Archiv für den Monat: Januar 2022

Ich habe da mal eine Frage: Entsteht die Nr. 4142 VV RVG bei Einziehung eines geleasten Fahrzeugs?

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Und als RVG-Frage heute dann auch etwas zur Nr. 4142 VV RVG, nämlich:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

ein frohes neues gesundes Jahr wünsche ich Ihnen.

Ich habe eine kleine Frage zur Einziehungsgebühr Nr. 4142 VV RVG, da ich keine eindeutige Textstelle dazu gefunden habe: trifft es zu, dass die Gebühr bei einer Einziehung eines geleasten Fahrzeugs (also der Angeklagte hat kein Eigentum am Pkw ) nicht anfällt? Oder ist dies streitig?

Lieben Dank für Ihre Mühe.“

Einziehung II: Wertersatzeinziehung im Strafbefehl, oder: Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG?

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Und als zweite Entscheidung stelle ich den LG Köln, Beschl. v. 31.08.2021 – 106 Qs 14/21 – vor. In dem Beschluss hat das LG noch einmal zum sachlichen Anwendungsbereich der Nr. 4142 VV RVG in den Fällen der Wertersatzeinziehung Stellung genommen.

Gegen den Beschuldigten war ein Strafbefehl erlassen worden, in dem eine Wertersatzeinziehung angeordnet war. Der Verteidiger des Beschuldigten hat gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt. Die Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten fand dann am 31.03.2021 statt.

Der Verteidiger hat nach Freispruch später gegenüber der Staatskasse auch die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG geltend gemacht. Das AG hat die nicht festgesetzt. Das Rechtsmittel des Verteidigers hatte beim LG Erfolg.

Zur Wertersatzeinziehung und der Nr. 4142 VV RVG stellt das LG fest:

Nach der am 1.7.2017 in Kraft getretenen Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und der damit verbundenen Neufassung der §§ 73 ff. StGB sind vom sachlichen Anwendungsbereich der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG alle Fälle der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB, einschließlich der Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB erfasst.

Also anders als OLG Frankfurt am Main und in Übereinstimmung mit der zutreffenden h.M.

Im Übrigen führt das LG aus:

„Auch die weiteren Voraussetzungen für das Entstehen der Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG sind gegeben. Insbesondere ist vorliegend der Verteidiger des Beschuldigten auch in Bezug auf die Einziehung tätig geworden; die Hauptverhandlung vom 31.03.2021 erfolgte auf den Einspruch gegen den Strafbefehl vom 06.01.2021, in welchem die Wertersatzeinziehung bereits angeordnet war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind auch Tätigkeiten erfasst, die zumindest einen Bezug zur Einziehung haben, so dass die Gebühr bereits durch Erhebung der allgemeinen Sachrüge im Revisionsverfahren anfällt, da durch diese die Prüfung des gesamten Urteils einschließlich der Einziehungsentscheidung erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 – 3 StR 625/17, Rn. 4, juris; BeckOK-RVG/Knaudt, aaO, Rn. 9.1). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall des Einspruchs gegen einen die Einziehung von Wertersatz anordnenden Strafbefehl gelten. Da es sich bei Nr. 4142 VV RVG um eine Wertgebühr handelt, ist der Umfang der vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten für das Entstehen und die Höhe der Gebühr ohne Belang (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, aaO, Rn. 11).“

Einziehung I: Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142, oder: Beratung im Ermittlungsverfahren reicht

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Im „RVG-Pool“ schwimmen am heutigen Freitag Entscheidungen zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG bei Einziehung.

Zunächst hier der LG Braunschweig, Beschl. v. 14.12.2021 – 16 KLs 206 Js 37825/15 (57/18). Der Kollege Funck hatte die Gebühr Nr. 4142 VV RVG nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht. Sie war nicht festgesetzt worden. Das LG hat es dann gerichtet:

„2. Sie ist auch begründet und hat in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes Nr. 4142 VV RVG liegen vor. Danach entsteht die Gebühr u.a. für eine Tätigkeit des Verteidigers für den Beschuldigten, die sich auf eine Einziehung bezieht. Dabei setzt der Gebührentatbestand nicht zwingend eine gerichtliche Tätigkeit voraus, sondern kann auch im Falle außergerichtlichen Beratung in Ansatz gebracht werden, sofern diese zumindest nach Aktenlage geboten ist (Beschluss, LG Amberg vom 31.05.2019, 11 KLs 106 Js 7350/18, BeckRS 2019, 12982).

Die Beratung hinsichtlich einer möglichen Einziehung war vorliegend nach Aktenlage geboten.

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat zwar mit Abschlussverfügung vom 04.10.2018 gemäß § 421 Abs.3 StPO von einer Einziehung abgesehen. Jedoch legitimierte sich der Erinnerungsführer bereits mit Schreiben vom 27.07.2016 für die mittlerweile Verurteilte. Zudem wurde ihm mit Verfügung vom 04.11.2016 Akteneinsicht gewährt. Zu diesem Zeitpunkt, der deutlich vor dem zuvor genannten Zeitpunkt der Abschlussverfügung liegt, war nach Aktenlage eine Einziehung von Vermögenswerten naheliegend.

Aufgrund der Angabe „mögliche Einziehung d. Wertes d. Erlangten, Erörterung mit der Mandantin“ des Erinnerungsführers in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 02.10.2020 zur Begründung der Gebühr und mangels anderslautender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Erinnerungsführer die Verurteilte bereits 2016 erstmals hinsichtlich einer Einziehung von Vermögenswerten beraten hat. Bei einer lebensnahen Betrachtungsweise war dies auch zur gewissenhaften Erfüllung seiner Tätigkeit als Verteidiger erforderlich, da zu diesem Zeitpunkt mit einem entsprechenden Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung zu rechnen war, da eine Einziehungssumme von ca. 428.000,00 € im Raum stand (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.88.2007, Az. 3 Ws 267/07).

Die Höhe der 1,0-Gebühr Nr.4142 VV RVG ist gemäß §§ 13,49 RVG zu bemessen und bestimmt sich nach dem Gegenstandswert Dabei ist der objektive Wert entscheidend, welcher sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Betroffenen auf die Abwehr der Einziehung bemisst (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG W 4142, Rn 19). Da im Zeitpunkt vor Anklageerhebung von einer Einziehungssumme in Höhe von ca. 428.000,00 € auszugehen war, liegt der Gegenstandswert über 50.000 €, so dass, abweichend von dem Antrag des Erinnerungsführers in Höhe von 467,00 €, die festzusetzende Gebühr 659,00 € nebst 16% Umsatzsteuer beträgt.“

OWi III: Absehen vom Fahrverbot beim Rotlichtverstoß, oder: Halten an der Fußgängerfurt

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Und als letzte Entscheidudng heute dann der KG, Beschl. v. 03.06.2021 – 3 Ws (B) 140/21 – zu Fahrverbotsfragen.

Das AG hatte die Betroffene  wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Nach den getroffenen Feststellungen hatte die Betroffene  mit einem von ihr geführten Pkw in B. die M. Straße in Richtung B. Straße. An der Kreuzung M. Straße/G. Straße bog sie nach links in die G. Straße ab und hielt zunächst vor der für sie geltenden Haltelinie bei Rot abstrahlender Lichtzeichenanlage (LZA) an. Nachdem sie die Fußgängerfurt querende Fußgänger durchgelassen hatte und die LZA für die Fußgänger wieder rot abstrahlte, überfuhr sie die Haltelinie.

Dagegen die Rechtsbeschwerde, die beim KG Erfolg hatte. Das KG macht zunächst Ausführungen zu isolierten Anfechtung eines Fahrverbots, was es als nicht zulässig ansieht. Und dann zum (Absehen vom) Fahrverbot bei objektiv wenig gefährlichem Verhalten:

„3. Demgegenüber erweisen sich Urteilsgründe hinsichtlich des nach §§ 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a StVG, 4 Abs. 1 BKatV in Verbindung mit Nr. 132.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV angeordneten Fahrverbots als lückenhaft.

a) Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, so dass sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieser von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat DAR 2021, 99; VRS 137, 91; Beschluss vom 12. März 2019 – 3 Ws (B) 53/19 -, juris m.w.N.). Liegen – wie hier – die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV vor, unter denen ein Fahrverbot als regelmäßige Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme angeordnet werden soll, ist grundsätzlich von einer groben Pflichtverletzung des betroffenen Kraftfahrers im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 1991 – 4 StR 366/91 -, juris m.w.N.). Der Tatrichter ist in diesen Fällen – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung – gehalten, die Maßnahme anzuordnen. Gleichwohl obliegt es ihm, im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass das Fahrverbot unangemessen wäre, mithin eine unverhältnismäßige Reaktion auf objektiv verwirklichtes Unrecht und subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellte (vgl. BVerfG NStZ 1996, 391; BGHSt 23, 257; Senat NZV 2017, 340; DAR 2020, 394; VRS a.a.O.; Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 3 Ws (B) 341/17 -).

Die Urteilsgründe genügen nicht den dargelegten Anforderungen. Zwar hat das Amtsgericht ein – augenscheinlich der in den Urteilsgründen mitgeteilten besonderen Verkehrsführung geschuldetes – „Augenblicksversagen“ der Betroffenen in Betracht gezogen und dieses vertretbar mit der Begründung abgelehnt, die Betroffene habe das Lichtzeichen „schlicht durch Nachlässigkeit nicht beachtet“. Zudem hat es mit rechtlich vertretbarer Argumentation die von der Betroffenen behaupteten situationsbedingten Irritationen als widerlegt angesehen. Die diesbezüglichen Angriffe der Betroffenen dagegen beschränken sich auf eine eigene Würdigung der festgestellten Tatsachen, ohne Würdigungsfehler im angefochtenen Urteil aufzuzeigen. Damit kann sie im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht gehört werden.

Allerdings hat das Amtsgericht bei der Würdigung der Gesamtumstände unberücksichtigt gelassen, dass (auch) ein in der konkreten Situation objektiv wenig gefährliches Verhalten Anlass geben kann, das Regelfahrverbot auf seine Erforderlichkeit zu prüfen. Dies gilt umso mehr, wenn jede konkrete Gefährdung ausgeschlossen ist (vgl. Senat, DAR 2020, 394; OLG Bamberg NZV 2009, 616; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2001, 278). So liegt der Fall hier, denn nach den getroffenen Feststellungen befuhr die Betroffene, nachdem sie zuvor angehalten hatte, die Fußgängerfurt erst, nachdem sie alle Fußgänger hatte passieren lassen und deren LZA wieder auf Rot umgesprungen war. Dies und der Umstand, dass die Fahrgeschwindigkeit der Betroffenen zwangsläufig nur sehr gering gewesen sein kann, hätten in die Abwägung, ob ein Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme erforderlich ist, einfließen müssen. Dies hat das Amtsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen….“

OWi II: Leivtec kein standardisiertes Messverfahren, oder: Toleranzwert bei der Messung durch Nachfahren

Das zweite Posting des Tages enthält zwei OLG-Entscheidungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung, und zwar zu den Anforderungen an die Urteile in diesen Fällen bzw. zur Berücksichtigung von Toleranzwerten beim Nachfahren.

Zunächst hier der OLG Koblenz, Beschl. v. 15.12.2021 – 3 OWi 32 SsRs 108/21 –,  zu den Darlegungsanforderungen bei Verurteilungen wegen Geschwindigkeitsverstößen, die mit dem Messgerät Leivtec XV3 ermittelt wurden. Das OLG geht – wie die h.M. in der Rechtsprechung der OLG – anders nur das OLG Schleswig – davon aus, dass derzeit bei dem Messverfahren die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens nicht mehr gegeben sind.

Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um den OLG Köln, Beschl. v. 03.12.2021 – III-1 RBs 254/21 -, der folgenden (gerichtlichen Leitsatz hat:

Bei der Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren in einem Fahrzeug mit nicht justiertem Tachometer ist regelmäßig ein erster Toleranzabzug von der abgelesenen Geschwindigkeit von 10% zuzüglich 4 km/h für mögliche Eigenfehler des Tachometers sowie ein weiterer Toleranzabzug zwischen 6 und 12% der abgelesenen Geschwindigkeit erforderlich, um weiteren Fehlerquellen, wie Ablesefehlern sowie solchen Fehlern, die aus Abstandsveränderungen und/oder der Beschaffenheit des Fahrzeugs resultierten zu begegnen (teilweise Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).