Archiv für den Monat: Dezember 2021

Ich habe da mal eine Frage: Heute wieder „nur“ ein Ranking der 10 am meisten geklickten Fragen in 2021

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Und wenn ich schon an einem Donnerstag Gebühren mache, dann gibt es an dem Tag natürlich auch ein Tätsel, aber eben wieder – in den letzten Jahren auch – nur ein Ranking der am meisten im ablaufenden Jahr geklickten Fragen. In in jedem Jahr wieder auch für mich interessant.

Und hier sind dann die Highlights aus 2021:

1. Ich habe da mal eine Frage: Entziehung der Fahrerlaubnis – stimmt das, was der Bezirksrevisor da schreibt?

2. Ich habe da mal eine Frage: Kann ich nachliquidieren, oder: Retourkutsche der RSV

3. Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Vergütung im Adhäsionsverfahren?

4. Ich habe da mal eine Frage: Gebühren als Schadensersatz, wenn der Geschädigte einen Anwalt beauftragt?

5. Ich habe da mal eine Frage, oder: Welche Gebühren bei/nach der Wiederaufnahme im OWi-Verfahren

6. Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Fälligkeit/Verjährung?

7. Ich habe da mal eine Frage: Ist die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG angefallen?

8. Ich habe da mal eine Frage: Vorschuss ohne VV, ist bei den Pflichtverteidigergebühren noch etwas zu retten?

9. Ich habe da mal eine Frage: Was rechne ich nun für die Verfassungsbeschwerde und die Beschwerde ab?

10. Ich habe da mal eine Frage, oder: Wie ist das noch mit den Vorschüssen und der Anrechnung?

Und mit dem Posting schließen wir das Arbeiten vor Weihnachten ab, Ab morgen ist bis Montag frei 🙂 .

„… Mandant wird auf meinen Rat derzeit schweigen“, oder: Auch das ist Mitwirkung, „liebe“ RSV

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Und dann als zweite Gebührenentscheidung am vorweihnachtlichen Donnerstag das AG Augsburg, Urt. v. 20.12.2021 – 21 C 2535/21. Also recht frisch. Und schön 🙂 . Ein vorweihnachtliches Schmankerl.

Es geht um die Nr. 5115 VV RVG. Die will die beklagte Rechtsschutzversicherung – trotz Deckungszusage – nicht zahlen. Gegen den Kläger war ein Bußgeldbescheid erlassen worden, gegen den die Verteidigerin Einspruch eingelegt hatte, und zwar wie folgt: „…Namens und im Auftrag meines Mandanten lege ich gegen den Bußgeldbescheid vom 16.04.2021 Einspruch ein. Eine Begründung des Rechtsmittels bleibt vorbehalten. Mein Mandant wird sich derzeit auf meinen ausdrücklichen Rat hin nicht zu der Sache äußern. Ich beantrage die Gewährung von Akteneinsicht …“ Mit Schreiben vom 28.04.2021 stellte die Stadt Augsburg als Ordnungsbehörde das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Kläger ein und führte u.a. aus: „„Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, nach Prüfung ihres Einspruchs zu oben genannten Bußgeldbescheid in Verbindung mit der Herstellerinformation …

Das AG Augsburg hat die zusätzliche Verfahrensgebühr zugesprochen. Das hat es sehr umfangreich, aber auch sehr schön begründet. Wegen des besonderen Tages 🙂 stelle ich nicht die ganze Begründung hier ein. Sie ist aber lesenswert und man kann daraus sicherlich schöne Textbausteine fertigen, nicht nur für die Nr. 5115 VV RVG, sondern auch für die Nr. 4141 VV RVG. Daher ein besonderer Dank an die Kollegin B.Biernacik aus Augsburg für die Übersendung des Beschlusses. So etwas schicken RSV natürlich nicht, die schicken, wenn überhaupt, in der Regel nur für den Verteidiger ungünstige Entscheidungen.

Hier dann also der Leitsatz:

Auch die Mitteilung des Rechtsanwalts, dass sich sein Mandant „derzeit“ auf seinen ausdrücklichen Rat hin nicht zu der Sache äußern wird, genügt als Mitwirkung i.S. der Nr. 5115 VV RVG.

Kleine Anmerkung. M.E. kann man das „Derzeit“ getrost weglassen. Das ändert in der Sache nichts, denn die Mitteilung, dass geschwiegen wird, bedeutet ja nicht, dass das für alle Zukunft gilt. Man muss keinen Vorbehalt machen. Lässt man das „derzeit“ weg, erspart man sich solche Diskussionen 🙂 mit der RSV.

 

Kann der Angeklagte den Pflichtverteidiger bezahlen?, oder: Leistungsfähig? Schonvermögen gibt es nicht

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Heute ist letzter Arbeitstag vor Weihnachten. Was soll man da noch bringen/machen? Schwierige Entscheidungen eignen sich sicherlich nicht, im Zweifel hat darauf eh niemand mehr Lust. Daher habe ich gedacht: Gebühren geht immer, die sind immer sehr wichtig, ob vor, an oder nach Weihnachten. 🙂

Es ist zwar kein Freitag, aber an Weihnachten darf man mal aus dem Tritt kommen. Und es hat den Vorteil, dass es dann am Montag normal weitergehen kann. Also dann heute zwei gebührenrechtliche Entscheidungen.

Und ich beginne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.11.2021 – 1 Ws 99/21 (S). Es geht um § 52 RVG, also um Ansprüche des Pflichtverteidigers gegenüber dem Mandanten. Die Vorschrift wird leider häufig übersehen.

Folgender Sachverhalt:

Der Rechtsanwalt war hier dem Angeklagten noch vor dessen Festnahme am 22.02.2019 als Pflichtverteidiger bestellt worden. Der Angeklagte ist vom LG Neuruppin u.a. wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt worden. Das Urteil ist seit dem 26.08.2020 rechtskräftig. Darüber hinaus war der Rechtsanwalt dem Angeklagten in einem Strafverfahren vor dem LG Berlin, in dem der Angeklagte u.a. wegen räuberischer Erpressung verurteilt wurde, als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dieses Urteil ist seit dem 01.09.2021 rechtskräftig.

Der Rechtsanwalt hat sowohl beim LG Berlin (Differenzgebühr in Höhe von 2.357,54 EUR) als auch beim LG Neuruppin (Differenzgebühr in Höhe von 2.423,13 EUR) die Feststellung beantragt, dass der Angeklagte ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers in der Lage sei. Das LG Berlin hat dem Antrag des Angeklagten stattgegeben. Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das KG verworfen.

Hier hatt der Rechtsanwalt hat ausgeführt, der Angeklagte habe keine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten. Ob der Angeklagte, der sich seit dem 06.02.2019 in Haft befinde, gegenwärtig Einkünfte erziele, sei nicht bekannt. Der Rechtsanwalt habe jedoch im Auftrag des Angeklagten Honoraransprüche des Angeklagten aus geleisteter Übersetzungstätigkeit gegenüber dem Jugendamt in den Monaten Juni und Juli 2018 geltend gemacht. Dieses habe daraufhin insgesamt 4.749,50 EUR auf das Konto des Rechtsanwalts überwiesen. Zwischen ihm und seinem Mandanten habe die Absprache bestanden, dass bei Fälligkeit der Differenzgebühr für die Verfahren vor dem LG Berlin und dem LG Neuruppin die Zahlung des Jugendamtes beim Rechtsanwalt verbleiben solle. Von diesem Betrag seien lediglich 150,- EUR abzuziehen, welche bereits auf das Gefangenenkonto des Angeklagten eingezahlt worden seien. Ende des Jahres 2020 habe der Angeklagte dann überraschend um Rechnungslegung und die Einzahlung des verbleibenden Betrages in Höhe von 4.599,50 EUR auf das Gefangenenkonto gebeten. Er habe daraufhin am 05.01.2021 gegenüber dem Angeklagten die Aufrechnung erklärt, nämlich mit der Forderung aus dem hiesigen Verfahren in Höhe von 2.423,13 EUR sowie mit der Forderung aus dem Verfahren vor dem LG Berlin in Höhe von 2.357,54 EUR nebst den Forderungen aus der zivilrechtlichen Geltendmachung der Honoraransprüche des Angeklagten in Höhe von insgesamt 561,20 EUR. Da der Angeklagte der Aufrechnung widersprochen habe, sei die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten durch das Gericht erforderlich.

Die zuständige Rechtspflegerin beim LG Neuruppin hat den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Sie hat das im Wesentlich damit begründet, dass ausgehend von dem vorhandenen Vermögen des Angeklagte in Höhe von 4.599,50 EUR nach Abzug des Schonvermögens in Höhe von 5.000,00 EUR kein einsetzbares Vermögen, welches für die Feststellung der Leistungsfähigkeiten heranzuziehen wäre. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers hatte Erfolg:

„Nach § 52 Abs. 2 RVG kann der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt vom Angeklagten die Zahlung der Gebühren eines Wahlverteidigers nur verlangen, soweit dem Angeklagten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht oder nachdem das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag des Rechtsanwalts nach Anhörung des Angeklagten festgestellt hat, dass dieser ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung in der Lage ist. Letztere Prüfung ist vorgesehen, weil die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger den Angeklagten kraft Gesetzes verpflichtet, dem Rechtsanwalt die Gebühren eines Wahlverteidigers zu zahlen. Diese Verbindlichkeit entsteht ohne Rücksicht darauf, ob der Angeklagte zu einer solchen Leistung willens und in der Lage ist. Der Gesetzgeber konnte die Geltendmachung solcher Forderungen nur zulassen, ohne dass unerträgliche Härten entstanden, wenn die vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sichergestellt war (vgl. BGH, Urteil vom 03. Mai 1979 – III ZR 59/78 –, Rn. 21, juris).

Vorliegend lagen die Voraussetzungen für die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Auflage Rn. 60 zu § 52).

……

Zwar ist der Angeklagte aufgrund seiner geringen Einkünfte nicht in der Lage, die Differenzgebühr aus seinen Einnahmen zu bestreiten. Bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind aber auch Ansprüche, die der Angeklagte gegenüber Dritten hat (vgl. Burhoff/Volpert, a.a.O. Rn. 61 zu § 52). Dazu zählt vorliegend der Anspruch des Angeklagten gegenüber dem Beschwerdeführer auf Auszahlung der vom Jugendamt pp. auf dessen Konto überwiesenen 4.749,50 €, abzüglich der bereits an den Angeklagten gezahlten 150,- € (= 4.599,50 €). Aufgrund des ihm zustehenden und auch realisierbaren Anspruchs auf Zahlung von 4.599,50 € ist der Angeklagte hiernach als leistungsfähig anzusehen, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts, die im hiesigen Verfahren angefallenen Gebühren eines gewählten Verteidigers (Differenzgebühr) jedenfalls bis zu einer Höhe von 2.241,96 €  zu zahlen. Dieser Betrag ergibt sich daraus, dass von den zur Verfügung stehenden 4.599,50 € bereits ein Betrag in Höhe von 2.357,54 € als Differenzgebühr für das Verfahren vor dem Landgericht Berlin als verbraucht zu gelten hat.

Soweit die Rechtspflegerin in Ansehung der Vorschrift des § 90 SGB XII, auf den § 115 Abs. 3 ZPO verweist, dem Angeklagten ein Schonvermögen in Höhe von 5.000,00 € zuspricht, kann dem nicht gefolgt werden. Gegen die Anwendung dieser Norm spricht bereits die Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 52 Abs. 2 Satz 1 RVG ohne Rücksicht auf die Vermögenslage eines Angeklagten dem Pflichtverteidiger zur Befriedigung seines Differenzerstattungsanspruchs einen Zugriff auf einen möglichen Erstattungsanspruch, den ein Angeklagter gegen die Staatskasse hat, zubilligt.

Dem Grunde nach handelt es sich bei dem Differenzerstattungsanspruch um einen zivilrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers gegen den Angeklagten, der seine Grundlage in § 52 Abs. 1 RVG hat.

In der Regel kann ein Gläubiger beim Schuldner vorhandenes Vermögen aber bis zur eigenen Befriedigung vollständig verwerten lassen. Anderes gilt nur bei Einkommen. Pfändet ein Gläubiger das Einkommen eines Schuldners, kann dies nur bis zur Pfändungsfreigrenze erfolgen, die jeder Person gemäß § 850c ZPO zusteht und die durch das Einkommen des Schuldners nicht überschritten wird.

Der Umstand, dass der Angeklagte – wie von ihm dargelegt – weitere Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Wohnungs- und Baugesellschaft pp., der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) sowie gegenüber dem Job-Center hat, steht dem nicht entgegen.“

OWi III: Fristberechnung bei Doppelzustellung, oder: Viele Köche verderben den Brei

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Und dann zum Tagesschluss noch eine Entscheidung aus der gestrigen Lieferung des KG, nämlich der KG, Beschl. v. 30.08.2021 – 3 Ws (B) 223/21 –zur Fristberechnung bei Doppelzustellung des Urteils an mehrere Verteidiger.

Der Betroffene hat in einem Bußgeldverfahren die Rechtsanwälte H. und P. jeweils mit seiner Verteidigung beauftragt. In der Hauptverhandlung vom 16.10.2020 hat ein Verteidiger den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und zugleich war er mit einer begründungslosen Entscheidung durch Beschluss einverstanden. Danach hat das AG die Hauptverhandlung ausgesetzt und mit Beschluss vom 25.05.2021 aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruches auf dieselben Rechtfolgen wie im Bußgeldbescheid erkannt. Zur Begründung hat es auf dessen Inhalt verwiesen.

Gegen die Rechtsanwalt H. am 31.05.2021 und Rechtsanwalt P. am 12.08.2021 zugestellte Entscheidung richtet der Betroffene seine am 07.06.2021 bei Gericht eingegangene Rechtsbeschwerde. Die Verteidiger haben weder die erforderlichen Rechtsbeschwerdeanträge noch deren Begründung innerhalb der gesetzlichen Frist beim AG eingereicht.

Das KG hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen:

„Denn der Betroffene hat die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb der sich aus § 345 StPO ergebenen Monatsfrist durch einen Verteidiger begründen lassen.

Bei mehrfacher Verteidigung genügt grundsätzlich die förmliche Zustellung der Entscheidung an einen der Verteidiger; hierdurch beginnt für alle Verteidiger die Begründungsfrist (für Revision: BVerfG NJW 2001, 2532; BGH NStZ-RR 1997, 364). Wird aber die Entscheidung an mehrere Empfangsberechtigte förmlich zugestellt – wie im vorliegenden Fall –, berechnet sich die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde bei Doppelzustellung gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 37 Abs. 2 StPO nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

Danach endet die Monatsfrist erst mit Ablauf des 12. September 2021.

War aber die durch die erste Zustellung eröffnete Frist zum Zeitpunkt der zweiten Zustellung bereits abgelaufen, so wird sie durch die Zustellung an einen weiteren Empfangsberechtigten nicht erneut eröffnet (BGH NStZ 2018, 153). So liegt der Fall hier. Die Begründungsfrist von einem Monat nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 StPO, die mit der Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 25. Mai 2021 an Rechtsanwalt H. begonnen hatte, war im Zeitpunkt der Zweitzustellung an Rechtsanwalt P. am 12. August 2021 bereits beendet.

Auch wenn der Tatrichter zu der nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 346 Abs. 1 StPO gebotenen Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig berufen gewesen wäre, verbietet sich die Rückgabe des Verfahrens an das Tatgericht. Vielmehr war das Rechtsmittel durch den Senat als unzulässig zu verwerfen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 349 Rn. 1).“

Tja: Viele Köche verderben den Brei.

 

Beim Fahren sechs Sekunden auf das Handy geschaut, oder: Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

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Bei der zweiten Entscheidung des Tages handelt es sich um den KG, Beschl. v. 30.08.2021 – 3 Ws (B) 140/21 – zum Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Entscheidung ist schon etwas älter, aber „erst gestern reingekommen.“ 🙂

Worum es geht, ergibt sich aus den Beschlussgründen bzw. dem Zusatz zur Verwerfung:

„Ergänzend zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 15. Juli 2021, deren Ausführungen sich der Senat zu Eigen macht, merkt der Senat lediglich an:….

2. Die Verurteilung des Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Tat hält einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht stand.

Zwar kann regelmäßig aus einer kurzfristigen Unachtsamkeit mangels genügender Beobachtung des Verkehrsgeschehens ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte nicht auf eine vorsätzliche Tatbegehung geschlossen werden, denn denkbar ist auch, dass der Fahrzeugführer darauf vertraut hat, es verbleibe bei den zuletzt wahrgenommenen Verkehrsregelungen (hier bezüglich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Betroffene wegen vorangegangener, durch Aufmerksamkeitsdefizite bedingte Fahrfehler gewarnt war oder aus genereller Gleichgültigkeit gegenüber Anordnungen gehandelt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 3 Ws (B) 147/20 -).

Auf der Grundlage dessen ist gegen die Annahme des Amtsgerichts, der Betroffene habe vorsätzlich gehandelt, durch den Senat nichts zu erinnern. Denn im vorliegenden Fall kann schon von einem kurzen Augenblick der Unachtsamkeit nicht die Rede sein. Nach den getroffenen Feststellungen wendete sich der Betroffene über 100 Meter, bei einer Geschwindigkeit von festgestellten 56 km/h also für eine Zeit von ca. sechseinhalb Sekunden, auf einer – allseits bekannt – vielbefahrenen mehrspurigen Straße mitten im Berufsverkehr der „Lektüre irgendwelcher Speichermedien“ (UA S. 5) zu, statt den Straßenverkehr zu beobachten. Dies lässt den Schluss zu, dass der Betroffene aus genereller Gleichgültigkeit gegenüber dem Verkehrsgeschehen gehandelt hat, mithin auch gegenüber etwaigen verkehrsrechtlichen Anordnungen (hier durch Zeichen 274). Ob der Einlassung des Betroffenen überhaupt hätte Glauben geschenkt werden können, kann dahinstehen, denn dies zu prüfen, oblag allein dem Amtsgericht.“

Also: Finger weg vom Handy und/oder Augen auf das Verkehrsgeschehen gerichtet 🙂 .