender des Messgeräts Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe anzufordern. Dem Beschwerdeführer kam es jedoch gerade darauf an, durch die eigenständige Überprüfung der begehrten Informationen etwaige Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses erst zu ermitteln, um diese dann – gegebenenfalls – vor Gericht darlegen und dessen Amtsaufklärungspflicht auslösen zu können. Die fehlende Differenzierung des Oberlandesgerichts zwischen Beweis(ermittlungs)antrag und dem Begehren auf Informationszugang lässt unberücksichtigt, dass die Verteidigungsinteressen des Betroffenen nicht identisch mit der Aufklärungspflicht des Gerichtes in der Hauptverhandlung sind und deutlich weitergehen können (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 –, Juris Rn. 67).

Zwar wurde nach den gerichtlichen Feststellungen eine Lebensakte für das betroffene Messgerät nicht geführt, so dass ein insoweit versagter Informationszugang nicht zu einem Verfassungsverstoß führen kann. Dies gilt jedoch nicht für die Wartungs- und Reparaturdokumentationen, die von dem Einsichtsrecht des Beschwerdeführers umfasst (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 13.12.2022 – VGH B 46/21 –, Juris Rn. 54 ff.) und ersichtlich auch vorhanden sind. Der gerichtlich bestellte Sachverständige sowie der Messbeamte hatten in der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht von einem reparierten Defekt am Objektiv sowie einem reparierten Problem an einem LAN-Kabel berichtet, wenngleich sie diese jeweils als nicht eichrelevant einstuften. Zumindest die insoweit existierenden Unterlagen hätten dem Beschwerdeführer – neben etwaigen weiteren vorhandenen Reparatur- und Wartungsdokumentationen – zur Verfügung gestellt werden müssen, damit dieser sie einer eigenständigen Prüfung hätte unterziehen können.

Unerheblich ist hierbei, dass zwischen der letzten Eichung des Geräts am 25. August 2016 und dem Tattag am 3. September 2016 gerade einmal neun Tage lagen. Denn das Einsichtsrecht umfasst den Zeitraum, der mit der letzten Eichung vor dem Tattag beginnt und am Tage des Ablaufs der Eichfrist endet, sodass vom Einsichtsrecht auch Unterlagen solcher Wartungen erfasst sind, die nach der verfahrensgegenständlichen Messung, aber vor dem Ende der Eichfrist vorgenommen worden sind (VerfGH RP, Beschluss vom 27.10.2022 – VGH B 57/21 –, Juris Rn. 41). Bei erfolgten Wartungen und Reparaturen des Messgeräts in diesem Zeitraum kann eine – wenn auch bloß theoretische – Aufklärungschance zur eventuellen Aufdeckung von Funktionsbeeinträchtigungen des Messgeräts nicht schlechthin ausgeschlossen werden (VerfGH RP, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – VGH B 46/21 –, Juris Rn. 55f.). „

Und wir warten weiter auf die nächte BVerfG-Entscheidung.