Archiv für den Monat: Januar 2022

Punktegrenze voll => Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Maßgeblicher Kenntnisstand der Behörde

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Heute im „Kessel Buntes“ mal wieder Verkehrsverwaltungsrecht.

Die erste Entscheidung kommt vom OVG Münster. Das hat im OVG MÜnster, Beschl. v. 28.10.2021 – 16 B 1115/21 – in Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichen der Punktegrenze zum maßgebliche Kenntnisstand der Behörde im Fahreignungs- und Bewertungssystem Stellung genommen.

Dem Antragsteller wird mit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26.01.2021 die  Fahrerlaubnis entzogen. Grundlage sind/waren die Eintragungen im FAER. Dabei führte eine vom Antragsteller am 30.05.2019 vom Antragsteller begangene, mit seit 14.09.2019 rechtskräftigem Bußgeldbescheid geahndete Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h, die (erst) am 20.11.2020 im FAER gespeichert und vom Kraftfahrt-Bundesamt dem Antragsgegner mit Schreiben vom 27.11.2020 mitgeteilt wurde, im Fahreignungs-Bewertungssystem ausweislich der in der Anlage zur Ordnungsverfügung tabellarisch aufgelisteten Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts zu einem Punktestand des Antragstellers von acht Punkten. Gestritten wird um die „Verwertbarkeit“.

Dazu das OVG:

„Der Punkt für diese am 30. Mai 2019 begangene Zuwiderhandlung, die vor der mit der am 17. November 2020 ausgestellten Verwarnung eingetretenen Punktereduzierung (§ 4 Abs. 6 Satz 3 StVG) erfolgte, erhöhte gemäß § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG den Punktestand von sieben auf acht, weil der nach Landesrecht zuständige Antragsgegner hiervon erst mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 27. November 2020 Kenntnis erlangte.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind. Diese Vorschrift ermöglicht die Berücksichtigung von im Fahreignungsregister eingetragenen Punkten für einen Verkehrsverstoß auch dann, wenn dieser vor dem Ergreifen einer Maßnahme begangen wurde, bei der Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnte, etwa weil deren Ahndung erst später Rechtskraft erlangt hat oder sie – wie vorliegend – erst später im Fahreignungsregister eingetragen oder der Behörde zur Kenntnis gelangt ist. Zudem stellt § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG ausdrücklich auf den Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde ab. Nach dieser Bestimmung erhöhen Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 28. September 2017 – 16 A 980/16 -, juris, Rn. 38, 41 f.; BT-Drs. 18/2775, S. 10; Dauer, in: Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 4 StVG Rn. 88a f.

Dass diese Kenntnisnahme (und die diese bewirkende Mittteilung des Kraftfahrt-Bundesamts) hier erst mehr als ein Jahr nach der am 14. September 2019 eingetretenen Rechtskraft des Bußgeldbescheids und damit nach Entstehen des Punktes für den zugrunde liegenden Verkehrsverstoß (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG) erfolgte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere musste sich entgegen der Auffassung des Antragstellers die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners nicht die – zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwarnung vom 17. November 2020 gegebene – Kenntnis anderer, der Punkteeintragung „vorgelagerter“ Stellen, hier also der Bußgeldbehörde, zurechnen lassen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die Fahrerlaubnisbehörde sich weder das Wissen, über das eine im Maßnahmensystem „vorgelagerte“ Stelle hinsichtlich weiterer Verkehrsverstöße des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers verfügt, noch ein Verschulden dieser Stellen bei der Datenübermittlung zurechnen lassen. Eine Zurechnung von Wissen oder von Verschulden bei der Datenübermittlung liefe der Konzeption des Gesetzgebers zuwider, nach der gerade auf den Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde abgestellt werden soll. Abgesehen davon fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage für eine solche Zurechnung. Der Vollzug des Maßnahmensystems ist, wie § 4 Abs. 8 und § 28 Abs. 4 StVG sowie die Gesetzesbegründung zeigen, auf die Übermittlung der entsprechenden Daten und auf deren Kenntnisnahme beim Empfänger angelegt. Im Fahreignungs-Bewertungssystem entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage der ihr gemäß § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister. Dieser Kenntnisstand ist maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG. Für die Frage, ob die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist und sich, wenn zunächst diese Maßnahme zu ergreifen ist, der Punktestand verringert (§ 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG), kann nichts anderes gelten. Eine andere Betrachtung liefe dem Ziel der Gesetzesänderung zuwider, bei einer Anhäufung von Verkehrsverstößen die Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann zu ermöglichen, wenn der Betroffene nach der Verwarnung die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr durch eine Änderung seines Verkehrsverhaltens verhindern kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 -, juris, Rn. 25 f.

Dass das Bundesverwaltungsgericht in Rn. 26 dieses Urteils unter Bezugnahme auf den – auch vom Antragsteller zitierten – Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2016 – 11 CS 16.537 – (in dem u. a. der Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2015 – 16 B 554/15 – erwähnt ist) offen gelassen hat, ob etwas anderes gilt, wenn ein „Berufen“ der Fahrerlaubnisbehörde auf die Unkenntnis als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde.

Denn in dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch ersichtlich sind und dass nicht zu erkennen ist, dass die Verzögerung der Mitteilung nicht nur auf einem bloßen Versehen beruht.
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 -, juris, Rn. 26.

Allein der Zeitablauf von ca. 14 Monaten zwischen der am 14. September 2019 eingetretenen Rechtskraft des Bußgeldbescheids und der Kenntniserlangung der Fahrerlaubnisbehörde am 27. November 2020 begründet keinen Anhalt für einen (ggf. relevanten) Rechtsmissbrauch oder für den vom Antragsteller geltend gemachten Verstoß gegen das Willkürverbot.

Eine Übertragung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG kommt insoweit nicht in Betracht. Unabhängig davon, dass der Gesetzgeber diese Frist des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts im speziellen, das Fahreignungsregister betreffenden (Verfahrens-)Recht des § 4 StVG nicht entsprechend verankert hat,
vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2020 – 16 B 854/20 -, juris, Rn. 30,

handelt es sich bei der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG um eine Entscheidungsfrist, die erst mit der Kenntnis aller relevanten Tatsachen beginnt.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt es für die Annahme von Rechtsmissbrauch bzw. des geltend gemachten Verstoßes gegen das Willkürverbot nicht, dass die Gründe für einen längeren Zeitablauf zwischen der rechtskräftigen Ahndung eines Verkehrsverstoßes und der diesbezüglichen Kenntniserlangung der Fahrerlaubnisbehörde nicht erkennbar sind. Dem Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts vom 26. Januar 2017, das nach dem Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2015 – 16 B 554/15 -, auf den der Antragsteller verweist, erging und dem der beschließende Senat folgt, lässt sich nicht entnehmen, dass für die Annahme eines

– im Rahmen des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG etwaig relevanten – Rechtsmissbrauchs allein die Verzögerung an sich ausreichend ist, auch wenn deren Grund nicht abschließend geklärt ist.
vgl. die Bezugnahme in BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 -, juris, Rn. 26 a. E., auf Bay. VGH, Beschluss vom 28. April 2016 – 11 CS 16.537 -, juris, Rn. 13, wonach dies erfordert, dass die Verzögerung nicht nur auf einem Versehen beruht, sondern willkürlich, insbesondere mit dem Ziel, eine Punktereduzierung zu verhindern, hervorgerufen wurde.

Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 27. April 2015 – 16 B 226/15 – noch ausgeführt hat, „Allerdings muss die Kenntnisnahme der Fahrerlaubnisbehörde von Punkten für Zuwiderhandlungen, auf die § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG n.F. abhebt, den oben bezeichneten Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Willkürfreiheit genügen“, und im folgenden Satz zur Konkretisierung u. a. allein auf den Zeitablauf zwischen der Entstehung eines Punktes und der Kenntniserlangung der Fahrerlaubnisbehörde abgestellt hat („Damit wäre es etwa nicht zu vereinbaren, wenn der zeitlich vor der Ermahnung oder Verwarnung liegende rechtskräftig geahndete Verstoß schon länger zurückliegt …“, juris, Rn. 13), worauf der Antragsteller in der Beschwerdebegründung ebenfalls hinweist, hält der Senat an dieser Auffassung nicht mehr fest.

……“

Ich habe da mal eine Frage: Nochmals – welche Gebühren im Einziehungsverfahren?

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Und dann noch das Rätsel – mal wieder die Nr. 4142 VV RVG:

„Guten Morgen zusammen,

Strafrecht ist überhaupt nicht meins und jetzt muss ich da eine Abrechnung fertig machen….

Mandantschaft wurde im Verfahren durch einen anderen Anwalt vertreten und verurteilt u. A. Einziehung des Wertes von Taterträgen/Tatmitteln. Die Staatsanwaltschaft hat dann auch mit der Einziehung begonnen. An dem Punkt fing unsere Beauftragung an. Anträge wurden von hieraus gestellt, dass die Einziehung unterbleibt etc.. Diese Tätigkeit wurde von hieraus abgerechnet. Zwischenzeitlich wurden die Anträge durch Beschluss zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss haben wir sofortige Beschwerde (nach § 462 Abs. 3 StPO) eingelegt.

Nach ewigem Lesen habe ich immer noch keine Ahnung, wie ich die sofortige Beschwerde abrechnen soll. Entstehen hier überhaupt gesonderte Gebühren oder ist die Tätigkeit in dem Beschwerdeverfahren bereits mit der früheren Tätigkeit im Einziehungsverfahren abgegolten? Ich dächte ich könnte was abrechnen (Vorb. 4 Abs. 5 S. 2 RVG), eventuell nach Nr. 3500 VV. Sicher bin ich mir aber nicht.

Vielleicht kann mir ja jemand helfen.“

Für „inkompetente Ossi-Heulsuse“ ’ne „Kiste Bananen“, oder: Höhe des Streitwerts der Beleidigung

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt mit dem OLG Dresden, Beschl. v. 01.12.2021 – 4 W 797/21 – auch aus Sachsen. Sie hat nur mittelbar mit Straf(verfahrens)recht zu tun. Es geht nämlich um den Streit-/Gegenstandswert einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Antragsgegner untersagt werden sollte, abfällige Äußerungen über den Antragsteller zu machen. Der Antragsgegner hatte mit E-Mail vom 16.09.2021 den Antragsgegner u.a. als „inkompetente Ossi-Heulsuse“ bezeichnet und ihm nach einer gescheiterten Kreditvermittlung als Honorar „eine Kiste Bananen“ angeboten, insoweit also ggf. die Berührung zum Strafrecht.

Das LG hatte seine sachliche Zuständigkeit verneint und den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Der Streitwert der – nicht an die Öffentlichkeit gelangten – Äußerung betrage allenfalls 500,- EUR. Dagegen die sofortige Beschwerde des Antragstellers, die beim OLG keinen Erfolg hatte.

„1. Der Streitwert des hier geltend gemachten Unterlassungsanspruchs übersteigt jedenfalls die Zuständigkeitsschwelle des § 23 Nr. 1 GVG nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats keineswegs, dass bei „nicht öffentlichkeitswirksamen Beleidigungen“ der Streitwert stets über 5000,- € liegt und damit die Zuständigkeit des Landgerichts begründet wäre. Der Senat nimmt vielmehr in ständiger Rechtsprechung an, dass der Streitwert eines Unterlassungsanspruchs nach §§ 823, 824, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB nicht schematisch auf einen bestimmten Wert festgelegt werden kann, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen ist. Maßgeblich ist neben dem Grad der Verbreitung die Schwere des Vorwurfs sowie die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruches des Verletzten in der Öffentlichkeit, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung der Sache einzubeziehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt, Urteil vom 10. August 2021 – 4 U 1156/21 –, Rn. 14, juris; Beschluss vom 20.11.2018 – 4 W 982/18 -, juris; Beschluss vom 09.04.2018 – 4 W 296/18 -, juris). Die Werte des § 52 Abs. 2 GKG und des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bieten lediglich einen ersten Anhalt, der je nach den Umständen zu ermäßigen oder zu erhöhen ist (Zöller-Herget, ZPO, 33. Aufl. 2018, § 3 Rn. 16, „Ehre“). Auch die Angabe des Verfahrenswerts in der Antragsschrift ist nicht mehr als ein Indiz für den Wert des Interesses an der Abwehr der Persönlichkeitsrechtsverletzung und unterliegt einer selbstständigen Überprüfung durch das Gericht (OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.12.2018 – 5 U 58/18 -, Rn. 26, juris; Toussaint in: Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, Kostenrecht, Ed. 23, 2018, § 48 GKG, Rn. 40). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem der Hauptsache liegt, weil das für ein Verfahren maßgebende Interesse des Antragstellers an der Sicherstellung im Regelfall nicht das Befriedigungsinteresse erreicht (Zöller-Herget, a.a.O. § 3 Rn. 16 Stichwort: „Einstweilige Verfügung“), beträgt der Streitwert einer Unterlassungsklage ohne besondere Bedeutung im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung regelmäßig 5.000,00 € (Senat, Beschluss vom 11.03.2019 – 4 W 171/19 –, Rn. 2, juris; Beschluss vom 23.01.2013 – 4 W 1363/12).

Unter Berücksichtigung dieser gefestigten Rechtsprechung kann von einer sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts gem. § 71 Abs. 1 GVG schon wegen der fehlenden Breitenwirkung und der dadurch nicht gegebenen Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruches des Antragstellers in der Öffentlichkeit und wegen der ebenfalls nicht gegebenen wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Unternehmen des Antragstellers nicht ausgegangen werden. Gegen die in der E-Mail vom 16.9.2021 vom Antragsgegner ebenfalls in Aussicht gestellten Bewertungen des Antragstellers „im Internet wendet“ sich dieser ausdrücklich nicht. Die in der Beschwerde versuchte Aufsplittung der streitgegenständlichen Äußerung in mehrere Teiläußerungen und die Auffassung, wegen einer „mehrfachen Missachtung“ des Antragstellers sei hier ein schwerwiegender Fall anzunehmen, teilt der Senat nicht. Die angegriffene Äußerung umfasst lediglich zwei kurze Sätze, die im Gesamtzusammenhang zu werten sind und weder für sich genommen noch in der Gesamtwürdigung eine so schwere Missachtung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers darstellen, dass eine Abweichung nach oben von dem o.a. Regelfall der Streitwertbemessung bei einer einstweiligen Verfügung gerechtfertigt erschiene; berücksichtigt man die o.a. Gesichtspunkte, erscheint vielmehr eine Festsetzung des Streitwerts von deutlich unter 5000,- € angezeigt. Die mit der Beschwerde herangezogenen Entscheidungen des Senats vom 30.7.2018 (4 U 620/18) und 9.8.2012 (4 U 700/12) betrafen beide Ansprüche auf Geldentschädigung, die betragsmäßig beziffert waren und schon aus diesem Grund nicht vergleichbar sind. Nach alledem trägt zwar eine Streitwertfestsetzung mit 500,- € dem Interesse des Antragstellers an der Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung nicht hinreichend Rechnung, dieses Interesse bleibt jedoch klar unter der Zuständigkeitsschwelle des § 23 Abs. 1 GVG.“

Tätigkeit des Zeugenbeistands ist Einzeltätigkeit, oder: Danke BMJV für die Vorlage

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Und dann heute am „Weltkuscheltag“ 🙂 , einem Freitag, natürlich auch RVG-Entscheidungen.

Die erste Entscheidung, die ich vorstelle, ist aber leider gar nicht kuschelig. Das OLG Dresden hat im OLG Dresden, Beschl. v. 10.12.2021 – 6 Ws 42/21 – noch einmal/mal wieder zu den Gebühren des Rechtsanwalts für die Tätigkeit als Zeugenbeistand Stellung genommen. Leider falsch, das das OLG von Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ausgeht:

„Das Landgericht hat die Tätigkeit des Zeugenbeistandes zu Recht als Einzeltätigkeit bewertet, für die lediglich die Gebühr nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG entstanden ist.

Die Frage, ob der nach § 68b StPO beiordnete Zeugenbeistand wie ein Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zu vergüten ist oder lediglich die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG beanspruchen kann, war in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten.

Mit der Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG („Für die Tätigkeit als Beistand … sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden“) war unklar geblieben, ob der nach § 68b StPO beigeordnete Rechtsanwalt die Gebühren eines Verteidigers nach Abschnitt 1 oder eine Einzeltätigkeit nach Abschnitt 3 abrechnen konnte. Vereinzelt wurde vor diesem Hintergrund in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass mit Blick auf den Willen des Gesetzgebers die Gebühren eines Verteidigers entstehen würden (vgl. nur OLG Dresden – 2. Strafsenat -, Beschluss vom 6. November 2007 – 2 Ws 495/06 – und vom 6. November 2008 – 2 Ws 103/08 -, juris m.w.N.). Ausweislich der Begründung des zugrundeliegenden Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts sollten erstmals auch im Strafverfahren die Gebühren des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen gesetzlich geregelt werden. Die Gleichstellung mit dem Verteidiger sah der Gesetzgeber als sachgerecht an, weil die Gebührenrahmen ausreichend Spielraum bieten würden, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr werde sich der Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen an dem üblichen Aufwand eines Verteidigers in einem durchschnittlichen Verfahren messen lassen müssen (BT-Drs. 15/1971, Seite 220).

Wie das Landgericht weiter zutreffend ausführt, ist der Versuch, den Meinungsstreit durch eine Klarstellung im Gesetzgebungsverfahren zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zu beenden, gescheitert. Nach dem dort zugrunde liegenden Entwurf der Bundesregierung sollte der gesetzgeberische Wille durch eine klarstellende Formulierung der Vorbemerkung 4 Abs. 1, die der Vorbemerkung 5 Abs. 1 VV RVG folgt, deutlicher zum Ausdruck gebracht werden [BT-Drs. 17/11741 (neu), Seite 281]. Die Vorbemerkung 5 Abs. 1 zu Teil 5 (Bußgeldsachen) lautete seinerzeit: „Für die Tätigkeit als Beistand … eines Zeugen … entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren“. Diese Klarstellung ist indes am Widerstand des Bundesrates gescheitert, der es nicht für sachgerecht hielt, für die begrenzte Tätigkeit eines Zeugenbeistandes die gleichen Gebühren anzusetzen wie für das Wirken als Verteidiger (BR-Drs. 517/1/12, Seite 94 f.).

Bereits damit konnte nicht mehr von einem gesetzgeberischen Willen ausgegangen werden, den Zeugenbeistand wie einen Verteidiger zu vergüten, sondern der Gesetzeswortlaut und die Verlautbarungen des Gesetzgebers ließen auch eine Vergütung als Einzeltätigkeit zu.

Den Widerspruch zur Vorbemerkung 5 Abs. 1 VV RVG, hat der Gesetzgeber schließlich mit der Begründung zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I, 3229) aufgelöst. Mit dem Gesetz ist die Vorbemerkung 5 Abs. 1 VV RVG ihrerseits an die unverändert gebliebene Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG angeglichen worden. Zur Begründung hat der Gesetzgeber angeführt, dass im Hinblick darauf, dass die Beiordnung durch § 68b Abs. 2 StPO ausdrücklich auf die Dauer der Vernehmung beschränkt ist, es sachgerecht erscheine, den Zeugenbeistand wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu vergüten, die keine Verteidiger sind und nur eine Einzeltätigkeit ausüben (BT-Drs. 19/23484, Seite 87). Für die Annahme, der Zeugenbeistand sei wie ein Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zu vergüten, ist danach kein Raum mehr (vgl. auch unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung OLG Dresden – 2. Strafsenat -, Beschluss vom 15. Februar 2021 – 2 Ws 20/21).2

War klar, dass die Argumentation mit der Änderung/Anpassung der Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG kommen würde. Danke BMJV. Aber das macht die Entscheidung und die Auffassung, die für Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG plädiert, nicht richtig(er). Die Zeugenbeistände dürfen sich gern beim BMJV bedanken. Ich verstehe nicht, warum man nicht endlich die Regelungen so trifft, wie sie 2004 gedacht waren.

Pflichti III: Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung, oder: Ist das Mandatsverhältnis zerrüttet?

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Und zum Tagesschluss dann noch etwas vom BGH zur Entpflichtung, und zwar der BGH, Beschl. v. 21.12.2021 – 4 StR 295/21.

Das AG hatte zunächst mit Beschluss vom 15.10.2019 zunächst Rechtsanwalt Dr. E. aus Bi. als Pflichtverteidiger, das LG dann mit Beschluss vom 17.03.2020 Rechtsanwalt Dr. B. aus Bi. als weiteren Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt. Am 19.05.2021 hat Rechtsanwältin G. die Verteidigung des Angeklagten angezeigt. Den Antrag des Angeklagten, sie ebenfalls als Pflichtverteidigerin zu bestellen, hat das LG dann mit Beschluss vom 25.05.2021 abgelehnt.

Der Angeklagte hat sodann sinngemäß beantragt, die Bestellungen der Pflichtverteidiger aufzuheben. Die Pflichtverteidiger Dr. E. und Dr. B. haben  wegen eines zerstörten oder zerrütteten Mandatsverhältnisses ebenfalls beantragt, ihre Bestellung aufzuheben.

Der BGH lehnt den Antrag ab.

„2. Die Anträge bleiben ohne Erfolg. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Danach ist Voraussetzung für die Aufhebung einer Beiordnung, dass konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich die endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ergibt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 4 StR 654/19).

Daran gemessen ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Pflichtverteidiger noch aus demjenigen des Angeklagten ein Grund für die Aufhebung der Bestellungen. Das Vorbringen der Verteidiger erschöpft sich in der bloßen Behauptung, das Mandatsverhältnis sei erschüttert bzw. zerstört, ohne dies mit Tatsachen zu substantiieren. Hinsichtlich des Antrags des Angeklagten lässt sich zwar zumindest seiner früheren Eingabe vom 31. Mai 2021 an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm entnehmen, dass er mit der Mandatsführung, insbesondere der Kontakthaltung der Pflichtverteidiger zu ihm, unzufrieden war; außerdem bestanden offenbar Differenzen bezüglich der Anfertigung der Revisionsbegründungsschrift. Die Schlussfolgerung, das Vertrauensverhältnis sei endgültig zerstört, lässt sich aus diesen pauschalen Angaben jedoch nicht ziehen.

3. Eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellungen nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar hat der Angeklagte im Revisionsverfahren Rechtsanwältin G. aus W. als Verteidigerin gewählt und diese hat die Wahl angenommen. Doch ist eine Mandatsniederlegung der Wahlverteidigerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen, wie sie auf Nachfrage mitgeteilt hat (vgl. § 143a Abs. 1 Satz 2 StPO).“

Hatten wir alles schon mal…..