Ich habe da mal eine Frage: Vorschuss ohne VV, ist bei den Pflichtverteidigergebühren noch etwas zu retten?

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Und in der Gebührenfrage heute dann folgende Fragestellung, die ein älterer Kollege für einen jungen Kollegen an mich herangetragen hatte:

„…..

Folgendes Problem: Kollege übernimmt Mandat nach Anklageerhebung als Wahlverteidiger und erhält pauschal (ohne Vergütungsvereinbarung) netto 600 € Vorschuss. Bei Durchsicht der Akte stellt er fest, dass dem Mandanten bereits ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde. Nach Rücksprache mit diesem wird der alte Pflichtverteidiger entpflichtet und der junge Kollege beigeordnet – allerdings „kostenneutral“ (unter Abgabe einer entsprechenden Verzichtserklärung). Der Entpflichtete rechnet 4100, 4106, 7000 und 7002 VV ab.
Sodann finden zwei Gerichtstermine statt. Am Ende steht eine Verurteilung…

Die Frage ist nun, ob mein junger Kollege gegenüber der Staatskasse aufgrund der Vorschusszahlung komplett leer ausgeht, oder ob eine Möglichkeit besteht, 4100 und 4106 (auf die er ja eigentlich verzichtet hat) zumindest noch so mit in den Festsetzungsantrag (hineinzubekommen), dass der gezahlte Vorschuss auch auf diese Gebühren angerechnet wird.“

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